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title: "Verordnung zur eidgenössischen Rohrleitungsgesetzgebung"
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provisions: 12
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# Verordnung zur eidgenössischen Rohrleitungsgesetzgebung

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat ist zuständig für besondere Regelungen nach § 10 dieser Verordnung.
2 Das Departement für Bau und Umwelt vertritt bei Rohrleitungsanlagen, die dem
Bundesrecht unterstehen, die kantonalen Interessen gegenüber den Bundesbehörden.
Es ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung für Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen
zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe1). *
3 Im Übrigen wird der Vollzug dem Amt für Umwelt übertragen. Es bezeichnet die
gemäss Art. 4 Abs. 3 der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV)2) zuständige

## § 2 Behörde. * {#par_2}

Beizug Dritter
1 Die zuständige Behörde kann Dritte, die über die erforderliche Fachkompetenz verfügen, beiziehen.

## § 3 {#par_3}

Alarmstellen
1 Alarmstellen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes sind die Kantonspolizeiposten und die kantonale Notrufzentrale.
2. Bewilligung für Bau und Betrieb

## § 4 {#par_4}

Gesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung für Bau und Betrieb hat sinngemäss die Angaben
nach Art. 8 der Rohrleitungsverordnung (RLV)3) zu enthalten. *
1) SR 746.1
2) SR 746.12
3) SR 746.11
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
746.1 RLV
2 Dem Gesuch sind insbesondere die in Art. 9 bis Art. 11 RLV aufgeführten Unterlagen beizulegen. Das Amt setzt deren Anzahl fest. *

## § 5 {#par_5}

Vernehmlassung
1 Das Amt stellt das Gesuch und die Unterlagen unter Ansetzung einer angemessenen Frist allen betroffenen Gemeinden und Amtsstellen zur Vernehmlassung zu.

## § 6 {#par_6}

Auflage, Einsprache
1 Die Gemeindebehörde legt das Gesuch und die Unterlagen nach Anweisung des
Amtes während 20 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage in ortsüblicher Weise bekannt. Sie teilt die Auflage den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schriftlich mit.
2 Wer vom Vorhaben berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während
der Auflagefrist beim Amt schriftlich und begründet Einsprache erheben.

## § 7 {#par_7}

Erleichterungen
1 Bei einfachen Vorhaben kann das Amt die Anforderungen an die gemäss § 4 einzureichenden Unterlagen reduzieren.
2 Das Amt kann vom Vernehmlassungsverfahren nach § 5 und von der öffentlichen
Auflage und Bekanntmachung nach § 6 absehen:
1. bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen
2. bei Ersatz, Änderung oder Umnutzung von Rohrleitungsanlagen, sofern sich
das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind und nur unerhebliche Auswirkungen auf
Raum und Umwelt entstehen
3 Das Amt unterbreitet das Gesuch den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann
innert 20 Tagen ab der Eröffnung des Gesuches schriftlich und begründet Einsprache beim Amt erheben.

## § 8 {#par_8}

Bewilligung *
1 Die Bewilligung ist unbefristet gültig. *
2 Die Übertragung der Bewilligung für Bau und Betrieb auf Dritte bedarf zu ihrer
Gültigkeit der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
3 … *

## § 9 RLV 746.1 {#par_9}

Koordination
1 Bedarf das Vorhaben neben der Bewilligung für Bau und Betrieb weiterer Bewilligungen oder Zustimmungen kantonaler oder kommunaler Behörden, sind die Verfahren zur inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung der Entscheide zu koordinieren.
2 Das Departement entscheidet über das Gesuch nach Vorliegen der weiteren erforderlichen Bewilligungen oder Zustimmungen.
3 Gegen sämtliche koordinierten Entscheide ist nur Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

## § 10 {#par_10}

Besondere Regelungen
1 Für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar können mit
den Inhaberinnen oder Inhabern besondere Regelungen getroffen werden.
3. Aufsicht

## § 11 {#par_11}

Betriebsaufnahme
1 Der Betrieb darf nur mit Zustimmung des Amtes aufgenommen werden.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass die Rohrleitungsanlage nach den Regeln der Technik erstellt und geprüft worden ist.

## § 12 {#par_12}

Betriebsaufsicht
1 Die Betriebsaufsicht richtet sich sinngemäss nach Art. 28 und Art. 29 RLV. *
§ 12a * Betriebssicherheit
1 Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu
erhalten.
2 Wird eine Rohrleitungsanlage undicht, so hat die Unternehmung unverzüglich alle
geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Entstehen oder die Ausbreitung eines
Schadens zu verhindern und entstandene Schäden oder Gefahren unverzüglich zu
beheben.
3 Für Gasleitungen, die für einen maximalen Betriebsdruck bis 5 bar erstellt werden,
gelten nur Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Anhang 1 RLSV.
4. … *
§ 13–14 * …
746.1 RLV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 08.03.2011 01.04.2011 Erstfassung 10/2011
Erlasstitel 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022
§ 1 Abs. 2 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022
§ 1 Abs. 3 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022
§ 4 Abs. 1 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022
§ 4 Abs. 2 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022
§ 8 29.03.2022 02.04.2022 Titel geändert 13/2022
§ 8 Abs. 1 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022
§ 8 Abs. 3 29.03.2022 02.04.2022 aufgehoben 13/2022
§ 12 Abs. 1 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022
§ 12a 29.03.2022 02.04.2022 eingefügt 13/2022
Titel 4. 29.03.2022 02.04.2022 aufgehoben 13/2022
§ 13 29.03.2022 02.04.2022 aufgehoben 13/2022
§ 14 29.03.2022 02.04.2022 aufgehoben 13/2022
