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title: "Baureglement (BR)"
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# Baureglement (BR)

## Art. 1 und Bedeutung {#art_1}

1 Das Baureglement gilt für das ganze Stadtgebiet und bildet zusammen mit dem Zonenplan die baurechtliche Grundordnung.
2 Wo die Stadt Thun eine besondere baurechtliche Ordnung erlässt und
in dieser nichts anderes bestimmt, ist das Baureglement als ergänzende rechtliche Grundlage anwendbar.
3 Die besonderen baurechtlichen Ordnungen haben die in der baurechtlichen Grundordnung und in den Richtplänen der Stadt Thun enthaltenen Grundsätze zu wahren.

## Art. 2 Besitzstand {#art_2}

1 Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten
und Anlagen, die durch Erdbeben, Feuer oder Elementarereignis ganz
oder teilweise zerstört wurden, dürfen innert fünf Jahren nach dem Ereignis in ihrem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden.
2 Im Übrigen richtet sich die Besitzstandsgarantie nach den eidgenössischen und kantonalen Vorgaben.
1 SSG 101.1
2. Grundsätze des Bauens

## Art. 3 Baugestaltung {#art_3}

1 Bauten und Anlagen sind hinsichtlich Standorts und Architektursprache (Form, Proportionen und Dimensionen, Materialisierung und Farbgebung) so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute
Gesamtwirkung entsteht.
2 Die Gesamtwirkung bezieht sich insbesondere auf
a die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und
Landschaftsbilds,
b die Eigenheiten des Quartiers,
c die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung
auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung.
3 Mit der Baueingabe müssen die Gesuchstellenden alle Unterlagen
einreichen, die eine vollständige Beurteilung des Projekts und der Gesamtwirkung erlauben. Dazu gehören in der Regel die Darstellung der
Aussenraum- oder Umgebungsgestaltung und der Nachbarbauten.

## Art. 4 Aussenraumgestaltung {#art_4}

1 Öffentliche und private Aussenräume sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht und gleichzeitig die bestehenden Qualitäten erhalten oder gestärkt
werden. Dabei sind insbesondere zu beachten:
a die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und
der Begrenzungen oder Übergänge zum öffentlichen Raum,
b die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge sowie
c der Baumbestand und eine standortbezogene ökologische Begrünung.
2 Versiegelte Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte
Minimum zu beschränken.
3 Bei Bauvorhaben, die den Aussenraum wesentlich tangieren, haben
die Gesuchstellenden auf einem Umgebungsgestaltungsplan alle wesentlichen Elemente der Umgebungsgestaltung aufzuzeigen.

## Art. 5 Öffentliche Räume {#art_5}

1 Öffentliche Räume müssen erhöhten Anforderungen an die Gestaltung und an das Ortsbild genügen.
2 Für Abgrenzungen oder Übergänge zu den umliegenden Grundstücken gelten erhöhte gestalterische und ortsbildliche Anforderungen.
3 Reklameelemente und Plakatierungen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, die Wohn-
und Aufenthaltsqualität, Schutzobjekte sowie die Verkehrssicherheit
nicht beeinträchtigen. Dabei gilt:
a Reklamen sind in der Regel baulich zu integrieren,
b Reklameflächen dürfen in der Regel nur indirekt beleuchtet werden,
c beleuchtete Reklamen haben erhöhte gestalterische und ortsbildliche Anforderungen zu erfüllen und
d freistehende Leuchtreklamen sind nur zulässig in den Zonen Wohnen/Arbeiten und Arbeiten.
4 Die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt ist frühzeitig in die Planungsprozesse einzubeziehen.
Haushälterische

## Art. 6 Bodennutzung {#art_6}

Planungen und Bauvorhaben müssen dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung und der Siedlungsentwicklung nach innen Rechnung tragen.
2 Art. 7 noch nicht in Kraft (Verfügung vom 18.11.2024 der Direktion für Inneres und Justiz [DIJ])
3 SR 842.1
Gemeinnütziger und

## Art. 7 preisgünstiger Wohnungsbau {#art_7}

1 Der Gemeinderat fördert den gemeinnützigen und preisgünstigen
Wohnungsbau gemäss städtischer Wohnstrategie und eidgenössischer
Verordnung vom 26. November 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)3.
2 Bei Ein- und Umzonungen sowie bei Überbauungsordnungen (UeO)
und Zonen mit Planungspflicht (ZPP) wird sichergestellt, dass in den
Wohnzonen mindestens ein Viertel der Wohnnutzung als preisgünstiger
Wohnraum im Sinne der WFV erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird oder der Boden durch Verkauf oder im selbständigen und
dauernden Baurecht an eine gemeinnützige Organisation im Sinne von
Artikel 37 WFV abgegeben wird, welche die Wohnungen dauerhaft in
Kostenmiete vermietet.
3 Von dieser Pflicht ausgenommen sind Bauvorhaben mit weniger als
10'000 Quadratmetern Geschossfläche oberirdisch (GFo).
4 Die Einzelheiten werden in einem Reglement zur Förderung des gemeinnützigen und preisgünstigen Wohnungsbaus geregelt.
Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet
1. Grundsätze

## Art. 8 {#art_8}

1 Zur Erhaltung, Stärkung oder Schaffung natürlicher Lebensgrundlagen innerhalb des Siedlungsgebiets, zur Vernetzung von Lebensräumen sowie zugunsten des Stadtklimas sind insbesondere
a Böschungen ökologisch wirksam zu bepflanzen,
b gefällte oder abgehende Bäume und Hecken zu ersetzen,
c Vorgartenbereiche in Wohnzonen sowie Bauverbotsstreifen in der
Zone Arbeiten A, die an Wohnzonen oder gemischte Zonen mit
Wohnanteil grenzen, auf ökologisch und gestalterisch wirksame Art
zu begrünen,
d Flachdächer und Dächer mit einer Neigung von bis zu fünf Grad mit
Ausnahme von technisch bedingten Aufbauten sowie gestalteten
Terrassenbereichen in der Regel ökologisch wertvoll zu begrünen
und
e Veränderungen des natürlichen Terrains zu minimieren.
2 Bei Bauvorhaben, die den Aussenraum wesentlich beeinflussen,
müssen die Gesuchstellenden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens aufzeigen, wie die bestehenden ökologischen Qualitäten gesteigert oder mindestens erhalten werden.
3 Die Baubewilligungsbehörde kann anstelle der Vorgaben gemäss Absatz 1 gleichwertigen ökologischen Massnahmen zustimmen.
4 Invasive gebietsfremde Pflanzen und Tiere (invasive Neophyten und
Neozoen), welche Krankheiten übertragen, die Gesundheit gefährden
oder die biologische Vielfalt bedrohen können, dürfen nicht freigesetzt
werden. Bereits bestehende Vorkommen sind zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
4 BSG 741.111
2. Förderung

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Stadt Thun fördert den ökologischen Ausgleich im Siedlungsgebiet durch Information und Beratung.
2 Ökologisch besonders wirksame Strukturen, insbesondere parzellenübergreifende Vernetzungen, können mit finanziellen Beiträgen unterstützt werden.
3 Bei wiederkehrenden Beiträgen sind schriftliche Verträge abzuschliessen.
Energie
1. Grundsätze

