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title: "Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die kommunale Primarstufe"
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# Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die kommunale Primarstufe

## § 1 {#par_1}

Vom Kanton finanzierte Dienstleistungen
1 Der Kanton erbringt gegenüber den Gemeindeschulen die Dienstleistungen gemäss Anhang, welcher
integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
2 Diese Dienstleistungen werden durch den Kanton finanziert. Sie erfolgen entsprechend den im ganzen Kanton geltenden Modalitäten.

## § 2 {#par_2}

Von den Gemeindeschulen abzugeltende Dienstleistungen
1 Der Kanton kann auf Wunsch der Gemeinden weitere, im Anhang nicht genannte Dienstleistungen
für die Gemeindeschulen erbringen.
2 Der Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinden, und das zuständige Departement, handelnd
für den Kanton, schliessen für diese Dienstleistungen separate Vereinbarungen.
3 Die Gemeindeschulen vergüten die Dienstleistungen zu kostendeckenden Preisen. Die Berechnung
der Abgeltung erfolgt auf der Basis der Kostenrechnung des Kantons.
2. Beteiligung der Gemeinden an kantonalen Projekten zur Schulentwicklung

## § 3 {#par_3}

Kantonale Projekte zur Schulentwicklung
1 An kantonalen Projekten zur Weiterentwicklung der Schulen werden die Gemeindeschulen in gleichem Masse beteiligt wie die vom Kanton geführten Schulen.
2 Projektkosten gehen zu Lasten des Kantons.
3. Innerkantonaler und interkantonaler Wohnortwechsel

## § 4 A. Innerkantonaler Wohnortwechsel {#par_4}

Grundsatz
1 Bei einem Wohnortwechsel von Basel nach Bettingen oder Riehen oder umgekehrt kann bei Vorliegen besonderer Gründe ein Kind in der Regel bis zum Ende des laufenden Schuljahres oder allenfalls
auch bis zum Abschluss der betreffenden Schulstufe in der bisherigen Schule verbleiben.
1) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 23. 2. 2016 und am 13. 12. 2016.
2) SG 410.100.
Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton - Gemeinden 412.100
2 Wird ein Kind von einer Tagesfamilie oder in einem Tagesheim betreut, so ist der Tagesaufenthalts -
ort des Kindes massgebend für die Zuteilung zu einer Schule.

## § 5 {#par_5}

Bewilligung
1 Der Verbleib in der bisherigen Schule oder ein vorzeitiger Eintritt in eine andere Schule bei bevorstehendem Wohnortwechsel bedarf der Bewilligung durch die Schulleitung der betroffenen Schule.
2 Eine Bewilligung ist nicht nötig, wenn der Wohnortwechsel drei Monate oder weniger vor dem Ende
des Schuljahres erfolgt und das Kind bis zum Ende des laufenden Schuljahres in der bisherigen Schule
verbleibt.

## § 6 {#par_6}

Verfahren
1 Die Erziehungsberechtigten des Kindes stellen einen schriftlich begründeten Antrag an die Schulleitung der betroffenen Schule.
2 Die Schulleitung der betroffenen Schule entscheidet nach Rücksprache mit der kantonalen Volksschulleitung bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinde. Sie berücksichtigt dabei die persönliche Situation des Kindes und der Erziehungsberechtigten. *

## § 7 {#par_7}

Kosten
1 Der Entscheid ist für die Erziehungsberechtigten ohne Kostenfolge.
2 Zwischen dem Kanton und den Gemeinden werden keine Kosten verrechnet.

## § 8 B. Interkantonaler Wohnortwechsel {#par_8}

Entscheid und Finanzierung
1 Bei einem Wohnortwechsel von einem anderen Kanton in den Kanton Basel-Stadt oder umgekehrt ist
der Kanton für den Entscheid über den Verbleib in der bisherigen Schule oder über den vorzeitigen
Eintritt in die Schule am künftigen Wohnort zuständig.
2 Entscheid und Finanzierung richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Regionalen
Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 oder der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrich -
tungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002.
4. Schulraum der Gemeindeschulen

## § 9 {#par_9}

Schulraum Riehen
1 Der Schulraum für die Primarschulen Riehen, einschliesslich Tagesstrukturangebote, ehemalige Rektoratsgebäude am Erlensträsschen und Turnhalle Niederholz, geht per 1. Januar 2017 ins Eigentum der
Gemeinde Riehen über. Ab diesem Zeitpunkt ist die Gemeinde Riehen für die ausserschulische Nutzung durch Dritte zuständig.
2 Das Schulhaus Niederholz bleibt im Eigentum des Kantons.
3 Die Gemeinden stellen die Turnhalle Niederholz dem Kanton gegen Miete zur Mitbenützung zur
Verfügung. Das Erziehungsdepartement und die Gemeinde Riehen regeln die Einzelheiten in einer separaten Vereinbarung.
4 Sollte der Schulraum der Gemeindeschulen aufgrund veränderter Verhältnisse im Niederholzquartier
knapp werden, suchen Kanton und Gemeinden gemeinsam nach Lösungen.
5 Der Kanton räumt der Gemeinde Riehen an der Parzelle des Niederholzschulhauses ein Vorkaufsrecht ein.

