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title: "Vereinbarung über den Vollzug der Investitionshilfe für Berggebiete, Gemeinde Engelberg"
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provisions: 6
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# Vereinbarung über den Vollzug der Investitionshilfe für Berggebiete, Gemeinde Engelberg

## Art. 1 {#art_1}

Regionaler Träger
Die Region Nidwalden – Engelberg bestimmt einen Entwicklungsträger im
Sinne von Art. 4 IHV.

## Art. 2 {#art_2}

Beteiligung der Einwohnergemeinde Engelberg
1 Die Einwohnergemeinde Engelberg beteiligt sich am regionalen
Entwicklungsträger zu den gleichen Bedingungen wie die Gemeinden des
Kantons Nidwalden.
2 Die Einwohnergemeinde Engelberg ist in den Organen und allfälligen
Arbeitsgruppen angemessen vertreten.

## Art. 3 {#art_3}

Beizug kantonaler Stellen
1 Soweit der Kanton Obwalden betroffen ist, werden dessen kantonale
Stellen beigezogen.
2 Insbesondere erfolgt der Vollzug des IHG, was den Kanton Obwalden
betrifft, entsprechend den kantonalen Rechtsgrundlagen.
1 OGS 1997, 121
2 AS 1975, 392
3 AS 1975, 1041
910.211

## Art. 4 {#art_4}

Kostentragung
Soweit die Kantone sich an den Kosten des regionalen
Entwicklungsträgers zu beteiligen haben, übernimmt der Kanton
Obwalden einen Anteil von zehn Prozent, unter Vorbehalt der
Zustimmung der zuständigen Organe.

## Art. 5 {#art_5}

Einreichung der Gesuche
Gesuche sind beim Einwohnergemeinderat Engelberg einzureichen, der
die Stellungnahme des zuständigen regionalen Entwicklungsträgers
einholt und die Gesuchsunterlagen an die kantonale Koordinationsstelle
weiterleitet.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt sofort nach der Unterzeichnung in Kraft und kann
von den Kantonsregierungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von
einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