## Art. 10 {#art_10}

1 Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss
Kantonaler Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV)4, Stand
1. Januar 2023, um zehn Prozent unterschreiten.
2 Von dieser Pflicht ausgenommen sind
a Ersatzneubauten in der Bestandeszone,
b alle Gebäude, welche die Klimastation Adelboden für die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz berücksichtigen müssen, sowie
c Aufstockungen, Anbauten und neubauartige Umbauten.
2. Förderung
Art. 11
1 Die Stadt Thun fördert die Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien auf der Grundlage des Richtplans Energie.
2 Sie kann entsprechende Massnahmen Privater finanziell unterstützen.
Mobilität
1. Sensible Gebiete
Art. 12
Anhang 5 legt diejenigen Gebiete fest, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind. In diesen Gebieten gelten erhöhte Anforderungen an die Ausgestaltung der Mobilität.
2. Betriebskonzept
Art. 13
1 Für Planungen und Bauvorhaben innerhalb eines sensiblen Gebiets
gemäss Artikel 12 und Anhang 5 ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Betriebskonzept Mobilität vorzulegen, wenn
a diese zu insgesamt mehr als 30 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge
pro Parzelle oder pro Bauvorhaben führen,
b sich eine Überlastung auf dem umliegenden Strassennetz abzeichnet,
c eine nutzungsbezogene Zuordnung von Parkplätzen wesentlich geändert wird,
5 Art. 13 Abs. 1 lit. e noch nicht in Kraft (Verfügung vom 18.11.2024 der DIJ)
d Fahrtenmodelle zum Einsatz kommen oder
e der Arealbonus gemäss Artikel 46 beansprucht wird.5
2 Das Betriebskonzept Mobilität zeigt Massnahmen für eine umweltfreundliche, nachhaltige Mobilität auf.
3. Abstellplätze
Art. 14
1 Bei Neubauten in der Zone Arbeiten A sind höchstens 25 Aussenabstellplätze für Motorfahrzeuge zulässig.
2 Alle weiteren Abstellplätze sind gebäudeintern oder unterirdisch zu
erstellen.
3 Als Nachweis für die gebäudeintern oder unterirdisch zu erstellenden
Abstellplätze gilt auch eine langfristige, grundbuchlich gesicherte Beteiligung an Parkierungsanlagen.
Lichtemissionen
Art. 15
In unmittelbarer Nähe von Naturräumen ist die Beleuchtung auf das notwendige Minimum zu reduzieren, so weit als möglich auf den Einsatz
von weissem Licht mit hohem Blauanteil (> 5300 Kelvin) zu verzichten
und keine Strahlung im UV-Bereich einzusetzen.
Abwasser
Art. 16
1 Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass die ordnungsgemässe Vorbehandlung und Entsorgung der Abwässer gewährleistet
sind.
2 Den Baugesuchsunterlagen ist ein Kanalisations- und Versickerungsplan gemäss Schweizer Norm SN 592 000 und VSA-Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter» zur Beurteilung durch das Tiefbauamt beizulegen.
3 Sämtliche Änderungen an privaten und öffentlichen Abwasseranlagen bedürfen einer Gewässerschutzbewilligung.
3. Qualitätssicherung
Qualitätssicherndes
Verfahren
Art. 17
1 Die Stadt Thun kann in Gebieten mit erhöhten gestalterischen Anforderungen (Altstadt-, Ortsbild-, Struktur-, Landschaftsschon- und Landschaftsentwicklungsgebiete) ein qualitätssicherndes Verfahren nach
anerkannten Regeln verlangen.
2 Auch bei grösseren stadtbild- oder landschaftsprägenden Projekten
strebt die Stadt Thun die Durchführung qualitätssichernder Verfahren
nach anerkannten Regeln an.
6 BSG 721.0
3 Sie kann die Gesuchstellenden bei dessen Durchführung finanziell
und organisatorisch unterstützen.
4 In den Fällen von Absatz 3 schliesst die Stadt Thun mit den Gesuchstellenden eine schriftliche Planungsvereinbarung ab.
Fachbeirat Stadtbild
1. Zusammensetzung
Art. 18
1 Der Fachbeirat Stadtbild besteht aus der Stadtarchitektin oder dem
Stadtarchitekten sowie mindestens vier unabhängigen, in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachpersonen.
2 Die Fachrichtungen Architektur, Städtebau, Planung, Landschaftsarchitektur und Energie sind angemessen vertreten.
2. Aufgaben
Art. 19
1 Bei Bauvoranfragen und Baugesuchen in Zonen oder Gebieten gemäss Artikel 46 bis 76 gibt der Fachbeirat Stadtbild einen Fachbericht
zuhanden der Baubewilligungsbehörde ab.
2 Bauvoranfragen und -gesuche in Regelbaugebieten gemäss Artikel
39 und solche, die aus anerkannten qualitätssichernden Verfahren gemäss Artikel 17 hervorgegangen sind, behandelt der Fachbeirat Stadtbild nur auf Aufforderung der Bauinspektorin oder des Bauinspektors.
3 Die Bauinspektorin oder der Bauinspektor fordert den Fachbeirat
Stadtbild zum Erstellen eines Fachberichts auf, wenn
a eine spezifische Beurteilung der guten Gesamtwirkung gemäss Artikel 3 bis 5 notwendig ist,
b gegenüber dem im qualitätssichernden Verfahren jurierten Projekt
ohne Nachjurierung wesentliche Änderungen vorgenommen werden,
c das Bauvorhaben die Gestaltungsfreiheit gemäss Artikel 75 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG)6 oder gestaltungswirksame Ausnahmen beansprucht,
d ein Reklamegesuch, eine Bauvoranfrage oder ein Baugesuch zu
den nicht als K-Objekt eingestuften erhaltenswerten Objekten oder
zu Objekten, die im Anhang des Bauinventars aufgenommen sind,
vorliegt oder
e das Bauvorhaben ganz oder teilweise in der Strassenraumzone
liegt.
3. Stadtarchitektin/
Stadtarchitekt
Art. 20
1 Die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt berät die Bauwilligen und
die Baubewilligungsbehörde in Fragen der Bau- und Aussenraumgestaltung.
2 Sie oder er begleitet Bauwillige in der Vorbereitung und Durchführung
von anerkannten qualitätssichernden Verfahren und in deren Umsetzung.
3 Sie oder er präsidiert den Fachbeirat Stadtbild.
4 In der Funktion als Präsidentin oder Präsident kann sie oder er insbesondere
a im Einzelfall Fachpersonen aus weiteren Fachgebieten beiziehen,
wenn dies für die umfassende Beurteilung eines Projekts notwendig
erscheint, und
b bei Vorliegen eines überzeugenden Projekts auf eine Beratung im
Fachbeirat Stadtbild verzichten und den Fachbericht selbständig
verfassen.
4. Gemeinderat
Art. 21
1 Der Gemeinderat wählt die Mitglieder des Fachbeirates Stadtbild.
2 Er regelt die Einzelheiten zur Qualitätssicherung in einer Verordnung.
4. Die Grenzen des Bauens
Gebäudeabmessungen
Art. 22
1 Die zulässigen Abmessungen eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe werden definiert durch die Regelbauzone, durch eine besondere
baurechtliche Ordnung oder durch die Bestimmungen zu einzelnen
Schutzgebieten.
2 Die Messweise ist in Anhang 1, Ziffern 1.4 und 1.5, dargestellt und
erläutert.
Bauweise
1. Offene Bauweise
Art. 23
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise; die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Bauabstände einzuhalten.
2 Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet.
2. Geschlossene
Bauweise
Art. 24
1 Die geschlossene Bauweise gilt
a in den Altstadt- und Ortsbildgebieten oder Teilen davon, in denen
sie bereits heute vorherrscht, und
b in den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5 jeweils in der ersten
Bautiefe entlang folgender Strassen: Aarestrasse, Allmendstrasse,
Bahnhofstrasse, Bernstrasse, Burgstrasse, Frutigenstrasse, Grabenstrasse, Hohmadstrasse, Kasernenstrasse östlich Stockhornstrasse, Krankenhausstrasse, Kyburgstrasse, Länggasse, Mittlere
Strasse östlich Stockhornstrasse, Mönchstrasse, Pestalozzistrasse,
Rampenstrasse, Schlossmattstrasse, Schulstrasse, Steffisburgstrasse, Waisenhausstrasse sowie entlang der Bahnlinie.
2 In den Gebieten nach Absatz 1 litera b kann zu Gunsten einer annähernd geschlossenen Bebauung auf einen Zusammenbau verzichtet
werden, sofern das benachbarte Gebäude keine Brandmauer aufweist.
3 Gegenüber Grundstücken und Bauten in Zonen und Gebieten mit offener Bauweise gilt für Gebäude ein Grenzabstand von vier Metern, sofern nicht der grosse Grenzabstand gemäss Artikel 43 eingehalten werden muss.
Bauabstände
1. Grundsätze
Art. 25
1 Die Bauabstände von Gebäuden sowie anderen Bauten und Anlagen
richten sich nach
a Baulinien und Baubereichen in besonderen baurechtlichen Ordnungen,
b Baulinien,
c den Bestimmungen des Bundes und des Kantons über die Strassenabstände, soweit die entsprechenden Mindestmasse grösser
sind als die Abstände gemäss litera d,
d den Bauzonen und ihren baupolizeilichen Massen.
2 Von den allgemeinen Abstandsbestimmungen gemäss Absatz 1 litera b und c kann unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung
abgewichen werden, um bestehende prägende Gebäudefluchten in Altstadt-, Ortsbild- und Strukturgebieten zu bewahren.
3 Bei Bauten ist in der Regel ein Abstand von drei Metern gegenüber
bestehenden und projektierten öffentlichen Leitungen einzuhalten. Im
Einzelfall kann aus Sicherheitsgründen ein grösserer Abstand vorgeschrieben werden. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, müssen die Gesuchstellenden im Baubewilligungsverfahren die Zustimmung der zuständigen Fachstelle oder der Werkeigentümerschaft beibringen.
4 Gegenüber Landwirtschaftszonen, Uferschutzzonen, Freihaltezonen
und Erhaltungszonen sind die gleichen Abstände einzuhalten wie gegenüber Grundstücksgrenzen.
2. Strassenabstände
Art. 26
1 Für Gebäude sowie andere Bauten und Anlagen, die mehr als 1.2
Meter über das massgebende Terrain ragen, beträgt der Strassenabstand
a gegenüber Kantonsstrassen fünf Meter,
b gegenüber den übrigen öffentlichen Strassen sowie sämtlichen Privatstrassen vier Meter.
2 Für Luft-Wärme-Pumpen und vergleichbare Vorrichtungen zur Wärmeerzeugung oder zur Energiegewinnung beträgt der Strassenabstand
zu anderen als Kantonsstrassen zweieinhalb Meter.
3 Bei einer späteren Ausdehnung des Verkehrsraums sorgt die Grundeigentümerschaft vorgängig und auf eigene Kosten dafür, dass der Abstand gemäss Absatz 2 wieder eingehalten ist.
4 Durch geeignete Massnahmen wie Bepflanzung ist sicherzustellen,
dass die Vorrichtungen eine gute Gesamtwirkung erreichen.
5 Die Abstände gemäss Absatz 1 bis 3 werden vom äussersten Rand
des Verkehrsraums gemessen.
3. Abweichende
Regelungen
Art. 27
Benachbarte Grundeigentümerschaften können die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Grenzabstände untereinander mit
Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung regeln.
4. Kleiner und grosser Grenzabstand
Art. 28
1 Auf allen Gebäudeseiten ist zumindest der kleine Grenzabstand einzuhalten. Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen.
2 Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen haben auf einer Seite einen
grossen Grenzabstand einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird
rechtwinklig zur Fassade gemessen.
3 In der Zone Arbeiten A ist gegenüber Zonen mit vorgeschriebenem
minimalem Wohnflächenanteil sowie gegenüber Zonen für öffentliche
Nutzungen ZöN ein Grenzabstand von zehn Metern einzuhalten.
4 Werden Bauten und Anlagen in der Zone Arbeiten A bis an den
Grenzabstand von zehn Metern gemäss Absatz 3 realisiert, sind Massnahmen zur Verminderung negativer Auswirkungen auf die benachbarten Zonen zu treffen.
5. Gebäudeabstand
Art. 29
1 Der Abstand zweier Gebäude muss mindestens sechs Meter betragen. Das gilt auch für Gebäude auf dem gleichen Grundstück.
2 Vorbehalten bleiben die Befugnis zum Zusammenbau sowie die
Brandschutzvorschriften.
6. Waldabstand,
Wald-Baulinien
Art. 30
1 Im Bereich der im Baulinienkataster festgelegten Wald-Baulinien gelten verkürzte Waldabstände.
2 Innerhalb des verkürzten Waldabstands sind keine neuen Bauten und
Anlagen zugelassen. Bestehende bewilligte Bauten können im heutigen
Volumen genutzt und erneuert werden.
7. An- und Kleinbauten
Art. 31
1 An- und Kleinbauten nach Artikel 33 haben keinen Gebäudeabstand
einzuhalten.
2 Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften bleibt vorbehalten.
8. Reklamen
Art. 32
Reklamen und Reklamestelen in Zonen und Gebieten mit offener Bauweise haben gegenüber Nachbarparzellen einen Grenzabstand von
vier Metern einzuhalten.
An- und Kleinbauten
Art. 33
1 An- und Kleinbauten weisen eine maximale anrechenbare Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und eine maximale Fassadenhöhe von
drei Metern auf.
2 Der allseitige Grenzabstand für An- und Kleinbauten beträgt zwei Meter.
3 In Gebieten mit geschlossener Bauweise dürfen An- und Kleinbauten
mit einer Brandmauer an die Grenze gebaut werden.
Unterirdische Bauten
Art. 34
1 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung inklusive der gemäss Absatz 2 erforderlichen Erdüberdeckung
vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen.
2 Begrünte unterirdische Gebäudeteile müssen eine Erdüberdeckung
von mindestens 0.6 Metern aufweisen.
3 Unterirdische Bauten dürfen bis einen Meter an die Grundstücksgrenze reichen. Vorbehalten bleiben Artikel 25 bis 32.
4 Innerhalb des Vorgartenbereichs in den Wohnzonen, des Bauverbotsstreifens in der Zone Arbeiten A sowie des Waldabstands oder des
Gewässerraums dürfen in der Regel keine unterirdischen Bauten erstellt werden.
Unterniveaubauten
Art. 35
1 Unterniveaubauten ragen inklusive der nach Artikel 34 Absatz 2 geforderten Erdüberdeckung an keiner Stelle um mehr als 1.2 Meter über
das massgebende Terrain. Nicht angerechnet werden:
a Abgrabungen für Zufahrten und Zugänge auf einer Gebäudeseite
mit maximal sechs Metern Breite, die maximal einen Drittel der
Länge des zugehörigen Fassadenabschnitts ausmachen,
b im Normbereich liegende Kellertreppen, Lichtschächte oder unter
dem massgebenden Terrain liegende Hauszugänge, die das Erscheinungsbild der Fassade nicht wesentlich verändern.
2 Unterniveaubauten dürfen bis einen Meter an die Grundstücksgrenze
reichen. Vorbehalten bleiben Artikel 25 bis 32.
3 Freistehende Unterniveaubauten sind nicht zulässig. Ausgenommen
sind notwendige Infrastrukturanlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung.
4 Unterniveaubauten dürfen die projizierte Fassadenlinie der darüberliegenden Hochbauten um maximal fünf Meter überschreiten.
5 Unterniveaubauten sind im Vorgartenbereich in den Wohnzonen, im
Bauverbotsstreifen in der Zone Arbeiten A sowie im Waldabstand oder
im Gewässerraum in der Regel nicht gestattet.
Vorspringende
Gebäudeteile
Art. 36
Vorspringende Gebäudeteile haben einen Grenzabstand von drei Metern einzuhalten. Zudem dürfen sie
a gesamthaft nicht mehr als die Hälfte des dazugehörigen Fassadenabschnitts einnehmen und
b nicht mehr als drei Meter über die projizierte Fassadenlinie hinausragen.
Geschosse
Art. 37
1 Vollgeschosse sind alle Geschosse mit Ausnahme der Unter- und
Dachgeschosse.
2 In Gebieten, in denen die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse beschränkt ist, gelten
a als Untergeschoss Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in
der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.2 Meter über die Fassadenlinie hinausragt,
b als Dachgeschoss Geschosse, deren Kniestockhöhe 1.2 Meter nicht
überschreitet.
Dachgestaltung
Art. 38
1 Es sind alle Dachformen zulässig, sofern sie sich gut in das Ortsbild
einordnen.
2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht mehr als 50 Prozent der Länge des jeweiligen Fassadenabschnitts betragen.
3 Auf Flachdächern sind technisch bedingte Aufbauten bis maximal drei
Meter Höhe zulässig. Sie sind um das Mass ihrer Höhe von der darunterliegenden Fassade zurückzuversetzen.
4 Flachdächer von Hauptbauten dürfen begehbar gemacht und für den
Aufenthalt genutzt werden. Die dadurch nicht gemäss Artikel 8 Absatz 1
litera d begrünbare Fläche ist auf das notwendige Minimum zu begrenzen und darf maximal einen Viertel der gesamten Dachfläche umfassen.
5. Nutzungszonen und ihre Bestimmungen
Nutzungsart der
Zonen Wohnen,
Wohnen/Arbeiten
und Arbeiten
Art. 39
1 Für die einzelnen Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten gelten, unter dem Vorbehalt besonderer baurechtlicher Ordnungen, die folgenden Nutzungsarten:
7 BSG 721.1
Nutzungsart Wohnanteil Lärmempfinda Zonen Wohnen - Wohnen,
- dem Wohnen gleichgestellte
Nutzungen:
- Kindergärten, Kindertagesstätten und Tagesschulen,
- Alterswohn- und Pflegeheime
sowie
- Hotel- und Gastgewerbebetriebe,
- stille Gewerbe gemäss Artikel 90
Bauverordnung vom 6. März 1985
(BauV)7
Mindestens 50 %
der Geschossfläche oberirdisch
(GFo)
b Zonen
Wohnen/Arbeiten Zusätzlich zu den in den Wohnzonen
zugelassenen Nutzungen:
- mässig störende Gewerbe,
- Dienstleistungen,
- Verkauf bis 1000 Quadratmeter
Geschossfläche
25 bis 75 % der
GFo
c Zone Arbeiten - Arbeitsnutzungen,
- Gastgewerbe und Intensiverholung,
- Detailhandelseinrichtungen bis
maximal 300 Quadratmeter dem
Verkauf dienende Geschossfläche, wobei bei Inkrafttreten des
vorliegenden Baureglements bereits bestehende Detailhandelseinrichtungen mit einer Fläche
über 300 Quadratmeter unterhalten, zeitgemäss erneuert, umgebaut und durch einen Neubau ersetzt werden können, der eine
dem Verkauf dienende Geschossfläche aufweist, die der aufgrund
bisherigen Rechts bewilligten entspricht.
Wohnen nur für
betriebsnotwendiges, standortgebundenes Personal
IV
2 Der nach Absatz 1 litera a und b geforderte minimale Wohnanteil
kann innerhalb eines Areals mit mehreren Bauten frei realisiert werden,
sofern diese gemeinsam projektiert und bewilligt werden.
3 Zu einem Produktionsbetrieb gehörende Verkaufsflächen fallen nicht
unter die in Absatz 1 litera c formulierte Flächenbeschränkung von
300 Quadratmetern Detailhandelsfläche.
Geschäftszone
Art. 40
1 Die Zone Wohnen/Arbeiten WA5 im Bereich der Migros Dürrenast
(Parzellen Thun 2 [Strättligen]-Grundbuchblatt Nrn. 2426 und 2454) ist
eine Geschäftszone nach Artikel 20 Absatz 3 BauG.
2 Alle übrigen Gebiete der Zonen Wohnen/Arbeiten entsprechen nicht
einer Geschäftszone nach Artikel 20 Absatz 3 BauG.
Bedingte Einzonung
Art. 41
1 Die Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 5008 (Gwattmösli) wird im Sinne von Artikel 126c BauG bedingt eingezont (Zone Arbeiten).
2 Für die Parzelle gilt zur Erzielung einer haushälterischen Bodennutzung eine Mindestdichte von 1.4 Geschossflächenziffer oberirdisch
(GFZo), die mit dem ersten Bauvorhaben zu erreichen ist.
3 Wird mit der zonenkonformen Überbauung nicht innerhalb von acht
Jahren nach Rechtskraft der Einzonung begonnen, fällt das Gebiet der
Arbeitszone Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 5008
(Gwattmösli) entschädigungslos der Landwirtschaftszone zu.
Nutzungsmass der
Zonen Wohnen,
Wohnen/Arbeiten
und Arbeiten
1. Baupolizeiliche
Masse
Art. 42
1 Für die einzelnen Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten gelten, unter Vorbehalt der besonderen Regelungen der Artikel 46 bis 76,
die folgenden baupolizeilichen Masse:
Zone kA
in m
gA
in m
GL
in m
Fh tr, Fh gi und Fh
in m
GZ
Gebäude mit
Schrägdach
Andere
Dachformen
Fh tr Fh gi Fh
a Wohnen W2 4.0 8.0 15.0 7.0 11.0 3) 0.45
b Wohnen W3 4.0 10.0 25.0 8.0 12.0 10.0 4) 0.45
c Wohnen W4 4.0 10.0 60.0 11.0 15.0 13.0 4) 0.45
d Wohnen/Arbeiten
WA3 4.0 10.0 25.0 9.0 13.0 11.0 4) 0.35
e Wohnen/Arbeiten
WA4 4.0 1) 10.0 1) 60.0 12.0 16.0 14.0 4) –
f Wohnen/Arbeiten
WA5 4.0 1) 10.0 1) 60.0 15.0 19.0 17.0 4) –
g Arbeiten A 4.0 2) – – – 17.5 17.5 4) –
8 BSG 721.3
1) Unter Berücksichtigung von Artikel 43 und Artikel 24 Absatz 1 litera b und Absatz 3
(geschlossene Bauweise in den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5).
2) Unter Berücksichtigung von Artikel 28 Absatz 3 (Grenzabstand zehn Meter).
3) Volumen und Dachformen können innerhalb der äusseren Begrenzung, wie sie sich
durch ein gleich geneigtes Satteldach mit Fh tr und Fh gi ergibt, frei gewählt werden.
4) Sofern begehbare Flachdächer mit einer offenen Brüstung resp. Absturzsicherung
versehen werden, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe um einen Meter.
Legende:
kA: kleiner Grenzabstand, vergleiche Artikel 25 bis 32
gA: grosser Grenzabstand, vergleiche Artikel 25 bis 32
GL: Gebäudelänge, vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.4
Fh tr: Fassadenhöhe traufseitig (gilt für Gebäude mit einem Schrägdach wie gleichgeneigte Satteldächer oder Pultdächer) vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.5
Fh gi: Fassadenhöhe giebelseitig (gilt für Gebäude mit einem Schrägdach wie gleichgeneigte Satteldächer oder Pultdächer) vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.5
Fh: Fassadenhöhe (gilt für Gebäude mit einer anderen Dachform als einem
Schrägdach wie z. B. Flachdach [bis 5 Grad Neigung], Tonnendach oder Mansarddach), vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.5
GZ: Grünflächenziffer, vergleiche Artikel 45 und Anhang 1 Ziffer 1.2 sowie Artikel 31 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom
25. Mai 2011 (BMBV)8
2 Der Ausbau innerhalb bestehender und bewilligter Gebäudevolumen,
welche die geltenden baupolizeilichen Masse gemäss Absatz 1 überschreiten, ist zulässig.
2. Geschlossene
Bauweise
Art. 43
In den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5 mit geschlossener Bauweise gemäss Artikel 24 Absatz 1 litera b entfällt der seitliche Grenzabstand, sofern nicht eine Zone mit offener Bauweise angrenzt. Der
grosse Grenzabstand gilt unverändert. Er reduziert sich jedoch auf vier
Meter, sofern auf der strassenabgewandten Seite die gleiche Zone angrenzt. Im Weiteren entfällt die maximale Gebäudelänge, sofern die
Ausrichtung der Baute längs der Strasse erfolgt.
3. Flächeneffizienz
in Arbeitszonen
Art. 44
In der Zone Arbeiten A müssen neue Hauptbauten zwei oder mehr Vollgeschosse oder mindestens 50 Prozent der zulässigen Fassadenhöhen gemäss Artikel 42 Absatz 1 aufweisen oder nachweislich so konstruiert werden, dass eine entsprechende Aufstockung zu einem späteren Zeitpunkt realisierbar ist.
4. Grünflächenziffer
Art. 45
1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist je Parzelle einzuhalten; eine Nutzungsübertragung ist ausgeschlossen.
2 Teile der Parzelle, die einer Zone ohne Grünflächenziffer angehören,
sind nicht anzurechnen.
9 Art. 46 noch nicht in Kraft (Verfügung vom 18.11.2024 der DIJ)
3 Bei bestehenden Gebäuden mit gemeinsamer Grünfläche kann von
der Grünflächenziffer abgewichen werden, sofern der gemeinsame
Grünraum im Wesentlichen ungeschmälert erhalten bleibt und qualitativ
aufgewertet wird.
Gebiete mit Arealbonus
Art. 469
1 In den Zonen Wohnen und Wohnen/Arbeiten kann die Stadt Thun mit
dem Arealbonus gemeinsame, parzellenübergreifende Planungen und
Projektierungen fördern, die eine hochwertige Verdichtung durch quartiergerechte und weiterentwickelbare Baustrukturen zum Ziel haben.
2 In den im Zonenplan I bezeichneten Gebieten kann der Arealbonus
beansprucht werden, wenn das zu entwickelnde Areal zusammenhängend mindestens 3000 Quadratmeter umfasst und die Realisierung der
Überbauung entsprechend den Ergebnissen der Qualitätssicherung gemäss Absatz 4 vorgängig durch schriftliche privatrechtliche Vereinbarungen sichergestellt wird.
3 Der Arealbonus erlaubt eine Überschreitung der Fassadenhöhen um
drei Meter.
4 Die Konsumation des Arealbonus setzt ein qualitätssicherndes Verfahren nach anerkannten Regeln mit folgenden kumulativ zu erfüllenden Rahmenbedingungen voraus:
a Durchführung in Zusammenarbeit mit der Stadt Thun,
b Nachweis der Verträglichkeit der Dichte und der Höhe im Quartier,
c Nachweis einer quartierverträglichen Mobilität mit reduzierter Parkplatzzahl pro Wohnung (max. 0.7 Parkplätze) und
d Nachweis eines SNBS-Zertifikats Gold (Standard Nachhaltiges
Bauen Schweiz).
5 Der Arealbonus ist kombinierbar mit der Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung nach Artikel 75 BauG.
Zone für öffentliche
Nutzungen ZöN
Art. 47
1 Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind Areale, die für Bauten und
Anlagen im öffentlichen Interesse und für die Freihaltung wichtiger
Grün- und Freiflächen verwendet oder künftig benötigt werden.
2 Die Zweckbestimmung, die Grundzüge der Überbauung und die
Lärmempfindlichkeitsstufe zu den einzelnen ZöN sind in Anhang 2 Ziffer
2.1 formuliert.
Zone für Sport- und
Freizeitanlagen ZSF
Art. 48
1 Die Zonen für Sport- und Freizeitanlagen sind Areale, die für Sport-
und Spielfelder, Familiengärten, Schrebergärten und ähnliche Freizeitbetätigungen sowie die dazugehörigen An- und Kleinbauten verwendet
oder künftig benötigt werden.
2 Die Zweckbestimmung, die Grundzüge der Gestaltung und die Lärmempfindlichkeitsstufe zu den einzelnen ZSF sind in Anhang 2 Ziffer 2.2
formuliert.
Zone für militärische
Nutzungen ZmN
Art. 49
1 Die Zonen für militärische Nutzungen sind Areale, die für militärische
Bauten und Anlagen verwendet oder künftig benötigt werden.
2 Andere Nutzungen sind nur als Zwischennutzungen gemäss Artikel
50 zulässig, wenn sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen sowie weder die landschaftliche Gesamtwirkung noch die Qualität der natürlichen
Lebensräume beeinträchtigen.
3 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV.
Zwischennutzungen
Art. 50
1 Als Zwischennutzungen gelten alle Arten von befristeten Nutzungen.
2 Zwischennutzungen können in den Bauzonen gemäss Artikel 39 bis
41 und 47 bis 49 sowie in den Zonen für besondere baurechtliche Ordnungen gemäss Artikel 59 und 64 für fünf Jahre durch die Baubewilligungsbehörde bewilligt werden.
3 Dazu müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein:
a Die Nutzung und das Bauprojekt sind auf fünf Jahre ausgelegt.
b Der Rückbau kann einfach erfolgen.
c Der Rückbau ist in Form eines schriftlichen Vertrags zwischen der
Stadt Thun und den Bewilligungsnehmenden oder mittels einer Erfüllungsgarantie finanziell und für den Zeitpunkt des Ablaufs der bewilligten Frist sichergestellt.
d Die mit Zwischennutzungen entstehenden Immissionen halten die
Vorschriften und Grenzwerte der jeweiligen Zone ein.
e Wohnungen erfüllen die wohnhygienischen Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 BauG.
4 Die Bewilligung kann in begründeten Fällen einmalig um zwei Jahre
verlängert werden.
Bestandeszone BZ
Art. 51
1 Die Bestandeszone dient der Erhaltung der heutigen Bauvolumen in
der Altstadt und in altstadtnahen Ortsbildgebieten.
2 In der Bestandeszone sind Nutzungen gemäss den Zonen Wohnen
und Wohnen/Arbeiten sowie öffentliche Nutzungen zugelassen. Der
Wohnanteil beträgt 25 bis 75 Prozent der GFo.
3 Nutzungsmass und Bauweise von Ersatzneubauten, Umbauten und
Sanierungen orientieren sich am Bestand.
4 Neubauten sind ausgeschlossen.
5 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
10 BSG 704.1
Erhaltungszone EZ
Art. 52
1 Die Erhaltungszone ist ein Schutzgebiet im Sinne von Artikel 86 BauG
und dient der Erhaltung und Weiternutzung bestehender Bauten und
der Freihaltung ihrer Umgebung sowie der Erhaltung von Parkanlagen
mit wertvollem Baumbestand.
2 In der Erhaltungszone dürfen über die Besitzstandsgarantie nach Absatz 3 hinausgehende bauliche Veränderungen nur erfolgen, wenn sie
standortbezogen sind, das Orts- und Landschaftsbild sowie bestehende
Schutzobjekte oder den Freihaltezweck nicht beeinträchtigen und für
das Erhaltungsziel der Gesamtanlage unabdingbar sind.
3 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und unter den in Absatz 2 und 4 genannten Voraussetzungen
umgebaut, erweitert und wiederaufgebaut werden.
4 Nutzungsmass und Bauweise von Ersatzneubauten, Umbauten, Sanierungen und Erweiterungen orientieren sich am Bestand. Erweiterungen dürfen eine maximale anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) von 20
Quadratmetern und eine maximale Fassadenhöhe traufseitig von drei
Metern aufweisen.
5 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Freihaltezone FZ
Art. 53
1 Die Freihaltezone ist ein Schutzgebiet im Sinne von Artikel 86 BauG
und dient der Freihaltung von Flächen für die öffentliche Freiraumnutzung.
2 In der Freihaltezone dürfen bauliche Veränderungen nur vorgenommen werden, wenn sie den Freihaltezweck nicht beeinträchtigen. Gestattet sind insbesondere vollständig unterirdische Bauten.
3 Oberirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen nur errichtet werden, wenn sie für den Zweck der Zone unabdingbar sind. Die anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) darf maximal 20 Quadratmeter, die Fassadenhöhe maximal drei Meter betragen. Die Bauten sind so anzuordnen,
dass der Freihaltezweck bestmöglich erfüllt bleibt.
4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Uferschutzzone
USZ
Art. 54
1 Die Uferschutzzone dient der Freihaltung von Fluss- und Seeufern.
2 Es gelten Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 Gesetz vom 6. Juni
1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG)10.
3 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
11 SR 700
Uferzone UZ
Art. 55
1 Die Uferzone gilt für öffentliche Aussenräume am Ufer, die als Begegnungs- und Aufenthaltsorte, als Promenaden und als Raum für öffentliche Veranstaltungen, Märkte, Gastgewerbe und dergleichen dienen.
2 Zulässig sind
a die Befestigung der Plätze und Wege,
b Begrünungen und Baumpflanzungen,
c Anlagen zur Platz- und Promenadengestaltung wie Kunstobjekte,
Brunnen, Sitzgelegenheiten und dergleichen,
d Fahrnisbauten für Veranstaltungen und Märkte während deren
Dauer,
e Infrastrukturanlagen,
f Aussenbestuhlungen von Gastgewerbebetrieben im Rahmen einer
Sondernutzungskonzession oder Baubewilligung und
g die Umnutzung bestehender Bauten im Sinne von Absatz 1.
3 Nicht zulässig sind Unterniveaubauten und unterirdische Bauten,
neue oberirdische Bauten und oberirdische Abstellplätze für Motorfahrzeuge.
4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Freiflächen nach