## § 10 Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton - Gemeinden 412.100 {#par_10}

Schulraum Bettingen
1 Das Schulhaus Bettingen, einschliesslich Kindergarten, geht nach Beendigung des Um- und Neubaus
ins Eigentum der Gemeinde Bettingen über.
5. Übergangsbestimmungen

## § 11 {#par_11}

Schulraum Riehen
1 Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 regelt eine Leistungsvereinbarung zwischen dem
Erziehungsdepartement und dem Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinde Riehen, den
Einkauf der Leistungen für den technischen und betrieblichen Unterhalt sowie die Hauswartung für
die Primarschulen in Riehen.

## § 12 {#par_12}

Schulraum Bettingen
1 Der Kanton stellt der Gemeinde Bettingen das Primarschulhaus Bettingen, einschliesslich Kindergarten, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Beendigung des Um- und Neubaus der Primarschule Bettingen bzw. bis zu dessen Eigentumsübertragung an die Gemeinde Bettingen mietweise zur Verfügung.
2 Der Kanton und die Gemeinde Bettingen schliessen zu diesem Zweck einen Mietvertrag auf der Basis einer Geschäftsraummiete ab. Seitens des Kantons wird der Mietvertrag von Immobilien Basel-
Stadt abgeschlossen.
3 Die Abteilung Sport / Sportamt des Erziehungsdepartements des Kantons ist bis zum Eigentumsübergang für die ausserschulische Nutzung durch Dritte zuständig.

## § 13 {#par_13}

Personal
1 Die Gemeinde Riehen übernimmt das Personal für die Schulhauswartung der Primarschulen in Rie -
hen, welches am 31. Dezember 2018 für die Primarschulen in Riehen tätig ist, per 1. Januar 2019.
2 Die Anstellung erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde Riehen. Die
wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Vertragsverhältnis mit dem Kanton werden von
der Gemeinde übernommen. Der Besitzstand der Entlöhnung wird unter Berücksichtigung der in Zukunft erwarteten Dienstaltersgeschenke garantiert.
3 Die Gemeinde Riehen übernimmt keine bestehenden Ferien- und Überzeitguthaben (Stand 31. Dezember 2018) des betroffenen Personals.
4 Die Regelung der Schulhauswartung des Primarschulhauses Bettingen wird zwischen dem Erziehungsdepartement, handelnd für den Kanton, und dem Gemeinderat Bettingen, handelnd für die
Gemeinde Bettingen, spätestens sechs Monate vor dem Eigentumsübergang des Primarschulhauses
Bettingen vereinbart.
6. Schlussbestimmungen

## § 14 {#par_14}

Beilegung von Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtswegs beigelegt
werden.
Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton - Gemeinden 412.100
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter,
die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung zu dieser Ernennung nicht nach, so ist diese oder dieser durch die vorsitzende Präsidentin
oder den vorsitzenden Präsidenten des Zivilgerichts Basel-Stadt zu bestimmen. Können sich die zwei
Schiedsrichterinnen resp. Schiedsrichter nicht auf eine dritte Person als Vorsitzende oder Vorsitzenden
einigen, so wird das Präsidium durch die vorsitzende Präsidentin oder den vorsitzenden Präsidenten
des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 3) zur
Schiedsgerichtsbarkeit.

## § 15 {#par_15}

Vereinbarungsdauer und Kündigung
1 Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr
auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens auf Ende 2021.

## § 16 {#par_16}

Anschlusslösung und Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Die Parteien verpflichten sich, im Falle der Kündigung zu einer Anschlusslösung Hand zu bieten.
2 Kündigt eine Partei die Vereinbarung, bleiben ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die
zum Zeitpunkt der Auflösung in den Gemeindeschulen befindlichen Kinder bestehen, soweit dies im
Interesse des Kindeswohls erforderlich ist und noch keine Anschlusslösung besteht.

