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title: "Statistikgesetz"
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provisions: 17
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# Statistikgesetz

## § 1 Zweck {#par_1}

Dieses Gesetz bezweckt,
a. die Planung und die Koordination der statistischen Tätigkeiten des
Kantons zu gewährleisten,
b. die Zusammenarbeit innerhalb des Kantons und mit dem Bund,
den anderen Kantonen und den Gemeinden auf dem Gebiet der
Statistik zu fördern,
c. den Zugang zu den Ergebnissen der statistischen Tätigkeiten zu
gewährleisten.

## § 2 Begriffe {#par_2}

In diesem Gesetz bedeuten:
a. öffentliche Organe: Behörden und Verwaltungen des Kantons und
der Gemeinden sowie Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie kantonale oder kommunale
öffentliche Aufgaben erfüllen,
b. statistische Tätigkeiten: Erhebung, Aufbereitung, Verdichtung,
Analyse und Interpretation von Daten mit statistischen Methoden
sowie Speicherung, Verbreitung und Dokumentation von so erzielten Ergebnissen zum Zweck der Information von Staat und Gesellschaft.

## § 3 Geltungsbereich {#par_3}

1 Dieses Gesetz gilt für die statistischen Tätigkeiten öffentlicher Organe.
2 Es gilt nicht
a. für Tätigkeiten, die unter Einsatz statistischer Methoden unmittelbar der Planung, der Steuerung, der Erfüllung oder der Überprüfung öffentlicher Aufgaben dienen,
b. für wissenschaftliche Tätigkeiten von Lehr- und Forschungsstätten.
431.1 Statistikgesetz (StatG)
3 Soweit öffentliche Organe statistische Tätigkeiten des Bundes
ausführen, gilt dieses Gesetz subsidiär.

## § 4 Datenbearbeitung {#par_4}

Öffentliche Organe dürfen für ihre statistischen Tätigkeiten
Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten,
bearbeiten.
B. Planung und Koordination
Planung

## § 5 und Berichterstattung {#par_5}

1 Der Regierungsrat plant die wichtigsten statistischen Tätigkeiten des Kantons.
2 Die kantonalen Statistikproduzenten erstatten dem Regierungsrat im Rahmen des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre statistischen Tätigkeiten.
Koordination

## § 6 und Zusammenarbeit {#par_6}

Die für das Statistikwesen zuständige Direktion des Regierungsrates
a. sorgt für die Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kantons, insbesondere für den fachlichen Austausch unter den kantonalen Statistikproduzenten,
b. erstellt in Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Statistikproduzenten und nach Anhören interessierter Kreise die Grundlagen der Planung der statistischen Tätigkeiten des Kantons,
c. wirkt auf eine Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kantons mit den statistischen Tätigkeiten des Bundes und der Gemeinden hin, insbesondere um Erhebungen aufeinander abzustimmen
und Register und andere Datensammlungen zu harmonisieren.
C. Bearbeitung von Personendaten

## § 7 Versichertennummer {#par_7}

Für statistische Tätigkeiten kann die Versichertennummer
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung4 verwendet werden. Sie ist so zu verschlüsseln, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.

## § 8 Zweckbindung {#par_8}

Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten dürfen
nur für nicht personenbezogene Zwecke weiterverwendet und bekannt
gegeben werden.
Statistikgesetz (StatG) 431.1
Anonymisierung oder

## § 9 Löschung {#par_9}

Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten werden
anonymisiert oder gelöscht, sobald und soweit der Bearbeitungszweck
es erlaubt.
D. Datenerhebung

## § 10 Quellen {#par_10}

1 Kanton und Gemeinden beziehen die für ihre statistischen
Tätigkeiten erforderlichen Daten in erster Linie aus anderen staatlichen Datenbeständen (Indirekterhebung).
2 Lassen sich die erforderlichen Daten auf diesem Wege nicht oder
nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen, können sie durch
Befragung von Personen oder Institutionen erhoben werden (Direkterhebungen). Direkterhebungen sind in Bezug auf die Anzahl und auf
den Kreis der Befragten auf ein Mindestmass zu beschränken.
Auskunfts- und

## § 11 Mitwirkungspflichten {#par_11}

Öffentliche Organe sind zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet.

## § 12 b. Private {#par_12}

Private können zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet werden, wenn die Methode der Erhebung und die Bedeutung
der Statistik dies erfordern.

## § 13 c. Wahrheitspflicht {#par_13}

Zur Auskunft oder Mitwirkung verpflichtete öffentliche
Organe oder Private erteilen wahrheitsgetreue Informationen.

## § 14 d. Entschädigung {#par_14}

1 Die Erteilung von Auskünften und die Mitwirkung werden
nicht entschädigt.
2 Für besondere Aufwendungen kann eine Entschädigung vorgesehen werden.
Anordnung

## § 15 von Direkterhebungen {#par_15}

1 Direkterhebungen beschliesst der Regierungsrat in einer
anfechtbaren Anordnung, wenn Privaten Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten auferlegt werden.
2 Alle übrigen Direkterhebungen beschliessen die zuständigen
Direktionen oder die Staatskanzlei in einer anfechtbaren Anordnung.
a. öffentliche
Organe
431.1 Statistikgesetz (StatG)
3 Die Anordnungen umfassen insbesondere:
a. das Thema der Statistik,
b. die verantwortliche Stelle,
c. die zu erhebenden Daten (Datenkategorien),
d. Art und Methode der Datenerhebung,
e. den Kreis der Befragten oder Beteiligten,
f. den Umfang von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten,
g. die Periodizität der Statistik.
4 Abs. 1 gilt sinngemäss für die Gemeinden.
E. Veröffentlichung
Veröffentlichung und

## § 16 Zugang {#par_16}

1 Die wichtigsten statistischen Ergebnisse werden in benützergerechter Form veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden
auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
2 Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse dürfen
keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Ausgenommen
sind Rückschlüsse auf öffentliche Organe gemäss § 3 lit. a.
3 Die Ergebnisse werden mit Angaben über die Erhebungs- und
Auswertungsmethoden dokumentiert.

## § 17 Verwendung {#par_17}

Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse von
statistischen Tätigkeiten können bewilligungsfrei verwendet und wiedergegeben werden. Die Quelle ist anzugeben.
1 OS 70, 359.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016.
3 ABl 2013-09-06.
4 SR 831.10.