SFG
Art. 56
Die Freiflächen nach SFG sind der Allgemeinheit dienende Flächen für
Erholung und Sport.
Landwirtschaftszone
LWZ
Art. 57
1 Die der Landwirtschaftszone zugewiesenen Gebiete sind nach Massgabe des Bundesrechts zu nutzen.
2 Für Bauten ausserhalb der Bauzonen, die eine Ausnahme gemäss
Artikel 24 ff. Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG)11 beanspruchen, gelten die baupolizeilichen Masse der Zone Wohnen W3.
3 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Zone für Bauten und
Anlagen auf Bahnarealen ZBB
Art. 58
1 Die Zone für Bauten und Anlagen auf Bahnarealen umfasst Flächen,
die dem öffentlichen Bahnverkehr dienen.
2 Zulässig sind
a dem Bahn- oder Schiffsbetrieb dienende Nutzungen und
b deren Kundinnen und Kunden dienende, standortabhängige Dienstleistungen Dritter.
3 Für bahnfremde Nutzungen gemäss Absatz 2 litera b gelten die Fassadenhöhen und die Gebäudelänge der Zone Wohnen/Arbeiten WA3
sowie ein Grenzabstand von vier Metern gegenüber Zonen anderer
Nutzung.
6. Besondere baurechtliche Ordnungen
Zonen mit Planungspflicht ZPP
1. Grundsätze
Art. 59
1 Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale.
2 Der Planungszweck, die Art der Nutzung, deren Mass als Planungswert und die Gestaltungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume für die einzelnen Zonen mit Planungspflicht sind in Anhang 3
Ziffer 3.2 formuliert.
2. Qualitätssicherung
Art. 60
1 Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt ein qualitätssicherndes Verfahren nach anerkannten Regeln voraus, das eine qualitativ hochstehende Planung, Projektierung und Ausführung gewährleistet und die ausgewogene Berücksichtigung aller Interessen sicherstellt.
2 Erfordert das Erfüllen der Planungspflicht eine etappierte Umsetzung
einzelner Teilareale, kann das erforderliche qualitätssichernde Verfahren als Voraussetzungen zur Erarbeitung des Baugesuchs vorgeschrieben werden.
3. Aussenraum
Art. 61
Im qualitätssichernden Verfahren sowie bei Neuanlagen und Umgestaltungen ist in einem Aussenraumkonzept nachzuweisen, wie die besondere Qualität der Grün- und Freiräume, der Baumstandorte und der
Durchgrünung gewährleistet wird.
4. Energie
Art. 62
1 Im qualitätssichernden Verfahren ist in einem Energiekonzept nachzuweisen, wie die dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten bezüglich des Einsatzes erneuerbarer Energien, des Energiesparens und der Nahwärmeversorgung ausgeschöpft werden.
2 Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss
KEnV, Stand 1. Januar 2023, um 15 Prozent unterschreiten.
3 Von der Pflicht gemäss Absatz 2 ausgenommen sind
a Gebäude in Altstadt- und Ortsbildgebieten sowie schützenswerte
Bauten gemäss Bauinventar, sofern der Nachweis erbracht wird,
dass eine Unterschreitung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz
nicht ohne wesentliche Beeinträchtigung des Schutzziels des
Schutzgebiets oder -objekts erfolgen kann, sowie
b alle Gebäude, welche die Klimastation Adelboden für die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz berücksichtigen müssen.
4 Absatz 2 gilt nicht für Gebäude oder Areale, für die ein SNBS-Zertifikat oder ein Zertifikat für einen vergleichbaren Standard eingeholt wird.
5 Mit dem Baugesuch ist eine Planungsvereinbarung zwischen den Gesuchstellenden und der Stadt Thun einzureichen, in der die Modalitäten
für die Zertifizierung und Rezertifizierung festgelegt sind.
5. Mobilität
Art. 63
1 Bei Bauvorhaben in Zonen mit Planungspflicht, die ganz oder teilweise in einem sensiblen Gebiet gemäss Artikel 12 und Anhang 5 liegen, ist bis zur Baueingabe ein Betriebskonzept Mobilität vorzulegen,
das Massnahmen für eine umweltfreundliche, nachhaltige Mobilität aufzeigt.
2 Für Bauvorhaben in Zonen mit Planungspflicht die ganz oder teilweise
innerhalb des sensiblen Gebiets «innerer Kern» gemäss Artikel 12 und
Anhang 5 liegen, strebt die Stadt Thun motorfahrzeugarme oder motorfahrzeugfreie Wohnüberbauungen nach Artikel 54a und 54b BauV an.
Zonen mit Überbauungsordnung UeO
Art. 64
1 Zonen mit Überbauungsordnung sind Gebiete, für die eine rechtskräftige besondere baurechtliche Ordnung gilt.
2 Bei nicht geringfügigen Änderungen einer bestehenden oder beim Erlass einer neuen Überbauungsordnung gelten bezüglich Energie und
Mobilität mindestens Artikel 62 und 63.
7. Schutzgebiete
Allgemeines
Art. 65
1 Die im Zonenplan I als Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz bezeichneten Flächen sind Schutzgebiete im Sinne des Baugesetzes.
2 In den Altstadt-, Ortsbild- und Strukturgebieten ist anstelle der baupolizeilichen Masse der zugrunde liegenden Bauzone (Art. 42 bis 45) die
vorherrschende bestehende Bebauung massgebend, und es gelten die
erhöhten gestalterischen Anforderungen an den Strassenraum gemäss
Artikel 80.
3 Die Beurteilung erfolgt durch den Fachbeirat Stadtbild.
4 Die Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung gemäss Artikel 75 BauG ist ausgeschlossen.
5 In Ortsbildgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 30 Prozent der
Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses nicht überschreiten.
Dachaufbauten auf gut einsehbaren und für die Gebäudeansicht wichtigen Dachflächen schützenswerter Bauten sind untersagt.
6 Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zulässig. Bei Bauinventar-
Objekten ist nur ein Ausbaugeschoss im Dach zugelassen. Firstoblichter sind in Ortsbildschutzperimeter und in K-Objekten nicht zugelassen.
Altstadtgebiete A
1. Grundsätze
Art. 66
1 Die Altstadt umfasst das Gebiet innerhalb der ehemaligen Stadtbefestigung, das in seiner Gesamtheit ein historisches Baudenkmal darstellt.
2 Ihre Erscheinung sowie ihre Struktur, ihre prägenden Elemente und
Merkmale sind zu erhalten und zu pflegen.
3 Die prägenden Elemente und Merkmale der einzelnen Altstadtgebiete
sind in Anhang 4 Ziffer 4.1 aufgeführt.
2. Brandmauern
Art. 67
1 Brandmauern sind zu erhalten.
2 Sofern die zweckmässige Nutzung benachbarter Parzellen es erfordert, sind untergeordnete Brandmauerdurchbrüche gestattet.
3. Dachgestaltung
Art. 68
1 Dachaufbauten sind gestattet, sofern
a Eigenart und Stellung des Gebäudes und des Daches dies zulassen, das heisst insbesondere, sofern das Bild einer zusammenhängenden Dachfläche nicht beeinträchtigt wird, und
b die zuständigen Fachorgane zustimmen.
2 Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
4. Vertikale Gliederung
Art. 69
1 Das erste und die darüberliegenden Vollgeschosse bilden gestalterisch eine Einheit und sind entsprechend aufeinander abzustimmen.
2 Besonderer Sorgfalt und Zurückhaltung bedürfen das Anbringen und
die Gestaltung von Reklamen, Schaukästen, Witterungsschutz-, Beleuchtungs- oder anderen Einrichtungen.
5. Materialisierung
Art. 70
1 Die traditionellen Materialien im Strassenraum sind in der Regel beizubehalten.
2 Ausgenommen sind Fahrbahnbeläge von Verbindungsstrassen (Basisnetz) und Quartiernetzverbindungen.
Ortsbildgebiete O
Art. 71
1 Die Ortsbildgebiete umfassen jene Gebiete ausserhalb der Altstadt,
die aus historischen, städtebaulichen oder architektonischen Gründen
für die Entwicklung und das Erscheinungsbild der Stadt Thun bedeutungsvoll sind.
2 Die prägenden Elemente und Merkmale der einzelnen Ortsbildgebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.2 aufgeführt.
3 Sie sind zu erhalten und behutsam zu erneuern.
4 Neubauten sind so einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erhalten bleibt.
Strukturgebiete S
Art. 72
1 Bei Neu-, Ersatz- oder Umbauten in Strukturgebieten sind die für den
Quartiercharakter prägenden Elemente und Merkmale zu beachten.
2 Die prägenden Elemente und Merkmale der einzelnen Strukturgebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.3 aufgeführt.
Landschaftsschongebiete LG
Art. 73
1 Landschaftsschongebiete bezwecken die Freihaltung von Gebieten
besonderer Eigenart und Schönheit sowie besonderen Erholungswerts,
insbesondere an exponierten Lagen.
2 Neubauten und Anlagen sind zugelassen, wenn sie für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind, gut in das Orts- und Landschaftsbild integriert werden und möglichst im Bereich der Hauptbetriebsgebäude liegen. Sowohl Standort als auch Gestaltung dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.
3 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung gemäss Artikel 16a RPG hinausgehen, Gärtnereibetriebe, Baumschulen und Deponien sowie Nutzungen, die Terrainveränderungen zur Folge haben, sind
nicht zugelassen.
4 Elemente der überlieferten Kulturlandschaft wie Feldgehölze, markante Einzelbäume und Baumgruppen sowie die kulturlandschaftsprägenden Bauten mit ihren dazugehörigen Aussenraumelementen wie
Bauern- und Obstbaumgärten sind zu erhalten.
Landschaftsschutzgebiete LSG
Art. 74
1 Die Landschaftsschutzgebiete bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung besonders wertvoller Landschaftsräume.
2 Die Qualitäten und der Schutzzweck der einzelnen Gebiete sind in
Anhang 4 Ziffer 4.4 formuliert.
3 Bauten, Anlagen und andere bauliche Massnahmen sind nicht zugelassen.
4 Tätigkeiten und Nutzungen, die den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt.
Landschaftsentwicklungsgebiete L
Art. 75
1 In den Landschaftsentwicklungsgebieten sind die landschaftsästhetischen und ökologischen Qualitäten zu erhalten und zielgerichtet zu fördern.
2 Die Qualitäten und Entwicklungsziele der einzelnen Gebiete sind in
Anhang 4 Ziffer 4.5 formuliert.
Naturschutzgebiete
N
Art. 76
1 Die im Zonenplan I bezeichneten Naturschutzgebiete sind als bedeutende Lebensräume für seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten
oder -bestände geschützt.
2 Bauliche Massnahmen und Nutzungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind nicht gestattet.
3 Bestimmungen und Pflegeziele der einzelnen Naturschutzgebiete
sind in Anhang 4 Ziffer 4.6 formuliert.
8. Spezielle Gebiete und Objekte
Bauinventar
Art. 77
1 Das kantonale Bauinventar der Stadt Thun ist ein Inventar der schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler im Sinne der Baugesetzgebung.
2 Bauvoranfragen und Baugesuche zu K-Objekten, mit Ausnahme von
Reklamegesuchen, werden der zuständigen kantonalen Fachstelle zur
Beurteilung und Beratung vorgelegt.
Archäologische
Schutzgebiete
Art. 78
1 Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder
die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation archäologischer Stätten, Fundstellen und Ruinen.
2 Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen.
Historische Verkehrswege
Art. 79
1 Die im Zonenplan II bezeichneten Objekte des Inventars historischer
Verkehrswege der Schweiz (IVS) mit viel Substanz und mit Substanz
sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie Wegoberflächen, Wegbreite, Wegbegrenzungen, Kunstbauten, Bautechniken und
wegbegleitenden Einrichtungen uneingeschränkt zu erhalten.
2 Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen sind gestattet.
3 Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, erfordern
den Beizug der zuständigen kantonalen Fachstelle.
Strassenraumzone
SRZ
Art. 80
1 Die Strassenraumzone bezeichnet besonders wichtige öffentliche
Räume.
2 In der Strassenraumzone gelten erhöhte Anforderungen an die Gestaltung
a des öffentlichen Strassen- und Verkehrsraums,
b der privaten Gebäude bezüglich ihrer Stellung, Gliederung und Fassadengestaltung und
c der privaten Vorbereiche bezüglich ihrer Gestaltung sowie ihres Bezugs zum öffentlichen Raum.
Baumschutz und
-förderung
1. Allgemein
Art. 81
1 Die Stadt Thun fördert die Durchgrünung und das Stadtklima durch
Erhaltung, Ersatz und Neupflanzung von Bäumen.
2 Das Tiefbauamt berät Private bei Baumfällungen und bei der Baumpflege.
3 Die Fällung eines Baumes von über 80 cm Umfang erfordert eine vorgängige Meldung an die zuständige städtische Fachstelle.
4 Im Rahmen von Baubewilligungsverfahren kann die zuständige städtische Fachstelle festlegen, wo hochstämmige Bäume nach Fällung ersetzt werden.
2. Städtischer Grund
Art. 82
1 Das Fällen von Bäumen auf Grundstücken im Eigentum der Stadt
Thun erfordert einen Beschluss des Gemeinderates, sofern
a der Baum einen Stammumfang von mehr als 80 Zentimetern aufweist und
b die Fällung nicht im Rahmen eines baubewilligungspflichtigen Projekts erfolgt.
2 Soll eine Baumgruppe oder -reihe gefällt werden, die Bäume von
über 80 cm Umfang enthält, muss sich der Beschluss auf die ganze
Baumgruppe oder -reihe beziehen.
3 Der Gemeinderatsbeschluss wird veröffentlicht.
3. Erhaltenswerte
Bäume
Art. 83
1 Erhaltenswerte Einzelbäume, Baumpaare, Baumreihen und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten.
2 Die zuständige städtische Fachstelle kann für geplante oder erfolgte
Fällungen sowie beim natürlichen Abgang erhaltenswerter Bäume Ersatzmassnahmen festlegen.
4. Erhaltenswerte
Obstbaumgärten
Art. 84
1 Erhaltenswerte Obstbaumgärten sind in ihrem Bestand zu erhalten.
2 Die Bewirtschaftenden von erhaltenswerten Obstbaumgärten sorgen
für die Erneuerung überalterter Bäume.
3 Die zuständige städtische Fachstelle kann für geplante oder erfolgte
Fällungen erhaltenswerter Obstbaumgärten Ersatzmassnahmen festlegen.
5. Baumerhaltungsgebiete
Art. 85
1 Die im Zonenplan II bezeichneten Baumerhaltungsgebiete bezwecken die Erhaltung landschafts- und siedlungsprägender Baumbestände.
2 Eingriffe zur Erhaltung und Erneuerung der Baumerhaltungsgebiete
sind mit Bewilligung der zuständigen städtischen Fachstelle gestattet.
6. Geschützte
Einzelbäume
Art. 86
1 Die im Zonenplan II bezeichneten geschützten Einzelbäume sind von
besonderem öffentlichem Interesse und aus landschafts- oder siedlungsästhetischen Gründen geschützt.
2 Sie dürfen weder beeinträchtigt noch gefällt werden; Pflegemassnahmen sind mit der zuständigen städtischen Fachstelle vorgängig abzusprechen.
3 Bei Krankheit oder Abgang sind sie innert zwei Jahren nach Möglichkeit am ursprünglichen Ort durch ein möglichst gleichwertiges standortheimisches Exemplar zu ersetzen.
4 Der Gemeinderat kann im öffentlichen Interesse Ausnahmen von Absatz 2 und 3 gewähren.
7. Geschützte
Baumreihen
Art. 87
1 Die im Zonenplan II eingezeichneten Baumreihen sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen Gründen als Einheit mit Situationsprägung geschützt.
2 Auf Antrag der zuständigen städtischen Fachstelle kann der Gemeinderat die Fällung einzelner Bäume bewilligen, wenn an der Fällung ein
überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
3 Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle
oder in unmittelbarer Nähe durch die Grundeigentümerschaft durch
möglichst gleichwertige, in der Regel standortheimische Bäume zu ersetzen. Auf Antrag der zuständigen städtischen Fachstelle können andere Massnahmen bewilligt werden.
Gewässerraum
Art. 88
1 Der Gewässerraum gewährleistet die folgenden Funktionen:
a natürliche Funktion der Gewässer,
b Schutz vor Hochwasser,
c Gewässernutzung.
12 SR 841.201
2 Der Gewässerraum ist im Zonenplan II als Überlagerung (Korridor)
festgelegt. Der Gewässerraum geht anderweitigen Bestimmungen in
bestehenden besonderen baurechtlichen Ordnungen (Uferschutzplänen oder Überbauungsordnungen) vor.
3 Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind
und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind unter Vorbehalt des Bundesrechts untersagt. In
dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme
Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
4 Die im Zonenplan II gekennzeichneten Abschnitte gelten als «dicht
überbaut» im Sinne von Artikel 41a Absatz 4 bzw. Artikel 41b Absatz 3
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)12.
5 Bei zonenkonformen Bauvorhaben in dicht überbauten Gebieten richtet sich der einzuhaltende Bauabstand zum Gewässer:
a in Bezug auf den Hochwasserschutz und den Unterhalt des Gewässers nach dem Amtsbericht des kantonalen Tiefbauamtes,
b aus städtebaulicher Sicht nach der Stellungnahme des städtischen
Tiefbauamtes und des Planungsamtes gestützt auf das kommunale
Fliessgewässerkonzept.
Konsultationsbereich Hochwasserentlastungsstollen
Art. 89
1 Der im Zonenplan II als Überlagerung eingetragene Konsultationsbereich stellt sicher, dass der Hochwasserentlastungsstollen nicht durch
Bauten und Anlagen an der Oberfläche oder im Untergrund beeinträchtigt wird.
2 Bauten und Anlagen im Perimeter des Hochwasserentlastungsstollens, die tiefer als drei Meter unter dem mass-geblichen Terrain liegen,
sind nur zulässig, sofern sie den Hochwasserentlastungsstollen weder
beeinträchtigen noch gefährden.
Geschützte Lebensräume
Art. 90
1 Der im Zonenplan II ausgewiesene Trockenstandort ist als wertvoller
Lebensraum von kommunaler Bedeutung geschützt.
2 Im Perimeter des Trockenstandorts von kommunaler Bedeutung ist
die magere, trockene Wiesenvegetation als natürlicher Lebensraum für
standorttypische Pflanzen- und Tierarten zu erhalten.
Hecken, Feld- und
Ufergehölze
Art. 91
1 Hecken, Feld- und Ufergehölze sind in ihrem Bestand geschützt.
2 Lässt sich eine Beeinträchtigung oder Beseitigung nicht vermeiden,
hat die Verursacherin oder der Verursacher für gleichwertigen Ersatz
zu sorgen.
3 Die Auswirkungen (qualitativ und quantitativ) sowie Schutzmassnahmen und/oder Aufwertungs- und Ersatzmassnahmen sind auf der
Grundlage eines qualifizierten Fachberichts darzulegen.
4 Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle.
Naturgefahren
1. Gefahrengebiete
Art. 92
1 Für Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Artikel 6 BauG.
2 Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher («rotes Gefahrengebiet») oder mittlerer Gefährdung («blaues Gefahrengebiet») oder mit
nicht bestimmter Gefahrenstufe («braunes Gefahrengebiet») zieht die
Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fachstelle bei.
3 In Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahrengebiet») oder mit Restgefährdung («gelb-weiss schraffiertes Gefahrengebiet) wird die Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr
aufmerksam gemacht.
4 Für Bauten im Gefahrengebiet mit Grundwasseraufstoss hat die Bauherrschaft geeignete Schutzmassnahmen aufzuzeigen.
2. Hochwasserschutzkoten Thunersee
Art. 93
1 In den hochwassergefährdeten Ufergebieten des Thunersees liegt
die Hochwasserschutzkote im Bereich der Gefahr der rein statischen
Überschwemmung auf minimal 559.10 m ü. M. und im Bereich der Gefahr der dynamischen Überschwemmung auf minimal 559.75 m ü. M.
Diese Hochwasserschutzkoten gelten für sämtliche Bauten in den roten, blauen, gelben und gelb-weiss schraffierten Gefahrengebieten des
Thunersees innerhalb des Schutzkoten-Anwendungsbereichs.
2 Für sämtliche Bauten in den roten, blauen, gelben und gelb-weiss
schraffierten Gefahrengebieten des Thunersees innerhalb des Schutzkoten-Anwendungsbereiches hat die Oberkante Bodenplatte des ersten
Vollgeschosses auf minimal 559.15 m ü. M. zu liegen. Diese Kote des
ersten Vollgeschosses gilt als massgebendes Terrain.
3 Für Bauvorhaben im Bereich der dynamischen Überschwemmung ist
zusätzlich nachzuweisen, mit welchen permanenten Massnahmen das
Gebäude (inkl. unterirdischen Bauten/Anlagen) bis auf die dynamische
Schutzkote von 559.75 m ü. M. geschützt wird.
Gebiete mit Lärmvorbelastung
Art. 94
In den entsprechend bezeichneten Gebieten der Lärmempfindlichkeitsstufe II gilt infolge der Lärmvorbelastung die Lärmempfindlichkeitsstufe
III.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten
Art. 98
1 Die Baubewilligungsverfahren werden durch das Bauinspektorat geführt.
2 Zur Klärung von Fachfragen, die das Bauinspektorat nicht selbständig
bearbeiten kann, zieht es die zuständigen Fachabteilungen bei.
3 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen erteilt die zuständige Gemeinderätin oder der zuständige Gemeinderat die ordentlichen
Baubewilligungen und die Ausnahmen von Bauvorschriften.
Störfallvorsorge
Art. 95
1 Planungs- und Bauvorhaben im Konsultationsbereich von störfallrelevanten Betrieben oder Verkehrswegen sind hinsichtlich ihrer Risikorelevanz zu überprüfen und zu dokumentieren.
2 Erweisen sich Vorhaben als risikorelevant, sind geeignete, verhältnismässige raumplanerische oder bauliche Massnahmen, die das Störfallrisiko angemessen minimieren, zu prüfen und falls notwendig anzuordnen.
3 Dabei sind folgende Massnahmen vorzusehen:
a Die Distanz der Gebäude zu der störfallrelevanten Anlage ist möglichst gross zu halten, und anlageseitig sind vor allem sekundäre
Nutzungen zu planen (Technik, Lagerräume, Parkhäuser, Parkflächen usw.).
b Für direkt neben der Bahnlinie liegende Gebäude sind hinreichende
Fluchtmöglichkeiten vom Trassee weg zu gewährleisten.
c Fassadenöffnungen sind möglichst wenige, anlageabgewandte und
kleine zu erstellen.
d Luftansaugstellen von Lüftungsanlagen und Klimageräten sind anlageabgewandt sowie möglichst hoch über dem Boden zu platzieren.
Uferwege
Art. 96
1 Soweit Uferwege nicht in Uferschutzplänen gesichert sind, wird die
Wegführung im Zonenplan II festgelegt.
2 Die Minimalbreite von Uferwegen beträgt drei Meter.
3 Unterschreitungen sind zulässig, wenn sich dies aufgrund der speziellen ortsbaulichen Situation begründen lässt.
Wanderwege
Art. 97
1 Die im Zonenplan II aufgeführten Wanderwege sind in ihrem Bestand
zu wahren und zu unterhalten. Erhebliche Eingriffe ins Wanderwegnetz
bedürfen einer Baubewilligung.
4 Die Bauinspektorin oder der Bauinspektor erteilt die kleinen Baubewilligungen.
Baupolizei
Art. 99
1 Baupolizeibehörde ist das Bauinspektorat.
2 Die Bauinspektorin oder der Bauinspektor erlässt die baupolizeilichen
Verfügungen und bringt Widerhandlungen zur Anzeige.
Inkrafttreten
Art. 100
1 Der Gemeinderat setzt das Baureglement zusammen mit dem Zonenplan nach der Genehmigung durch das kantonale Amt für Gemeinden
und Raumordnung in Kraft.
2 Der Gemeinderat gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgängig öffentlich bekannt.
3 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben:
- Baureglement und Zonenplan vom 2. Juni 2002 (Genehmigung 24.
Juli 2003) mit den seitherigen Abänderungen; vorbehalten bleibt Absatz 4,
- Bauordnung 1986 sowie Plan der Lärmempfindlichkeitsstufen vom
21. Mai 2000 (Genehmigung 28. September 2000), soweit sie im
Zonenplan 2002 weiter gegolten haben; vorbehalten bleibt Absatz 4,
- Uferschutzplan (SFG Übersichtsplan) Schadau - Bonstettengut vom
10. Oktober 1986 (genehmigt 30. September 1987) und Uferschutzplan (SFG Übersichtsplan) BLS-Spitz Lachen (Schaustellerwiese)
vom 23. Mai 1989 (genehmigt 28. Dezember 1989), soweit sie im
Zonenplan 2002 weiter gegolten haben, sowie Plan Anerkennung
als Uferschutzplan SFG vom 31. Januar 2003 (Genehmigung 24.
Juli 2003),
- Überbauungsordnung c Erweiterung Loeb vom 24. Oktober 1999
(Genehmigung 21. Januar 2000),
- Überbauungsordnung q Quartierzentrum Allmendingen «Alte Post»
vom 21. Juni 1991 (Genehmigung 8. August 1991),
- Teilzonenplan mit Zonenvorschriften r Umzonung Allmendingen Gewerbezone G1 Süd vom 26. September 1982 (Genehmigung 24.
Februar 1983),
- Bebauungsplan und Sonderbauvorschriften w «Bären» Dürrenast
vom 2. Juli 1967 (Genehmigung 3. November 1967),
- Überbauungsordnung ag Waisenhausstrasse - Stockhornstrasse
vom 5. Juli 2007 (Genehmigung 17. September 2007) mit Änderung
vom 5. November 2012 (Genehmigung 26. November 2012) sowie
- Alignements-, Baulinien- und Strassenpläne gemäss Anhang 11.
4 Für die im Zonenplan I ausgesparten Gebiete (weisse Flächen,
schwarz umrandet) gelten der Zonenplan 1986 und die entsprechenden
Bestimmungen der Bauordnung 1986 sowie der Plan der Lärmempfindlichkeitsstufen vom 21. Mai 2000 (Genehmigung 28. September 2000)
oder der Zonenplan 2002 und die entsprechenden Bestimmungen des
Baureglements 2002 weiter.
Anhang 1
Darstellungen und Erläuterungen zur Messweise
1.1 Massgebendes Terrain
Das massgebende Terrain bestimmt sich, soweit aus planerischen
Gründen nichts anderes festgelegt ist, nach Artikel 1 BMBV.
1.2 Nutzungsmasse und anrechenbare Grundstücksfläche
Kleiner und grosser
Grenzabstand kA
und gA
Auf allen Gebäudeseiten ist zumindest der kleine Grenzabstand einzuhalten. Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Parzellengrenze
gemessen.
Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen haben auf einer Seite einen
grossen Grenzabstand einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird
rechtwinklig zur Fassade gemessen.
Geschossfläche 1) Die Geschossfläche (GF) bestimmt sich nach Artikel 28 BMBV.
2) Die Geschossfläche oberirdisch (GFo) enthält alle Geschossflächen
eines Gebäudes mit Ausnahme der Geschossflächen in Untergeschossen, Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten.
3) Die Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) ist das Verhältnis der
Summe aller Geschossflächen oberirdisch (GFo) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).
Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer bestimmt sich nach Artikel 31 BMBV.
Anrechenbare
Grundstücksfläche Die anrechenbare Grundstücksfläche aGSF bestimmt sich nach Artikel
27 BMBV.
1.3 Skizzen zu Gebäuden und Gebäudeteilen
An- und Kleinbauten
Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten
1.4 Gebäudeabmessungen horizontal
Gebäudelänge und
-breite 1) Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, das die projizierte Fassadenlinie umfasst.
2) Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, das die projizierte Fassadenlinie umfasst.
3) Anbauten im Sinne von Artikel 33 werden nicht an die Gebäudelänge oder Gebäudebreite angerechnet, sofern sie nicht zwei oder
mehr Hauptgebäude miteinander verbinden.
4) Beträgt der Versatz der Fassadenlinie in der Situation mindestens
fünf Meter, wird ein neuer Fassadenabschnitt gebildet.
1.5 Gebäudeabmessungen vertikal
Fassadenhöhe bei
Flachdächern, Mansarddächern und
Tonnendächern
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der
Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion
und der dazugehörigen Fassadenlinie. Die Fassadenhöhe ist bei Flachdächern, Mansarddächern sowie Tonnendächern auf allen Seiten einzuhalten und wird inklusive Brüstung gemessen.
Fassadenhöhe
trauf- und giebelseitig bei Schrägdächern
1) Die Fassadenhöhe traufseitig (Fh tr) wird bei Gebäuden mit Schrägdach auf den Traufseiten gemessen.
2) Die Fassadenhöhe giebelseitig (Fh gi) ist die Differenz zwischen der
Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie bei Gebäuden mit
Schrägdach auf den giebelseitigen Fassaden.
Staffelung 1) Ein Gebäude gilt als gestaffelt, wenn es im Grundriss um mindestens fünf Meter gestaffelt ist.
2) Bei gestaffelten Gebäuden wird die Fassadenhöhe separat ermittelt.
Abgrabungen Abgrabungen zu Erschliessungszwecken bis 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts bleiben bei der Bemessung der Fassadenhöhen (Fh
sowie Fh gi und Fh tr) unberücksichtigt.
1.6 Dachausbau
Dachaufbauten
1.7 Böschungen und Einfriedungen
Böschungen und
Einfriedungen
1.8 Gewässerraum
Gewässerraum
Anhang 2
Detailbestimmungen zu einzelnen Bauzonen
2.1 Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN
In Zonen für öffentliche Nutzungen gelten erhöhte Anforderungen an
die Baugestaltung und im Besonderen an die Aussenraumgestaltung.
Das Verhältnis zwischen bebauten und unbebauten Flächen muss stimmig und im Sinne einer bestmöglichen Aufenthaltsqualität sein. Grün-
und Freiflächen haben eine hohe Bedeutung für das Quartier und sind
zu erhalten sowie im Rahmen von Entwicklungen nach Möglichkeit aufzuwerten.
Für alle Zonen für öffentliche Nutzungen gilt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen zu den einzelnen ZöN, Folgendes:
- Die Gebäudelängen sind frei.
- Gegenüber Parzellen in anderen Bauzonen gilt allseitig ein Grenzabstand von vier Metern, ansonsten sind die Grenzabstände frei
wählbar.
Für die mit * bezeichneten ZöN gilt zusätzlich die folgende Bestimmung:
- Wird ein anerkanntes qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt,
können die zulässigen Fassadenhöhen um maximal sechs Meter
überschritten werden, soweit dies innerhalb des Quartierumfelds
städtebaulich begründet werden kann.
Für die ZöN für Schulbauten gilt:
- Unter der Zweckbestimmung «Kindergarten/Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen» sind sämtliche dem Hauptzweck Schulnutzung zudienende Nutzungen wie etwa Spielflächen (Rasen- und
Hartplätze), Einrichtungen für Tages- und Ganztagesschulen, Basisstufe, weitere Betreuungsangebote, Sportanlagen und dergleichen
zu verstehen.
- Die minimale Grünfläche bei Schulanlagen entspricht den Vorgaben
des Richtraumprogramms für die Volksschule der Stadt Thun.
Die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Überbauung zu den einzelnen ZöN sind folgendermassen formuliert:
Lerchenfeld»
hörige Nutzungen;
Parzelle Thun 1
(Thun)-Grundbuchblatt Nr. 779: Trafostation
der Zone Wohnen W3.
«Kirche Lerchenfeld»
Pfarrhaus, Kirche Bestehend; massvolle Ergänzunbäude mit Schrägdach maximal
567.50 m ü. M.,
bäude mit anderer Dachform als
Schrägdach 565.50 m ü. M.
Unterer Referenzpunkt:
558.58 m ü. M.
«Frohsinnweg»
Feuerwehrmagazin,
Fh gi maximal 10.50 m,
Fh maximal 8.50 m, Schlauchturm Fh maximal 20.50 m.
«Baumann-
Gebäude (Mühleplatz)»
Mehrzweckgebäude,
Gastgewerbe und
Verkauf, Trafostation
Fh gi maximal 8.5 m,
Fh maximal 6.5 m.
«Spital»
Spital-, Alters-, Pflege-, medizinische Nutzung, Parkhaus sowie
