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title: "Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich"
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provisions: 7
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# Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Die Gebührenverordnung gilt für sämtliche zahnärztlichen
und ärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen sowie zahntechnische Leistungen mit Ausnahme von privatärztlicher Tätigkeit, die das
Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (ZZM) erbringt.

## § 2 Tarife {#par_2}

1 Der Tarif der Untersuchungen und Dienstleistungen in Franken berechnet sich durch die Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit
dem Wert des Taxpunktes.
2 Treten Krankenkassen, Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- oder Invalidenversicherungen als direkte oder indirekte Kostenträger oder Teilkostenträger in Erscheinung, so müssen die diesbezüglich anerkannten
Tarife angewendet werden. Für Fürsorgeinstitutionen gilt der mit den
Sozialversicherungen vereinbarte Ansatz. Auf diese Behandlungen finden die Reduktionen gemäss §§ 4 und 5 keine Anwendung.
Taxpunkte und

## § 3 Taxpunktwerte {#par_3}

1 Das ZZM berechnet seine zahnärztlichen Untersuchungen
und Dienstleistungen nach den Taxpunkten und den Taxpunktwerten
des jeweils gültigen Tarifs der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft
(SSO-Tarif) und seine zahntechnischen Leistungen nach den Taxpunkten und Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs des Verbandes für
Zahntechnische Laboratorien der Schweiz (VZLS-Tarif). Der Taxpunktwert wird von der Universitätsleitung unter Beachtung der Vorgaben
der SSO- und VZLS-Tarife festgelegt.
2 Für die am ZZM vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen und
Dienstleistungen werden die Gebühren nach dem jeweils gültigen
TARMED-Taxpunktwert erhoben.
3 Für Dentalhygieneleistungen kann die Zentrumsleitung Pauschalen festlegen.
Leistungen der
Studierenden

## § 4 und Assistierenden {#par_4}

1 Auf den von Studierenden im Rahmen ihres Studiums oder
von Assistierenden im Rahmen der Studierendenausbildung sowie ihrer
Forschungstätigkeit durchgeführten zahnärztlichen Untersuchungen
und Dienstleistungen, ohne Röntgenbilder, Labor- und Materialleistungen, wird eine Reduktion auf den Tarif gemäss § 2 Abs. 1 gewährt.
415.439.5 Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin
2 Die Reduktion beträgt 25% bei Arbeiten von Assistierenden und
75% bei Arbeiten von Studierenden.
Leistungen
im Rahmen des
Postgraduate-

## § 5 Unterrichts {#par_5}

1 Bei kieferorthopädischen Behandlungen im Rahmen der
Postgraduate-Ausbildung kann auf den zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen, ohne Röntgenbilder, Labor- und Materialleistungen, abhängig vom steuerbaren Einkommen und Vermögen der
Patientin oder des Patienten oder ihrer bzw. seiner Eltern, eine Reduktion auf den Tarif gemäss § 2 Abs. 1 gewährt werden.
2 Die zuständige Klinikdirektorin oder der zuständige Klinikdirektor legt die allfälligen Reduktionen fest.
Zusätzliche

## § 6 Reduktionen {#par_6}

Wenn besondere Härtefälle vorliegen oder wenn die Interessen des ZZM, insbesondere des Unterrichts, dies rechtfertigen (z.B.
Festlegung von Blockleistungen für Studierendenkurse und Assistentenbetrieb zur Vereinfachung des Abrechnungswesens), können durch
die zuständige Klinikdirektorin oder den zuständigen Klinikdirektor
oder deren für diesen Zweck bestimmte Stellvertretungen zusätzliche
Reduktionen gewährt werden.

## § 7 Kostenvoranschlag {#par_7}

Jeder Behandlung von über Fr. 2000 muss ein Kostenvoranschlag zugrunde liegen. Dieser schliesst nach Möglichkeit alle voraussehbaren Kosten der Behandlung ein. Übersteigen die effektiven Behandlungskosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15%, ist neben
der Patientin oder dem Patienten auch die Klinikdirektorin oder der
Klinikdirektor zu orientieren. Letztere oder Letzterer entscheidet, unter Berücksichtigung der Gründe der Kostenüberschreitung, wer diese
Mehrkosten trägt.
1 OS 73, 440; Begründung siehe ABl 2018-09-07.
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2018.
