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title: "Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg über die Befreiung bestimmter Zuwendungen von den Erbschafts- und Schenkungssteuern"
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provisions: 1
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# Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg über die Befreiung bestimmter Zuwendungen von den Erbschafts- und Schenkungssteuern

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Interkantonales Publikationsorgan iSR 6.2-8
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat
des Kantons St.Gallen und dem Staatsrat der
Republik und des Kantons Neuenburg über
die Befreiung bestimmter Zuwendungen von
den Erbschafts- und Schenkungssteuern
Erster Beitritt am: 26.10.1973 (Stand: 26.10.1973)
Bemerkungen
Kanton Bemerkungen
Änderungs- und Beitrittstabelle
Erstfassung:
Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR
26.10.1973 26.10.1973 –
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
SG 26.10.1973 26.10.1973 nGS 9, 234
NE 26.10.1973 26.10.1973 RLN XIII 439
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 811.721
Vereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem
Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg über die
Befreiung bestimmter Zuwendungen von den Erbschafts- und
Schenkungssteuern
vom 26. Oktober 1973 (Stand 26. Oktober 1973)
Ziff. 1
1 Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Staatsrat der Republik und des
Kantons Neuenburg vereinbaren hiemit, dass alle Zuwendungen zugunsten des
andern Kantons, einer Gemeinde, einer ihrer Anstalten oder einer öffentlichen
oder gemeinnützigen Institution mit Sitz im andern Kanton gegenseitig von den
kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuern oder einer
gleichartigen Steuer2 befreit sein sollen.
Ziff. 2
1 Die vorliegende Vereinbarung ist nicht anwendbar, wenn und soweit der Verstorbene die Erbschaftssteuern nicht dem Empfänger der Zuwendung, sondern ausdrücklich den gesetzlichen oder eingesetzten Erben überbunden hat.
Ziff. 3
1 Die vorliegende Vereinbarung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von beiden
Vertragsparteien unterzeichnet worden ist.
Ziff. 4
1 Die vorliegende Vereinbarung kann unter Beobachtung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten jederzeit von der einen oder andern der unterzeichneten Regierungen gekündigt werden.
1 nGS 9, 234. In Vollzug ab 26. Oktober 1973.
2 Für den Kanton St.Gallen siehe Art. 153 ff. StG, sGS 811.1.
nGS 9, 234
811.721
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 9, 234 26.10.1973 26.10.1973
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.10.1973 26.10.1973 Erlass Grunderlass 9, 234