der Hauptnutzung dienende Dienstleistung,
Haupterweiterungsbau (Neubau)
aufgrund qualitätssichernden
Verfahrens, Erweiterungsbauten
(Um-, An- und Aufbauten), Erschliessung
Frei- und Grünfläche auf einer
Tiefe von 35.0 m entlang der
südlichen Parzellengrenze sowie
130.0 m ab der Krankenhausstrasse
Mit Ausnahme von Kurzzeitparkplätzen unterirdische Anordnung
der Parkierung
Baupolizeiliche Masse:
oberer Referenzpunkt 600.00
m ü. M.
Es gelten folgende Einschränkungen:
- Auf einer Tiefe von 43.0 m ab
der Krankenhausstrasse:
Haupteingangsgebäude oberer
Referenzpunkt 588.00 m ü. M.
/ Anbau Südwest: oberer Referenzpunkt 596.00 m ü. M.
- Auf einer Tiefe von 56.0 m ab
der nördlichen Parzellengrenze
und 56.0 m ab der Krankenhausstrasse: oberer Referenzpunkt 592.00 m ü. M.
- Unterer Referenzpunkt:
571.61 m ü. M.
- Auf einer Tiefe von 35.0 m entlang der südlichen Parzellengrenze sowie 130.0 m ab der
Krankenhausstrasse sind nur
Kleinbauten mit einer maximalen Grundfläche von 60 m² und
einer maximalen Fassadenhöhe von 5.0 m zulässig.
- Grenzabstand: 5.0 m, zur
Krankenhausstrasse ist nur der
Strassenabstand von 4.0 m
einzuhalten.
«Marienkirche»
Kirche, Parkplatz,
Fh gi maximal 8.0 m,
Fh maximal 6.0 m.
«Berntor-Schule»
Parkanlage
Die maximale Fassadenhöhe leitet sich aus der Fassadenhöhe
traufseitig des bestehenden
Schulgebäudes ab.
Parkanlage bestehend
«Göttibach»
Schul- und Sportanlage, Kindergarten
sowie dazugehörige
Nutzungen;
Parzelle Thun 1
(Thun)-Grundbuchblatt Nr. 3945: Garagen zu Göttibachweg
Parzellen Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nrn. 2719 und 4050:
Bauten dürfen entlang der Bellevuestrasse auf einer Tiefe von
22.0 m errichtet werden;
es gelten die Fassadenhöhen
der Zone Wohnen W3; bauliche
Massnahmen sind sorgfältig auf
das bestehende, einzigartige
Orts- und Landschaftsbild abzustimmen. Zwischen der Kapelle
und den Schulanlagen ist ein
möglichst grosser Freihaltebereich sicherzustellen.
Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 3945:
bestehend
«Betagtenheim
Riedstrasse»
Altersheim Bestehend; Erweiterung entlang
der Riedstrasse möglich
bäude mit Schrägdach maximal
622.50 m ü. M.,
bäude mit anderer Dachform als
Schrägdach 620.50 m ü. M.
Unterer Referenzpunkt:
604.81 m ü. M.
«Kirche Goldiwil»
Pfarrhaus,
Kirche, Friedhof
Fh gi maximal 12.0 m,
Fh maximal 10.0 m.
Goldiwil»
der Zone Wohnen W2.
«Kindergarten
Goldiwil»
der Zone Wohnen W2.
«Hintermatt»
Feuerwehrmagazin Bestehend; massvolle Ergänzun-
Fh gi maximal 5.0 m,
Fh maximal 3.5 m.
«Schönau»
der Zone Wohnen W4.
«Friedhof Thun»
Friedhof, Abdankungshalle, Parkanlage, Gärtnerei;
Parzelle Thun 1
(Thun)-Grundbuchblatt Nr. 688: Trafostation
gende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.0 m, Fh maximal 10.0 m.
«Progymatte»
Schul- und Sportanlage sowie dazugehörige Nutzungen,
Für Erweiterungen gelten die
Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4.
Pestalozzi»
Verkehrsgarten
Bestehend; geringfügige Ergänzungen in Übereinstimmung mit
der vorhandenen Anlage
bäude mit Schrägdach maximal
584.50 m ü. M.,
bäude mit anderer Dachform als
Schrägdach 582.50 m ü. M.
Unterer Referenzpunkt:
560.43 m ü. M.
«Eigerturnhalle»
Schul- und Sportanlagen sowie dazugehörige Nutzungen
Bestehend; geringfügige Ergänzungen in Übereinstimmung mit
der vorhandenen Anlage
gende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.0 m, Fh maximal 10.0 m.
Länggasse»
der Zone Wohnen W3.
«Kindergarten
Seefeld»
Grundwasserfassung,
Kindergarten/Schulraum; bei
Neu- oder Ersatzneubau, welcher der Kindergarten- und
Schulnutzung dient, ist ein qualifiziertes Wettbewerbsverfahren
durchzuführen
Neubau oder Umbau Trafostation in Abstimmung mit der übrigen Bebauung
Giebelseitig beträgt die maximale Fassadenhöhe 10.0 m.
Traufseitig beträgt die maximale
Fassadenhöhe 8.0 m.
Grundwasserfassung bestehend
«Gewerbliche Berufsschule /Wirtschaftsschule»
Schulanlagen sowie
dazugehörige Nutzungen, Trafostation
der Zone Wohnen W3.
«Im Dorf
Allmendingen»
Kindergarten sowie
dazugehörige Nutzungen, Spielplatz
Bestehend; geringfügige Ergänzungen in Übereinstimmung mit
der vorhandenen Anlage
gende Höhenmasse: Fh gi maximal 11.5 m, Fh maximal 9.5 m.
Allmendingen»
Erweiterung Schulanlage
der Zone Wohnen W3.
«Tiefgraben/
Neufeld»
Tennishalle, Erweiterung Schulanlage inkl.
Turnhalle
der Zone Wohnen W4.
«Kirche St. Martin»
Kirche Bestehend; massvolle Ergänzungende Höhenmasse: Fh gi maximal 14.5 m, Fh maximal 12.5 m.
Hohmad»
der Zone Wohnen W2.
«Oberstufenschulhaus Strättligen»
Für Erweiterungsbauten gelten
die Fassadenhöhen der Zone
Wohnen W4.
«Kindergarten
Feldstrasse»
der Zone Wohnen W3.
«Johannes-Kirche»
Kirche Bestehend; massvolle Ergänzungende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.5 m, Fh maximal 10.5 m.
«Frutigenstrasse -
Marienstrasse»
Bauten und Anlagen
für die Sekundarstufe
II (Gymnasium und
Berufsbildung) und für
die berufliche Ausbildung.
der Zone Wohnen/Arbeiten WA4.
Städtebaulich und aus Sicht des
Lärmschutzes überzeugende
Anordnung und Gestaltung der
Baukörper, insbesondere entlang
der Bahnlinie und im Bereich der
Frutigenstrasse
Entlang der Frutigenstrasse ist
eine annähernd geschlossene
Bebauung anzustreben.
Haupterschliessung über die
Frutigenstrasse und Marienstrasse
«Areal ehem. HPS
Seefeld»
Primär Kindergarten/
Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen. Die nicht benötigten Flächen können
für eine Wohnüberbauung genutzt werden. Diese müssen
flächenmässig und in
der Nutzungsart und
-intensität der Kindergarten-/Schulnutzung
untergeordnet sein.
Es gelten die baupolizeilichen
Masse der Zone Wohnen W3.
«Amerika»
Übungsanlage für
Feuerwehr
der Zone Wohnen W3. Bauten
und Anlagen sind gestalterisch
gut in die Landschaft zu integrieren.
Gotthelf»
der Zone Wohnen W4.
Den Grünräumen ist flächenmässig und qualitativ eine hohe Bedeutung beizumessen, die Grünräume der ZöN Nrn. 39 bis 41
sind aufeinander abzustimmen.
Als Grundlage für Neubauten
und Grünräume ist ein Masterplan über die ZöN Nrn. 39 bis 41
zu erarbeiten.
«Turnhalle
Dürrenast»
der Zone Wohnen W4.
Den Grünräumen ist flächenmässig und qualitativ eine hohe Bedeutung beizumessen, die Grünräume der ZöN Nrn. 39 bis 41
sind aufeinander abzustimmen.
Als Grundlage für Neubauten
und Grünräume ist ein Masterplan über die ZöN Nrn. 39 bis 41
zu erarbeiten.
Dürrenast»
Verteilkasten
der Zone Wohnen W4.
Den Grünräumen ist flächenmässig und qualitativ eine hohe Bedeutung beizumessen, die Grünräume der ZöN Nrn. 39 bis 41
sind aufeinander abzustimmen.
Als Grundlage für Neubauten
und Grünräume ist ein Masterplan über die ZöN Nrn. 39 bis 41
zu erarbeiten.
«Seeallmend
Gwattstrasse»
Promenade, öffentliche Freifläche (naturnah), Spielplatz, öffentliche Parkplätze,
Unterfluranlage
Für Anlagen und Kleinbauten im
Sinne der Zweckbestimmung gilt
eine maximale anrechenbare
Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und eine maximale Fassadenhöhe traufseitig von 3.0 m.
«Friedhof Schoren»
Friedhofanlage und
Kleinbauten sowie
Abdankungshalle.
Krematorium und
Werkhof sowie Erweiterung/Sanierung von
zugehörigen Bauten
und Anlagen.
Friedhofanlage und Abdankungshalle bestehend sowie
Bauten und Anlagen, die dem
Betrieb und Unterhalt des Friedhofs dienen wie z. B. Krematorium, Blumenladen oder Gärtnerei
Bei der Realisierung und Gestaltung von Krematorium, Betriebs-
und Unterhaltsbauten sowie der
Aussenanlagen ist eine hohe
Qualität in Bau und Aussenraum
sicherzustellen. Die Anlage wird
gestalterisch als Einheit realisiert.1)
Maximale Fassadenhöhe ohne
technisch bedingte Dachaufbauten, insbesondere ohne Kamin,
16.0 m. Die Höhe des Kamins
richtet sich nach den technischen Notwendigkeiten sowie
den aktuell geltenden Umweltschutzvorschriften.
Grenzabstände: 5.0 m
Anmerkung:
1) Es gilt das Siegerprojekt aus dem
Projektwettbewerb Neubau Krematorium Thun-Schoren 2015 als wegweisend.
«Trafostation
Buchholz»
Trafostation Bestehend; massvolle Ergänzun-
Fh gi maximal 8.0 m,
Fh maximal 6.0 m.
«Schulhaus Schoren»
der Zone Wohnen W2.
«Kirche Gwatt»
Kirche, Kirchgemeindehaus
Fh gi maximal 10.0 m,
Fh maximal 8.0 m.
«Schulhaus Obermatt Gwatt»
der Zone Wohnen W3.
Die Fläche innerhalb des Landschaftsentwicklungsgebiets L I
«Bonstettengut» ist von Hochbauten freizuhalten.
«Guntelsey»
Schiessanlage,
Bestehend; nötige bauliche Erweiterungen mittels massvoller
Ergänzung der bestehenden Anlage.
Bauten und Anlagen sind gestalterisch gut in die Landschaft zu
integrieren.
bäude mit Schrägdach maximal
601.00 m ü. M.,
bäude mit anderer Dachform als
Schrägdach 599.00 m ü. M.
Unterer Referenzpunkt:
589.97 m ü. M.
IV
«Altersheim
Sonnmatt»
Alters-, Pflege- und
Wohnheim
der Zone W3.
Die volumetrische Gestaltung hat
der sensiblen ufernahen Lage
Rechnung zu tragen. Die Grünflächen sind mindestens im heutigen Umfang zu erhalten.
Bei Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens nach
SIA unter Einbezug des Planungsamtes ist eine Mehrhöhe
von einem Meter gegenüber den
Fassadenhöhen der Zone W3
möglich.
«Betagtenzentrum
Martinstrasse»
Alters-, Pflege- und
Wohnheim
Bestehend; nötige bauliche Erweiterungen mittels massvoller
Ergänzung der bestehenden Anlage
Fh gi maximal 18.0 m,
Fh maximal 16.0 m.
«Regionalgefängnis»
Regionalgefängnis,
Bestehend; für Erweiterungen
und Ersatzbauten gelten die folgenden Bestimmungen:
- Höhenmasse: Gebäude mit
Schrägdach:
Fh tr max. 17.5 m,
Fh gi max. 21.5 m,
Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 19.5 m
- Gebäudeabstand und Gebäudelänge: Innerhalb der ZöN
keine Beschränkung
- Grenzabstand: 4.0 m gegenüber Zonen anderer Nutzung
- Der Bezug zur Allmendstrasse
ist im Sinne des Gestaltungskonzepts Allmendstrasse sorgfältig zu gestalten.
«Parkplatz Obermatt»
Öffentlicher Parkplatz Hochbauten sind ausgeschlossen.
«Kapelle Göttibach»
Kapelle Bestehend; massvolle Ergänzun-
Fh gi maximal 10.5 m,
Fh maximal 8.5 m.
«Flussbad
Schwäbis»
Schwimmbad, Uferpromenade (Uferweg
nach SFG) und Grünflächen (Freiflächen
nach SFG), Verteilkabine
Fh gi maximal 6.0 m,
Fh maximal 4.0 m.
«Schärmehof»
Zweckbestimmung Sektor I:
Hauptnutzung:
Pflege- und Alterspflegeheim, betreute Wohnungen, Friedhof (Parkplätze usw.)
Zusätzlich:
Öffentliche Nutzungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Kita, Quartiertreff, Bibliothek, Ludothek, Elternberatung, schulergänzende Angebote u. Ä.) sowie der Alterspflege oder dem Friedhof zudienende Nutzungen (Ärztezentrum, Zahnärzte, Restauration, Angebote für den täglichen Bedarf, Gesundheitsdienstleistungen, Verwaltungsdienstleistungen, Bestattungsdienstleistungen u. Ä.)
Sektor II:
Öffentliche Nutzungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Kita,
Quartiertreff, Bibliothek, Ludothek, Elternberatung, schulergänzende
Angebote u. Ä.) sowie der Alterspflege oder dem Friedhof zudienende
Nutzungen (Ärztezentrum, Zahnärzte, Restauration, Angebote für den
täglichen Bedarf, Gesundheitsdienstleistungen, Verwaltungsdienstleistungen, Bestattungsdienstleistungen u. Ä.)
Grundzüge der
Überbauung, Gestaltung und Erschliessung
- Die Bauvolumen und Aussenräume sind einerseits in einer der spezifischen Nutzung entsprechenden Eigenständigkeit darzustellen, anderseits ist mittels proportionierter und differenziert gestalteter Aussenräume die stadträumliche Integration ins Quartier sicherzustellen.
- Dachgestaltung für Haupt- und Nebenbauten sind Flachdächer.
- Der Siedlungsrand und der Übergang zum Friedhof haben eine gestalterische Einheit zu bilden.
- Schallschutzmassnahmen sind an neuen Gebäuden zu realisieren.
- Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr der Belegschaft, für
Zulieferung sowie für Besucherinnen und Besucher ist so anzulegen,
dass das umgebende Quartier nicht wesentlich mehr von Immissionen beeinträchtigt wird.
- Zusätzliche Bestimmungen sind pro Sektor definiert.
Sektor I:
- Neubau ist gestattet.
- Für das Fachorgan, welches das Bauprojekt prüft, ist das Ergebnis
des Gutachterverfahrens vom 7. Dezember 2017 als Richtkonzept
wegleitend.
Sektor II:
- Neubauten aufgrund qualitätssichernden Verfahren, Erweiterungsbauten (Um-, An- und Aufbauten), Erschliessung
- Erschliessung ist über das Länggässli gestattet.
Nutzungsmass - Die Fassadenhöhe ist pro Sektor definiert.
- Strassenabstände sind einzuhalten.
Baupolizeiliche
Masse
Sektor I:
- GFo min 7'300 m²
- GFo max. 10'000 m²
- Grenzabstand min. 5.0 m gegenüber den Parzellen Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nrn. 399, 1267, 3924, 5059
- Gebäudeabstand frei
- Gebäudelänge: 77 m
- Gebäudebreite: 33 m
- Fassadenhöhe: 19 m
Sektor II:
- GFo min 1'200 m²,
- GFo max. 3'800 m²
- Grenzabstand min. 5.0 m gegenüber den Parzellen Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nrn. 399, 1267, 3924, 5059
- Gebäudeabstand frei
- Gebäudelänge: 45 m
- Gebäudebreite: 30 m
- Fassadenhöhe: 11 m
keitsstufe
ES II
Sektoren
«Kirche Schönau»
Kirche, Pfarrhaus Bestehend; massvolle Ergänzun-
Fh gi maximal 11.0 m,
Fh maximal 9.0 m.
«Markuskirche»
Kirchgemeindehaus,
Pfarrhaus
Fh gi maximal 14.0 m,
Fh maximal 12.0 m.
«Kirche Allmendingen»
Kirchliches Zentrum,
bäude mit Schrägdach maximal
585.00 m ü. M.,
bäude mit anderer Dachform als
Schrägdach 583.00 m ü. M.
Unterer Referenzpunkt:
574.39 m ü. M.
«Werkhof Amerika»
Städtischer Werkhof Es gelten die Fassadenhöhen
der Zone Wohnen W2.
Eine optimale Nutzung und besonders hohe Nutzungsdichte
sind qualitativ sicherzustellen, indem Bauten, Anlagen und die
Erschliessung flächensparend
und kompakt angeordnet werden.
Parkplätze sind gebäudeintern
zu realisieren.
Eine unnötige Zerstückelung des
Kulturlandes ist zu vermeiden.
Bauten und Anlagen sind gestalterisch hervorragend in die Landschaft zu integrieren.
13 Fassung vom 04.07.2024 (StRB 70/2024), in Kraft seit 19.09.2025
Entlang des bestehenden Fusswegs/Allmendingenbächli ist ein
Freihaltebereich von 15.0 m einzuhalten, in dem keine Bauten
und Anlagen realisiert werden.
Der Übergang zum angrenzenden Fussweg/Allmendingenbächli ist mit geeigneten landschaftsgestalterischen Massnahmen (z. B. Allee oder Heckenpflanzung) in hoher Qualität zu
gestalten.
«Gymnasium Thun-
Seefeld Süd»
Schulanlage sowie
dazugehörige Nutzungen
der Zone Wohnen W3.
2.2 Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ZSF
Die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Gestaltung zu den einzelnen ZSF sind folgendermassen formuliert:
10113
«Lerchenfeld»
Zweckbestimmung Flugplatz-, Sport- und Freizeitnutzungen sowie den Nutzungen dienende Infrastrukturen und Parkierung
Grundzüge der
Überbauung An-, Um- und Neubau unter Wahrung einer flächensparenden Anordnung und Erhalt der bestehenden Sportfelder
Grundzüge der Erschliessung
Die Erschliessung erfolgt über die Flugplatzstrasse. Die Parkierung
kann oberirdisch angeordnet werden.
Baupolizeiliche
Masse
- max. Gesamthöhe: 10.0 m
- max. Gebäudelänge: 48.0 m
- max. Gebäudebreite: 25.0 m
- Grenzabstand: 5.0 m
- max. Gebäudelänge Tribüne: 90.0 m
- max. Gesamthöhe Lichtmasten: 16.0 m
keitsstufe
ES III
Zweckbestimmung Grundzüge der Gestaltung Lärmempfind-
«Tempelstrasse»
Golfplatz (Kleinanlage)
Bestehend III
«Lachengraben»
Feuerwehrmagazin,
Uferanlagen, Klubhäuser, Bocciabahn, Gasstation, Trafostation
Bestehend II
«Farmweg»
Kleintieranlage Allmendingen
Bestehend III
«Amerika
Allmendingen»
Pfadfinderheim Bestehend III
«Buchholz»
Parzelle Thun 2
(Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 18: Pfadfinderheim;
Parzelle Thun 2
(Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 1043:
Reitsportzentrum
Bestehend II
«Tennisplatz Gwatt»
Tennisanlage Bestehend III
«Trüllplatz»
Campingplatz (inkl.
Younotent), Uferweg,
Park und Freizeitanlage, Restaurant, Trafostation
Bestehend II
«Golfplatz Thun»
Golfplatz, Naherholungsgebiet
Hochbauten sind nur als sorgfältig integrierte Fahrnisbauten zulässig.
Für die Flächennutzung ist die
«Drei-Drittel-Regel» der Richtlinien von Bund und Kanton einzuhalten: Ein Drittel intensive
Rasen sowie Bauten, ein Drittel
extensive Wiesen und Sträucher,
ein Drittel naturnahe Lebensräume.
Die Weiträumigkeit der Landschaft und die charakteristischen
Baumalleen sind zu erhalten.
Die Burgerallmend ist als öffentlicher Naherholungsraum gestalterisch aufzuwerten und zugänglich zu erhalten.
Zweckbestimmung Grundzüge der Gestaltung Lärmempfind-
Der naturnahe Lebensraumverbund in der Umgebung des
Wäldchens ist zu stärken.
Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr hat
ausschliesslich über und in der
angrenzenden Arbeitszone zu
erfolgen.
Das öffentliche Fusswegnetz ist
zu erhalten und auszubauen. Die
Fusswege dürfen nicht asphaltiert werden.
Im Weiteren sind die aus dem
Workshopverfahren von 1998 resultierenden Gestaltungsgrundsätze massgebend.
Die folgenden Zonen für öffentliche Nutzungen sowie Zonen für Sport
und Freizeit werden aufgehoben:
3 «Altes Aarebett»
8 «Kapellenweg»
Anhang 3
Listen und Detailbestimmungen besonderer
baurechtlicher Ordnungen
3.1 Zonen mit Überbauungsordnung UeO
Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfinda
«Kehrichtverbrennungsanlage KVA»
Kantonale
UeO nach Art.
102 BauG
15.09.1999 mit Änderungen
vom 13.03.2000, vom 20.07.2007,
vom 27.11.2009, vom 31.01.2012,
vom 30.07.2012 und vom 29.03.2019
IV
b
«Areal Scheibenstrasse»
UeO (teilweise
aufgehoben)
25.06.1995/30.05.1996 mit Änderungen
vom 28.02.1997/17.04.1997,
vom 23.02.2000/21.06.2000,
vom 02.06.2002/24.07.2003 u.
27.08.2003,
vom 05.07.2007/30.11.2007,
vom 23.08.2007/30.11.2007,
vom 16.03.2012/24.07.2012,
vom 17.11.2022/12.07.2024
(Aufhebung Baulinien)
und vom 31.05.2023/12.07.2024
II/III
d
«Hotel Blümlisalp
Goldiwil»
BeP (BLP) mit
SBV
01.06.1969/18.07.1969 mit Änderungen
vom 13.11.1987/09.05.1989,
vom 05.04.2016/15.07.2016
und vom 17.11.2022/12.07.2024
(Aufhebung Baulinien)
f
«Berimag AG
Länggasse -
Frutigenstrasse»
BLP mit SBV 01.02.1970/24.04.1970 II
j
«Thunerhof»
USP 16.05.1991/08.08.1991 II
k
«Bellevue-Areal»
UeO 13.04.1997/17.11.1997 II
l
«Inseli»
USP 07.03.1993/31.12.1993 II
m
«Bellevuestrasse
Süd»
UeO 03.07.1992/29.07.1993 II
o
«Äussere Länggasse»
BeP mit SBV 02.03.1969/18.07.1969 II
s
«Buchholzstrasse –
Talackerstrasse»
BLP und BeP
mit SBV
03.07.1960/07.10.1960,
teilweise aufgehoben mit Erlass der
UeO z «Talackerstrasse» am 14.01.2020
Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfindt
«Buchholzstrasse
(Hallerstrasse)»
BeP mit SBV 28.10.1967/19.01.1968 II
u
«Talacker»
UeP mit GeP
und SBV
24.09.1972/28.02.1973 mit Änderungen
vom 20.12.1991/13.04.1992,
vom 25.03.1993/18.10.1993
und vom 31.05.2023/12.07.2024
v
«Lindenegg - Schulstrasse (Lindenweg)»
BLP und BeP
mit SBV
02.07.1967/21.11.1967 mit Änderung
vom 17.11.2022/12.07.2024
(Aufhebung Baulinien)
y
«Hännisweg»
TZP und UeP
mit ZV
05.06.1983/08.09.1983 II
z
«Talackerstrasse»
UeO 22.08.2019/14.01.2020 II
aa
«Lerchenfeld Nord»
UeO 22.01.2021/22.12.2021 IV
ab
«ZPP W Areal
Scheibenstrasse»
UeO 15.02.2007/07.06.2007 mit Änderungen
vom 03.07.2008/25.07.2008
und vom 16.03.2012/24.07.2012
ac
«Parkierungsanlage
Schlossberg»
UeO 23.08.2012/22.03.2013 mit Änderung
vom 13.06.2014/08.09.2014
II/III
ad
«Goldiwil-Melli»
UeO 16.02.2017/24.04.2018 III
ae
«Pestalozzistrasse
4–10»
UeO 15.12.2011/30.01.2012 III
af
«Schlossmattstrasse - Hopfenweg»
UeO 15.02.2007/11.05.2007 III
ai
«ZPP F Spital Ost»
UeO 14.06.2007/20.09.2007 II
aj
«Höheweg Ost»
UeO 18.09.2008/17.12.2008 II
ak
«Burgstrasse 2»
UeO 20.11.2008/06.03.2009 mit Änderungen
vom 08.04.2010/06.05.2010
und vom 25.11.2016/06.03.2017
al
«Blümlimatt»
UeO 01.05.2009/07.07.2009 mit Änderung
vom 24.06.2010/05.08.2010
an
«ZPP J Bildungszentrum Thun-
Schadau»
UeO 08.08.2013/06.03.2015 mit Änderung
vom 29.01.2025/28.05.2025
Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfindao
«ZPP Q Hohmad»
UeO 25.08.2005/14.11.2005 mit Änderungen
vom 22.09.2006/09.10.2006
und vom 20.03.2009/06.04.2009
II/III
ap
«Hofgut Schadau»
UeO 19.07.2004/11.08.2004 mit Änderungen
vom 16.03.2007/18.06.2007
und vom 25.03.2011/27.04.2011
aq
«Schadau bis
Lachen»
USP 07.05.2009/21.10.2009 mit Änderung
vom 05.08.2015/15.09.2015
ar
«ZPP H Allmendingen-Allee»
UeO 18.10.2012/28.02.2013 II
as
«ZPP AD Gärtnerei
Buchholzstrasse»
TUeO 09.02.2012/13.04.2012 mit Änderung
vom 14.12.2012/04.02.2013
aw
«ZPP I Zengergut»
UeO 11.11.2005/25.01.2006 mit Änderungen
vom 20.10.2006/02.11.2006
und vom 28.09.2007/14.12.2007
II/III
ax
«Wirtschaftspark
Thun-Schoren»
TUeO 22.04.2009/08.07.2009 mit Änderung
vom 07.12.2012/13.11.2015
III/IV
ay
«ZPP AY Hoffmatte»
UeO 18.09.2019/25.08.2020 III
az
«ZPP T Gwatt-
Schoren»
TUeO 16.10.2019/12.05.2020 mit Änderungen
vom 18.10.2023/10.09.2024 und vom
18.06.2025/02.09.2025
IV
bb
«Mittlere Strasse
13–19»
TUeO 19.05.2021/07.01.2022 III
bc
«ZPP C Bälliz»
UeO 07.08.2024/19.12.2024 (neue UeO) III
bd
«Eissportzentrum
Grabengut»
TUeO 23.06.2021/10.12.2021 III
Legende:
BeP = Bebauungsplan
BLP = Baulinienplan
GeP = Gestaltungsplan
SBV = Sonderbauvorschriften
TUeO = Teilüberbauungsordnung
TZP = Teilzonenplan
UeP = Überbauungsplan
USP = Uferschutzplan
ZV = Zonenvorschriften
Aufgehoben werden die in Artikel 100 Absatz 3 aufgeführten Überbauungsordnungen.
3.2 Zonen mit Planungspflicht ZPP
C «Bälliz»
Planungszweck Erhaltung des vielfältigen Charakters des Bälliz sowie dessen massvolle und stadtverträgliche Verdichtung zugunsten der Erhaltung als Teil
des innenstädtischen Einkaufszentrums
Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten
- Die Geschossfläche oberirdisch (GFo) für Wohnnutzung muss pro
Parzelle mindestens der Fläche von zwei Vollgeschossen der gassenseitigen Hauptgebäude entsprechen. Werden mehrere Bauten
gemeinsam projektiert und bewilligt, kann die Bauherrschaft unter
Vorbehalt von Ziffer 3 Nutzungsmass frei wählen, wo sie den entsprechenden Wohnanteil innerhalb des Areals realisiert.
Nutzungsmass 1 Für das Mass der Nutzung gilt:
rückwärtige,
gassenseitige aareseitige
Hauptgebäude: Gebäudeteile:
a Geschosszahl max. 5 max. 2
b Fassadenhöhe Fh tr max. 18.0 m Fh max. 9.5 m
c Bautiefe max. 20.0 m –
nordöstlich
Bälliz
d Bautiefe gemäss Verlauf –
südwestlich der ehemaligen
Bälliz Stadtmauer
e Weist das gassenseitige Hauptgebäude nur drei Vollgeschosse auf,
muss das zweite Vollgeschoss des rückwärtigen, aareseitigen Gebäudeteils einen Abstand von mindestens 8.0 m zur rückwärtigen
Fassade des Hauptgebäudes aufweisen.
2 Falls das gassenseitige Hauptgebäude fünf Vollgeschosse aufweist,
sind unter Vorbehalt von Ziffer 3 folgende Überschreitungen des Nutzungsmasses für die rückwärtigen, aareseitigen Gebäudeteile möglich:
a Geschosszahl: 3 Vollgeschosse
b Fassadenhöhen bis auf jenes Mass, das die volle Ablesbarkeit des
vierten und fünften Vollgeschosses des Hauptgebäudes erlaubt
3 Für die Überschreitung des Nutzungsmasses gemäss Ziffer 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a Die Nutzung des ersten Vollgeschosses dient dem Detailhandel
(Verkaufsflächen und zugehörige Lager-, Service-, Produktions-
oder Büroräume) oder dem Gastgewerbe.
b Zusammen mit der Umgebung, insbesondere den Nachbarbauten,
wird eine gute Gesamtwirkung erzielt. Die prägenden Strukturmerkmale des Bälliz sind zu beachten, d. h.
- die Gestaltung und Materialisierung der rückwärtigen, aareseitigen Gebäudeteile soll gegenüber derjenigen des Hauptgebäudes differenziert, untergeordnet, leichter oder transparenter wirken. Dies gilt nicht beim Gebäude am Stadthofplatz und bei den
Gebäuden, die an den Strassen bzw. Durchstichen zur
Allmendbrücke, Kuhbrücke, Postbrücke und Mühlebrücke liegen;
- auch in der Längsrichtung der Aare ist ein differenziertes, volumetrisch feinkörniges, in der Fassadenhöhe traufseitig und in
der Gebäudebreite vielfältiges, nicht durchgehend geschlossenes Bild zu wahren.
sätze In Ergänzung zu den Vorschriften für das Altstadtgebiet A III «Bälliz»
(Art. 66 bis 70 und Anh. 4 Ziff. 4.1) gilt:
- Die Gebäudebreite entspricht der überlieferten Parzellenstruktur;
- die Gebäudeflucht ist gassenseitig zu erhalten;
- auf Hauptgebäuden sind nur Schrägdächer mit nur einem First und
mit einer Neigung von 30 bis 35 Grad gestattet, ausser wenn mit
einem qualitätssichernden Verfahren nachgewiesen wird, dass sich
eine andere Dachneigung ebenso gut einordnet;
- beim Gebäude am Stadthofplatz und bei den Gebäuden, die an den
Strassen bzw. Durchstichen zur Allmendbrücke, Kuhbrücke, Postbrücke und Mühlebrücke liegen, sind andere Dachformen als
Schrägdächer zulässig, wenn mit einem qualitätssichernden Verfahren nachgewiesen wird, dass sich eine andere Dachform ebenso gut
einordnet;
- auf den rückwärtigen Gebäudeteilen sind nur Flachdächer zulässig;
- dem Übergang vom aareseitigen Flachdach zur Fassade des Hauptgebäudes ist besondere Beachtung zu schenken.
E «Quartierzentrum Schulstrasse»
Planungszweck Schaffung eines Geschäfts- und Begegnungszentrums. Versorgung der
Bevölkerung mit Gütern des täglichen und allgemeinen Bedarfs sowie
Freihaltung und Aufwertung des Strättligenplatzes
Nutzungsart Die ersten Vollgeschosse sind für Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungseinrichtungen mit Publikumsverkehr bestimmt. Die Geschosse ab
dem zweiten Vollgeschoss können für Dienstleistungen (Büros, Restaurants, Praxen usw.), Parkierungen im Sektor Mitte und für das Wohnen
genutzt werden.
Nutzungsmass - Die Nutzung über das ganze Planungsgebiet darf maximal
17'050 m² GFo betragen. Pro Sektor sind folgende Geschossflächen
oberirdisch einzuhalten:
- Sektor Ost: min. 3850 m², max. 6050 m² GFo
- Sektor Mitte: min. 3300 m², max. 4400 m² GFo
- Sektor West: min. 4950 m², max. 6600 m² GFo
- Pro Sektor sind folgende dem Verkauf dienenden Geschossflächen
zulässig:
- Sektor Ost: 2100 m²
- Sektor Mitte: 3300 m²
- Sektor West: 2500 m²
- Die Grundeigentümerschaften können mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Verkaufsnutzung eines
Sektors auf einen anderen übertragen wird.
- Gegen aussen resp. gegenüber anderen Zonen dürfen die maximalen Höhenmasse bei gewerblicher Nutzung eine Fassadenhöhe
traufseitig von 10.0 m, giebelseitig von 14.0 m, Fassadenhöhe für
Flachdachbauten von 12.0 m, und mit Wohn- und Dienstleistungsnutzung in den Geschossen über dem ersten Vollgeschoss eine
Fassadenhöhe traufseitig von 12.0 m, giebelseitig von 16.0 m, Fassadenhöhe für Flachdachbauten von 14.0 m, nicht übersteigen. Bei
Gebäuden von mehr als 10.0 m Fassadenhöhe traufseitig oder
12.0 m Fassadenhöhe für Flachdachbauten ist ein minimaler Grenzabstand von 6.0 m auf der Nordseite, in allen anderen Fällen von
4.0 m einzuhalten.
- Innerhalb der ZPP sind die Gebäudelänge und die Gebäudeabstände frei.
sätze - Die Gebäude sind so zu gestalten, dass sie gesamthaft ein gutes
Bild ergeben. Besonders zu beachten sind:
- Stellung und Gestaltung der Bauten sowie deren Bezug zum
Platz,
- Erschliessung für nicht motorisierten und öffentlichen Verkehr,
- Schulwegsicherheit,
- Grünflächen und Bepflanzungen.
- Die Aussenräume gegen den öffentlichen Platz sind so zu gestalten,
dass sie zusammen mit der Schulstrasse und dem Strättligenplatz
einen für die Begegnung geeigneten Quartierplatz bilden. Die Schulstrasse und der Strättligenplatz sind in die Platzgestaltung einzubeziehen.
grundsätze Verkaufsgeschäfte und gewerbliche Nutzung sind vorwiegend ab der
Schulstrasse über die Feld- und Freiestrasse zu erschliessen.
Sektoren
F «Spital Ost»
Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher
Wohn- und Siedlungsqualität
Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
- Wohnanteil min. 90 Prozent
Nutzungsmass GFZo min. 0.45, GFZo max. 0.7, Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3
sätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes
- Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten
- Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung
- Bewusste Anordnung, Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Bereiche
grundsätze Das Areal ist teils von Westen, teils von Osten her zu erschliessen.
G «Blümlimatt»
Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher
Wohn- und Siedlungsqualität
Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
- Wohnanteil min. 90 Prozent
Nutzungsmass GFZo min. 0.45, GFZo max. 0.6 Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3
sätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes
- Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten
- Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung
- Bewusste Anordnung, Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Bereiche
H «Allmendingen-Allee»
Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher
Wohn- und Siedlungsqualität
Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
- Wohnanteil min. 75 Prozent
Nutzungsmass GFZo min. 0.45, GFZo max. 0.7; Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3, entlang der Autobahn partiell gemäss der Zone Wohnen W4
sätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes
- Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten
- Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung
- Klare Anordnung der Aussenräume in öffentliche, halböffentliche
und private Bereiche
- Bewusste Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen und der
halböffentlichen Bereiche
- Lärmschutzgerechte Anordnung der Nutzungen und Gestaltung;
überdeckte offene Attika-Sitzplätze gemäss Anhang 1 Ziffer 1.3 Baureglement dürfen jeweils auf einer Längs- und einer Querseite verglast werden, um den geforderten Lärmschutz zu erreichen. In diesen Bereichen und bei lärmschutzwirksamen Gebäuden entlang der