## § 17 {#par_17}

Änderungen
1 Spätere Gesetzesänderungen gehen dieser Vereinbarung vor.
2 Die Parteien können im Rahmen ihrer Kompetenzen jederzeit einvernehmlich Änderungen dieser
Vereinbarung beschliessen. Für die Änderung des Anhangs gilt Abs. 3.
3 Der Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinden Bettingen und Riehen, und das zuständige Departement, handelnd für den Kanton, können die Liste der Dienstleistungen gemäss Anhang durch
schriftliche Vereinbarung ergänzen oder ändern. Die Änderungen werden dem Regierungsrat zur
Kenntnis gebracht.
4 Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer zu Vertragsänderungen Hand zu bieten,
die auf Grund veränderter Verhältnisse notwendig werden.
Schlussbestimmung
Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird nach allseitiger Unterzeichnung per 1. Januar 2017
wirksam.
Basel, 13. Dezember 2016
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: Dr. Guy Morin
Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Bettingen, 3. November 2016
Im Namen des Gemeinderats Bettingen
Der Präsident: Patrick Götsch
Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer
3) SR 272.
Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton - Gemeinden 412.100
Riehen, 2. November 2016
Im Namen des Gemeinderats Riehen
Der Präsident: Hansjörg Wilde
Der Generalsekretär: Urs Denzler
Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton - Gemeinden 412.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.02.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung KB 21.12.2016
14.05.2019 01.08.2019 § 6 Abs. 2 geändert KB 22.06.2019
Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton - Gemeinden 412.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.02.2016 01.01.2017 Erstfassung KB 21.12.2016
§ 6 Abs. 2 14.05.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton - Gemeinden Anhang 412.100
Anhang
Vom Kanton finanzierte Dienstleistungen für die Gemeindeschulen
1. Erziehungsdepartement
Fach- und Stabsstellen:
– Dienstleistungen der Fachstellen Tagesstrukturen, Pädagogik, Förderung und Integration analog der
Leistungen für die kantonalen Schulen
– Stabstelle Zusätzliche Unterstützung: Kantonale Planung, Entwicklung, Beaufsichtigung und übergeordnete Finanzplanung der verstärkten Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderem
Bildungsbedarf (staatliche und private Anbieter); kantonale Kontaktstelle für Sonderpädagogik zur
Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und Verbindungsstelle zur Interkantonalen Vereinbarung für
Soziale Einrichtungen (IVSE); Vorbereitung der Entscheide für die Zuteilung von verstärkten Massnahmen gemäss § 10 Sonderpädagogikverordnung auf Primarstufe inkl. Vorbereitung der Verfügungen, Vorbereitung der Stellungnahmen in Rekursverfahren
Schulsozialarbeit:
– Dienstleistungen der kantonalen Leitung Schulsozialarbeit analog der Leistungen für die kantonalen
Schulen
Kommunikation:
– Dienstleistungen der Abteilung Kommunikation analog der Leistungen für die kantonalen Schulen
Pädagogisches Zentrum (PZ.BS):
– Unterricht/Weiterbildung/Beratung: Unterrichtsentwicklung, Unterrichts- und Fachberatung, berufsbegleitende Weiterbildung zur Unterrichts- und Persönlichkeitsentwicklung und schulinterne Weiterbildung (SiWB) ohne persönliche Weiterbildung der Lehrpersonen, Tagungen und Seminare;
Netzwerk Schulentwicklung, Weiterbildungen für Schulleitungen, Beratung für Lehrerinnen und
Lehrer
– Bibliothek: Ausleihe von Medien und Lehrmitteln, literale Förderung, Unterstützung von Schulbibliotheken, Zugang zu wissenschaftlichen Datenbanken
– Technische Unterrichtsmittel Medien: Audiovisuelle Apparate und Geräte: Beratung, Planung, Beschaffung, Service und Verleih
– ICT Medien: Beratung der Schulen in allen ICT-Bereichen, Beschaffung Infrastruktur ICT, Support,
Weiterbildungen, Online-Angebote, ICT Moderatoren an Schulen
– Fachzentrum Gestalten: Beratung für die Fachbereiche Technisches Gestalten (Werken), Textiles
und Bildnerisches Gestalten; Planung und Einrichtung von Fachräumen
Musik-Akademie Basel (MAB):
– Leistungen gemäss dem Vertrag betreffend Einkauf von Leistungen von der MAB vom 26. November/2. Dezember 2014 zwischen dem Erziehungsdepartement und der MAB
Kinder- und Jugenddienst (KJD):
– Beratung und Unterstützung von Schulleitungen und Lehrpersonen im Zusammenhang mit Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen
Abteilung Raum und Anlagen:
– Sicherheitskonzept: Beratung und Schulung in Bezug auf Sicherheitsfragen im baulichen Kontext,
insbesondere Brand- und Katastrophenschutz
Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton - Gemeinden Anhang 412.100
Schulpsychologischer Dienst (SPD):
– Dienstleistungen analog der Leistungen für die kantonalen Schulen
Zentrum für Frühförderung (ZFF):
– Abklärungen vor der Einschulung bezüglich Rückstellungen bei Kindern, welche durch das ZFF
bereits begleitet werden
Abteilung Sport / Sportamt:
– Ausleihe von Sportmaterial, Talentförderunterricht (Test und Förderung)
2. Gesundheitsdepartement
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID)1):
– Schulärztliche Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Beratungen und Abklärungen; Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebote
3. Justiz- und Sicherheitsdepartement
Ressort Besondere Prävention:
– Gewalt-Präventionsprojekte und Krisenintervention bei schwierigen Schulsituationen (z.B. Gewalt,
Mobbing) sowie Schulungen im Umgang mit Medien
Ressort Verkehrsprävention:
– Theoretische und praktische Verkehrsinstruktion sowie unspezifische Primärprävention
1) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
