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title: "Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Kranen und Hebezeugen im Hoch- und Tiefbau (Kranverordnung) Stadtratsbeschluss"
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# Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Kranen und Hebezeugen im Hoch- und Tiefbau (Kranverordnung) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 3. Mai 19571 {#art_1}

Über die einschlägigen eidgenössischen Vorschriften hinaus gelten in der Stadt Zürich für alle Baustellen des Hoch- und
Tiefbaues nachstehende Vorschriften:
I. Turmdrehkrane

## Art. 2 A. Zulassung und Konstruktion {#art_2}

Es dürfen nur Krane verwendet werden, für die ein Abnahmezeugnis der SUVA vorliegt. Sofern kein Abnahmezeugnis
der SUVA vorgelegt werden kann, so ist vor dem Aufstellen bei
der Baupolizei ein Begehren um provisorische Zulassung einzureichen. Dem Begehren sind alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen (Detailpläne und statische Berechnungen).

## Art. 3 {#art_3}

Das Führerhaus soll eine elektrische Heizanlage aufweisen.
B. Besondere Vorschriften über das Aufstellen,

## Art. 4 den Unterhalt und den Betrieb der Krane {#art_4}

Vor dem Aufstellen eines Kranes ist der Gerüstschau eine
schriftliche Anzeige zu erstatten.

## Art. 5 {#art_5}

In allen möglichen Positionen muss der Abstand zwischen
dem Kran und den nächstgelegenen Bauwänden, Gebäudeteilen, Maschinen und dgl. mindestens 50 cm betragen. Im Zwischenraum ist jede Materiallagerung verboten.

## Art. 6 {#art_6}

Über dem Baugrund befindliche Geleise sind ausreichend
abzudecken.
1 BS 2, 474.
Geltungsbereich
Abnahmezeugnis
Elektrische
Heizung
Meldepflicht
Sicherheitsabstand
Schutzabdeckung
2Kranverordnung
702.100

## Art. 7 {#art_7}

1 Vor der erstmaligen Inbetriebsetzung ist der Betriebszustand des montierten Kranes durch die Baupolizei zu prüfen.
2 Nach jeder Neumontage des Kranes ist dieser durch den Kranführer oder Monteur auf seinen Betriebszustand zu prüfen.

## Art. 8 {#art_8}

Das Gewicht von Baumaschinen, Baugeräten und schweren Baukonstruktionsteilen ist an gut sichtbarer Stelle deutlich
lesbar anzuschreiben.

## Art. 9 {#art_9}

Fördergefässe und Befestigungsmaterial dürfen nur in
einwandfreiem Zustande verwendet werden. Defektes Material
ist von der Baustelle zu entfernen.

## Art. 10 {#art_10}

Bei Kranen mit motorisch verstellbarem Ausleger ist das
Abheben von Lasten mit der Verstellwinde verboten.

## Art. 11 {#art_11}

Sofern Signalmänner und Lastaufgeber eingesetzt werden müssen, dürfen hiezu nur geeignete und besonders instruierte Arbeiter bestimmt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Das Auf- oder Abladen ausserhalb des Bauplatzes darf
nur im Einvernehmen mit der Gerüstschau und unter entsprechenden Sicherheitsvorkehren geschehen.

## Art. 13 {#art_13}

Wenn auf einer Baustelle die vorhandenen Krane in
einer die Betriebssicherheit gefährdenden Weise beansprucht
werden, ist die Baupolizei (Gerüstschau) nach Anhören des Unternehmers befugt, zweckmässige Massnahmen zur Behebung
dieses Zustandes zu verlangen.