Autobahn sind partiell 3 Vollgeschosse auf maximal einem Zehntel
der Gebäudelänge zulässig.
- Renaturierung Allmendingenbächli
Energie Für Heizung und Warmwassererzeugung ist als Hauptenergieträger
Grundwasser zu nutzen, sofern dies technisch möglich ist und eine
Konzession erteilt wird.
I «Zengergut»
Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher
Wohn- und Siedlungsqualität
Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
- Wohnanteil min. 75 Prozent
- Gemeinschaftsnutzungen
Nutzungsmass GFZo maximal 0.8, Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3
sätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes
- Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten
- Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung
- Klare Anordnung der Aussenräume in öffentliche, halböffentliche
und private Bereiche
- Bewusste Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen und der
halböffentlichen Bereiche
- Integration des erhaltenswerten Obstbaumgartens
- Lärmschutzgerechte Anordnung der Nutzungen und Gestaltung
J «Schadau»
Planungszweck Gesamthafte und repräsentative Ausprägung als vorab öffentliche «Kulturmeile» in Seenähe mit höheren Bildungsstätten, Freizeit- und touristischen Angeboten. Bauten und Anlagen für die Sekundarstufe II (Gymnasium und Berufsbildung), ohne Turnhallen und Rasenspielfelder,
kombiniert mit Bauten für weitere öffentliche Nutzungen.
Nutzungsart - Sektor A: Öffentliche Nutzungen wie Ausstellungen, Kongresse/Tagungen, öffentliche Veranstaltungen
- Sektor B: Bildung (Gymnasium)
- Sektor C: Öffentliche Nutzung, Bildung, Kultur
- Sektor D: Bildung (Hotelfachschule), Internat, Gastgewerbe und Hotel
Nutzungsmass - Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4, für kulturelle
Nutzungen gelten eine maximale Fassadenhöhe und eine maximale
Fassadenhöhe giebelseitig von 17.0 m. Es gilt ein Grenzabstand
von 4.0 m.
- Wenn städtebaulich auf der Grundlage eines qualitätssichernden
Verfahrens begründet, ist für öffentliche Nutzungen eine Mehrhöhe
bis zu einem Geschoss (3.0 m) möglich.
sätze - Städtebaulich überzeugendes Konzept
- Beachtung der spezifischen Qualitäten des Orts und der bestehenden Bebauung
- Überzeugende Abschlüsse der Überbauung entlang der Seestrasse
sowie im Übergangsbereich der verschiedenen Nutzungen und zur
Marienstrasse
- Aufeinander abgestimmte Anordnung und Gestaltung öffentlicher
und halböffentlicher Aussenräume. Erhaltung des attraktiven Fussgängerraums entlang der Seestrasse (Sektoren A bis C)
- Guter Bezug zum Schadaupark
grundsätze - Haupterschliessung für den motorisierten Individualverkehr von der
Gwattstrasse her über die Seestrasse. Die Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Gestaltung der Seestrasse dürfen nicht beeinträchtigt werden.
- Gebietsinterne Erschliessung für den Langsamverkehr über die Marienstrasse
- Durchlässigkeit des Areals für Fussgänger und Velofahrer
Besondere Bestimmungen - Die Planungspflicht ist im Sektor zu erfüllen.
- Abweichungen von den Sektorgrenzen bis 20 Meter sind möglich,
wenn sie in einem Gesamtkonzept über die gesamte ZPP ausreichend begründet sind.
Sektoren
L «Rösslimatte»
Planungszweck - Beitrag zur Ausgestaltung des südlichen Stadteingangs und des
Dorfkerns Gwatt
- Zukunftsgerichtete, innovative Wohnsiedlung in verdichteter Bauweise
- Gute Durchmischung mit hohem Familienanteil, Infrastrukturen, die
das Zusammenleben fördern, und einer hohen Bewohnerdichte
Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
- Wohnen als hochwertiges, innovatives, gemeinschaftlich orientiertes
und familiengerechtes Wohnen
- Gemeinschaftsräume und Quartiertreffpunkte
- Verkaufseinrichtungen unter 300 m² GFo, die nur der Unterstützung
der Quartierversorgung dienen, sind im ersten Vollgeschoss zugelassen
- Quartierorientierte öffentliche Nutzungen
- Wohnanteil min. 80 Prozent
Nutzungsmass GFZo min. 0.8, GFZo max. 1.1
Höhenmasse:
- Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 11.0 m,
Fh gi max. 15.0 m
- Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 13.0 m
- Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 3.0 m höhere Höhenmasse zulässig.
- Im Bereich von Verkaufsnutzungen ist zudem eine Erhöhung des
ersten Vollgeschosses um max. 1.0 m zulässig, wird davon Gebrauch gemacht, erhöhen sich die Höhenmasse entsprechend.
sätze - Innovative Gesamtüberbauung mit hohem Identifikationswert
- Hohe bauliche Dichte und Nutzungsdichte unter Berücksichtigung
einer guten Verträglichkeit hinsichtlich Standorts und benachbarten
Quartiers
- Integration der historischen Substanz des Dorfkerns Gwatt
- Strassenraumbegleitende Bebauung entlang der Gwattstrasse
- Sorgfältige Ausgestaltung der Kopfsituation im Bereich der Kreuzung Gwattstrasse - Stationsstrasse
- Sorgfältige Ausgestaltung des Übergangs zur Arbeitszone im Westen
- Hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität von Bauten und arealinternen
Aussenräumen mit einer sorgfältigen Integration und Gestaltung des
Bachlaufs
- Gute gestalterische Lösung des Lärmschutzes entlang der Gwattstrasse (unter Einhaltung der übrigen Gestaltungsgrundsätze)
- Qualitätssicherung: Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität sowie zur Ermittlung der ortsverträglichen Dichte und der geeigneten
Wohnformen sind als Grundlage für die Erfüllung der Planungspflicht
zweistufig qualitätssichernde Verfahren durchzuführen. 1. Stufe:
Gesamtvorstellung des Wohnprojekts im Rahmen eines Ideenwettbewerbs oder ähnlichen Konkurrenzverfahren mit kooperativem und
innovativem Prozess. 2. Stufe: Ein oder mehrere Projektwettbewerbe nach SIA.
grundsätze - Haupterschliessung über die Sticherschliessung Rösslimatte, untergeordnet auch direkt ab Gwatt- oder Stationsstrasse, sofern der
Bach nicht überquert wird
- Möglichst kurze und effiziente arealinterne MIV-Erschliessung
- Unterirdische und zentralisierte Parkierung MIV
- Attraktives arealquerendes Fusswegnetz mit hoher Durchlässigkeit
zur Gwattstrasse sowie guter Abstimmung auf die bestehenden Anschlüsse im Quartier
N «Gewerbestrasse - Aarestrasse»
Planungszweck - Wirtschaftliche und etappenweise Entwicklung und Verdichtung zu
einem attraktiven, urban gestalteten und genutzten innenstadtnahen
Gebiet unter Beachtung der schützens- und erhaltenswerten Bauten
- Stadträumliche Aufwertung unter Wahrung der spezifischen Qualitäten des Orts
Nutzungsart Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten
Nutzungsmass - Möglichst geschlossene Bauweise entlang der Strassen unter Beachtung der bestehenden Bauten
- Gebäudebreite der Randbebauung max. 16.0 m
- Die Innenhöfe können überbaut werden, sofern dies von der Nutzung her erforderlich ist und die Nutzungsqualität der Randbebauung nicht beeinträchtigt wird
- GFZo min. 1.5, GFZo max. 2.1
Höhenmasse:
- Gebäude mit Schrägdach: Entlang Aarestrasse und Allmendstrasse
Fh tr max. 16.5 m, Fh gi max. 20.5 m, im rückwärtigen Bereich Fh tr
max. 20.0 m, Fh gi max. 24.0 m,
- Gebäude mit anderen Dachformen: Entlang Aare-strasse und Allmendstrasse Fh max. 18.5 m, im rückwärtigen Bereich Fh max. 22.0
m,
- in der Ecke zwischen Allmendstrasse und Bahnlinie ist städtebaulich
begründet ein Hochpunkt bis zur einer Fh (bei Gebäuden mit
Schrägdach und mit anderen Dachformen) von 29.5 m mit einer maximalen anrechenbaren Gebäudefläche von 635 m² zulässig.
sätze - Stadträumliche Aufwertung und urban-attraktive Gestaltung der öffentlichen Räume, angrenzenden Strassenräume und Ecksituationen
- Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der
Bahnlinie
- Die Innenhöfe sind entsprechend der innerstädtischen Situation und
Nutzung zu gestalten.
- Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie in mehreren
Etappen realisiert werden können und jede Etappe zusammen mit
dem Bestand eine bauliche Einheit bildet.
grundsätze - Haupterschliessung des Areals über die bestehenden Strassen
- Attraktive Fuss- und Veloverbindung zum Bahnhof und über die Geleise zum Areal Güterbahnhof (via heutige Gewerbestrasse)
O «Bahnhof West»
Planungszweck - Stadtkernerweiterung
- Wirtschaftliche Entwicklung
- Stadträumliche Aufwertung
- Dichte, städtische Bebauung
- Urbanes Mischgebiet
- Erhöhung der Nutzungsvielfalt
- Erhöhung der Nutzungsdichte
- Attraktives urbanes Wohnen
- Erhöhung der Wertschöpfung
- Umsetzung des Richtplans Bahnhof West
Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten
- Öffentliche Nutzungen
- Publikumsorientierte Nutzungen im ersten Vollgeschoss
Ergänzend gilt pro Sektor:
- Sektor a: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der
Bahnlinie und der Frutigenstrasse: 0–75 %, in der ersten Bautiefe
entlang der Schlossmattstrasse: 25–100 %
- Sektor b: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der
Bahnlinie: 0–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Schlossmattstrasse: 25–100 %
- Sektor c: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der
Bahnlinie und der Pestalozzistrasse: 0–75 %, in der ersten Bautiefe
entlang der Schlossmattstrasse: 25–100 %
- Sektor d: Wohnanteil: 25–75 %
- Sektor e: Wohnanteil: 25–75 %
- Sektor f: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der
Pestalozzistrasse und Mittleren Strasse: 0–75 %
- Sektor g: Wohnanteil: 25–75 %
Nutzungsmass - Sektor a, b, c, d, f: GFZo min. 1.4, GFZo max. 2.0
- Sektor e: GFZo min. 2.0, GFZo max. 2.4
- Sektor g: GFZo min. 1.7, GFZo max. 2.1
Höhenmasse:
- Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 15.0 m,
Fh gi max. 19.0 m
- Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 17.0 m
- Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 6.0 m höhere Höhenmasse zulässig.
- Die durch den Ausgleich der Senke des Terrains im Bereich der
Bahnunterführungen entstehende Mehrhöhe ist nicht an die Fassadenhöhe anzurechnen.
sätze Generelle Gestaltungsgrundsätze:
- Grundlage für die wirtschaftliche Entwicklung und die stadträumliche
Aufwertung bilden der behördenverbindliche Richtplan Gebietsentwicklung und die hinweisenden Gestaltungsrichtlinien.
- Qualitätssicherung mittels anerkannter Konkurrenzverfahren in allen
Sektoren
- Hohe Qualität der Bauten und Aussenräume
- Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zu den benachbarten Sektoren und Quartieren
- Hochwertige urbane Wohnformen
Gestaltungsgrundsätze pro Sektor:
- Sektor a: Geschlossener, repräsentativer Auftritt entlang der Bahnlinie (auch als wirksamer Lärmschutz), gezielter Beitrag zur Platzbildung am Mönchplatz, gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Schlossmattstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche
- Sektor b: Geschlossener, repräsentativer Auftritt entlang der Bahnlinie (auch als wirksamer Lärmschutz), gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Schlossmattstrasse durch geeignete Nutzung im
ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche
- Sektor c: Geschlossener, repräsentativer Auftritt entlang der Bahnlinie (auch als wirksamer Lärmschutz), gezielter Beitrag zur Platzbildung an der Kreuzung Pestalozzistrasse - Mittlere Strasse, gute
Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Schlossmattstrasse
durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung
der Vorbereiche
- Sektor d: Repräsentative blockrandartige Bebauung und Platzbildung an der Kopfsituation Kasernenstrasse - Mittlere Strasse, gute
Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Kasernenstrasse durch
geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche
- Sektor e: Repräsentative zeilenförmige Bebauung entlang der
Pestalozzistrasse in annähernd geschlossener Bauweise, Platzbildung an der Kreuzung Waisenhausstrasse, Vorbereichsgestaltung
mit Allee
- Sektor f: Repräsentative blockrandartige Bebauung und Platzbildung an der Kopfsituation Mittlere Strasse - Pestalozzistrasse sowie
zeilenförmige, annähernd geschlossene Bebauung entlang der Mittleren Strasse, Vorbereichsgestaltung mit Allee entlang der
Pestalozzistrasse
- Sektor g: Repräsentative Ausprägung und Platzbildung im Bereich
der Kopfsituation Mittlere Strasse - Stockhornstrasse, zeilenförmige
und annähernd geschlossene Bebauung entlang der Mittleren
Strasse, Strassenraumsicherung durch Rückversetzen der Ersatzbauten Mittlere Strasse 15 und 17
grundsätze Generelle Erschliessungsgrundsätze:
- Haupterschliessung über die bestehenden Strassen
- Attraktive gleisnahe Fuss- und Veloverbindung zum Bahnhof
- Möglichst kurze und effiziente arealinterne MIV-Erschliessung
- Unterirdische und zentralisierte Parkierung MIV
- Gute Durchwegung und Zugänglichkeit für den Langsamverkehr
Erschliessungsgrundsätze pro Sektor:
- Sektoren a bis c: Einheitliche Gestaltung der privaten Vorbereiche
entlang der Schlossmattstrasse durch ein vier Meter breites Trottoir
und eine zwei Meter breite Baumreihe mit Längsparkplätzen
- Sektor a: Integration der neuen Langsamverkehrsverbindung
Mönchstrasse - Kasernenstrasse entlang der Bahngeleise
- Sektor c: Aufhebung oder Verlegung der arealinternen Stichstrassen
«Neue Gasse» und «Finkenweg» sowie der Zufahrt «Bleichestrasse» prüfen
- Sektor e: Verlegung bzw. Einbezug des Eigerwegs prüfen
- Sektor g: Sicherung Trottoir entlang der Mittleren Strasse
Besondere Bestimmungen - Die Planungspflicht ist im Sektor zu erfüllen.
- Abweichungen von den Sektorgrenzen bis 20 Meter sind möglich,
wenn sie in einem Gesamtkonzept über die gesamte ZPP ausreichend begründet sind.
Sektoren
P «Aarefeld Nord»
Planungszweck - Stadtkernerweiterung und stadträumliche Aufwertung
- Dichte, städtische Bebauung
- Attraktives urbanes Wohnen gemischt mit Arbeiten
- Sicherung der Uferschutzzone und des Uferwegs
Nutzungsart - Dichtes, urbanes Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/
Arbeiten
- Wohnanteil min. 70 Prozent
Nutzungsmass GFZo min. 1.4, GFZo max. 1.8, Höhenmasse:
- Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 17.5 m,
Fh gi max. 21.5 m
- Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 19.5 m
sätze - Definieren eines urbanen Strassenraums durch die Bebauung und
Ausgestaltung der Vorbereiche entlang Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse sowie Orientierung der Nutzungen im ersten Vollgeschoss zu diesen Strassen hin
- An Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse Strassenraum definierende Baustrukturen
- Offene Bauweise zur Aare hin, diese soll mit der historischen Stadtansicht eine gute Gesamtwirkung erzielen
- Blockrand oder annähernd geschlossene Bauweise an Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse
- Rücksichtsvolles Zusammenspiel der Bebauung mit den schützenswerten Bauten
- Geschlossener, repräsentativer Auftritt am Maulbeerplatz mit gezieltem Beitrag zur Platzbildung
- Hohe Qualität und Zugänglichkeit der innenliegenden Aussenräume
- Rücksichtsvolles Zusammenspiel der Bebauung mit dem Scherzligweg
- Ergänzen der Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse mit einer Reihe
von Bäumen
- Qualitätssicherung: Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität sowie zur Ermittlung der verträglichen Dichte und der geeigneten
Wohnformen sind als Grundlage für die Erfüllung der Planungspflicht
zweistufig qualitätssichernde Verfahren durchzuführen. 1. Stufe:
Gesamtvorstellung im Rahmen eines Ideenwettbewerbs oder ähnlichen Konkurrenzverfahrens mit kooperativem und innovativem Prozess. 2. Stufe: Ein oder zwei Projektwettbewerbe nach SIA.
grundsätze - Die Haupterschliessung erfolgt über die Aarefeldstrasse.
- Ab zehn Parkplätzen ist die Parkierung für den MIV unterirdisch und
zentralisiert zu realisieren. Die Zufahrt in allfällige Einstellhallen ist
in die Baukörper zu integrieren.
- Gestalterische Aufwertung des Scherzligwegs und Ausgestaltung einer Uferpromenade von mindestens fünf Metern Breite
Q «Hohmad»
Planungszweck Wirtschaftliche Entwicklung und bauliche Verdichtung sowie Förderung
einer attraktiven und urbanen Nutzungsmischung innenstadtnaher Gebiete
Nutzungsart Wohnen gemäss den Zonen Wohnen (Wohnanteil min. 75 Prozent),
Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten in einer Bautiefe entlang Frutigenstrasse und Talackerstrasse, Kindergarten
Nutzungsmass GFo max. 45'100 m² (ohne Gemeinschaftshaus, Kindergarten und bestehende Hofgruppe), Bauweise frei, Höhenmasse: Gebäude mit
Schrägdach: Fh tr max. 11.0 m, Fh gi max. 15.0 m, Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 13.0 m; in einer Bautiefe entlang der
Beatusstrasse Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 7.0 m, Fh gi max.
11.0 m, Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 9.0 m
sätze - Die Gesamtanlage ist als städtebauliche Einheit zu gestalten.
- Die Bebauung entlang der Frutigenstrasse ist städtebaulich aufzuwerten und ausdrucksstark zu gestalten.
- Aufbau eines Systems einfacher, einprägsamer und qualitätsvoll gestalteter öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume (Strassen,
Wege, Plätze und Grünbereiche). Dabei ist die bestehende Hofgruppe einzubeziehen und durch einen gemeinschaftlichen Bereich
mit Spielfeld und Gemeinschaftshaus/Kindergarten zu ergänzen
- In einer Bautiefe entlang der Beatusstrasse sind die strukturellen
Merkmale des im Hohmadquartier vorherrschenden Siedlungsmusters einzuhalten.
- Die Bebauung entlang der Talackerstrasse soll diese, insbesondere
im Bereich der Kreuzung, gestalterisch und funktional aufwerten und
gleichzeitig eine wirksame Abschirmung der Wohnsiedlung gegenüber dem Verkehrslärm bilden.
- Die neue Erschliessungsstrasse ist beidseitig mittels durchgehender
Baufluchten räumlich zu fassen.
grundsätze - Die Motorfahrzeugerschliessung erfolgt für den südlichen Teil ab der
Talackerstrasse, für den nördlichen Teil ab der Hohmadstrasse und
für eine Bautiefe entlang der Frutigenstrasse ab dieser; durchgehende Verbindungen sind nur für Notfahrzeuge zu ermöglichen.
- Eine siedlungsinterne Verbindung zwischen Hohmad- und Talackerstrasse ist dem Langsamverkehr vorbehalten und als alleebestandene Spiel- oder Wohnstrasse mit Besucherparkplätzen auszugestalten.
- Die Parkierung für Personenwagen, ausgenommen die Besucherparkplätze, erfolgt unterirdisch.
- Eine öffentliche Fuss- und Radwegverbindung ist auch zwischen der
Frutigen- und der Beatusstrasse zu gewährleisten.
T «Gwatt-Schoren»
Planungszweck Wirtschaftsförderung, d. h. die Bereitstellung von Räumen und Arealen
für Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe
Nutzungsart Arbeiten gemäss der Zone Arbeiten A sowie Verkauf.
Nutzungsmass - Baupolizeiliche Masse gemäss der Zone Arbeiten A
- Im Bereich zwischen dem Zwetschgenweg und dem Zeughausareal
beträgt der Abstand gegenüber der Wohnzone für Bauten und Anlagen mindestens 26.0 m
keitsstufe ES IV
Besondere
Anforderungen - Interne Gliederung der Überbauung in Übereinstimmung mit einem
flexiblen Nutzungssystem
- Im Bereich zwischen dem Zwetschgenweg und dem Zeughausareal:
Schaffen eines Grünstreifens als Puffer zur Wohnzone
Energie Soweit betrieblich möglich, ist als Energieträger Grundwasser einzusetzen, nach Möglichkeit in einem Wärmeverbund.
V «Bädlimatte (ehem. Selve)»
Planungszweck - Realisieren einer nachhaltigen, dichten Überbauung für gemischte
Nutzungen von hoher städtebaulicher Qualität als Ersatz der bestehenden Bebauung und mit ausgeprägtem Bezug zu Aare, Bahn und
zum benachbarten Areal Scheibenstrasse
- Abstimmung mit den aktuellen und künftigen Nutzungen der
Bahninfrastruktur auf dem Grundstück der SBB, insbesondere innerhalb der Interessenlinien
Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten
- Wohnen als zentrumsnahes, attraktives, urbanes Wohnen
- Arbeiten als wertschöpfungsstarke Dienstleistungen und Büros
- Untergeordnet sind auch Verkauf und öffentliche Nutzungen zulässig
- Wohnanteil: 25–75 %
- Die Arbeitsnutzung soll schwergewichtig in den lärmbelasteten Bereichen angeordnet werden.
Nutzungsmass GFZo min. 1.5, GFZo max. 2.0
Höhenmasse:
- Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 17.5 m,
Fh gi max. 21.5 m
- Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 19.5 m
sätze - Repräsentative Gesamtüberbauung als starker urbaner Auftakt zur
Scheibenstrasse
- Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der
Bahnlinie und zur Aare
- Hohe, urbane Dichte unter Berücksichtigung einer hohen Wohnqualität
- Guter Bezug zur Scheibenstrasse und zum Aussenraum Aare
- Berücksichtigung des Bedarfs der Bahninfrastruktur und der Interessenlinien im qualitätssichernden Verfahren
- Gestalterisch sorgfältig ausgebildete Übergänge zwischen Bahninfrastruktur- und anderen Nutzungen
- Gute gestalterische Lösung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahn (unter Einhaltung der übrigen Gestaltungsgrundsätze)
- Qualitätssicherung: Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität ist
als Grundlage für die Erfüllung der Planungspflicht ein Projektwettbewerb nach SIA durchzuführen.
grundsätze - Erschliessung über die Scheibenstrasse.
- Optimale Einbindung in das Fuss- und Radwegnetz (Bezüge zu
Scheibenstrasse, Entwicklungsschwerpunkt [ESP] Thun Nord und
Regiestrasse)
- Die Parkierung im Areal hat ausschliesslich unterirdisch zu erfolgen.
Es sind keine oberirdischen Parkplätze gestattet.
Lärmschutz Neue lärmempfindliche Räume dürfen nur erstellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Immissionsgrenzwerte der ES III mittels lärmmindernden Massnahmen eingehalten werden können. Dieser Nachweis ist mit der UeO oder im Falle eines Verzichts auf die UeO im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen.
W «Areal Scheibenstrasse (ehem. Selve)»
Planungszweck - Stadträumliche Aufwertung unter Wahrung der spezifischen Qualitäten des Orts
- Zweckmässige Erschliessung durch den motorisierten Individualverkehr und Anbindung an die Netze des Fussgänger- und Veloverkehrs
Nutzungsart Ganzer Perimeter: Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten, mässig störende Freizeit-, Sport- und Unterhaltungsnutzungen
(ausser Dancing, Stripteaselokale usw.). Wohnanteil min. 50 Prozent.
Keine verkehrsintensive Nutzung
Zusätzlich im Bereich:
- östlich des «Gasgässchens»: 2915 m² GFo Verkaufsnutzung, davon
für Güter des täglichen Bedarfs (Lebensmittel usw.) nur bis max.
440 m² GFo,
- westlich des «Gasgässchens»: keine Verkaufsnutzung
Nutzungsmass - Östlich des «Gasgässchens»: max. 9240 m² GFo (ohne Gebäude
Scheibenstrasse 5, 7, 9 und 11), davon max. 2915 m² GFo Verkaufsnutzung
- Westlich des «Gasgässchens»: maximal 32 120 m² GFo (inklusive
Gebäude Scheibenstrasse 25)
Baupolizeiliche
Masse - Östlich des «Gasgässchens»:
Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 16.2 m, Fh gi
max. 20.5 m; Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 17.2 m
- Westlich des «Gasgässchens» generell: Fh max. 18.0 m1)
- Ecke Scheibenstrasse/«Gasgässchen»: für 1 Gebäude: Fh max.
38.6 m1)
- Westlicher Endpunkt des Perimeters: für 1 Gebäude: Fh max.
27.4 m1)
Anmerkung:
1) Bezüglich Fh gilt westlich des «Gasgässchens» folgender Vorbehalt: Das oberste
Geschoss ist innerhalb der äusseren Begrenzung, wie sie sich durch ein gleich
geneigtes Satteldach mit einer Kniestockhöhe von 1.0 m und einer Dachneigung
von 40 Grad ergeben würde, vorzusehen. Vordächer dürfen die Begrenzung des
obersten Geschosses über offenen Sitzplätzen auf max. 50 Prozent der Fassadenlänge überragen. Die Regelung der äusseren Begrenzung findet keine Anwendung, wenn die zulässige Fh um mind. 3.0 m unterschritten wird.
sätze - Stadträumliche Aufwertung des Areals als neuer Stadtteil von Thun
- Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der
Bahnlinie
- Aufbau eines Systems gestalteter öffentlicher und halböffentlicher
Aussenräume (Strassen, Wege, Plätze und Grünbereiche)
- Schaffung eines reichgestalteten Erscheinungsbilds durch die Integration bedeutender und geeigneter bestehender Bausubstanz
und eine vielfältige Entwicklung durch die zeitlich und gestalterisch
unabhängige Überbauung einzelner Parzellen
grundsätze - Haupterschliessung des Areals über die Scheibenstrasse
- Ergänzung des Fussgänger- und Radwegnetzes mit Bezug zum verbleibenden Teil der UeO b «Areal Scheibenstrasse»
Energie Die Gebäude sind bei Heizungsersatz, grösseren Sanierungen oder
Neubauten – unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung – an
die vorhandenen thermischen Netze für Wärme und Kälte anzuschliessen.
X «Grabengut»
Planungszweck Bauliche und funktionale Ergänzung der bestehenden Grossbauten so,
dass das Erscheinungsbild gegenüber der Aare, dem Zugang zur Innenstadt und vom Schlossberg aus eine gute Gesamtwirkung ergibt.
Nutzungsart Öffentliche Nutzungen, in den Ergänzungsbauten auch Dienstleistungen, Freizeit, Unterhaltung und Verkauf
Nutzungsmass Bestehende Bauten, ergänzt mit
a einem Aufbau auf dem bestehenden Parkhaus, dessen Fh tr maximal
die Fh tr des bestehenden Gebäudes Grabenstrasse 6 erreicht,
b einer Erhöhung der Gebäudelänge und -breite südwestlich der Eishalle um max. sechs Meter,
c einer Erhöhung der Gebäudelänge und -breite nordwestlich der Eishalle bis max. vier Meter an die Kyburgstrasse
sätze - Gestaltung des Aussenraumes zur Aare hin als öffentlicher Platz, begrenzt durch die Südfassade, die als gesamthaft gut gestaltete Einheit
erkennbar ist.
- Gestaltung der Südseite unter Beachtung des Gebäudes Grabenstrasse 6, des Viehmarktplatzes und der Stadtmauer.
- Gestaltung der Dachaufsichten so, dass insbesondere vom Schlossberg aus eine gute Gesamtwirkung erzielt wird
Y «Berntorgasse»
Planungszweck Erhaltung des vielfältigen Charakters der Berntorgasse und stadträumliche Aufwertung unter Wahrung der spezifischen Qualitäten des Orts.
Schaffung eines attraktiven und vielfältigen Begegnungs- und Aufenthaltsorts auf dem Viehmarktplatz.
Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten
- Öffentliche und/oder kulturelle Nutzungen im Venner-Zyro-Turm
- Platznutzung vor Venner-Zyro-Turm
- Platznutzung mit Gastgewerbe auf Viehmarktplatz
Nutzungsmass - Geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise, Grenzabstand: 0 m
- Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 18.0 m
- Gesamthaft gemäss der vorherrschenden Bebauung, unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen angemessen erhöht
- Auf dem Viehmarktplatz sind Gebäude mit einer maximal anrechenbaren Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und einer maximalen
Fassadenhöhe traufseitig von drei Metern zulässig. Wenn städtebaulich auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens begründet, ist eine Mehrhöhe und/oder eine Mehrfläche von 20 Prozent möglich.
- Auf dem Viehmarktplatz und vor dem Venner-Zyro-Turm sind während Veranstaltungen und Anlässen nach Bedarf Fahrnisbauten für
Verpflegung, Verkauf, Unterhaltung usw. zulässig.
sätze In Ergänzung zu den Vorschriften für das Altstadtgebiet A II «Gassen»
(Art. 66 bis 70 und Anh. 4 Ziff. 4.1) und für das Ortsbildgebiet O I «Hinter
der Burg» (Art. 71 und Anh. 4 Ziff. 4.2) gilt:
- Erhaltung, Aufwertung und Ergänzung der Stadtmauer
- Erhaltung der gassenseitigen Gebäudefluchten
- Weitgehende Freihaltung des Platzes vor dem Venner-Zyro-Turm
und des Viehmarktplatzes
- Differenzierung der Strassen- und Platzräume mit räumlich-gestalterischen Mitteln
- Auf Hauptgebäuden sind nur Schrägdächer mit nur einem First und
mit einer Neigung von 30 bis 35 Grad gestattet, ausser wenn mit
einem qualitätssichernden Verfahren nachgewiesen wird, dass sich
eine andere Dachneigung ebenso gut einordnet.
Viehmarktplatz Für den Viehmarktplatz kann eine Teilüberbauungsordnung erlassen
werden. Zuvor ist in einem qualitätssichernden Verfahren in Anlehnung
an SIA 142/143 ein Gesamtgestaltungskonzept zu erarbeiten.
AA «Freistatt»
Planungszweck - Erstellen einer nachhaltigen und städtebaulich überzeugend gestalteten Überbauung in verdichteter Bauweise mit hoher Wohn- und
Siedlungsqualität als Ersatz oder Teilersatz der bestehenden Bebauung. Ermöglichen gemeinnütziger Wohnbauformen mindestens
in einem Teilgebiet
- Schaffen eines Begegnungsorts und Quartierzentrums mit Identifikationspotenzial im Umfeld des Knotens Länggasse/Mattenstrasse
mit umgebenden publikumsorientierten, quartierbezogenen und öffentlichen Nutzungen, mindestens im ersten Vollgeschoss
- Neugestaltung und sicherer Betrieb des Knotens Länggasse/Mattenstrasse für alle Verkehrsteilnehmenden sowie optimale Anordnung der Bushaltestellen
Nutzungsart - Vorwiegend Wohnen mit breitem Nutzungsspektrum, einschliesslich
gemeinnützigem Wohnen, Alterswohnen und Pflege, untergeordnet
stilles Gewerbe, gemeinschaftliche und öffentliche Nutzungen. Das
gemeinnützige Wohnen ist dem preisgünstigen Wohnungsbau und
der Gemeinwohlorientierung verpflichtet.1)
- Poststelle, Quartiercafé, Quartierladen
Anmerkung:
1) Gemäss Bestimmungen nach Schweizerischen Stempelsteuergesetz sowie der
Wohnraumförderungsverordnung des Bundes
Nutzungsmass - Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) min. 1.0, max. 1.3
- Mindestens ein Drittel der maximal zulässigen oberirdischen Geschossfläche (GFo) sind dem gemeinnützigen Wohnungsbau vorbehalten
- Quartierladen mit max. 250 m² dem Verkauf dienende oberirdische
Geschossfläche, exklusive Lagerflächen
- Erste Bautiefe im Knotenbereich Länggasse/Mattenstrasse: max.
