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title: "Direktionsverordnung über die sozialen Leistungsangebote"
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provisions: 7
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# Direktionsverordnung über die sozialen Leistungsangebote

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Direktionsverordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur SLV in
den Bereichen
a Betriebsbeiträge an die Leistungserbringer,
b Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-
Organisationen und
c Aus- und Weiterbildungspflichten von Pflegeheimen sowie Spitex-Organisationen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
2. Rechnungsführung

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Rechnungslegung der Leistungserbringer erfolgt nach den Standards der
Swiss GAAP FER, sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
2 In Heimen und Spitex-Organisationen richten sich Rechnungslegung und
Kostenrechnung nach den Vorgaben von Artikel 68 und 69 SLV.
1) BSG 860.21
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-124
860.211 2
3. Raumprogramm in Heimen
3.1 Hindernisfreiheit

## Art. 3 {#art_3}

1 In Heimen ist die Hindernisfreiheit nach der SIA-Norm 500 (Hindernisfreie
Bauten) zu gewährleisten.
2 Bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften und bei Heimen
für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Bedarf in Mietverhältnissen kann das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales Abweichungen von der SIA-Norm 500 bewilligen.
3.2 Raumgrössen

## Art. 4 {#art_4}

In Heimen für Personen mit altersbedingtem Pflege- und Betreuungsbedarf
1 Bei Neubauten muss allen Bewohnerinnen und Bewohner ein individueller
Raum im Umfang von mindestens 16 m² als Einzelzimmer zur Verfügung stehen.
2 Bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften kann die Mindestfläche von 16 m² als individueller Raum in begründeten Fällen unterschritten werden, wenn die fehlende Fläche in Gemeinschaftsflächen (Aufenthalts-,
Wohn- und Essräume) kompensiert wird.
3 Bei Umbauten oder Sanierungen kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von
der Mindestfläche von 16 m² als individueller Raum bewilligen, wenn deren
Einhaltung aufgrund der bestehenden Gebäudestruktur nicht möglich ist oder
mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre.
4 Zweibettzimmer sind in einem begrenzten Umfang möglich, wenn sie konzeptionell begründet sind und die Bewohnerinnen und Bewohner je einen eigenen
Privatbereich sowie individuellen Raum im Umfang von mindestens 16 m² zur
Verfügung haben.
3 860.211

## Art. 5 {#art_5}

In Heimen für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Bedarf
1 Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner muss unter Vorbehalt einer begründeten Abweichung nach Absatz 2 und 3 eine Fläche von mindestens 20
m², davon mindestens 12 m² als individueller Raum (Einzelzimmer) und mindestens 6 m² als Gemeinschaftsfläche (Aufenthalts-, Wohn- und Essräume) zur
Verfügung stehen.
2 In Heimen für Personen mit behinderungsbedingtem Bedarf muss die Mindestfläche als individueller Raum bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten
Liegenschaften und in Mietverhältnissen mindestens 10 m² betragen, falls die
fehlende Fläche bis 20 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird.
3 In Heimen für Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf muss die
Mindestfläche als individueller Raum
a bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften mindestens
10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 18 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird,
b bei neuen Heimen in Mietverhältnissen mindestens 10 m² betragen, falls
die fehlende Fläche bis 20 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird.
4 Bereits bewilligte Zweibettzimmer dürfen in der Regel nur bis zum nächsten
Umbau oder zur nächsten Sanierung der Liegenschaft weiter genutzt werden.
4 Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären

## Art. 6 Gesundheitsberufen {#art_6}

1 Anhang 1 regelt, bei welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die
Pflegeheime und Spitex-Organisationen an der Aus- und Weiterbildung beteiligen.
2 Die Standards für die einzelnen nichtuniversitären Gesundheitsberufe richten
sich nach Anhang 2.
3 Die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen richtet sich nach Anhang 3.
4 Die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen richten sich nach Anhang 4.
860.211 4
5 Inkrafttreten