## Art. 14 C. Vorschriften für Kranführer und Lastaufgeber {#art_14}

1 Um selbständig einen Turmdrehkran bedienen zu können, muss sich jeder Kranführer über ausreichende Kenntnis
und Fertigkeit in der Bedienung und Wartung eines Krantyps
ausweisen. Der Vorstand des Bauamtes II erteilt auf Grund einer
bestandenen Prüfung dem Kranführer die Bewilligung zur Ausübung des Kranführerberufes auf dem Gebiete der Stadt Zürich. Bei langer Unterbrechung in der Berufsausübung kann eine
erneute Prüfung verlangt werden. Die selbständige Bedienung
von Turmdrehkranen durch ungeprüfte Kranführer ist verboten.
2 Die Baupolizei ist berechtigt, Kranführern, die sich über eine
längere Berufsausübung ausweisen, ausnahmsweise provisorisch die Führung eines Kranes zu gestatten. Solche Kranführer
haben den nächsten Kranführerkurs zu besuchen und anschliessend die Prüfung zu bestehen. Die Prüfung erfolgt gemäss den
Bestimmungen des Prüfungsreglementes.
Prüfung des
montierten
Kranes
Gewichtsangabe
Zustand von
Fördergefässen
und Befestigungsmaterial
Verbotenes
Abheben von
Lasten mit der
Verstellwinde
Signalmänner
und Lastaufgeber
Auf- oder Abladen ausserhalb
des Bauplatzes
Aufsicht der
Gerüstschau
Fähigkeitsnachweis
3Kranverordnung 702.100

## Art. 15 {#art_15}

Bei wiederholter Missachtung der Kranvorschriften durch
den Kranführer oder bei wesentlicher körperlicher oder geistiger
Behinderung wird dem Kranführer durch Verfügung des Vorstandes des Bauamtes II die Ausübung des Berufes dauernd
verboten.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die bestandene Prüfung berechtigt den Kranführer zur
selbständigen Bedienung desjenigen Krantyps, auf dem die Prüfung abgelegt wurde.
2 Vor der selbständigen Führung eines anderen Krantyps ist er
durch einen erfahrenen Kranführer mit der Bedienung und Wartung des neuen Krantyps gründlich vertraut zu machen. In diesen Fällen ist eine besondere Prüfung nicht mehr notwendig.

## Art. 17 {#art_17}

Der Kranführer darf den Kran nur in einwandfreier körperlicher und geistiger Verfassung bedienen. Der Genuss von
Alkohol unmittelbar vor und während der Arbeitszeit ist verboten. Die auf der Baustelle üblichen Mahlzeiten- und Ruhepausen
sollen dem Kranführer auch bei Arbeitsandrang nicht gekürzt
werden.

## Art. 18 {#art_18}

1 Kranführer, Lastaufgeber und Drittpersonen, die mit
dem Kranbetrieb und der Signalgebung betraut werden, haben
ihre Arbeiten mit grösster Sorgfalt auszuführen.
2 Der Kranführer ist verpflichtet, sich bei Bedienung und Wartung
des Kranes streng an die Betriebsvorschriften zu halten. Das
Verlassen des Führerstandes ist während des Betriebes verboten. Der Kranführer hat sich über das Gewicht und die Befestigung des Fördergutes zu vergewissern.
3 Als Hilfspersonen dürfen nur geeignete Arbeiter eingesetzt
werden.

## Art. 19 {#art_19}

Aufträge und Anweisungen an den Kranführer dürfen
nur vom hiezu bestimmten, verantwortlichen Vertreter der Bauunternehmung erteilt werden.

## Art. 20 II. Motorisch betriebene Kleinkrane {#art_20}

1 Die Art. 2, 4–13 und 17–19 dieser Verordnung gelten
sinngemäss. Die Art. 14 Absatz 1, Art. 17 Absatz 1–5, Art. 18
Absatz 1, Art. 19, 22, 23 Absatz 1–4 und Art. 24–26 der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei der
Verwendung von Kranen und Hebezeugen vom 22. Juni 1951
werden ebenfalls sinngemäss anwendbar erklärt.
2 Die ergänzenden Bestimmungen für Krane finden für Kleinkrane sinngemäss Anwendung.
Entzug der
Bewilligung
Anlernen
geprüfter
Kranführer auf
neuen Kranen
Gesundheitliche
Verfassung und
Alkoholverbot,
Ruhepause
Sorgfaltspflicht
Anweisungen
Vorschriften
für Kleinkrane
4Kranverordnung
702.100

## Art. 21 {#art_21}

Die Bedienung von Kleinkranen darf nur durch Personen erfolgen, die über ausreichende Kenntnis und Fähigkeit zur
Bedienung und Wartung des Krantyps verfügen.