7 Vollgeschosse (westlich Mattenstrasse). Im übrigen Gebiet östlich
der Mattenstrasse max. 4 Vollgeschosse, punktuell 5 Vollgeschosse, und westlich der Mattenstrasse max. 5 Vollgeschosse
- Keine zusätzlichen Attika- oder Dachgeschosse
- Westlich oder östlich des Knotens Länggasse/Mattenstrasse ist ein
vielfältig nutzbarer, mind. 150 m² (Nettofläche) grosser Gemeinschaftsraum für die Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung
vorzusehen
sätze - Für die Umsetzung der ZPP ist ein qualitätssicherndes Verfahren
nach anerkannten Regeln (Wettbewerb, Studienauftrag o. ä.) durchzuführen.
- Realisieren eines städtebaulichen Akzents sowie eines attraktiv gestalteten Platzes und Ankunftsorts im Knotenbereich Länggasse/Mattenstrasse
- Ausbildung weiterer Begegnungsräume mit hoher Aufenthaltsqualität, u. a. eines Kinderspielplatzes
- Die Überbauung ist mit auf die bestehende Quartierstruktur abgestimmten Fusswegverbindungen durchlässig zu gestalten, insbesondere auch in Richtung West-Ost.
- Bei einer etappenweisen Realisierung sind die Zwischenzustände
so zu planen, dass sich bei jeder Etappe volumetrisch und räumlich
mit dem Bestand eine gute Gesamtwirkung ergibt.
- Qualitativ gute Gestaltung der Strassenräume sowie der Übergangsbereiche zur Überbauung
- Auf die städtebauliche Eingliederung der Bebauung in die bestehende Quartierstruktur sowie auf die angrenzenden Baudenkmäler
samt ihrem Umfeld ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
Für das Teilgebiet östlich Mattenstrasse gilt zusätzlich:
- Realisieren eines grösseren zusammenhängenden, siedlungsbezogenen und halböffentlichen Freiraums für Aufenthalt und Spiel
- Ausrichtung der Hauptbebauung längs zur Länggasse als Zeilenbebauung
- Staffelung der Gebäude in Grundriss und Geschossigkeit zur Erzielung einer guten und quartierverträglichen Gesamtwirkung
grundsätze - Die Haupterschliessung erfolgt ab Mattenstrasse und Länggasse.
- Die zulässige Parkplatzzahl im Wirkungsbereich wird bestimmt aus
der Bemessung der Parkplätze für Wohnnutzungen sowie für übrige
Nutzungen:
a Für Wohnnutzungen gelten folgende Bestimmungen: min. 0.5 Abstellplatz pro Wohnung, max. 1.1 Abstellplatz pro Wohnung. Betreffend Abweichung von der unteren Bandbreite von 0.5 Abstellplatz pro Wohnung bei motorfahrzeugarmen und motorfahrzeugfreien Wohnüberbauungen bleibt Artikel 54a BauV vorbehalten.
b Der gesamte Parkplatzbedarf für die übrigen Nutzungen bemisst
sich am Minimalwert gemäss Bauverordnung.
- Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind unterirdisch in gebäudeinternen gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen anzuordnen. Davon
ausgenommen sind Kurzzeit- und Kundenparkplätze, Parkplätze für
Güterumschlag und dergleichen, die den Anteil von zehn Prozent
der insgesamt zulässigen Parkplatzzahl nach a und b nicht überschreiten dürfen.
- Bei Neubauten ist pro Zimmer zu Wohnzwecken 1 Fahrradabstellplatz innerhalb des Gebäudes oder in der Nähe der Hauszugänge
zu erstellen. Mindestens 50 Prozent der Abstellplätze müssen überdeckt sein.
- Mit einem Betriebskonzept Mobilität ist aufzuzeigen, wie die Mobilität
aller Nutzergruppen möglichst umweltschonend und verträglich zum
näheren Umfeld organisiert wird (mit Anreizen zur Benützung des
Fuss- und Veloverkehrs, bedarfsgerechtem Carsharing-Angebot
usw.).
Energie - Bei der Erarbeitung des Überbauungsprojekts ist der nachhaltigen
Energienutzung Rechnung zu tragen und ein Energiekonzept zu erarbeiten.
- Neubauten sind an das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen. Ist der Anschluss an das Fernwärmenetz der KVA Thun technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, ist für Heizung
und Warmwasser als Hauptenergieträger Grundwasser einzusetzen.
- Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis V muss den Grenzwert gemäss KEnV, Stand
1. Januar 2023, um zehn Prozent unterschreiten.
AB «Hofgut Schadau»
Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Überbauung mit hoher Wohn-
und Siedlungsqualität
Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten
- Kultur
Nutzungsmass Innerhalb des Ortsbildgebiets O VII «Scherzligen-Schadau» gemäss
der Zone Wohnen W3, ausserhalb des Ortsbildgebiets gemäss der
Zone Wohnen/Arbeiten WA4
sätze - Auf die städtebauliche Eingliederung der Bebauung in die bestehende Quartierstruktur sowie das Ortsbild ist gebührend Rücksicht
zu nehmen.
- Angemessene gestalterische und nutzungsmässige Verbindung
zum historischen Umfeld und zum ESP Bahnhof Thun
AC «Seepark»
Planungszweck Hotel- und Ausbildungszentrum
Nutzungsart - Hotel
- Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
Nutzungsmass Bestehend
sätze - Gestaltung der Aussenräume mit Bezug zum Schadaupark und zum
Uferbereich
Planungszweck Sport- und Freizeitanlagen mit Verkaufsflächen als städtebaulich markant und gut gestaltete Bauten und Anlagen
Nutzungsart Sport, Freizeit, Dienstleistungen, Verkauf, Gastgewerbe, betriebsnotwendiges Wohnen
Nutzungsmass Über den gesamten Perimeter:
- Der Belebung und Attraktivierung des Aussenraums dienende Flächen und Gebäude mit einer maximal anrechenbaren Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und einer maximalen Fassadenhöhe
traufseitig von drei Metern für Event, Spiel und Gastgewerbe auf
- Sicherstellung und attraktive Gestaltung des Uferwegs Schadau -
Lachengraben innerhalb des Freihaltebereichs von 15.0 m entlang
der südwestlichen Grundstücksgrenze
grundsätze Erschliessung für den motorisierten Fahrzeugverkehr bestehend
AD «Gärtnerei Buchholzstrasse»
Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher
Wohn- und Siedlungsqualität
Nutzungsart Gartenbau, Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
Nutzungsmass Gemäss der Zone Wohnen W4
Besondere Anforderungen - Bauten und Anlagen haben mit der bestehenden Gärtnerei eine gestalterische Einheit zu bilden.
- Übermässige Geruchsemissionen sind zu vermeiden.
Energie Für Heizung und Warmwassererzeugung ist als Hauptenergieträger
Grundwasser zu nutzen, sofern dies technisch möglich ist und eine
Konzession erteilt wird.
AE «Ehemaliges Regionales Ausbildungszentrum RAZ»
Planungszweck Weiterverwendung oder Umnutzung der bestehenden Ausbildungsanlage
Nutzungsart Arbeits- und Ausbildungsnutzungen sowie öffentliche Nutzungen, welche die bestehenden Bauten und Anlagen weiterverwenden. Keine Verkaufsnutzung
Nutzungsmass Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W2.
keitsstufe ES IV
sätze Bauten und Anlagen sind gestalterisch gut in das Landschaftsbild zu
integrieren.
grundsätze Erschliessung für den motorisierten Fahrzeugverkehr bestehend
AH «Thun Süd»
Basis eines umfassenden, in Zusammenarbeit mit der Stadt Thun
erarbeiteten, Nutzungs- und Gestaltungskonzepts
- Höhenmasse (ausgenommen Stadion): Fh max. 17.5 m
- Grenzabstand (ausgenommen Freihaltebereich): 4.0 m
- Sporthallen und dazugehörige Aussenanlagen
- Mehrere Trainingsfelder für Ballsportarten
- Leichtathletikanlage mit maximal 8 Bahnen
- Vereins- und Clubhäuser für Sportvereine
- Maximal 1200 Parkplätze
Über den noch unbebauten Teil:
- Der Anteil Gastgewerbenutzung sowie der Anteil Verkaufsnutzung
sind in der Folgeplanung zu konkretisieren.
- Die Verkaufsnutzung ist beschränkt auf Artikel, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit den Sportnutzungen in Thun Süd stehen.
Freihaltebereich auf Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr.
4985:
- Auf der Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 4985 sind
südlich der Allmendingen-Allee bis zu einer Tiefe von 110 Metern ab
dem Verkehrsraum nur bestehende Bauten, unterirdische Bauten,
Sportaussenanlagen mit damit zusammenhängenden Umzäunungen und Ballfangnetzen zulässig (Freihaltebereich).
- Tribünen sind mit einem Abstand von mindestens 75 Metern ab dem
Verkehrsraum auch im Freihaltebereich zulässig. Sie sind gestalterisch, landschaftlich, städtebaulich und betrieblich gut in das Gesamtkonzept zu integrieren.
- Bauliche Eingriffe dürfen die Bäume der Allmendingen-Allee nicht
beeinträchtigen.
- Nutzungsmass und Bauweise von Ersatzneubauten, Umbauten und
Sanierungen sind auf den Bestand begrenzt.
Panorama Center:
- Geschossfläche GF für Verkaufs- und Detailhandelsnutzungen (inkl.
für Publikum / Kundinnen und Kunden zugängliche Lager) von max.
19'000 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens sowie
1300 m² GF Aussenverkaufsfläche in dessen Umfeld
- Geschossfläche GF für Sport-, Freizeit, Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen von max. 4000 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens
- Untergeordnete Nutzflächen wie Aussenlager, Velounterstände und
Abstellplätze unter Einhaltung der Gestaltungsgrundsätze
Stadion:
- Fussballstadion mit max. 10'000 Plätzen, davon ca. 6000 mindestens teilweise gedeckte Sitzplätze
- Dem Fussballstadion zudienende Sport-, Freizeit- und Verkaufsflächen gemäss Bestand
- Geschossfläche GF für Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen von max. 2500 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens
- Tankstelle (inkl. Dienstleistungs- und Verkaufsflächen) gemäss Bestand, geringfügig erweiterbar für das Angebot alternativer Treibstoffe
sätze - Die Hochbauten haben hohe städtebauliche und architektonische
Anforderungen zu erfüllen. Volumetrie und Fassadengestaltung haben der besonderen, exponierten Lage am Stadteingang und ausserhalb der bestehenden Siedlung Rechnung zu tragen.
- Die Baumreihen sind in ihrem Umfang zu erhalten.
- Der öffentliche Raum an der Weststrasse ist attraktiv zu gestalten.
- Die Werbung ist auf Eigenwerbung zu beschränken und zurückhaltend einzusetzen. Mit dem Baugesuch ist ein Konzept für die Werbung und die Beleuchtung einzureichen.
- Die Anordnung und die Gestaltung öffentlicher und halböffentlicher
Aussenräume (Strassen, Wege, Plätze und Grünbereiche) sind aufeinander abzustimmen.
- Das gezielte Offenhalten allmendartiger Flächen und das Schaffen
grosszügiger querender Grünzüge (mindestens zehn Meter breit)
zwischen Allmendingen-Allee und Weststrasse sind sicherzustellen.
- Der Verlauf des Längmattbächli kann angepasst werden, dieser ist
aber zwingend als naturnahes offenes Gewässer zu führen, und die
Verlegung muss mit einer Verbesserung gegenüber dem heutigen
Zustand einhergehen (Gewässerraumbreite, zusätzliche Gestaltung).
- Für Kreuzkröten sind Lebensräume und Strukturen sowie Vernetzungselemente zur langfristigen Populationssicherung und -entwicklung zu schaffen.
grundsätze - Die Erschliessung der Sportanlagen erfolgt gebündelt ab Weststrasse über die bestehende Zufahrtsstrasse zum Stadion und Einkaufszentrum.
- Ergänzen des Fusswegnetzes mit Bezug zu den anschliessenden
Wohnquartieren
- Anbinden der Nutzungen an das städtische Radroutennetz
- Öffentliche Fahrradabstellplätze in der Nähe der Haupteingänge
Infrastrukturvertrag Im Infrastrukturvertrag legen die Parteien fest:
- wie und durch wen die notwendigen Anpassungen der Verkehrsinfrastrukturen geplant, realisiert und finanziert werden,
- die Grundsätze des Fahrtencontrollings.
Fahrtencontrolling Die zulässige Fahrtenzahl beträgt 5100 bis 6000 Fahrten pro Tag
(DTV), die Anzahl Fahrten wird mit der Baubewilligung festgelegt und
hängt von der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Kompensation des
Fahrtenvorbezugs für die ZPP E «Quartierzentrum Schulstrasse» ab.
Die Einhaltung der bewilligten Fahrtenzahl ist zu überwachen und nötigenfalls mit baupolizeilichen Massnahmen durchzusetzen. Im Rahmen
des Baubewilligungsverfahrens sind die detaillierten Bestimmungen
zum Fahrtencontrolling (Fahrtenerhebung, Massnahmen bei Überschreitung der bewilligten Fahrtenzahl, Controllingorgan, Berichterstattung) gemäss Vorgaben des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) anzuordnen.
AJ «MMM Zentrum Oberland»
Planungszweck - Sanierung und Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums zur
Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen und allgemeinen Bedarfs
- Erhaltung und Aufwertung des schützenswerten Bauernhauses
- Gestalterische Aufwertung der Stadteinfahrt über die Weststrasse
sowie der Talackerstrasse
Nutzungsart - Verkauf und Dienstleistungen mit Publikumsverkehr sowie Restaurant, im Übrigen Nutzungen gemäss der Zone Arbeiten A
- Für das schützenswerte Bauernhaus Wohnen/Arbeiten gemäss den
Zonen Wohnen/Arbeiten
Nutzungsmass Arbeiten:
- Es gelten die baupolizeilichen Masse der Zone Arbeiten A.
- Kein Gebäudeabstand innerhalb der ZPP
- Gegenüber der Talackerstrasse kann der kleine Grenzabstand unterschritten werden, wenn die Gestaltungsgrundsätze eingehalten
werden.
- Geschossfläche GF für Verkaufs- und Detailhandelsnutzungen von
max. 17'000 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens
sowie 350 m² GF Aussenverkaufsfläche nordöstlich des Gebäudes
- Im Weiteren Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen sowie Arbeiten, innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens
- Zusätzlich Aussensitzplätze des Gastgewerbes
Wohnen/Arbeiten:
- Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen/Arbeiten WA4
- Kein Gebäudeabstand innerhalb der ZPP
- Gegenüber der Talackerstrasse kann der kleine Grenzabstand unterschritten werden, wenn die Gestaltungsgrundsätze eingehalten
werden.
- Nur das vorhandene Volumen des Bauernhauses mit Scheunenteil
kann genutzt werden. In diesem Rahmen ist die GFo nicht beschränkt.
Fahrtenkontingent Die zulässige Fahrtenzahl beträgt insgesamt 8000 Fahrten pro Tag
(DTV). Die Fahrtenkontrolle und die Massnahmen bei einer allfälligen
Überschreitung der Fahrtenzahl werden in einem Planungs- und Infrastrukturvertrag zwischen den Grundeigentümerschaften und der Stadt
Thun unter Einbezug des Kantons geregelt.
keitsstufe ES IV / für das Bauernhaus ES III
sätze - Stellung und Gestaltung der Bauten: Gestalterische Aufwertung des
besonderen Orts am Siedlungsrand unter Berücksichtigung der bestehenden Quartierstrukturen und des bestehenden Bauernhauses
- Erhaltung und Aufwertung des schützenswerten Bauernhauses. Rekonstruktion des zur Stadt hin orientierten Vorgartens im Sinne eines
Bauerngartens
- Fussgängerverbindung in Nord-Süd-Richtung in Kombination mit einer offenen Einkaufsmall und künftiger Querung der Weststrasse
- Aufwertung der das Areal umgebenden Strassen als städtische
Strassen mit Trottoirs: stadträumliche Aufwertung der Weststrasse
als eine der wichtigsten Einfallachsen von Thun. Baumreihen auf
den Trottoirs der Weststrasse und der Burgerstrasse. Verkehrsberuhigung mit entsprechender Gestaltung der Talackerstrasse
grundsätze - Zweckmässige Erschliessung für den Anliefer- und Personenverkehr
- Optimale Anbindung an den ÖV und die Netze des Fussgänger- und
Fahrradverkehrs
- Gestalterische Aufwertung der Weststrasse als innerstädtische Verkehrsachse
- Verkehrsberuhigung der Talackerstrasse im Bereich zwischen
Buchholzstrasse und Adlerstrasse
Infrastrukturvertrag Im Infrastrukturvertrag legen die Parteien fest:
- wie und durch wen die notwendigen Anpassungen der Verkehrsinfrastrukturen geplant, realisiert und finanziert werden,
- städtebauliche Qualitätssicherung durch einen Wettbewerb,
- Fahrtencontrolling
AM «Mönchstrasse»
Planungszweck - Errichten einer zentrumsnahen Geschäfts- und Wohnüberbauung
mit öffentlicher Parkierungsmöglichkeit
- Aufwerten der bestehenden Blockrandbebauung und der Hofsituation
Nutzungsart - Wohnen, Dienstleistung, Verkauf, Gastgewerbe
- Öffentliche Parkierungsanlage
Nutzungsmass - Maximal 6 Vollgeschosse
- Maximal 5950 m² GFo, wovon maximal 660 m² GFo für Verkauf
- Oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach maximal
577.40 m ü. M.
- Oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach Hofüberdeckung maximal 562.80 m ü. M.
- Unterer Referenzpunkt: 557.26 m ü. M.
- Öffentliche Parkierung mit minimal 80 und maximal 140 Parkplätzen
- Private Parkierung nach Artikel 49 ff. BauV, zusätzlich zehn Parkplätze für die benachbarten Nutzungen
sätze - Schaffen eines prägnanten Erscheinungsbilds als Gegenüber des
Bahnhofs
- Zusammen mit den schützenswerten Nachbarbauten ist eine gute
Gesamtwirkung zu erzielen, der Anschluss an Gebäude Mönchstrasse 2 ist sorgfältig zu gestalten.
- Das Gebäudevolumen muss im Erdgeschoss auf die Gestaltungsbaulinie mit Anbaupflicht platziert werden.
- Ab dem zweiten Vollgeschoss kann das Gebäudevolumen auf der
gesamten Fassadenlänge maximal 2.0 m über die Gestaltungsbaulinie hinausragen.
- Hoffassade der Randbebauung maximal 13.0 m ab Gestaltungsbaulinie
- Es gilt die geschlossene Bauweise. Gegenüber der Parzelle Thun 1
(Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1324 ist für Hochbauten ein Grenzabstand von 5.0 m einzuhalten. Für die Hofüberdeckung und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von 3.0 m.
- Die öffentlichen Parkplätze sind in einer unterirdischen Parkierungsanlage, gut erreichbar für den Benutzer zu platzieren. Kurzzeitparkplätze für publikumsorientierte Nutzungen können im Vorbereich
entlang der Mönchstrasse angeordnet werden, die privaten Parkplätze sind im Innenhof anzuordnen.
grundsätze - Erschliessen der öffentlichen Parkierungsanlage über die Seefeldstrasse und Mönchstrasse
- Erschliessen der privaten Parkplätze von der Frutigenstrasse her
über den Hof
Gestaltungsbaulinie
AQ «Gwattstrasse»
Planungszweck - Umstrukturierung des Gebiets zu einem Nebenzentrum
- Dichte, städtische Bebauung mit hoher städtebaulicher Qualität
- Mischgebiet mit Wohnen und Arbeiten
- Stärkung des Bezugs zum Lachenareal und zum See
- Verbesserung der Arealerschliessung und -anbindung
Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten
- Inwertsetzung der attraktiven Lage in Seenähe durch hochwertiges
und attraktives Wohnen
- Arbeiten als Gewerbe, Dienstleistungen, Büros oder Verkauf
- Öffentliche Nutzungen
- Die Arbeitsnutzung soll schwergewichtig und insbesondere entlang
der Gwattstrasse durchgehend und grossflächig im ersten Vollgeschoss erfolgen.
- Im rückwärtigen Teil des Areals kann Wohnen bis ins erste Vollgeschoss stattfinden.
- Wohnanteil: 60–80 Prozent
Nutzungsmass - GFZo min. 1.2, GFZo max. 2.0
- Fh min. 16.0 m, Fh tr min. 14.0 m, Fh max. oder
Fh gi max. 26.0 m
- Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 30.0 m Fassadenhöhe zulässig.
sätze - Repräsentative Gesamtüberbauung als starker baulicher «Rücken»
zur Gwattstrasse, zum Lachenareal und zum Seeufer
- Hohe bauliche Dichte unter Berücksichtigung einer guten Verträglichkeit hinsichtlich des Standorts und dem benachbarten Quartier
- Hohe Qualität von Städtebau und Architektur
- Sorgfältige Ausgestaltung der Kopfsituation im Bereich der Kreuzung Schulstrasse im Sinne einer Platzbildung
- Prüfen einer Erhaltung und Integration der inventarisierten Bauten
- Rücksichtsvolle Gestaltung der Etappen und Zwischenzustände sowie der Übergänge zu den benachbarten Wohnquartieren
- Schaffung eines guten Bezugs der Bebauung zur Gwattstrasse mit
einheitlichen Vorbereichen sowie eines gestalterisch hochwertigen
Strassenraums
- Hochwertige städtische und gemeinschaftliche Gestaltung sowie
gute Zugänglichkeit der öffentlichen und halböffentlichen Aussenräume
- Gute gestalterische Lösung des Lärmschutzes entlang der Gwattstrasse (unter Einhaltung der übrigen Gestaltungsgrundsätze)
- Sorgfältige Ausgestaltung der Kopfsituation im Bereich der Kreuzung Schulstrasse (Platzbildung)
- Weitgehende Integration der inventarisierten Gebäude
grundsätze - Areal-Haupterschliessungen ab Gwattstrasse, untergeordnete Erschliessung ab Eisenbahn- und Gemmistrasse möglich
- Möglichst kurze und effiziente arealinterne MIV-Erschliessung
- Unterirdische und zentralisierte Parkierung MIV
- Attraktives arealquerendes Fusswegnetz mit hoher Durchlässigkeit
zu Gwattstrasse und Lachenareal sowie guter Abstimmung auf die
bestehenden Anschlüsse im Quartier
AT «Kapellenweg»
Planungszweck - Wirtschaftliche Entwicklung und Verdichtung zu einem attraktiven,
urban gestalteten und genutzten Innenstadt-Baustein
- Stadträumliche Ergänzung der Bebauung entlang der Hofstettenstrasse mit gutem Bezug zum öffentlichen Raum und zum gegenüberliegenden Thunerhof
- Schaffung eines guten Bezugs zur Marienkirche
Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten
- Wohnen als attraktives, urbanes Wohnen
- Öffentliche Nutzungen
Nutzungsmass - Geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise entlang der
Hofstettenstrasse
- Höhenmasse:
- Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 11.5 m,
Fh gi max. 15.5 m
- Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 13.5 m
- Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 3.0 m höhere
Höhenmasse zulässig.
sätze - Stadträumliche Aufwertung und urban-attraktive Gestaltung des öffentlichen Raums zur Hofstettenstrasse
- Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der
Hofstettenstrasse und als Gegenüber des Thunerhofs
- Der rückwärtige Bereich ist so zu gestalten, dass ein guter Bezug
und ausreichend Distanz zur Marienkirche gewährt ist.
- Qualitätssicherung mittels anerkannten Konkurrenzverfahrens
grundsätze - Haupterschliessung des Areals über den Göttibachweg
- Die öffentlichen Parkplätze, die Besucherparkplätze der Kirche und
der neuen Überbauung sind auf dem Areal der Überbauung gesamthaft zu lösen und haben grundsätzlich unterirdisch zu erfolgen.
AU «Krankenhausstrasse»
Planungszweck - Attraktives Wohnen am Hang und in Innenstadtnähe
- Stadträumliche Ergänzung der Wohnbebauung in der Nachbarschaft zum Spital Thun
Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
- Wohnen als attraktives, individuelles Wohnen mit Aussicht
Nutzungsmass Es gelten die Nutzungsmasse der Zone Wohnen W4.
sätze - Stadträumliche Aufwertung und urban-attraktive Gestaltung des öffentlichen Raums zur Goldiwilstrasse und zur Krankenhausstrasse
- Beachtung eines guten Erscheinungsbilds am Hang (Fernwirkung)
- Sorgfältige Integration des schützenswerten Bauernhauses Goldiwilstrasse 2
- Guter Bezug zur Krankenhausstrasse und zum Spital
- Qualitätssicherung mittels anerkannten Konkurrenzverfahrens
grundsätze Erschliessung des Areals prioritär ab Krankenhausstrasse prüfen. Falls
nicht möglich, Erschliessung ab Goldiwilstrasse.
AV «Bubenbergstrasse - Von May-Strasse»
Planungszweck - Zeitgemässe Erneuerung und Verdichtung der Wohnsiedlung durch
Ersatzbauten
- Erneuerung und Verbesserung der Arealerschliessung und -anbindung
Nutzungsart - Wohnen im Sinne der Zonen Wohnen
- Wohnanteil min. 85 % der GFo1)
- Verkauf (max. 300 m² dem Verkauf dienende GFo, exkl. Lager usw.
im Wirkungsbereich der ZPP), Gastgewerbebetriebe, Gemeinschaftseinrichtungen sowie publikumsorientierte Nutzungen im
Sinne der Quartierversorgung
Nutzungsmass - GFo min 12'500 m², GFo max. 14'500 m², Grenzabstand min. 5.0
m, Gebäudeabstand frei
- Höhenmasse:2)
Sektor a:
- Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 18.0 m,
Fh gi max. 22.0 m
- Gebäude mit anderen Dachformen (z. B. Flachdach):
Fh max. 20.0 m. Punktuell sind städtebaulich begründet bis
max. 3.0 m höhere Höhenmasse zulässig
Sektor b:
- Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 18.0 m,
Fh gi max. 22.0 m
- Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 20.0 m
Sektor c:
- Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 14.0 m,
Fh gi max. 18.0 m
- Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 16.0 m
Anmerkungen:
1) Unterniveaubauten nach Artikel 6 BMBV und Untergeschosse nach Artikel 19
BMBV werden an die GFo angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1.20 m über das massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen.
2) Legende:
- Fh tr: Fassadenhöhe traufseitig, vgl. Artikel 15 BMBV, Abgrabungen bis 1/3 des
jeweiligen Fassadenabschnitts, jedoch maximal 5.0 m Breite bleiben unberücksichtigt.
- Fh gi: Fassadenhöhe giebelseitig, vgl. Artikel 15 BMBV, Abgrabungen bis 1/3
des jeweiligen Fassadenabschnitts, jedoch maximal 5.0 m Breite bleiben unberücksichtigt.
- Nicht an die Fh tr und Fh gi angerechnet werden technisch bedingte Dachaufbauten, wie z.B. Rauch- und Wärmeabzugsanlage, Liftüberfahrten, Belüftungsinstallationen, sowie Absturzsicherungen und Anlagen zur Nutzung der Solarenergie. Sie müssen sich der Gebäudegestaltung unterordnen und können den
höchsten Punkt der Dachkonstruktion um das technische notwendige Mass,
nicht höher als 2.5 m, überschreiten. Die Kaminhöhen richten sich nach den
Empfehlungen des BAFU.
sätze - Hohe Qualität von Städtebau und Architektur mit guter stadträumlicher Integration
- Hochwertige Gestaltung sowie gute Zugänglichkeit der öffentlichen
und halböffentlichen Aussenräume
- Qualitätssicherung für Neubauten sowie Erweiterungsbauten (Um-,
An- und Aufbauten) mittels anerkannter qualitätssichernder Verfahren (Studienauftrag oder Wettbewerb nach SIA). Das Resultat des
Gutachterverfahrens (Schlussbericht vom 14. Mai 2019) ist als
Grundlage für das Programm zum qualitätssichernden Verfahren
angemessen zu berücksichtigen.
- Flachdächer sind mit Ausnahme von technisch bedingten Dachaufbauten sowie gestalteten Terrassenbereichen ökologisch wertvoll zu
begrünen (dies gilt auch für Bereiche, wo Solaranlagen installiert
sind, die Baubewilligungsbehörde kann anstelle der Begrünung
gleichwertigen ökologischen Ersatzmassnahmen zustimmen).
- Zusammen mit dem ersten Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Es sind biodiversitätsfördernde
Strukturen zu schaffen und standortgerechte, mehrheitlich einheimische Gehölzarten einzusetzen.
grundsätze - Gute Durchwegung und Zugänglichkeit für den Fuss- und Veloverkehr
- Zufahrt Einstellhalle im südlichen Bereich Von May-Strasse oder im
nördlichen Bereich Bubenbergstrasse.
- Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind unterirdisch, grundsätzlich in
gebäudeinternen gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen anzuordnen. Davon ausgenommen sind Besucher- und Kundenparkplätze,
Parkplätze für Güterumschlag und dergleichen. Begrünte unterirdische Bauteile müssen unterhalb von Bäumen eine Erdüberdeckung
von mind. 1.2 m aufweisen.
- Die zulässige Parkplatzzahl im Wirkungsbereich wird bestimmt aus
der Bemessung der Parkplätze für Wohnnutzungen sowie für übrige
Nutzungen:
a) Für Wohnnutzungen gilt: max. 0.85 Abstellplätze pro Wohnung.
b) Der gesamte Parkplatzbedarf für die übrigen Nutzungen bemisst
sich gemäss Bauverordnung.
Energie - Neubauten müssen bei der Gesamtenergieeffizienz den Grenzwert
gemäss KEnV um mindestens 15 Prozent unterschreiten. Auf eine
Unterschreitung kann verzichtet werden, wenn die Einhaltung der
Zielwerte der 2000-Watt-Gesellschaft oder des Standards nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS 2.0 im Baugesuch nachgewiesen wird.
- Der Energiebedarf für Heizungen und Warmwasser von Neubauten
sowie von bestehenden Gebäuden im Falle eines Ersatzes der Heizung oder der zentralen Anlage zur Warmwasseraufbereitung zu
wesentlichen Teilen ist sofern technisch machbar und eine Konzession erteilt wird und vorbehältlich der übergeordneten Gesetzgebung
mit Grundwasserwärme zu decken.
Sektoren
AW «Bernstrasse 11»
Planungszweck - Neunutzung des Gewerbeareals
- Stadträumliche Aufwertung mittels eines verdichteten urbanen
Quartierbausteines mit ortsangepasstem Nutzungsspektrum und
hoher Wohn- resp. Arbeitsplatzqualität
- Sorgsamer Umgang mit und Weiterentwicklung der vorhandenen
Substanz sowie spezifischen städtebaulichen und identitätsstiftenden Qualitäten am Stadteingang
Nutzungsart Zulässig sind Wohnnutzungen, stille bis mässig störende Gewerbe-,
Verkaufs-, Gastgewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie öffentliche Nutzungen.
Nutzungsmass - Dichte: Es ist folgende oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo)1)
zulässig:
- min. GFZo 1.6
- max. GFZo 1.8
- Max. Gebäudelänge und Gebäudebreite: frei
- Max. Geschosszahl: frei
- Max. Gesamthöhe:2)
- Bereich Schweizerweg: max. 16.0 m
- Bereich Bernstrasse: max. 20.0 m
- Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Kamine, Liftschachtaufbauten, Anlagen zur Sonnenenergienutzung u. a.) mit einer maximalen Höhe von 3.0 m über der Gesamthöhe bleiben unberücksichtigt.
Die Höhen von Kaminanlagen richten sich nach den Kamin-Empfehlungen des BAFU.
- Nicht technisch bedingte Dachaufbauten (wie geschlossene Aufgänge von Treppen- und Liftkernen, Aufenthaltsbereiche und Spielflächen mit dazugehörigen Brüstungen und Elementen der Absturzsicherungen sowie offene, nicht an die Geschossfläche anrechenbare Beschattungs- und Wetterschutzvorrichtungen u. a.) sind bis zu
einer maximalen Gesamthöhe von 19.0 m (Bereich Schweizerweg)
resp. 23.0 m (Bereich Bernstrasse) zulässig.
- Nicht der Erschliessung dienende Dachaufbauten sind mindestens
um das die maximale Gesamthöhe überschreitende Mass vom
Dachrand zurückzuversetzen.
- Gebäudeabstand: frei
- Grenzabstand: min. 5.0 m gegenüber den Parzellen Nrn. 1880, 2680
und 4239
keitsstufe - Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III nach Artikel 43 LSV. Zum
Schutz vor übermässiger Lärmbelastung sind geeignete Massnahmen zu treffen, mit denen die Immissionsgrenzwerte (IGW) nach
LSV eingehalten werden können. Die diesbezüglichen Nachweise
sind im Rahmen der Baubewilligungsverfahren zu erbringen.
sätze - Bestandesbauten und Neubauten sollen sich in hoher Qualität ergänzen.

