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title: "Dekret über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden"
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provisions: 8
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# Dekret über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden

## § 1 {#par_1}

Steuerkraftausgleich
1 Der Beitrags- und Abgabensatz für den Steuerkraftausgleich gemäss § 6 Abs. 4
des FiAG beträgt 30 %.

## § 2 {#par_2}

Mindestausstattung
1 Der Grenzwert für die Mindestausstattung gemäss § 7 Abs. 2 FiAG beträgt 84 %.

## § 3 {#par_3}

Bildungslastenausgleich
1 Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des Bildungslastenausgleichs gemäss
§ 8 Abs. 5 FiAG beträgt Fr. 2'500.–.

## § 4 {#par_4}

Soziallastenausgleich
1 Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des Soziallastenausgleichs gemäss § 9
Abs. 5 FiAG beträgt Fr. 7'000.–.

## § 5 {#par_5}

Räumlich-struktureller Lastenausgleich
1 Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des räumlich-strukturellen Lastenausgleichs gemäss § 10 Abs. 4 FiAG beträgt Fr. 950.–.
1) SAR 615.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
615.210

## § 6 {#par_6}

Unterstützung von Gemeindezusammenschlüssen
1 Die Zusammenschlusspauschale gemäss § 17 Abs. 2 FiAG beträgt pro Gemeinde
Fr. 400'000.–.
2 Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft unter dem kantonalen Durchschnitt werden Zusammenschlussbeiträge gewährt. Die Höhe des Beitrags berechnet sich aus
der Multiplikation des Faktors 3,5 mit dem Ergebnis der Multiplikation folgender
Faktoren:
a) Differenz zwischen der durchschnittlichen relativen Steuerkraft aller Gemeinden und jener der betreffenden Gemeinde,
b) nach Grösse gewichtete Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde.
3 Für die Einwohnerzahl und die relative Steuerkraft gemäss Absatz 2 sind die
Durchschnittswerte der letzten drei Jahre vor dem Gemeindezusammenschluss
massgebend. Die resultierende Einwohnerzahl wird wie folgt berücksichtigt:
a) erste 500 Einwohnerinnen und Einwohner zu 100 %,
b) nächste 1'000 Einwohnerinnen und Einwohner zu 80 %,
c) nächste 1'500 Einwohnerinnen und Einwohner zu 50 %,
d) nächste 2'000 Einwohnerinnen und Einwohner zu 30 %,
e) weitere Einwohnerinnen und Einwohner zu 15 %.

## § 7 {#par_7}

Wirkungsbericht
1 Der Wirkungsbericht gemäss § 23 FiAG umfasst insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten:
a) Entwicklung der Unterschiede zwischen den Gemeinden bei Steuerkraft, Steuerbelastung und Ausgabenbelastung,
b) Wirkung der Finanzausgleichszahlungen auf die Unterschiede,
c) Entwicklung des Umfangs der Finanzausgleichsbeiträge, der Spezialfinanzierung Finanzausgleich und der einzelnen Finanzierungsquellen,
d) Angemessenheit der Höhe der festgelegten Steuerungsparameter und der Dotierung der Lastenausgleichsinstrumente,
e) Wirkung des Finanzausgleichs auf die Gemeindestrukturen,
f) Übersicht über die bewilligten und die abgelehnten Gesuche für Ergänzungsbeiträge sowie über die Wirkung der ausgerichteten Beiträge,
g) Bedarf für eine Anpassung der Rechtsgrundlagen.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat setzt dieses Dekret gleichzeitig mit dem FiAG in Kraft.
615.210
Aarau, 1. März 2016 Präsident des Grossen Rats
HARDMEIER
Protokollführerin
OMMERLI
Inkrafttreten: 31. Dezember 2017
615.210
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.03.2016 31.12.2017 Erlass Erstfassung 2017/9-04
615.210
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.03.2016 31.12.2017 Erstfassung 2017/9-04
