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title: "Reglement über die Verwaltung des kantonalen Fonds für Ersatzvornahmen im Umweltschutzbereich"
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provisions: 5
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# Reglement über die Verwaltung des kantonalen Fonds für Ersatzvornahmen im Umweltschutzbereich

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Dieses Reglement legt die Verwaltungsmodalitäten des kantonalen Fonds
fest, welcher der Finanzierung von Massnahmen zum Schutze der Umwelt
dient, die der Kanton als Ersatzvornahme trifft.

## Art. 2 {#art_2}

Speisung des Fonds
1 In diesen Fonds fliessen die verlangten Sicherheiten sowie Bussgelder und
Gebühren, die im Rahmen des Vollzugs von Bundes- und Kantonsrecht im
Umweltschutzbereich eingenommen werden.
2 Die hinterlegten Sicherheiten werden nur für die Ausführung der entsprechenden, von der Behörde verlangten Verpflichtungen verwendet.
3 Wird eine vom Kanton im Voraus finanzierte Ersatzvornahme vom Pflichtigen zurückbezahlt, so wird der entsprechende Betrag dem Fonds gutgeschrieben.

## Art. 3 {#art_3}

Verwaltungs- und Ausgabenkompetenz
1 Die Fondsverwaltung liegt in der Kompetenz der für Umweltschutz beauftragten Dienststelle.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
814.107
2 Die Einlagen und Entnahmen des Fonds müssen in das jährliche Budget
der Dienststelle eingetragen werden.
3 Vorbehalten bleiben die ordentlichen Kompetenzen im Bereich finanzieller
Verpflichtungen.

## Art. 4 {#art_4}

Verwaltungsgrundsätze
1 Sofern die als Sicherheiten hinterlegten Beträge nicht umgehend an ihre
Begünstigten zurückbezahlt werden können, sind sie so zu verwalten, dass
sie den bestmöglichen Ertrag abwerfen.

## Art. 5 {#art_5}

Schlussbestimmungen
1 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft.
814.107
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.05.2012 15.06.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 24/2012
814.107
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.05.2012 15.06.2012 Erstfassung BO/Abl. 24/2012