## Artikel 10b {#art_10b}

BauG.
Der Hauptbau von 1926 ist zwingend zu erhalten; unter Berücksichtigung des Wertes des Baudenkmals sind bauliche Veränderungen
(bspw. An- oder Umbauten) möglich.
Der Anbau von 1954 / 1963 kann – vorbehältlich eines gestalterisch
ebenbürtigen Ersatzes (insb. der Eck- und Zugangslösung beim
Hauptbau) – ganz oder teilweise abgebrochen werden.
- Entlang der Bernstrasse haben die von der Stadtebene aus erschlossenen Geschosse in einer angemessenen Raumtiefe eine
hohe Eignung für öffentliche oder publikumsorientierte Nutzungen
aufzuweisen.
Anmerkungen:
1) Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) der Voll-, Attika- und Dachgeschosse nach Artikel 18, 20 und 21 BMBV (ohne Untergeschosse nach Art. 19
BMBV, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.20 m über
die Fassadenlinie nach Art. 8 BMBV hinausragt) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (Art. 28 BMBV).
2) Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt
der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain (Art. 14 BMBV).
- Bei Neubauten entlang der Bernstrasse ist ein überhohes Erdgeschoss (1. Vollgeschoss) mit einer Geschosshöhe nach Artikel 17
Ziffer 2 BMBV von min. 4.0 m zu erstellen. Dieses muss nicht über
die gesamte Gebäudetiefe gehen.
- Das Vorland entlang der Bernstrasse ist im Gesamtzusammenhang
mit dem angrenzenden, öffentlichen Strassenraum zu gestalten und
öffentlich zugänglich zu halten.
- Für die Umsetzung der ZPP ist die Qualität von neuen Gebäuden
und Anbauten mittels Projektwettbewerb nach SIA-Ordnung 142 sicherzustellen.
grundsätze - Die Haupterschliessung für Motorfahrzeuge hat über den Schweizerweg (Zufahrt) und die Bernstrasse (Wegfahrt) zu erfolgen. Eine
Nebenerschliessung über die bestehenden Anschlüsse an der Bernstrasse (Zu- und Wegfahrten) ist zulässig.
- Die Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind weitgehend in gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen unterirdisch anzuordnen, eine
nachgeordnete Anzahl Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden kann oberirdisch entlang der
Bernstrasse angeordnet werden.
- Pro Wohnung sind min. 0.5 und max. 0.9 Abstellplätze für Motorfahrzeuge zulässig. Für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge der übrigen Nutzungen gelten die Bestimmungen der
Bauverordnung. Pro Wohnung sind min. 2.0 überdachte Veloabstellplätze zu errichten.
- Mit dem ersten Baugesuch ist ein Mobilitätsmanagement-Konzept
vorzulegen, das für die Neubebauung Massnahmen aufzeigt, um die
Verkehrsmittelwahl aller Nutzergruppen möglichst in Richtung umweltfreundlicher, nachhaltiger Verkehrsmittel zu verändern.
- Es ist ein öffentlich zugängliches Fusswegnetz zu erstellen, das den
Anschluss an die Wegverbindungen in der Umgebung sicherstellt.
- Neubauten sowie bestehende Gebäude im Falle eines Ersatzes der
Heizung oder der zentralen Anlage zur Warmwasseraufbereitung zu
wesentlichen Teilen sind an das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen. Ist der Anschluss an das Fernwärmenetz der KVA
Thun technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, ist für
Heizung und Warmwasser Umweltwärme vorzusehen.
AY «Hoffmatte»
Planungszweck - Umnutzung der bisherigen Zone Arbeiten zur Zone Wohnen (Sektor
A) resp. Wohnen/Arbeiten (Sektor B)
- Überführen des Richtkonzepts vom 5. März 2018 in die Nutzungsplanung
Sektoren Die Abgrenzung der Sektoren A und B erfolgt an der im Zonenplan dargestellten Sektorengrenze.
Nutzungsart - Sektoren A1 und A2: Wohnen gemäss den Bauzonen Wohnen W
(Art. 20 Baureglement)
- Sektor B: Wohnen/Arbeiten gemäss den Bauzonen Wohnen/Arbeiten W/A (Art. 20 Baureglement, z. B. Alters- und Pflegeheim, Wohnen mit Dienstleistungen, Ärzte-/Gemeinschaftspraxis, Verkaufsnutzung, Cafeteria, Kita, Wäscherei usw.)
Nutzungsmass - In der ZPP ist die folgende oberirdische Geschossfläche (GFo) zulässig:
- min. GFo 30'000 m2
- max. GFo 40'000 m2
- Gesamthöhe:
- In den Sektoren A1 und B: maximal 29.9 m
- Im Sektor A2: maximal 16.0 m
- Die Gesamthöhen der Gebäude sind zu staffeln. Dabei ist auf einen
angemessenen Übergang zum angrenzenden Wohnquartier zu achten.
- Gebäudelänge: frei
sätze - Die Bauten und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute städtebauliche Gesamtwirkung entsteht und der zusammenhängende
Charakter des Areals betont wird.
- Für die Gebäude ist ein für den urbanen Raum typisches Gestaltungsprinzip zu wählen.
- Die Frei- und Aussenräume sollen für Erholung und Freizeit der Bewohner sowie für den ökologischen Ausgleich gestaltet werden.
grundsätze - Die Zufahrten erfolgen ab der Eisenbahnstrasse resp. der
Hofackerstrasse.
- Die Parkierung hat in unterirdischen Einstellhallen zu erfolgen. Oberirdische Besucherparkplätze sowie oberirdische Parkplätze für Nutzungen im Rahmen der angrenzenden Bauzone Arbeiten A sind zulässig.
- Durch den Perimeter der ZPP ist ein öffentlich zugängliches Fuss-
und Velowegnetz zu erstellen, welches den Anschluss an bestehende und künftige Wegverbindungen in der Umgebung sicherstellt.
- Die erforderlichen Service- und Notfallzufahrten zu den Bauten und
Anlagen sind zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen.
Besondere Bestimmungen - 5.0 m entlang öffentlicher Strassen
- 5.0 m gegenüber benachbarten Zonen Wohnen (W2, W3)
- Kein Abstand gegenüber der Zone Arbeiten (A)
Sektorengrenze
AZ «Hohmadstrasse»
Planungszweck - Abbruch und zeitgemässe dichte Neubebauung des Areals
- Innovatives gemeinnütziges Wohnbauprojekt
- Stärkung des Angebots für Familien und ältere Menschen
- Verstärkung des gemeinschaftlichen Wohnens (Mehrgenerationenwohnen)
- Lärmschutzlösung durch geeignete Anordnung der Bauten
Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
- Wohnen als hochwertiges, gemeinschaftlich orientiertes, gemeinnützig-genossenschaftliches Wohnen
- Gemeinschaftsräume und Quartiertreffpunkte
- Wohnanteil min. 90 Prozent
- Anteil gemeinnütziges Wohnen 100 Prozent
Nutzungsmass GFZo min. 1.0, GFZo max. 1.3
Höhenmasse:
- Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 14.0 m,
Fh gi max. 18.0 m
- Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 16.0 m
sätze - Hohe Qualität von Städtebau und Architektur
- Attraktive, innovative und zukunftsweisende Wohnformen
- Hochwertige und gemeinschaftliche Gestaltung der Aussenräume
- Qualitätssicherung mittels anerkannter Konkurrenzverfahren
- Gute Gestaltung des Bezugs zur Hohmadstrasse
- Sorgfältige Übergänge und gemeinschaftliche Orientierung zum benachbarten Quartier (Abstimmung mit der Entwicklung Siegenthalergut)
grundsätze - Effiziente Erschliessung, kurze direkte Anbindung an die
Hohmadstrasse
- Unterirdische Parkierung
- Hohe Durchlässigkeit und Vernetzung des Langsamverkehrs (insbesondere zu Jolaggut und Siegenthalergut)
Besondere Bestimmungen Sofern technisch möglich und wirtschaftlich tragbar, sind Neubauten an
das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen.
Die folgenden Zonen mit Planungspflicht werden aufgehoben:
A «Regionalgefängnis»
B «Areal Grabenstrasse»
D «Golfplatz Thun»
K «Schoren-Dorf»
M «Seewinkel Gwatt»
U «Siedlungsstrasse»
Die folgenden ZPP wurden nach der Inkraftsetzung von Zonenplan und
Baureglement am 1. Februar 2025 in Kraft gesetzt:
AX «Siegenthalergut»14
Planungszweck - Erstellen eines nachhaltigen, innovativen und städtebaulich überzeugend gestalteten Quartiers mit hoher Dichte und hoher Wohn-,
Erschliessung- und Siedlungsqualität
- Ermöglichen einer hohen Durchmischung verschiedener Wohn- und
Wohnbauformen
- Schaffen eines öffentlichen Parks.
- Anbindung an die umgebenden Quartiere, an das Zentrum Oberland
und an die Burgerallmend.
Nutzungsart - Wohnen sowie dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen gemäss Art.
90 BauV
- Mischnutzung gemäss Zone Wohnen/Arbeiten in erster Bautiefe entlang Hohmadstrasse und Burgerstrasse, maximaler Wohnanteil von
95 %
- Mindestens 31 % der maximal zulässigen oberirdischen Geschossflächen für Wohnen (GFo) des Gesamtareals sind dem gemeinnützigen Wohnungsbau vorbehalten. Die Umsetzung erfolgt durch eine
gemeinnützige Organisation im Sinne von Artikel 37 der Verordnung
über die Förderung von preisgünstigem Wohnungsbau vom 26. November 2003 (Wohnraumförderungsverordnung, WFV; SR 842.1),
welche die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet. Als anrechenbar gelten in untergeordnetem Masse (max.1’000 m²) auch
öffentlich zugängliche, den Wohn- und Quartiernutzungen dienende
Räume.
- Erstellung eines Kindergartens
Nutzungsmass - GFZo min. 1.30 für das Gesamtareal, Sektor I max. 70‘000 m², Sektor II max. 11‘000 m² oberirdische Geschossfläche
- Sektor I: Fassadenhöhe max. 24.0 m; im Übergang zum nördlich angrenzenden Quartier (28.0 m ab nördlicher Parzellengrenze) Fassadenhöhe max. 16.0 m
- Sektor II: Fassadenhöhe max. 13.5 m
- Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Kamine, Liftschachtaufbauten, Anlagen zur Sonnenenergienutzung u. a.) mit einer maximalen Höhe von 3.0 m über der Fassadenhöhe bleiben unberücksichtigt. Die Höhen von Kaminanlagen richten sich nach den Kamin-
Empfehlungen des BAFU.
- Nicht technisch bedingte Dachaufbauten (wie geschlossene Aufgänge von Treppen- und Liftkernen, Aufenthaltsbereiche und Spielflächen mit dazugehörigen Brüstungen und Elementen der Absturzsicherungen sowie offene, nicht an die Geschossfläche anrechenbare Beschattungs- und Wetterschutzvorrichtungen u. a.) sind bis zu
einer maximalen Gesamthöhe von 27.0 m (Sektor I) resp. 19.0 m
(Sektor I im Übergang zum nördlich angrenzenden Quartier [28.0 m
ab nördlicher Parzellengrenze]) resp. 16.5 m (Sektor II) zulässig.
14 Eingefügt am 04.07.2024 (StRB Nr. 69/2024), in Kraft seit 04.07.2025
- Nicht der Erschliessung dienende Dachaufbauten sind mindestens
um das die maximale jeweils geltende Fassadenhöhe überschreitende Mass vom Dachrand zurückzuversetzen.
- Grenzabstände: Gegenüber Strassen und Wegen 4.0 m und gegenüber direkt angrenzenden Wohnzonen 6.0 m.
keitsstufe - Für die erste Bautiefe entlang Hohmadstrasse und Burgerstrasse
(36.0 m zur westlichen Parzellengrenze [Seite Burgerstrasse]; 45.0
m zur südlichen Parzellengrenze [Seite Hohmadstrasse]): ES III
- Übrige Gebiete: ES II
- Für lärmempfindliche Räume gelten die Planungswerte:
Empfindlichkeitsstufe
(ES)
Planungswert
Tag
Planungswert
Nacht
II für Wohnen 55 dB (A) 45 dB (A)
III für Wohnen 60 dB (A) 50 dB (A)
III für Betriebe 65 dB (A) –
- Werden für lärmempfindliche Räume die Planungswerte überschritten, sind die nötigen Lärmschutzmassnahmen zur Einhaltung im
Rahmen der Erfüllung der Planungspflicht (z. B. Überbauungsordnung) zu definieren.
Freiräume - Schaffen eines öffentlichen Parks mit einer Fläche von mindestens
7’100 m² im nordöstlichen Bereich des Sektors I an der Martinstrasse mit Anbindung an die Hohmadstrasse
- Innerhalb dieser Fläche sind lediglich kleinere Hochbauten (insgesamt max. 300 m² GFo und 5.0 m Fassadenhöhe) zulässig, deren
dauerhafte Nutzung im engen Zusammenhang mit dem Park steht.
- Entlang der Hohmadstrasse und der Burgerstrasse ist ein öffentlich
zugänglicher Erschliessungs- und Begegnungsraum mit einer hohen
Aufenthaltsqualität vor der ersten Bautiefe vorzusehen. Dieser dient
der internen Erschliessung, als Begegnungsraum sowie als Vorzone
der Erdgeschossnutzungen.
Erschliessung - Für den Fuss- und Veloverkehr ist eine gute Anbindung an die umliegenden Quartiere sowie das umliegende Strassennetz zu schaffen. Im westlichen Teil des Sektors I ist eine Querung für den Fuss-
und Veloverkehr zur Burgerallmend zu schaffen.
- Sicherstellung einer attraktiven öffentlichen Durchwegung, insbesondere je einer oberirdischen Verbindung zwischen Martinstrasse
und Zentrum Oberland und im Bereich des denkmalgeschützten Gebäudes an der Talackerstrasse 52
- Die MIV-Erschliessung für den Sektor I erfolgt ab der
Hohmadstrasse. Die Zufahrt zum Sektor II erfolgt von Norden über
die Martinstrasse.
- Das arealinterne Wegnetz ist dem Fuss- und Veloverkehr vorbehalten (ausgenommen Notzufahrten, Güterumschlag und dergleichen).
Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind unterirdisch anzuordnen. Davon ausgenommen sind Kurzzeit- und Kundenparkplätze sowie
Parkplätze für den Güterumschlag und dergleichen.
- Die Anordnung der unterirdischen Einstellhallen erfolgt unter Berücksichtigung der bautechnisch optimalen Realisierbarkeit sowie
ökologischer und haushälterischer Grundsätze.
- Sektor I max. 0.8 PP für Motorfahrzeuge pro Wohnung, Sektor II
max. 0.25 PP (autoarm/autofrei) für Motorfahrzeuge pro Wohnung,
pro Zimmer zu Wohnzwecken 1 Fahrradabstellplatz. Der PP-Bedarf
für die übrigen Nutzungen bemisst sich am unteren Drittel der Bandbreite gemäss Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG
721.1).
- Raumsicherung für eine Bushaltestelle im Bereich der Hauptzufahrt
zum neuen Quartier
- Es ist ein Betriebskonzept Mobilität zu erarbeiten.
- Entlang der Nordwestgrenze des Sektors II ist eine durchgängige,
öffentliche Fusswegverbindung vorzusehen.
sätze - Die Gestaltung von Bauten und Aussenräumen hat besonders hohen Anforderungen zu genügen.
- Ein besonderes Augenmerk gilt den öffentlichen und halböffentlichen Aussen- und Freiräumen. Diese sollen eine besonders hohe
Aufenthaltsqualität sowie eine hohe Qualität bezüglich Ökologie
(insb. Vernetzung), Durchgrünung und Baumbestand aufweisen.
- Die Bau- und Aussenraumgestaltung der einzelnen Etappen soll entsprechend der Wohn- und Wohnbauformen differenziert erfolgen.
- Das Erdgeschoss entlang der Hohmadstrasse und der Burgerstrasse soll als differenziert lesbares Sockelgeschoss mit den
Nutzungen entsprechenden Raumhöhen ausgestaltet werden. Dieses muss sich für publikumsorientierte Nutzungen eignen.
- Die Erdgeschossnutzungen in der ersten Bautiefe entlang der
Hohmadstrasse und der Burgerstrasse haben einen Bezug zum angrenzenden Aussenraum aufzuweisen.
- Für die Umsetzung der ZPP ist ein Planungsverfahren mit zwei qualitätssichernden Planungsstufen durchzuführen.
- Flachdächer sind mit Ausnahme von technisch bedingten Dachaufbauten sowie gestalteten Terrassenbereichen ökologisch wertvoll zu
begrünen (dies gilt auch für Bereiche, wo Solaranlagen installiert
sind). Die Begrünungspflicht gilt, soweit dies technisch möglich und
wirtschaftlich tragbar ist.
- Die genaue Lage und die Gestaltungsgrundsätze des öffentlichen
Parks in Sektor I sind in einer Überbauungsordnung festzulegen.
Energie - Im qualitätssichernden Verfahren ist in einem Energiekonzept nachzuweisen, wie die dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten bezüglich des Einsatzes erneuerbarer Energien, des Energiesparens und der Nahwärmeversorgung ausgeschöpft werden.
- Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss
KEnV, Stand 1. Januar 2023, um 15 Prozent unterschreiten.
Sektoren
BC «Schadaugärtnerei»15
Planungszweck Entwicklung zu einem attraktiven, lebendigen und vielfältig nutzbaren
Areal mit hohem Öffentlichkeitsgrad als Bestandteil der öffentlichen
«Kulturmeile» in Seenähe, unter Beachtung der und mit Bezug zur historischen Nutzung und Bausubstanz sowie zum angrenzenden
Schadaupark
Nutzungsart Öffentliche Nutzung, Kultur- und Freizeitnutzungen, Gastgewerbe, Freiflächen sowie öffentliche Parkierung
Nutzungsmass Fassadenhöhe:
Öffentliche Nutzung, Kultur- und Freizeitnutzungen, Gastgewerbe:
- Gebäude mit Schrägdach: max. Fassadenhöhe traufseitig1) 8.0 m
und max. Fassadenhöhe giebelseitig1) 12.0 m
- Andere Dachformen: max. Fassadenhöhe2) 10.0 m
Wenn städtebaulich auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens begründet, ist für öffentliche Nutzungen eine Mehrhöhe bis zu
einem Geschoss (3.0 m) möglich.
Museumsnutzungen:
- Im nördlichen Teil des Areals max. Fassadenhöhe1) und max. Fassadenhöhe giebelseitig2) 17.0 m
- Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Kamine, Liftschachtaufbauten, Anlagen zur Sonnenenergienutzung u. a.) mit einer maximalen Höhe von 3.0 m über der Gesamthöhe bleiben unberücksichtigt.
Die Höhen von Kaminanlagen richten sich nach den Kamin-Empfehlungen des BAFU.
- Im restlichen Teil des Areals gemäss vorangehend aufgeführten
Massen für Kultur- und Freizeitnutzungen
15 Eingefügt am 17.11.2022 (StRB Nr. 119/2022), in Kraft seit 07.02.2025
Weitere baupolizeiliche Masse:
- Grenzabstand: 4.0 m
Anmerkungen:
1) Die Fassadenhöhe traufseitig und die Fassadenhöhe giebelseitig gelten für Gebäude mit einem Schrägdach wie gleichgeneigte Satteldächer oder Pultdächer.
2) Die Fassadenhöhe gilt für Gebäude mit einer anderen Dachform als einem Schrägdach wie z. B.
Flachdach (bis 5 Grad Neigung), Tonnendach, Mansarddach.
sätze - Städtebaulich überzeugendes Konzept
- Beachtung der spezifischen Qualitäten des Ortes und der bestehenden Bebauung
- Überzeugende Abschlüsse der Überbauung entlang der Seestrasse
sowie im Übergangsbereich der verschiedenen Nutzungen
- Aufeinander abgestimmte Anordnung und Gestaltung
- Guter Bezug zum Schadaupark und gute Integration der Baudenkmäler
- Guter Bezug zum Areal Scherzligen-Schadau
grundsätze - Durch die Haupterschliessung für den motorisierten Individualverkehr sollen die Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Gestaltung der Seestrasse optimal unterstützt werden.
- Durchlässigkeit des Areals für Fuss- und Veloverkehr
- Direkter Bezug für Fussgängerinnen und Fussgänger zum Schadaupark
Anhang 4
Detailbestimmungen zu den einzelnen Schutzgebieten
4.1 Altstadtgebiete A
A I
«Schlossberg» Das Altstadtgebiet A I «Schlossberg» umfasst den Schlossberg; die zu
erhaltenden und zu pflegenden, prägenden Elemente und Merkmale
sind:
- der bedeutende Bestand von Einzelbauten,
- die historischen Gärten mit ihren Terrassen, Einfriedungen, Hecken,
Mauern und Bäumen,
- das überlieferte Netz der gepflästerten Wege und Treppen mit Brunnen und anderen Wegbegleitern.
A II
«Gassen» Das Altstadtgebiet A II «Gassen» umfasst die Gassen der vorzähringischen und der zähringischen Altstadt sowie der ersten kyburgischen
Stadterweiterung rechts der Aare; die zu erhaltenden und zu pflegenden, prägenden Elemente und Merkmale sind:
- die mittelalterliche Riemenparzellierung mit den entsprechenden
Brandmauern,
- die geschlossen wirkenden, gepflästerten Gassen- und Platzräume,
- der bedeutende und einheitlich wirkende Baubestand mit meist
traufständigen, drei- bis viergeschossigen Fassaden unter biberschwanzgedeckten Sattel-,
Walm- oder Mansarddächern mit weit vorkragenden Vogeldielen
und ziegelgedeckten Kaminen,
- die differenzierte Gestaltung der repräsentativen Gassenfassaden
einerseits und der berg- oder aareseitigen Fassaden, je mit feinsprossigen Holzfenstern, andererseits,
- die Hochtrottoirs in der Oberen Hauptgasse mit ihren Treppenverbindungen zur tiefer liegenden Gasse,
- die Lauben mit ihren Bögen oder Säulen und Architraven,
- die Staffelung der First- und Traufhöhen,
- die differenzierte Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der
einzelnen Elemente innerhalb eines durch Tradition und Erfahrung
begrenzten Spielraums.
A III
«Bälliz» Das Altstadtgebiet A III «Bälliz» umfasst die Anlage der zweiten kyburgischen Stadterweiterung, das heutige Bälliz; die zu erhaltenden und zu
pflegenden, prägenden Elemente und Merkmale sind
- die mittelalterliche Riemenparzellierung mit dem entsprechenden
Brandmauernsystem im Unterbälliz,
- der leicht gekrümmte, gepflästerte Gassenraum,
- die geschlossenen, urban wirkenden drei- bis fünfgeschossigen
Hauptbauzeilen entlang der Gasse,
- die entlang der äusseren Aare annähernd und entlang der inneren
Aare nur teilweise geschlossenen und bezüglich Höhe und Gestaltung differenzierten aareseitigen Kleinbaubereiche,
- der sichtbare Verlauf der ehemaligen Stadtmauer zwischen Haupt-
und Kleinbauzeile entlang der äusseren Aare,
- die differenziert gestaltete und in der Höhe gestaffelte Dachlandschaft mit traufständigen Sattel- und Mansarddächern über den
Hauptbauten, begehbaren oder extensiv begrünten Flachdächern
über den Kleinbauten,
- gassenseitig durchgehende Vordächer über dem ersten Vollgeschoss.
4.2 Ortsbildgebiete O
O I
«Hinter der Burg» Das Ortsbildgebiet O I «Hinter der Burg» umfasst den historischen Vorstadtbereich am Fusse von Schlossberg und Stadtmauer; dieser wird
im Wesentlichen geprägt durch
- den unüberbauten Bereich des ehemaligen Stadtgrabens ausserhalb der bestehenden Stadtmauer im Norden,
- den begrünten Abhang des Schlossbergs mit einer annähernd geschlossenen Gewerbebauzeile am Hangfuss,
- die Torsituation im Bereich des Berntorplatzes sowie dessen prägende historische Bauten und Vorbereiche,
- die Torsituation am höchsten Punkt des Übergangs zwischen
Schlossberg und Lauenen,
- die Liegenschaft «Villette» am Aufgang zur Lauenen.
O II
«Baumgartenrain» Das Ortsbildgebiet O II «Baumgartenrain» umfasst das Villenquartier im
Gebiet Lauenen/Baumgartenrain/Hofstetten; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch
- villenartige Ein- bis Zweifamilienhäuser im Berner Landhaus- und im
späten Heimatstil sowie im Stil der beginnenden Moderne,
- ein- bis zweigeschossige Bauweise auf quadratnahem Grundriss
unter Walm- und Satteldächern,
- grosse Gärten mit bedeutendem Baumbestand.
O III
«Hofstetten» Das Ortsbildgebiet O III «Hofstetten» umfasst das historische Vorstadtgebiet über dem rechten Aareufer; dieses wird im Wesentlichen geprägt
durch
- die Lage an der Aare und die vorgelagerte Uferpromenade,
- die freistehenden bedeutenden Tourismusbauten aus dem 19. und
frühen 20. Jahrhundert im nördlichen Teil, insbesondere die ehemaligen Hotels «Beaurivage», «Thunerhof», «Bellevue» und «Bellevue
du Parc» (heute Berntorschule) mit Kleinbauten und Parkanlagen,
- die kleinteilige und annähernd geschlossene Wohn- und Gewerbebebauung im südlichen Teil.
O IV
«Bächimatt» Das Ortsbildgebiet O IV «Bächimatt» umfasst den ehemaligen Landsitz
«Bächimatte» und das gleichnamige Villenquartier ausserhalb der Hofstetten im ebenen Gebiet zwischen Hangfuss und rechtem Aareufer; es
wird im Wesentlichen geprägt durch
- die Lage an der Aare und die vorgelagerte Uferpromenade,
- zweigeschossige Villen im Berner Landhausstil,
- grosse Gärten mit bedeutendem Baumbestand.
O V
«Inseli» Das Ortsbildgebiet O V «Inseli» umfasst das Villenquartier auf der Halbinsel zwischen Schifffahrtkanal und Aare mit den vorgelagerten Inseln
in der Aare; es wird im Wesentlichen geprägt durch
- die Lage am Wasser, die vorgelagerten Uferpromenaden und eine
öffentliche Parkanlage am Platzspitz,
- zweigeschossige Villen mit quadratnahem Grundriss unter Sattel-
oder Walmdächern,
- grosse Gärten mit bedeutendem Baumbestand.
O VI
«Seefeld» Das Ortsbildgebiet O VI «Seefeld» umfasst den ausserhalb der Bahnlinie liegenden Teil der historischen «Parzellierung der Spitalmatte» aus
dem Jahr 1873; es wird im Wesentlichen geprägt durch
- das aus Radial- und Ringstrassen bestehende, einheitlich gestaltete
Strassennetz mit Baumalleen,
- zweigeschossige, repräsentative Villen im klassischen, im Schweizer Holzbau-, im Jugend- oder im Heimatstil, mit quadratnahem
Grundriss, unter Sattel-, Walm- oder Mansarddächern,
- die Schulbauten und -anlagen des Gymnasiums Seefeld,
- grosse Gärten mit raumbildenden und teilweise originalen Einfriedungen sowie mit bedeutendem Baumbestand.
O VII
«Scherzligen-
Schadau»
Das Ortsbildgebiet O VII «Scherzligen-Schadau» umfasst die letzten
Reste des Orts Scherzligen, das Schloss Schadau mit Park, Wirtschaftsbauten und Gärtnerei sowie Teile der ehemaligen Besitzung von
Selve; es wird im Wesentlichen geprägt durch
- die historischen Einzelbauten,
- die Parkanlagen mit Wegnetz, Alleen und bedeutendem Baumbestand,
- die Gartenanlagen mit Kleinbauten und Einfriedungen,
- die intakten Ufer mit Ufermauern, Bootshäusern, Einwasserungsstellen und einer naturnahen Ufervegetation.
O VIII
«Rougemontweg» Das Ortsbildgebiet O VIII «Rougemontweg» umfasst das zwischen
Schadaupark und Lachenkanal am See liegende Villenquartier; es wird
im Wesentlichen geprägt durch
- die Lage am Wasser,
- die Besitzung Seestrasse 49 mit Kleinbauten, Ufermauer, grossem
parkartigem Umschwung und alleebestandener Zufahrt,
- die Abfolge von naturnaher Ufervegetation, Gartenflächen mit Pavillons und der auf einer Linie liegenden Bebauung westlich davon,
- ein- bis zweigeschossige Villen im Berner Landhausstil oder vom
englischen Landhaus beeinflusst,
- teilweise repräsentative Gartenanlagen mit bedeutendem Baumbestand.
O IX
«Schoren» Das Ortsbildgebiet O IX «Schoren» umfasst den zusammenhängenden
Restbestand des ehemaligen Bauerndorfs Schoren; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch
- die gedrungenen Strättliger Bauernhäuser aus dem 17. und 18.
Jahrhundert und weitere landwirtschaftliche Bauten aus jüngerer
Zeit und deren räumliche Stellung zueinander,
- das die Baugruppe dominierende Schoren-Schulhaus,
- das überlieferte Wegnetz mit Aufenthaltsflächen, Hausvorplätzen
und Baumbestand,
- Bauerngärten, Obstbaumgärten und unbebaute landwirtschaftliche
Flächen.
O X
«Buchholz» Das Ortsbildgebiet O X «Buchholz» umfasst das in der freien Landschaft liegende gleichnamige Bauerndorf; dieses wird im Wesentlichen
geprägt durch
- die rhythmische Aufreihung bäuerlicher Bauten beidseitig entlang
der Buchholzstrasse,
- die gerade, schmale, trottoirlose Strasse mit Vorplätzen und -gärten,
Miststöcken und Brunnen,
- die rechtwinklig davon abzweigenden Flurwege,
- das den Abschluss des Strassenraums bildende Haus Buchholzstrasse Nr. 127,
- die Hochstamm-Obstbaumgärten,
- die unbebauten landwirtschaftlichen Flächen.
O XI
«Kaserne» Das Ortsbildgebiet O XI «Kaserne» umfasst die in den sechziger Jahren
des 19. Jahrhunderts erbaute Kasernenanlage; diese wird im Wesentlichen geprägt durch
- die Hauptkaserne mit den ehemaligen Reithallen und Stallungen,
- die dazwischenliegenden, axialsymmetrisch gestalteten Anlagen
und Alleen,
- die um die Wende zum 20. Jahrhundert erbaute Offizierskaserne als
räumlicher Abschluss zu den Bahnanlagen.
O XII
«Goldiwil-
Tschabold»
Das Ortsbildgebiet O XII «Goldiwil-Tschabold» umfasst die gleichnamige bäuerliche Hofgruppe Tschabold am westlichen Dorfeingang; sie
wird im Wesentlichen geprägt durch
- die fächerartige Anordnung des Häuserkranzes und der Aussenraumelemente,
- die zwei dominanten, flankierenden, giebelständig im Hang stehenden Fleckenständerbauten mit Gehrschild und Quergiebel,
- die vorgelagerten Bauerngärten, kleinen Weiden und Obstbaumgärten,
- das gefächerte Wegnetz.
O XIII
«Goldiwil-Dorf» Das Ortsbildgebiet O XIII «Goldiwil-Dorf» umfasst das gestalterisch
weitgehend intakte Dorfzentrum von Goldiwil; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch
- die Kirche,
- die einheitliche, giebelständige Einfamilienhauszeile im Heimatstil
oberhalb der Kirche,
- die enge Gebäudestellung der übrigen giebelständigen Chalets,
- die kompakten berg- und talseitigen Siedlungsränder.
O XIV
«Goldiwil-Melli» Das Ortsbildgebiet O XIV «Goldiwil-Melli» umfasst die grösste erhaltene Hofgruppe im ehemaligen Bauerndorf Goldiwil; sie wird im Wesentlichen geprägt durch
- die prominente Lage im Sattel zwischen Goldiwil und Homberg,
- das bäuerliche, in sich geschlossene Ensemble mit Sägerei, ehemaliger Käserei und alter Schule,
- Ständer- oder Fachwerkbauten mit markanten Krüppelwalmdächern,
- das überlieferte Wegnetz,
- die umgebenden Obstbaumgärten und unbebauten Hangflächen.
O XV
«Stockhornstrasse» Das Ortsbildgebiet O XV «Stockhornstrasse» umfasst im Wesentlichen
eine dichte Ansammlung von reformerischen Mehrfamilienhäusern aus
dem frühen 20. Jahrhundert. Beidseits der Stockhorn- und der Mittleren
Strasse errichtet, bildeten sie zu ihrer Erbauungszeit ein
bedeutendes Geschäfts- u. Wohnquartier in damaliger Bahnhofsnähe;
es wird im Wesentlichen geprägt durch
- die innenstadtnahe Lage und den historischen Bezug zum früheren
Bahnhof,
- Bauten der Reformarchitektur,
- eine relativ hohe Dichte und Präsenz im Strassenraum sowie eine
von wertvollen Einzelbauten geprägte charakteristische Silhouette,
- eine zeittypische «Mannigfaltigkeit in der Einheit»,
- eine expressive Gestaltung der Dachflächen.
Im Bereich der ZPP O «Bahnhof West» ist bei einem Erneuerungsbau
die Fassung des Platzes zu beachten.
4.3 Strukturgebiete S
S I
«Thuner Mischung» Die Strukturgebiete S I «Thuner Mischung» umfassen die für einen Teil
der westlichen und südwestlichen Thuner Aussenquartiere sowie für einen Teil des Quartiers Lerchenfeld charakteristischen und qualitätsvollen kleinteiligen Baustrukturen. Diese werden im Wesentlichen geprägt
durch
- offene Bauweise mit minimalen Abständen,
- strassenseitig einheitliche Gebäudeflucht,
- geschlossenes Strassenbild mit durchgehenden Einfriedungen,
- starke Durchgrünung.
S II
«Mehrfamilienhaussiedlungen»
Die Strukturgebiete S II «Mehrfamilienhaussiedlungen» umfassen die
einheitlich gestalteten Genossenschaftssiedlungen:
- Bürglenstrasse/Hortinweg (Wohnbaugenossenschaft Süd-West),
- Suleggstrasse/Mattenstrasse (Baugenossenschaft Hohmad),
- Buchholzstrasse/Mövenweg/Schwanenweg/
Talackerstrasse (Siedlung Neufeld),
- Freiestrasse/Dammweg/Eggenweg (Wohnbaugenossenschaft Alpenblick).
Die Strukturen werden im Wesentlichen geprägt durch
- die räumliche Ordnung und die Stellung der Baukörper,
- die einheitliche Volumetrie und Gestaltung der Bauten,
- die Qualität der Aussenräume.
S III
«Gartenstadtsiedlungen»
Die Strukturgebiete S III «Gartenstadtsiedlungen» umfassen die Doppel- und Reiheneinfamilienhaus-Siedlungen, z. T. durch Mehrfamilienhäuser ergänzt, mit einem grossen, ursprünglich der Selbstversorgung
dienenden Gartenanteil:
- Pestalozzistrasse/Fischerweg/Jägerweg (Wohnbaugenossenschaft
Freistatt),
- Mittlere Strasse/Gantrischstrasse/Nünenenstrasse,
- Fischerweg,
- Dählenweg Lerchenfeld.
Die Strukturen werden im Wesentlichen geprägt durch
- die räumliche Ordnung und die Stellung der Bauten,
- die einheitliche Volumetrie und Gestaltung der Bauten,
- den hohen Freiflächenanteil.
4.4 Landschaftsschutzgebiete LSG
LSG I
«Haslimoos» Das Landschaftsschutzgebiet LSG I «Haslimoos» umfasst eine grosse
landwirtschaftlich genutzte Waldlichtung mit traditionellen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten. Der Schutzzweck umfasst die ungeschmälerte Erhaltung der Waldlichtung, die extensive Bewirtschaftung
sowie den Unterhalt und die Erneuerung der bestehenden Bausubstanz
Ökonomiebauten.
LSG II
«Strättligmoräne» Das Landschaftsschutzgebiet LSG II «Strättligmoräne» umfasst den
Moränenwall (Mittelmoräne) des Kander- und Aaregletschers. Der
Schutzzweck umfasst die ungeschmälerte Erhaltung und Freihaltung
des geomorphologischen und landschaftsprägenden Elements.
4.5 Landschaftsentwicklungsgebiete L
L I
«Bonstettengut» Das Landschaftsentwicklungsgebiet L I «Bonstettengut» umfasst das
Schloss Bellerive mit den dazugehörigen Kleinbauten und Parkanlagen
sowie einen Landwirtschaftsbetrieb mit Ökonomiegebäude und Kleinbauten. Integral zum Landsitz Bellerive gehören das repräsentative
Bauernhaus (das Bonstettengut) und weitere Bauten; die Anlage wird
im Wesentlichen geprägt durch
- das Kernensemble des Herrenhauses sowie die ergänzenden Ökonomie- und Gartenbauten,
- den Axialeingang zum Ostgarten und dem grossen Seekanal,
- die historische Verkehrsachse und die dieser zugeordneten Bauten
entlang der Gwattstrasse,
- den intakt erhaltenen Park mit aktiv bewirtschaftetem Gutsbetrieb,
- die grandiose Sicht auf den See und die Alpen.
Entwicklungsziele sind:
- Erhalten, Aufwerten, Wiederherstellen und Weiterentwickeln der historisch bedeutenden Gesamtanlage unter Wahrung von denkmalpflegerischen Qualitäten und Aspekten, unter Berücksichtigung der
Baugruppe H Landsitz Bellerive Gwatt gemäss Bauinventar,
- Sichern, Aufwerten und Entlasten der sensiblen ökologischen Werte
im Uferbereich,
- Erhalten und Fördern der Biodiversität,
- Stärken, Aufwerten und Lenken einer angepassten Naherholung mit
hohem Naturerlebnis, insbesondere im Uferbereich mit einem flach
abfallenden Ufer.
L II
«Seeallmend-
Schorenkopf»
Das Landschaftsentwicklungsgebiet L II «Seeallmend-Schorenkopf»
umfasst ökologisch wertvolle Flachufer, einen breiten Übergangsstreifen zwischen Land und Wasser sowie einen bedeutenden Lebensraum
für Pflanzen und Tiere.
Entwicklungsziele sind:
- Sichern, Aufwerten und Entlasten der sensiblen ökologischen Werte
im Uferbereich, insbesondere der Flachufer und der Schilfbestände,
- Erhalten und Fördern der Biodiversität,
- Stärken des Naturerlebniswerts im Übergangsbereich von Land und
Wasser,
- Stärken, Aufwerten und Lenken einer angepassten Naherholung mit
hohem Naturerlebnis, insbesondere Aufwertung der «Lindermatte»
als naturnaher Freiraum,
- Fördern des Bezugs zum See,
- Umsetzen des kantonalen Sachplans Seeverkehr.
L III
«Grosse Allmend» Das Landschaftsentwicklungsgebiet L III «Grosse Allmend» umfasst
das durch die Nutzung als Waffenplatz geprägte vielfältige und weit offene Gelände auf der grossen Allmend und umschliesst das Naturschutzgebiet N IV «Äussere Allmend» (vergleiche Anh. 4 Ziff. 4.6).
Entwicklungsziele sind:
- die Abstimmung von militärischer Nutzung, Nutzung als Naherholungsgebiet, Betrieb der bestehenden Sportanlagen, Landwirtschaft
und Naturschutz,
- die ökologische Aufwertung der grossflächig zusammenhängenden
Lebensräume für Pflanzen und Tiere,
- die Umsetzung der Vorgaben und Projekte des Eidg. Departements
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS.
L IV
«Pfandern-
Buchholz»
Das Landschaftsentwicklungsgebiet L IV «Pfandern-Buchholz» umfasst die weiträumigen, landwirtschaftlich genutzten Kulturlandflächen
zwischen der Industriezone Moos und der Autobahn.
Entwicklungsziele sind:
- die Aufwertung des Gebiets für die Landwirtschaft und den ökologischen Ausgleich sowie die Biodiversitätsförderung,
- die Aufwertung als Naherholungsgebiet in Abstimmung mit landwirtschaftlichen Interessen,
- die Begrenzung oder Verlegung störender und nicht standortgebundener Nutzungen, die längerfristige Freilegung der Geländekammer,
- die gute landschaftliche Einpassung und Gestaltung einer allfälligen
Strasse (Lüsslispange) in das Landschaftsentwicklungsgebiet,
- die Renaturierung des Buchholzbaches,
- die hohe Gewichtung ökologischer Aspekte in Zusammenhang mit
dem Kiesabbau.
Das folgende Landschaftsentwicklungsgebiet wird aufgehoben:
L IV «Amerika»
4.6 Naturschutzgebiete N
N I
«Schintere» Das Naturschutzgebiet N I «Schintere» umfasst das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung sowie das privatrechtliche ProNatura-
Schutzgebiet; Schutz- und Pflegeziele sind:
- die ungeschmälerte Erhaltung des Lebensraums der Laubfroschpopulation,
- die Förderung des Standorts durch die Neuschaffung und Vernetzung zusätzlicher Feuchtstandorte,
- die Vermeidung von Störungen durch Erholungssuchende,
- die dem Schutzzweck angepasste forstliche Nutzung.
N II
«Gwattmösli» Das Naturschutzgebiet N II «Gwattmösli» umfasst das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, das kantonale Naturschutzgebiet, das
privatrechtliche ProNatura-Schutzgebiet sowie ein Feuchtgebiet von
kantonaler Bedeutung und damit einen wertvollen Lebensraum für diverse Amphibien- und Libellenarten; Schutz- und Pflegeziele sind:
- die ungeschmälerte Erhaltung des Lebensraums für die vorkommenden Arten (v. a. Amphibien und Libellen),
- die Aufwertung des Feuchtstandorts durch eine gezielte Erweiterung,
- die Vernetzung mit dem Kulturland und dem Waldsaum durch eine
angepasste forstliche Nutzung,
- die möglichst breitflächige Fassung des austretenden Hangwassers
in zahlreichen Feuchtstellen,
- die Vermeidung und Entfernung von Überschüttungen des Feuchtgebiets.
N III
«Seewinkel» Das Naturschutzgebiet N III «Seewinkel» umfasst Bereiche des Wasser- und Zugvogelreservats von nationaler Bedeutung und des Flachmoors von nationaler Bedeutung sowie eine Teilfläche des kantonalen
Naturschutzgebiets Gwattlischenmoos; Schutz- und Pflegeziele sind:
- die ungeschmälerte Erhaltung des überregional bedeutenden Lebensraums für Vögel, insbesondere als Durchzugsraum für Watvögel (Limikolen),
- die Vergrösserung der kantonal geschützten Fläche im Bereich des
Altersheims und des Gwattgrabens,
- die Vermeidung störender Einflüsse durch Erholungssuchende und
benachbarte Nutzungen,
- die Förderung einer extensiven Riedfläche im Bereich des Uferwegs,
- die ökologische Vernetzung mit den angrenzenden Teilen des
Gwattlischenmooses.
N IV
«Äussere Allmend» Das Naturschutzgebiet N IV «Äussere Allmend» umfasst das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, einen Lebensraum für Reptilien, Insekten und Vögel, insbesondere einen Durchzugsraum für Watvögel (Limikolen), von überregionaler Bedeutung und ist gleichzeitig ein
ausgedehnter Ruderal- und Trockenstandort für zahlreiche
seltene Tier- und Pflanzenarten; Schutz und Pflegeziele sind:
- die ungeschmälerte Erhaltung der Amphibienbestände,
- die Erhaltung und Förderung der reichhaltigen Tier- und Pflanzenwelt,
- die Erhaltung der Grossflächigkeit, Vielfalt, Qualität und Verzahnung
der Teil-Lebensräume, insbesondere der ausgedehnten Ruderal-
und Trockenstandorte,
- die Unterstützung des Schutzzweckes durch die militärische Nutzung,
- die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch zivile Nutzungen.
N V
«Schilfweg/Hechtweg»
Das Naturschutzgebiet N V «Schilfweg/Hechtweg» liegt innerhalb des
Wasser- und Zugvogelreservats von nationaler Bedeutung. Es umfasst
die Ufervegetation und Teile der Flachwasserzone beim Campingplatz,
d. h. lokal und regional bedeutende Lebensräume für Pflanzen und
Tiere, namentlich Schilfbestände, Laichgebiete für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebiete für Insekten und Vögel; Schutz-
und Pflegeziele sind:
- die Erhaltung des Gebiets als einer der grossen ökologischen Stützpunkte entlang des Flachufers des Thunersees,
- die Erhaltung und Förderung einer breit ausgebildeten, graduell verlaufenden Verlandungszone mit Schilfbeständen, Laichgebieten für
Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebieten für Insekten und Vögel,
- die Vermeidung und Verminderung von Störungen, sowohl von der
Land- als auch von der Seeseite her.
N VI
«Seeallmend» Das Naturschutzgebiet N VI «Seeallmend» umfasst das kantonale Naturschutzgebiet und liegt innerhalb des Wasser- und Zugvogelgebiets
von nationaler Bedeutung. Es umfasst die Ufervegetation und Teile der
Flachwasserzone bei der Seeallmend, d. h. regional bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere, namentlich Schilfbestände, Laichgebiete für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebiete für
Insekten und Vögel; Schutz- und Pflegeziele sind:
- die Erhaltung des Gebiets als einer der grossen ökologischen Stützpunkte entlang des Flachufers des Thunersees,
- die Erhaltung und Förderung einer breit ausgebildeten, graduell verlaufenden Verlandungszone mit Schilfbeständen, Laichgebieten für
Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebieten für Insekten und Vögel,
- die Vermeidung und Verminderung von Störungen, sowohl von der
Land- als auch von der Seeseite her.
Anhang 5
Sensible Gebiete gemäss Artikel 18 Absatz 1 BauG
mit erhöhten Anforderungen an die Mobilität
Gebiete mit grundeigentümerverbindlicher Festlegung
Nr. Gebiet
1 Innenstadt
2 Westquartier
3 Seefeld
4 Seestrasse
5 Hohmad
6 Dürrenast
Gebiet als behördenverbindlicher Richtplaninhalt (Zielsetzung)
Gebiet
Innerer Kern
Genehmigungsvermerke
Öffentliche Mitwirkung: 1. November 2019 bis 31. Januar 2020
Kantonale Vorprüfung: 4. Februar 2022
Publikation im Amtsblatt: 2. März 2022
Publikation im amtlichen Anzeiger: 3. März 2022 und 10. März 2022
1. Öffentliche Planauflage: 4. März 2022 bis 8. April 2022
Einspracheverhandlungen: 20. Juni 2022 bis 14. September 2022
Erledigte Einsprachen: 37
Unerledigte Einsprachen: 29
Rechtsverwahrungen: 15
nach Beschluss des Stadtrats:
Publikation im Amtsblatt: 1. März 2023
Publikation im amtlichen Anzeiger: 2. März 2023 und 9. März 2023
2. Öffentliche Planauflage: 3. März 2023 bis 3. April 2023
Unerledigte Einsprachen: 23
Rechtsverwahrungen: 4
Beschlossen durch:
Gemeinderat: 19. Oktober 2022 und 16. November 2022
Stadtrat: 17. November 2022
Namens der Einwohnergemeinde:
Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber:
Raphael Lanz Bruno Huwyler Müller
Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt:
Thun, 15. Juni 2023 Der Stadtschreiber:
Bruno Huwyler Müller
Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung: 12. Juli 2024
Inkraftsetzung:16 1. Februar 2025
16 Gemeinderatsbeschluss GRB Nr. 490/2024 vom 18.12.2024, mit Ausnahme von Art. 7, Art. 13 Abs. 1 lit. e und
Art. 46 (siehe Verfügung vom 18.11.2024 der DIJ)
Anhang 6
Entwicklungsgebiete mit überwiegendem öffentlichem Interesse
an einer Überbauung
Nr. Areal
1 ESP Thun Nord
2 Areal Bädlimatte (ehem. Selve)
3 Grabenstrasse (STI-Areal)
4 Krankenhausstrasse
5 Gewerbestrasse - Aarestrasse (Restfläche)
6 Aarestrasse (Swisscom)
7 Aarefeld Nord
8 ESP Bahnhof Thun/Rosenau
9 Bahnhof West
10 Güterbahnhof-Areal
11 Rütlistrasse - Mittlere Strasse
12 Äussere Schönau
13 Freistatt
14 Hohmadstrasse
15 Siegenthalergut - Martinpark
16 Thun Süd (Sport- und Freizeitcluster)
17 Weststrasse Süd
18 Gärtnerei Buchholzstrasse
19 Gwattstrasse
20 Bostudenzelg Bläuerstrasse
21 Hoffmatte
22 Wirtschaftspark Thun-Schoren
23 Gwattmösli
24 Rösslimatte
Anhang 7
Liste der Lebensräume und Naturobjekte von übergeordneter Bedeutung (Stand 2022)
Liste der Lebensräume und Naturobjekte
Flachmoore von nationaler Bedeutung (Bundesinventar):
- «Gwattlischenmoos»; Nr. 331.
Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung
(Bundesinventar):
- «Glütschbachtal Wasserfluh»; Nr. BE 1062,
- «Schintere» Lerchenfeld; Nr. BE 1063,
- «Gwattmösli»; Nr. BE 1064,
- «Thuner Allmend»; Nr. BE 1065,
- «Gartenweiher Riedhofweg»; Nr. BE 1133.
Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung (Bundesinventar):
«Kanderdelta bis Hilterfingen»; Nr. BE 108.
Kantonale Naturschutzgebiete:
- «Gwattlischenmoos»; RRB Nr. 2678 vom 17.04.1970,
- «Gwattmösli»; Verfügung Forstdirektion BE vom 24.02.1986,
- «Seeallmend»; Verfügung Forstdirektion BE vom 26.01.1989.
Trockenstandorte von kantonaler Bedeutung (kantonales Inventar):
- «Thuner Allmend: Waffenplatz» (2 Teilflächen); Nr. 2333,
- «Thuner Allmend: Waffenplatz»; Nr. 7664,
- «Ried» (2 Teilflächen); Nr. 4002.
Feuchtgebiete von kantonaler Bedeutung (kantonales
Inventar):
- «Seeallmend»; Nr. 13 162; Landröhricht,
- «Schilfweg - Hechtweg»; Nr. 13 163; Landröhricht,
- «Gwattlischenmoos» (Teilfläche); Nr. 13 164; Landröhricht,
- «Gwattlischenmoos» (Teilfläche); Nr. 13 166; Grosseggenried,
- «Gwattmösli» (Teilfläche); Nr. 13 180; Landröhricht,
- «Gwattmösli» (Teilfläche); Nr. 13 181; Landröhricht,
- «Gwattmösli» (Teilfläche); Nr. 13 182; Grosseggenried.
Kantonale Naturschutzobjekte:
- «Bettlereiche»; RRB Nr. 228 vom 11.01.1946,
- «Schoreneiche»; RRB Nr. 230 vom 11.01.1946,
- «Sommerlinde in Allmendingen»; RRB Nr. 3130 vom 23.05.1956,
- fünf erratische Blöcke im Strättligwald (Buchholz-
Allmendingen); RRB Nr. 5393 vom 18.12.1925.
Weitere überregional bedeutende Lebensräume:
- «Aarebecken-Schadau»; Äschenlaichgebiet; nationale Bedeutung,
- «Schadaubucht»; Wasservogel-Winterruhgebiet; überregionale Bedeutung,
- «Thuner Allmend»; Ruderal- und Feuchtstandort; überregionale
Bedeutung,
- «Thuner Allmend»; Limikolen-Rastplatz; überregionale Bedeutung,
- Seeufer «Gwattlischenmoos-Seeallmend»; Limikolen-Rastplatz;
überregionale Bedeutung.
Anhang 8
Auszug Bauordnung 1986
Artikel 24
Für die Bauzonen gelten folgende kleine Grenzabstände (kGA), grosse
Grenzabstände (gGA), Gebäudehöhen (GH), Geschosszahlen (GZ),
Gebäudelängen (GL), Ausnützungsziffern (AZ) sowie Wohnflächenanteile (WA):
Zone Baupolizeiliche Masse
kGA gGa GH GZ GL AZ min. WA
in m in m in m in m in % der BGF
ZöN a, b, c 5 * – 17.5 * – – – –
* Vergleiche auch Zonenvorschriften in Artikel 39.
Artikel 39
1 Die Zonen für öffentliche Nutzungen, Kategorien a–c, bezeichnen die
für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse verwendeten oder benötigten Grundstücke (baupolizeiliche Masse vergleiche Art. 24).
2 Die Zone für öffentliche Nutzungen a ist für stark durchgrünte Anlagen
wie Parks, Familiengärten, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe und dergleichen bestimmt. Es sind nur der Benützung dieser Anlagen dienende
Bauten gestattet.
Die Nutzung und Gestaltung der Flächen für Familiengärten richtet sich
nach dem städtischen Reglement für die Erstellung von Familiengärten.
3 Die Zone für öffentliche Nutzungen b ist für öffentliche Bauten wie
Schul-, Sportanlagen mit Turnhallen, kirchliche Bauten, Spitäler und
dergleichen bestimmt.
4 Die Zone für öffentliche Nutzungen c ist für eine intensive Nutzung mit
öffentlichen Bauten und technischen Werken wie Parkierungsanlagen,
Anlagen der Ver- und Entsorgung, Werkhöfe und dergleichen, bestimmt.
5 Die Gebäudeabstände innerhalb der Zone für öffentliche Nutzungen
richten sich nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen öffentlichen
Überbauung.
6 Gegenüber Grundstücken in anderen Zonen sind der reglementarische Grenzabstand sowie ein Mehrlängenzuschlag einzuhalten. Unterschreitet der Gebäudeabstand innerhalb der Zone für öffentliche Nutzungen 10,00 Meter, gilt für die Berechnung des Mehrlängenzuschlages zum Grenzabstand die Gesamtlänge der den Gebäudeabstand unterschreitenden Bauten (Messweise vergleiche Skizze).
7 Übersteigt die Gebäudehöhe die in der angrenzenden Zone vorgeschriebene Gebäudehöhe, so vergrössert sich der Grenzabstand auf
dieser Seite um die betreffende Mehrhöhe.

