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title: "Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht- und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen"
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# Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht- und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen

## Art. 1 {#art_1}

Art. 3
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
ZH 23.03.1967 26.06.1967
SH 26.06.1967 26.06.1967
Kanton Schaffhausen 814.220
Vertrag zwischen den Regierungen der
Kantone Schaffhausen und Zürich über den
Bau und Betrieb einer gemeinsamen
Kläranlage sowie einer Kehricht- und
Klärschlammbeseitigungsanlage durch die
Einwohnergemeinden Schaffhausen und
Neuhausen am Rheinfall und die politischen
Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen
Vom 31. Mai 1957 (Stand 22. Mai 1967)
Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich,
gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16. März 19551),
beschliessen:
Art. 1
1 Die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und
die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen werden ermächtigt,
sich für den Bau und Betrieb einer mechanisch-biologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung genügenden
Abwasserkläranlage sowie einer Kehricht- und Klärschlammbeseitigungsanlage zu einem Gemeindeverband zusammenzuschliessen. *
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten
der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von
den beteiligten Gemeinden in einer Vereinbarung festzulegen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone2). Sie tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
1) AS 1956, 1533; heute Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814.20).
2) Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Schaffhausen: Vertrag am
16. Dezember 1957, Änderung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 am 26. Juni 1967.
Vom Regierungsrat des Kantons Zürich genehmigt am 21. Mai 1959, vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 31. Oktober 1957; Änderung von Art. 1 Abs.
1 und Art. 3 Abs. 1 genehmigt am 23. März bzw. 22. Mai 1967.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
814.220 Kanton Schaffhausen

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52
ZGB eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Schaffhausen.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes
vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die
gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Schaffhausen massgebend.

## Art. 3 {#art_3}

1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowie der
gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung. *
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes
über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden
Pflichten bleiben vorbehalten.

## Art. 4 {#art_4}

1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden
entschieden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem
Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung
in der Kläranlagekommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes
Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den
Präsidenten des Kantonsgerichtes Schaffhausen zu treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
des Kantons Schaffhausen3).
3) Aufgehoben.
Kanton Schaffhausen 814.220
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder
dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt
vorbehalten.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten
Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über
den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung zu erledigen.
814.220 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.05.1957 31.05.1957 Erlass Erstfassung Rechtsbuch 1964, Nr. 261
22.05.1967 22.05.1967 Art. 1 Abs. 1 geändert -
22.05.1967 22.05.1967 Art. 3 Abs. 1 geändert -
Kanton Schaffhausen 814.220
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.05.1957 31.05.1957 Erstfassung Rechtsbuch 1964, Nr. 261
Art. 1 Abs. 1 22.05.1967 22.05.1967 geändert -
Art. 3 Abs. 1 22.05.1967 22.05.1967 geändert -