## Art. 22 Ill. Motorisch betriebene Bauaufzüge {#art_22}

1 Vor jedem Aufstellen eines Aufzuges ist der Gerüstschau rechtzeitig Anzeige zu erstatten.
2 Überdies ist der Aufzug jeweils vor der Inbetriebnahme vom
Unternehmer durch eine fachkundige Person auf seinen betriebssicheren Zustand untersuchen zu lassen.

## Art. 23 {#art_23}

Die höchstzulässige Belastung ist an gut sichtbarer
Stelle anzuschlagen.

## Art. 24 {#art_24}

1 Als Lasthaken dürfen nur Sicherheits-(Karabiner-)haken verwendet werden.
2 Seilbridenverbindungen mit dem Lasthaken müssen mindestens drei Briden aufweisen. Der richtigen Befestigung derselben
ist die nötige Beachtung zu schenken.

## Art. 25 {#art_25}

Die Artikel 11, 13, 17 und 18 dieser Verordnung finden
sinngemäss Anwendung.

## Art. 26 {#art_26}

Bauaufzüge mit freischwebender Last dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Personenverkehr und Arbeitsplätzen aufgestellt werden. Der gesamte Verkehrsbereich der Aufzüge ist
durch Abschrankungen ausreichend zu sichern. Schwenkarme,
Umlenkrollen und in Fensteröffnungen montierte Aufzugsvorrichtungen sind, den auftretenden Kräften entsprechend, ausreichend zu befestigen. Winden sind standsicher aufzustellen,
bzw. zu verankern. Wo die örtlichen Verhältnisse es erfordern,
ist als Umwehrung eine Verschalung mit stehenden Brettern zu
erstellen.

## Art. 27 IV. Hebezeuge mit Handantrieb {#art_27}

1 Die Bestimmungen von Art. 26 dieser Verordnung gelten auch für Hebezeuge mit Handantrieb.
2 Art. 18 findet sinngemäss Anwendung.

## Art. 28 V. Strafbestimmungen {#art_28}

Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der Unternehmer der Baupolizei gegenüber verantwortlich. Neben ihm haften
alle handelnden Personen, namentlich alle mit der Bauleitung
Bedienung
und Wartung
Meldepflicht
Belastungsangabe
Lasthaken
Allgemeine
Betriebsvorschriften
Besondere
Sicherheitsmassnahmen
bei Aufzügen
mit freischwebender Last
(Vertikal- und
Schrägaufzüge)
Besondere
Sicherheitsmassnahmen
bei freischwebender Last
Verantwortlichkeit
5Kranverordnung 702.100
betrauten, sowie der Kranführer, die Lastaufgeber, Signalmänner, Aufzugführer und Bedienungsmannschaften. Die vorgenannten Personen werden durch die amtliche Kontrolle nicht von
ihrer Verantwortung befreit.

## Art. 29 {#art_29}

Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden gestützt auf § 138 des Baugesetzes mit Polizeibusse bis
Fr. 500 bestraft. Vorbehalten bleibt die Verfolgung nach den
Strafbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches
sowie nach andern straf- und polizeirechtlichen Vorschriften.

## Art. 30 Vl. Schlussbestimmungen {#art_30}

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1957 in Kraft. Damit
wird die Verordnung über die Verwendung von Hebezeugen im
Hoch- und Tiefbau auf dem Gebiete der Stadt Zürich vom 1. Oktober 1943 aufgehoben.
Übertretungen
Aufhebung
alten Rechts