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(Auszug)
1 Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund grosse und kleine
Grenzabstände, gemäss Artikel 24, einschliesslich allfälliger Mehrlängenzuschläge zu wahren.
2 Die Messweise der Grenzabstände richtet sich nach den Skizzen im
Anhang.
5 Mehrlängenzuschlag
Ist ein Gebäude länger oder breiter als 20,00 Meter, so ist der kleine
Grenzabstand gegenüber der betreffenden Grenze um einen Fünftel
der Mehrlänge bzw. -breite zu vergrössern.
In den Wohnzonen W2 und W2 Allmendingen ist der Mehrlängenzuschlag bei Reiheneinfamilienhäusern nur gegenüber Nachbarparzellen,
die nicht Gegenstand des Baugesuches sind, einzuhalten.
In der Industrie- und Gewerbezone entfällt der Mehrlängenzuschlag.
Geschlossene oder offene eingeschossige Verbindungsgänge zwischen freistehenden Gebäuden zählen nicht zur Gebäudelänge.
Anhang 1
Artikel 39.6 Messweise Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN)
Anhang 9
Von der Ortsplanungsrevision ausgenommene
Gebiete
Die folgenden Gebiete sind von der Ortsplanungsrevision ausgenommen. Es bleiben die Bestimmungen gemäss Bauordnung 1986 oder
Baureglement 2002 massgebend:
Nr. Gebiet BO 1986 BR 2002
1 Lerchenfeld/Zollhaus1 x
2 ESP Thun Nord x
3 Grabengut/STI-Areal x
4 Areal Aarestrasse (Swisscom) x
5 Lauitor x
6 ESP Bahnhof Thun/Rosenau x
7 Haldenweg x
8 Hübeli Goldiwil x
9 Areal Gymnasium Seefeld x
10 Areal Äussere Schönau x
11 Pestalozzistrasse («Burgerallee») x
12 Siegenthalergut/Martinpark1 x
13 Gutknecht-Stiftung x
14 Schadaugärtnerei1 x
15 Weststrasse Süd x
16 Burgerallmend («Sport- und Freizeitcluster
Thun Süd»)
x
17 Dahlienweg x
18 Lachenareal, Lachenwiese x x
19 Pfaffenbühl x
20 Bostudenzelg («Bostudenzelg»,
«Bläuerstrasse»)
x
21 Schorenstrasse (Gärtnerei) x
1 Geändert nach der Ortsplanungsrevision 2022
Anhang 10
Liste und Übersichtsplan der Fliessgewässer in Thun
Übersicht Thun Ost
Nr. Name
O1 Cholerebach
O2 Choleregrabe
O3 Hünibach
O4 Trummerligrabe
O5 Inselegrabe
O6 Holländergräbli
O7 Chummguetgrabe
O8 Unders Eichguetgräbli
O9 Hubelgrabe
O10 Eichguetgräbli
O11 Chrämereigrabe
O12 Schwelligrabe
O13 Fystergräbli
O14 Bösbach
O15 Scheidweggrabe
O16 Wartgrabe
O17 Lochlaassgrabe
O18 Mändlifluegrabe
O19 Vordere Hirzelaassgrabe
O20 Hindere Hirzelaassgrabe
O21 Göttibach
O22 Schwindbächli
O23 Chratzgrabe
O24 Bruchgrabe
O25 Undere Bruchgrabe
O26 Chratzbach
O27 Aare
O28 Schifffahrtskanal
O29 Hochwasserentlastungstollen
O30 Üsseri Aare
O31 Inneri Aare
Übersicht Thun West
Nr. Name
W1 Kander
W2 Glütschbach
W3 Allmedingebächli
W4 Längmattbächli
W5 Neufeldbächli
W6 Buechholzbächli
W7 Gwattgrabe
W8 Haslimoosgräbli
W9 Witaugräbli
W10 Bäreholzgräbli
W11 Schwarzmoosgräbli
W12 Gützimoosgräbli
W13 Steihufebächli
W14 Mülemoosgrabe
Anhang 11
Liste der aufgehobenen Alignements-, Baulinien- und Strassenpläne
Folgende Pläne wurden im Rahmen der Überführung von Baulinien in
den Baulinienkataster aufgehoben:
1 Alignementsplan für das linke Ufer der äusseren Aare ALP 1864/1865 1), 2), 4)
2 (1) Alignementsplan für die auf dem linken Ufer der äusseren Aare gelegenen Quartiere der Stadt Thun (alter Bahnhof)
ALP 14.08.1895 2)
3 (2) Parzellierungs- und Alignementsplan Inneres Seefeld und Aarefeld, von ca. 1870 oder früher ALP ca. 1870 1), 2), 4)
4 (3) Alignementsplan für das Quartier Aarefeld auf der sogenannten Rüfenacht-Besitzung in Thun ALP 14.08.1895 2)
5 (4) Aarefeld ALP 1871 1), 2), 4)
6 Parzellierungs- und Alignementsplan für die Spitalmatte, zum Baureglement für das Seefeld gehörend ALP 1873/1874 1), 2)
7 (5) Aarefeld ALP 1874 1), 2), 4)
8 (6) Alignementsplan Nr. 1 für die Stadt Thun BLP 26.09.1874 2)
9 (7) Alignementsplan Nr. 2 für die Stadt Thun (Bälliz) ALP 14.08.1895 2)
9-1
(7-1)
Gemeinde Thun, Flur A, Plan 2 [Alignementsplan Bälliz], Änderung Änderung ALP 10.11.1894 2)
10 (8) Alignementsplan Nr. 2 für die Stadt Thun, Bälliz in Thun. Projekt für Feststellung der beidseitigen Längenprofile
ALP 14.08.1895 2)
11 (9) Alignementsplan für das Untere Bälliz in Thun BLP 14.08.1895 2)
12 bis 20 Alignementspläne 1894 [Pläne Nrn. 12 bis 20] BLP 1894 1), 2), 4)
21 bis 29 Alignementspläne 1895 [Pläne Nrn. 21 bis 29] BLP 1895 1), 2), 4)
30 Thun, Untere Hauptgasse (Baulinien von der Berntorgasse bis Berntorbrunnen) BLP 14.08.1895 3)
31 Alignementsplan Hofstettenstrasse, Projekt für eine Quai- und Trottoir-Anlage in Hofstetten 1895 ALP 15.02.1896 2)
32 Alignementsplan für das Aarefeld - Quartier in Thun BLP 18.07.1896 2)
33 bis 37 Alignementspläne Aussenquartiere 1896 [Nrn. 33 bis 37] BLP 1896 1), 2), 4)
38 Baufluchtenplan der Stadt Thun und Umgebung 1893 BFP 14.10.1896 3)
38-1 Baufluchtenplan der Stadt Thun und Umgebung, Änderung Liegenschaft Hofstettenstrasse Nr.1, Haus E.
Leopold
Änderung BFP 24.01.1906 2)
38-2 Baufluchtenplan der Stadt Thun und Umgebung, Änderung Besitzung R. Zysset, Scherzligbrücke Thun Änderung BFP 21.10.1913 2)
38-3 (38-
1)
Baufluchtenplan der Stadt Thun und Umgebung, Baulinienänderung: Gewerbestrasse von Allmendstrasse bis Speditionsweg, Aarestrasse von Kino Rex bis Speditionsweg
Änderung BFP 28.10.1958 2)
38-4 (38-
2)
Baulinienplan Allmendstrasse, geringfügige Änderung Änderung BFP 21.11.1973
39 Baufluchtenplan für das Aar- und Seefeld bei Thun [Alignement Inneres Seefeld, Aarefeld] BFP 14.10.1896 3)
39-1 Überbauungsplan Inneres Seefeld (14.10.1896), geringfügige Änderung, Seestrasse Nord Änderung BFP 27.08.1976
40 Einwohnergemeinde Goldiwil, Strassen- und Baulinienpläne (Riedstrasse 1. Teil) ALP 08.12.1900 2), 4)
41 Einwohnergemeinde Goldiwil, Strassen- und Baulinienpläne (Riedstrasse 2. Teil Ludwigshafen - Vorderes Ried)
ALP 08.12.1900 2)
42 Lauenen - Göttibach, 1. Teil, Goldiwilstrasse - Lauenenweg - Blümlimatt ALP 08.12.1900 2), 4)
43 Lauenen - Göttibach, 2. Teil, Blümlimatt - Göttibach ALP 08.12.1900 2), 4)
44 Einwohnergemeinde Goldiwil, Strassen- und Baulinienpläne (Hofstetten - Brahmsquai 1) ALP 08.12.1900 3)
45 Einwohnergemeinde Goldiwil, Strassen- und Baulinienpläne (Hofstetten - Brahmsquai 2) ALP 08.12.1900 3)
46 bis 51 Dorf Goldiwil (Goldiwyl) 1900; Reduktion der Breite des Aarequais 1903 und 1905 [Pläne Nrn. 46 bis 51] ALP 02.01.1900 2), 4)
52 Totenhofweg ALP 1901 1), 2), 4)
53 Mittlere-Strasse ALP 1902 1), 2), 4)
54 Zelgmatte ALP 18.10.1901 2), 4)
55 Bleichematte ALP 08.10.1901 2), 4)
56 Parzellierungsplan Bleichematt - Besitzung von Herren Gebrüder Hopf Thun PaP 26.03.1902 3)
n. n. Parzellierungsplan für Gebrüder Hopf, Seefeld PaP 1913 1), 2)
57 Parzellierungsplan über Besitzung an dem Totenhofweg des Herrn Samuel Walter, Wirt in Thun PaP 26.03.1902 3)
58 Stockhornstrasse Verbindung ALP 1902 1), 2), 4)
59 Parzellierungsplan des Schmid-Liebi-Gutes (Liechtigut), (Mittlere Strasse, Friedhofweg-Pestalozzistrasse)
PaP 21.10.1913 3)
60 Seefeld ALP 1902 1), 2), 4)
61 Parzellierungs- und Alignementsplan über den Grundbesitz des Hotels Emmenthal [Emmental] in Thun ALP 01.07.1903 3)
61-1 Parzellierungs- und Alignementsplan über den Grundbesitz des Hotels Emmenthal [Emmental], Alignementsplanänderung Wermuthmatte
Änderung ALP 06.01.1956
61-2 Parzellierungs- und Alignementsplan über den Grundbesitz des Hotels Emmenthal [Emmental], Bernstrasse Wermuth, geringfügige Änderung
Änderung ALP 03.12.1980
62 Alignement Thun Schlossberg West ALP 01.07.1903
63 Alignement Thun Schlossberg Süd ALP 01.07.1903
64 Alignement Thun Schlossberg Ost ALP 01.07.1903 3)
65 Parzellierungsplan über die Besitzung des Herrn Grossniklaus in Thun PaP 01.07.1903 3)
66 bis 75 Parzellierungs- und Alignementspläne 1903 [Pläne Nrn. 66 bis 75] ALP 1903 1), 2), 4)
76 Alignementsplan Grossniklausgut ALP 07.11.1904 2), 4)
77 Hintere Gasse (Berntorgasse) - Finsteres Gässchen, Baualignementsplan ALP 04.02.1905 3)
78 Alignementsplan Totenhofweg (heute Schönaustrasse) ALP 02.11.1907 3)
79 Strassen- und Baufluchtenplan für die Mittlere Strasse ALP 02.11.1907 3)
79-1 Strassen- und Baufluchtenplan für die Mittlere Strasse, Alignementsplanänderung über die Strassenkreuzung Stockhornstrasse - Mittlere Strasse
Änderung ALP 31.01.1933 3)
80 Alignementsplan Hohmadgässchen (Hohmadstrasse) ALP 02.11.1907 3)
81 Alignementsplan Stockhornstrasse - Reitweg ALP 02.11.1907 3)
82 Parzellierungsplan Besitzung Itten PaP 02.11.1907 2)
83 Pension Itten Änderung BLP 1907 1), 2), 4)
84 Änderung Mittlere Strasse 1907/1908 Änderung BLP 1907/1908 2), 4)
85 Parzellierungsplan der Schönaumatte, Grütter und Schneider Baumeister PaP 05.02.1908 3)
86 Abgeänderter Alignementsplan der Velomatte ALP 09.05.1908 2)
87 Parzellierungsplan der Besitzung des Herrn Grossniklaus, Thun PaP 07.11.1908 2)
88 Aare - Seefeld ALP 1908 1), 2), 4)
89 Thun Alignementsplan ALP 1909 1), 2), 4)
90 Alignementsplan der Pestalozzistrasse ALP 08.03.1909 3)
n. n. Alignementsplan Seestrand Dürrenast - Gwatt; Kataster ALP 1911 5)
91 Strassen- und Alignementsplan für die Besitzungen Ramseier und Waldmeier (Rütlistrasse - Mittlere
Strasse)
ALP 09.02.1911 2)
n. n. Parzellierungsplan über die Liegenschaft der Geschwister Lehmann an der Länggasse Thun PaP 08.11.1912 1), 2)
n. n. Alignementsplan Bächimatte ALP 1913 5)
n. n. Abänderung Alignement Aarestrasse Thun Änderung ALP 01.01.1913 1), 2)
92 Alignementsplan Bächimatt (Gemeinde Goldiwil) ALP 10.01.1913 3)
93 Verbreiterung des Mühlegässchen, Alignementsplan ALP 04.03.1913
94 Besitzung Grossniklaus ALP 1913 1), 2), 4)
95 Parzellierungsplan über die Liegenschaft der Frauen Wwe. Itten, Gutsbesitzerin Thun (Alignement Länggasse - Stockhornstrasse) [Länggasse-Korrektion]
PaP 25.03.1913 3)
95-1 Situationsplan über die Änderung der Baulinie bei der brandbeschädigten Scheune der Frau Itten-Michel
in Thun, Längmatthof (Länggasse)
Änderung ALP 04.11.1913
95-2 Progymnasium [Jungfraustrasse - Pestalozzistrasse], geringfügige Änderung Änderung ALP 23.05.1977
96 Alignements- und Bebauungsplan für das Grabengut, Besitzung Frau Wwe. Schweizer-Moser ALP 25.03.1913
96-1 Überbauungsplan für das Grabengut, geringfügige Änderung, Parzelle Thun Nr. 3542 Änderung ALP 30.11.1976
96-2 Grabengut und STI-Areal, geringfügige Änderung Änderung ALP 21.11.1985
96-3
(204-2)
Grabenstrasse und Schlossstrasse, Zonenplan der Stadt Thun 1986, geringfügige Änderung (Zone und
Baulinie)
Änderung ALP 18.10.1989 3)
97 Projektierung Bächimatt bei Thun, Alignementsplan, Blatt Nr. 537 ALP 21.10.1913 3)
98 Parzellierungsplan der Besitzung Herrn G. Schmid-Liebi, Mittlere Strasse Thun PaP 21.10.1913 3)
99 Alignement Länggasse - Frutigenstrasse (Verbindungsstrasse von der Länggasse nach der äusseren
Ringstrasse im Seefeld)
ALP 06.03.1914 3)
100 Alignement und Korrektion der Länggassstrasse (1. Teil), Jungfraustrasse bis Mattenstrasse [Länggasse-
Korrektion]
ALP 24.06.1916 3)
101 Alignement und Korrektion der Länggassstrasse (2. Teil), Mattenstrasse bis Rothornweg [Länggasse-
Korrektion]
ALP 24.06.1916 3)
102 Wohnstrasse an der Lauenen, Alignementsplan Goldiwilstrasse - Blümlimatt ALP 24.03.1920 3)
103 Alignementsplan Zentralbahnhof Thun, Zufahrtsstrassen und Baulinien ALP 04.02.1921 3)
103-1 Änderung des am 04.02.1921 vom Regierungsrat genehmigten Alignementsplans über die Zufahrtsstrassen und Baulinien zum Zentralbahnhof Thun [Panoramastrasse - Schulhausstrasse]
Änderung ALP 12.10.1928 3)
103-2 Alignementsplan Zentralbahnhof Thun, Änderung Alignement Aarefeldstrasse Thun Änderung ALP 15.03.1939 3)
103-3 Alignementsplan Zentralbahnhof Thun, Ecke Bahnhofstrasse - Rampenstrasse [Frutigenstrasse], Änderung Alignement
Änderung ALP 15.03.1939
103-4 Alignementsplan Zentralbahnhof Thun, Änderung der Baulinien, Einmündung Schulhausstrasse - Bahnhofstrasse
Änderung ALP 20.02.1962 3)
103-5 Baulinienplan Zentralbahnhof, geringfügige Änderung, mit Sonderbauvorschriften Änderung ALP 05.08.1966 2)
104 Alignementsplan Sinnebrücke ALP 04.02.1921
105 Alignementsplan Freienhofgasse - Oberbälliz ALP 04.02.1921 3)
105-1 Gemeinde Thun, Änderung des Alignementsplans vom Oberbälliz Änderung ALP 01.03.1927 2)
105-2 Änderung des Alignementsplans vom Oberbälliz Änderung ALP 11.04.1930
106 Alignementsplan Seestrasse ALP 19.09.1921 3)
106-1 Seestrasse, Änderung Änderung ALP 1956 1), 2), 4)
107 Alignementsplan für die Mönchstrasse ALP 17.01.1922 3)
108 Strassen- und Alignementsplan über die Besitzung des Herrn Christian Grossniklaus in Thun [Grossniklausgut, Schönaustrasse, Mittlere Strasse, Rütlistrasse]
ALP 23.11.1923 2)
109 Parzellierungsplan für die Besitzung Liebegg, Eigentümer Herrn Karl Rüegsegger, Landwirt (Burgzentrum)
PaP 07.07.1925 3)
110 Alignementsplan Frutigenstrasse, von der Unterführung SBB bis Dürrenast (1. Teilstück) ALP 21.08.1925 3)
111 Alignementsplan Frutigenstrasse, von Dürrenast bis Ortschaft Gwatt (2. Teilstück) ALP 21.08.1925 2)
112 Alignementsplan über Hohmadstrasse - Talackerstrasse - Postgässli und Tannenhofbesitzung ALP 21.08.1925 3)
112-1 Alignementsplan über Hohmadstrasse - Talackerstrasse - Postgässli, geringfügige Änderung Hirschweg Änderung ALP 21.08.1925 3)
112-2 Alignementsplan über das Grundstück Nr. 1610 des Herrn Wilhelm Siegenthaler, Thun [Alignementsplan
über Hohmadstrasse - Talackerstrasse - Postgässli]
Änderung ALP 19.01.1951 3)
112-3 Alignementsplan über Hohmadstrasse - Talackerstrasse, geringfügige Änderung, Aufhebung (Löschung)
des Alignementes einer Verbindungsstrasse von Waldheimstrasse bis Eggenweg, zwischen Feldstrasse
u. Freiestrasse, auf Grundstücken Nr. 2054, 2280, 1488, 1608
Änderung ALP 21.09.1956
113 Alignementsplan Äusseres Seefeld und Schadauquartier ALP 21.08.1925 3)
113-1 Änderung des Alignementsplans Schadauquartier (Karl-Koch-Strasse) Änderung ALP 27.04.1926 3)
114 Alignementsplan über das Gebiet der Klosematte ALP 12.09.1928 3)
115 Alignementsplan Burgstrasse ALP 03.12.1929 3)
116 Alignementsplan Seeallmend [Lachen - Seeallmend - Gwatt] ALP 06.12.1929 3)
116-1 Alignementsplan Seeallmend, geringfügige Änderung Lindermatte Süd (Friedenauweg) Änderung ALP 09.10.1940
116-2 Alignementsplan Seeallmend, Baulinienänderung zwischen Pfaffenbühlweg und Sonnmattweg Änderung ALP 03.10.1974
116-3 Alignementsplan Seeallmend, Lachenareal, geringfügige Änderung Änderung ALP 20.03.1978
116-4 Alignementsplan Seeallmend, Hechtweg - Schilfweg, geringfügige Änderung Änderung ALP 01.11.1978
116-5 Alignementsplan Seeallmend, Weilerweg und Pfaffenbühlweg, geringfügige Änderung Änderung ALP 01.11.1978
116-6 Alignementsplan Seeallmend, Lindermatte, geringfügige Änderung Änderung ALP 20.12.1978
116-7 Alignementsplan Seeallmend, Hechtweg - Libellenweg, Parzelle Nr. 1619, geringfügige Änderung Änderung ALP 20.02.1980
116-8 Alignementsplan Seeallmend, Campingplatz Gwatt, geringfügige Änderung Änderung ALP 03.12.1981
116-9 Alignementsplan Seeallmend, Pfaffenbühlweg - Altersheim Sonnmatt, geringfügige Änderung Änderung ALP 29.04.1992
117 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Länggasse und Hohmaad [Hohmadstrasse] ALP 11.02.1930 3)
117-1 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Länggasse und Hohmaad, geringfügige Änderung der Mattenstrasse bei Einmündung in die Hohmadstrasse
Änderung ALP 27.11.1945
117-2 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Länggasse und Hohmaad [Hohmadstrasse], Fiechtergut, geringfügige Änderung
Änderung ALP 20.02.1980 3)
117-3 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Länggasse und Hohmaad [Hohmadstrasse], Dufourstrasse,
Scheffelweg - Niederhornstrasse, geringfügige Änderung
Änderung ALP 01.09.1986
117-4 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Länggasse und Hohmaad [Hohmadstrasse], Fiechtergut -
Jolag-Gut, geringfügige Änderung, Aufhebung der Baulinien zwischen Länggasse und Hohmadstrasse
Änderung ALP 31.12.1993
118 Alignementsplan der Schulstrasse Dürrenast ALP 11.02.1930 3)
119 Alignementsplan Hofstettenstrasse ALP 07.11.1930 3)
120 Alignementsplan-Änderung über die Einmündung der Jungfraustrasse in die Frutigenstrasse ALP 31.01.1933 3)
121 Alignementsplan Seematte [Schadau] ALP 21.03.1933 3)
121-1 Alignementsplan im Schadauquartier [Seematte], Änderung südliche Einmündungskurve der Marienstrasse in die Frutigenstrasse
Änderung ALP 16.06.1936 2)
121-2 Änderung Alignementsplan Schadau - Seematte, zwischen Cäcilienstrasse und Marienstrasse Änderung ALP 08.05.1951 3)
121-3 Alignementsplanänderung Schadauareal [Seematte], geringfügige Änderung Schadauareal - Seematte,
Querverbindung Cäcilienstrasse - Seestrasse
Änderung ALP 28.12.1955
121-4 Seematte, Seestrasse [- Marienstrasse - Mönchstrasse], Parzellen Nr. 1769 und 2778, geringfügige Änderung
Änderung ALP 16.05.1979
121-5 Seematte, Cäcilienstrasse - Marienstrasse, Parzellen Nr. 376, 909, 1558 und 2828, geringfügige Änderung
Änderung ALP 18.02.1981
122 Änderung Alignement Länggasse - Hohmaadstrasse [Hohmadstrasse] ALP 18.01.1935 3)
123 Alignementsplan Untere Wart Thun ALP 07.06.1935 3)
123-1 Änderung des Alignementsplans Untere Wart Änderung ALP 21.11.1951 3)
123-2 Modifikation Baulinienplan Untere Wart mit unverbindlicher Überbauungsstudie Änderung ALP 01.03.1963
124 Alignementsplan über die Besitzung des Herrn R. Röthenmund [Säg. Wattenwil] an der Lauenen (Spittelweg)
ALP 29.05.1936
125 Parzellierungsplan über das Terrain der Herrn Hermann Leu, Handelsmann (Trüelweg - Spittelweg -
Rebgässli)
PaP 29.05.1936
126 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Schulstrasse Dürrenast, Tannenhof, Talackerstrasse, Neufeldstrasse, Neufeld
ALP 09.03.1939 3)
126-1 Alignementsplan Schulstrasse - Talackerstrasse - Neufeldstrasse, geringfügige Änderung zwischen Tannenhofstrasse und Waldheimstrasse, Verlängerung Waldheimstrasse
Änderung ALP 06.12.1940
126-2 Alignementsplan Schulstrasse - Talackerstrasse - Neufeldstrasse, Änderung Alignement zwischen Pfarrhausweg und Ringweg
Änderung ALP 29.03.1946
126-3 Alignementsplan Schulstrasse - Talackerstrasse - Neufeldstrasse, Änderung des Alignementsplans für
die Buchholzstrasse
Änderung ALP 16.11.1948 2)
126-4 Alignementsplan Schulstrasse - Talackerstrasse - Neufeldstrasse, geringfügige Änderung Änderung ALP 09.03.1962 2)
126-5 Alignementsplan Schulstrasse - Talackerstrasse - Neufeldstrasse, Verbindungsstrasse zwischen Eggenweg und Balmweg
Änderung ALP 18.12.1962
126-6 Alignementsplan Schulstrasse - Talackerstrasse - Neufeldstrasse, Ulmenweg bis Distelweg, geringfügige
Änderung
Änderung ALP 01.11.1978
126-7 Alignementsplan Schulstrasse - Talackerstrasse - Neufeldstrasse, Neufeldstrasse - Ulmenweg Parzelle
Nr. 1163, geringfügige Änderung
Änderung ALP 21.01.1981

## Artikel 12 {#art_12}

BauV
Änderung ALP 28.11.2005
127 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Schulstrasse Neufeld und Bahnlinie BLS [und Schorenstrasse]
ALP 09.03.1939 3)
127-1 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Schulstrasse Neufeld und Bahnlinie BLS, Änderung des Alignementes an der Schorenstrasse
Änderung ALP 11.02.1949 3)
128 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Schulstrasse Dürrenast, [Bärenwegquartier], Bahnlinie BLS
und Frutigenstrasse bis Besitzung Ad. Pulver, Maurermeister [Gwattstrasse, Hännisweg]
ALP 09.03.1939 3)
128-1 Alignementsplan Schulstrasse - Bahnlinie BLS - Frutigenstrasse, Baulinienplan-Änderung (Gwattstrasse -
Bahnstrasse BLS - Schulstrasse - Hännisweg) zwischen Stöckliweg und Gemmistrasse
Änderung ALP 26.03.1968
128-2 Alignementsplan Schulstrasse - Bahnlinie BLS - Frutigenstrasse, Stöckliweg - Gwattstrasse Parzellen Nr.
284, 3268, geringfügige Änderung
Änderung ALP 10.12.1980
129 Alignementsplan Bernstrasse ALP 06.10.1939 3)
130 Änderung Alignement Scheibenstrasse Thun [Baufluchtenplan 1893 vom 14.10.1896] Änderung ALP 12.03.1941 2)
131 Alignementsplan Blümlimattweg - Göttibach ALP 16.05.1941 3)
133 Alignementsplan Schönau - Rütlistrasse [Gebiet Rütlistrasse-Kasernenstrasse-Schönaustrasse - Allmendhof]
ALP 16.09.1947 3)
133-1 Alignementsplan Schönau - Rütlistrasse, Schönaustrasse, Industriestrasse - Rütlistrasse, geringfügige
Änderung
Änderung ALP 01.11.1978
133-2 Alignementsplan Schönau - Rütlistrasse, Industriestrasse - Mittlere Strasse, geringfügige Änderung Änderung ALP 28.05.1982
133-3 Alignementsplan Schönaustrasse - Rütlistrasse, Kirche Schönau, geringfügige Änderung Änderung ALP 06.10.1983
133-4 Alignementsplan Schönau - Rütlistrasse, Kasernenstrasse, geringfügige Änderung [Militärstrasse] Änderung ALP 30.11.1990
134 Alignementsplan über die Weiterführung der Waldheimstrasse ALP 01.10.1948 3)
135 Alignementsplan Frutigenstrasse - Schadaustrasse - Blümlisalpstrasse - Äussere Ringstrasse
(2. Teilstück)
ALP 02.11.1948 3)
136 Alignementsplan Lanzgut [Mittlere Strasse, Gantrischstrasse, Bürglenstrasse] ALP 10.05.1949 3)
137 Änderung des Alignements für die Strassenverbindung zwischen Hohmadstrasse und Schulstrasse [Tellstrasse - Freiestrasse]
ALP 05.07.1949 3)
138 Alignementsplan Frutigenstrasse, 1. Teilstück, SBB-Unterführung bis Jungfraustrasse ALP 30.08.1949
139 Alignementsplan Frutigenstrasse, 3. Teilstück, Talackerstrasse - Schulstrasse ALP 30.08.1949 3)
139-1 Baulinienplan Frutigenstrasse, geringfügige Änderung (Einmündung der Waldheimstrasse in die Frutigenstrasse)
Änderung ALP 22.03.1973
140 Alignementsplan Frutigenstrasse, 4. Teilstück, Schulstrasse - Pfaffenbühlweg (Gwattstrasse 1. Teilstück) ALP 30.08.1949 3)
141 Alignementsplan Rufeliweg ALP 02.09.1949
142 Alignementsplan Gwattstrasse, 5. Teilstück (Gwattstrasse 2. Teilstück), Pfaffenbühlweg - Bettlereiche ALP 13.01.1950 3)
142-1 Alignementsplan Gwattstrasse, 5. Teilstück Pfaffenbühlweg - Gwattstrasse, geringfügige Änderung Änderung ALP 14.10.1982
143 Alignementsplan Gwattstrasse, 6. Teilstück, Bettlereiche - Gwatt Gemeindegrenze (3. Teilstück Gwattstrasse)
ALP 13.01.1950 3)
143-1 Alignementsplan Gwattstrasse, 6. Teilstück, geringfügige Änderung des Baulinienplans Gwattstrasse Änderung ALP 20.10.1970
143-2 Baulinienplan Gwattstrasse, geringfügige Änderung Änderung ALP 14.11.1972
143-3 Alignementsplan Gwattstrasse, 6. Teilstück, Gwattstrasse - Im Seewinkel, geringfügige Änderung Änderung ALP 21.08.1986
K-1 Hauptstrasse Bern -Thun, Bernstrasse, Zulgbrücke - Berntor - Thun (Teilstück Gemeinde Thun) StrUeO mit BL 14.02.1950
144 Änderung des Bauzonenplans von 1942 des Gebietes zwischen Gewerbe- und Allmendstrasse [Areal
Gerber & Cie. AG, später Emmi-Areal, Puls Thun]
Änderung ALP 22.08.1950 2)
145 Alignementsplan für die Mattenstrasse zwischen Schönaustrasse und Länggasse ALP 06.07.1951
146 Strättlighügel, Alignements- und Zonenplan ALP 16.07.1954 3)
146-1 Baulinienplan Strättlighügel, geringfügige Änderung Änderung ALP 17.10.1967
n. n. Alignementsplan Dürrenast-Schulhausstrasse-Gwatt Gemeindegrenze links der Eisenbahnlinie bis
Gwattstation
ALP 1955 5)
147 Alignement Pestalozzistrasse, Mattenstrasse bis Hortinweg ALP 13.08.1957 3)
148 Alignementsplan Kreuzung Frutigenstrasse - Seestrasse - Schulstrasse, Fussgängerunterführung Frutigenstrasse
ALP 18.03.1958 3)
151 Baulinienplan mit Sonderbauvorschriften über das Gebiet Jägerweg - Pestalozzistrasse BLP 18.04.1961 3)
152 Baulinienplan mit Sonderbauvorschriften über das Gebiet Sustenstrasse - Schorenstrasse - Wattenwilweg
BLP 06.06.1961 3)
153 Baulinienplan Bälliz BLP 16.11.1961 3)
153-1 Baulinienplan Bälliz, Geringfügige Änderung bei Haus Nr. 1 und 3, Unterbälliz Änderung BLP 18.05.1972
155 Aarestrasse - Allmendstrasse, Baulinienplan BLP 05.10.1962 3)
156 Baulinienplan Bächimatt, Hofstettenstrasse, untere Riedstrasse StrUeO mit BL 07.05.1963
159 Baulinienplan Buchholzstrasse - Schulstrasse StrUeO mit BL 24.07.1964 3)
EA Überbauungsplan Aarestrasse-Molkereiweg-Malerweg UeP 1968 1)
159-1 Baulinienplan Buchholzstrasse - Schulstrasse, Buchholzstrasse Einmündung Schulstrasse, geringfügige

## Artikel 13 Änderung nach {#art_13}

BauV
Änderung BLP 17.02.1975
159-2 Baulinienplan Buchholzstrasse - Schulstrasse, Schulstrasse - Föhrenweg, geringfügige Änderung nach
Artikel 135 BauV
Änderung BLP 23.05.1985
160-1 Bebauungsplan Burgerallee, geringfügige Änderung Änderung BeP 15.05.1970 4)
160-2 Bebauungsplan Burgerallee, geringfügige Änderung nach Artikel 122 Absatz 5 BauV Änderung BeP 12.06.2002
165 Baulinienplan Allmendingen, Thierachernweg und Zelgliweg [Überbauungsplan, neu Zelglistrasse] StrUeO mit BL 21.01.1969 3)
165-1 Überbauungsplan Allmendingen, Thierachernweg und Zelgliweg, geringfügige Änderung der Baulinien
nach Artikel 135 BauV
Änderung BLP 01.06.1977
166 Baulinienplan C.-F.-L.-Lohnerstrasse, Hännisweg - Zähringerstrasse [neu Strättligenstrasse] StrUeO mit BL 24.01.1969 3)
167 Baulinienplan Allmendingen, Allmendingenstrasse (Dorfstrasse) StrUeO mit BL 28.01.1969 3)
167-1 Baulinienplan Allmendingen, geringfügige Änderung gem. Artikel 135 BauV, Längmatt Änderung BLP 29.08.1972
168 Baulinienplan Allmendingen, Weststrasse mit Anschluss Pfandernstrasse (neue Umfahrungsstrasse und
Autobahnzubringer)
StrUeO mit BL 12.02.1969 3)
168-1 Baulinienplan Allmendingen, Weststrasse, Pfandernstrasse (Lontschenenweg), geringfügige Änderung
nach Artikel 135 BauV
Änderung BLP 09.08.1973
168-2 Baulinienplan Allmendingen, Allmendingenstrasse - Farmweg, geringfügige Änderung der Baulinien nach
Artikel 122 BauV
Änderung BLP 30.11.1987
171 Baulinienplan Talackerstrasse, Teilstück Frutigenstrasse - Buchholzstrasse - Hohmadstrasse StrUeO mit BL 03.04.1970 3)
173 Baulinienplan Westquartier, zwischen Militärstrasse und Stockhornstrasse von Kasernenstrasse bis
Pestalozzistrasse
StrUeO mit BL 15.03.1971
174 Baulinienplan Buchholzstrasse, Neufeldstrasse bis Zähringerstrasse [neu Pfandernstrasse - Hodelgasse] StrUeO mit BL 15.03.1971
175 Baulinienplan 524 TB Wolhausenstrasse [Hännisweg - Hofackerstrasse] StrUeO mit BL 18.11.1971
176-1 Baulinienänderung Meisenweg, Überbauungsplan Talacker genehmigt an 28. Februar 1973, geringfügige
Änderung der Baulinien nach Artikel 122 Absatz 5 BauV
Änderung BLP 13.04.1992
177 Baulinienplan Hännisweg StrUeO mit BL 23.08.1976 3)
178 Überbauungsplan Strandweg, Lindermatte - Hechtweg StrUeO mit BL 31.01.1978
185 Überbauungsplan Oberer Lauenenweg StrUeO mit BL 12.08.1981
189 Überbauungsplan Goldiwilstrasse, Rebgässli bis Wald StrUeO mit BL 05.05.1983
192 Überbauungsordnung Farmweg - Thierachernweg, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvorschriften
WBL 03.09.1987
193 Überbauungsordnung Forstweg, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvorschriften
WBL 04.09.1987
194 Überbauungsordnung Lerchenfeldstrasse - Fabrikstrasse, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan)
mit Überbauungsvorschriften
WBL 04.09.1987
195 Überbauungsordnung Rufelistrasse - Ried, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvorschriften
WBL 04.09.1987
196 Überbauungsordnung Wylergasse, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvorschriften
WBL 07.09.1987
197 Überbauungsordnung Blümlimatt - Lauenen, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvorschriften
WBL 07.09.1987
198 Überbauungsordnung Stegacker, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvorschriften
WBL 07.09.1987
199 Überbauungsordnung Trüelmatt, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvorschriften
WBL 07.09.1987
200 Überbauungsordnung Obermatt, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvorschriften
WBL 07.09.1987
201 Überbauungsordnung Moos - Steinhaufen, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvorschriften
WBL 10.09.1987
202 Überbauungsordnung Wart - Riedegg, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvorschriften
WBL 17.09.1987
203 Überbauungsordnung Göttibach - Hofstetten, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvorschriften
WBL 17.09.1987
(169-1)
Überbauungsplan Goldiwil Dorfstrasse, Hotel Jungfrau bis Hubel StrUeO mit BL 09.05.1989
214 Gewerbezone Allmendingen-Nord, Überbauungsordnung, Basiserschliessung, Überbauungsplan, Bauprojekt
StrUeO mit BL 14.02.1992
Legende:
ALP = Alignementsplan
BeP = Bebauungsplan
BFP = Baufluchtenplan
BL = Baulinien
BLP = Baulinienplan
PaP = Parzellierungsplan
Reg.-Nr. = Registraturnummer Planungsamt
StrUeO = Strassenüberbauungsordnung
UeP = Überbauungsplan
WBL = Wald-Baulinien
Spalte «Hinweise»:
1) Das genaue Genehmigungsdatum ist unklar oder es ist unklar,
ob der Plan genehmigt worden ist.
2) Der Plan wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben,
es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass Baulinien danach weiterbestanden haben.
3) Der Plan wurde zu einem früheren Zeitpunkt teilweise aufgehoben.
4) Der Plan ist nicht mehr vorhanden.
5) Der Plan oder Akten dazu sind im Stadtarchiv Thun.