## Art. 7 {#art_7}

1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bern, 24. November 2021 Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor: Schnegg
5 860.211
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-124
860.211 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 24.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-124
1 860.211-A1
A1 Anhang 1 zu Artikel 6 Absatz 1
(Stand 01.01.2021)
Art. A1-1
1 Die Pflegeheime und die Spitex-Organisationen beteiligen sich an der Aus-
und Weiterbildung der folgenden nichtuniversitären Gesundheitsberufe:
a Berufliche Grundbildung (Sekundarstufe II):
1. Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales EBA
2. Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ
3. Fachfrau oder Fachmann Betreuung Menschen im Alter EFZ
b Höhere Berufsbildung (Studiengänge Höhere Fachschule):
1. Diplomierte Pflegefachfrau HF oder diplomierter Pflegefachmann HF
2. Diplomierte Aktivierungsfachfrau HF oder diplomierter Aktivierungsfachmann HF
c Höhere Berufsbildung (Berufsprüfungen [BP] und Höhere Fachprüfungen
[HFP]):
1. Eidgenössischer Fachausweis für Fachfrau oder Fachmann Langzeitpflege und -betreuung BP
2. Eidgenössischer Fachausweis für Fachfrau oder Fachmann in psychiatrischer Pflege und Betreuung BP
3. Eidgenössisches Diplom für Fachexpertin oder Fachexperte in Psychiatriepflege HFP
4. Eidgenössisches Diplom für Fachexpertin oder Fachexperte in Diabetesfachberatung HFP
5. Eidgenössisches Diplom für Fachexpertin oder Fachexperte in Palliative
Care HFP
6. Eidgenössisches Diplom für Fachexpertin oder Fachexperte in geriatrischer und psychogeriatrischer Pflege HFP
d Fachhochschulbildung (Studiengänge Fachhochschule):
1. Bachelor of Science in Pflege
2. Bachelor of Science in Physiotherapie
3. Bachelor of Science in Ergotherapie
2 860.211-A1
4. Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik
e Weiterbildungen:
1. CAS Suizidprävention
1 860.211-A2
A2 Anhang 2 zu Artikel 6 Absatz 2
(Stand 01.01.2022)
Art. A2-1
1 Für die einzelnen Gesundheitsberufe nach Anhang 1 gilt folgender Standard:
Berufsgruppe oder Beruf Standard in Anzahl Wochen
Berufsgruppe Pflege und Betreuung, umfassend die Berufe
 Assistentin oder Assistent
Gesundheit und Soziales
EBA
 Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ
 Diplomierte Pflegefachfrau
HF oder diplomierter
 Pflegefachmann HF
 Bachelor of Science in Pflege
8,5 (Alters- und Pflegeheime)
5,9 (Spitex-Organisationen)
1 860.211-A3
A3 Anhang 3 zu Artikel 6 Absatz 3
(Stand 01.01.2022)
Art. A3-1
1 Die Aus- und Weiterbildungen in den Gesundheitsberufen nach Anhang 1
werden folgendermassen gewichtet:
Ausbildungsgewicht
Berufswahlvorbereitung
Einblickstag Gesundheitsberufe 0
Berufswahlpraktika Gesundheitsberufe 0
Berufliche Grundbildung
Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales EBA 1,0
Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ 1,0
Fachfrau oder Fachmann Gesundheit mit Vorkurs Berufsmaturität 1,0
Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ mit integrierter
Berufsmaturität 1,0
Fachfrau oder Fachmann Gesundheit Erwachsene EFZ 1,0
Berufspraktikum Fachmittelschule FMS 0
Praktikum Fachmaturität Gesundheit 0
Höhere Berufsbildung
Berufseinblick Pflege HF 0
Diplomierte Pflegefachfrau HF oder diplomierter Pflegefachmann HF 1,0
Diplomierte Aktivierungsfachfrau HF oder diplomierter Aktivierungsfachmann HF 1,0
Fachhochschulbildung
Zusatzmodul A 0
Bachelor of Science in Pflege 1,0
Bachelor of Science in Physiotherapie 1,0
Bachelor of Science in Ergotherapie 1,0
Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik 1,0
Zusatzmodul B 0
1 860.211-A4
A4 Anhang 4 zu Artikel 6 Absatz 4
(Stand 01.01.2022)
Art. A4-1
1 Die Aus- und Weiterbildungen in den Gesundheitsberufen nach Anhang 1
werden folgendermassen abgegolten:
Abgeltung pro
Lehrstelle
oder Ausbildungsgang
Abgeltung pro
Ausbildungswoche in
CHF
Abgeltung pro
Ausbildungstag in
CHF
Berufswahlvorbereitung
Einblickstag Gesundheitsberufe 190.00
Berufswahlpraktikum Gesundheitsberufe 95.00
Berufliche Grundbildung
Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales EBA 75.34
Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ 57.89
Fachfrau oder Fachmann Betreuung Menschen im Alter EFZ
57.89
Fachfrau oder Fachmann Gesundheit mit Kurs erweiterte Allgemeinbildung
240.05
Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ mit integrierter Berufsmaturität
273.22
Fachfrau oder Fachmann Gesundheit Erwachsene EFZ 87.46
Berufspraktikum Fachmittelschule
FMS 235.00
Praktikum Fachmaturität Gesundheit 0.00
2 860.211-A4
Abgeltung pro
Lehrstelle
oder Ausbildungsgang
Abgeltung pro
Ausbildungswoche in
CHF
Abgeltung pro
Ausbildungstag in
CHF
Höhere Berufsbildung
Berufseinblick Pflege HF 150.00
Diplomierte Pflegefachfrau HF
oder diplomierter Pflegefachmann
HF
300.00
Diplomierte Aktivierungsfachfrau
HF oder diplomierter Aktivierungsfachmann HF
300.00
Fachhochschulbildung
Zusatzmodul A 0.00
Bachelor of Science in Pflege 450.00
Bachelor of Science in Physiotherapie 300.00
Bachelor of Science in Ergotherapie 300.00
Bachelor of Science in Ernährung
und Diätetik 300.00
Zusatzmodul B 0.00
