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title: "Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals"
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provisions: 8
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# Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals

## § 1 {#par_1}

Patientenfonds
1 Das Kantonsspital führt einen Patientenfonds zur Unterstützung von im
Kanton Nidwalden wohnhaften Patientinnen und Patienten des Kantonsspitals Nidwalden sowie der Psychiatrie Obwalden/Nidwalden am Kantonsspital Obwalden.

## § 2 {#par_2}

Fondsmittel
1 Der Patientenfonds hat ein unantastbares Kapital von Fr. 200'000.–.
2 Dem Patientenfonds werden zugewiesen:
1. die Erträge aus dem Fondsvermögen;
2. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter
zugunsten der Patientinnen und Patienten, sofern deren Zweckbestimmung mit den Verwendungszwecken des Patientenfonds
übereinstimmt.

## § 3 {#par_3}

Verwendung
1 Beiträge können ausgerichtet werden an Patientinnen und Patienten,
die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage die finanziellen Folgen einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer Geburt nicht oder nur schwer aus
eigenen Mitteln bewältigen können, insbesondere für:
1. ungedeckte Krankheitskosten wie Behandlungskosten, Selbstbehalte, Franchisen, Krankentransporte;
2. Haushalthilfen, Kinderbetreuung;
3. Kuraufenthalte.
1) NG 714.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
714.13
2 Beiträge können für Aktivitäten zugunsten der Patientinnen und Patienten ausgerichtet werden, insbesondere für Patientenveranstaltungen
oder Geschenke bei besonderen Anlässen.
3 Kinder, die Weihnachten im Kantonsspital verbringen müssen, erhalten ein Geschenk.
4 Die Patientinnen und Patienten haben für Beiträge gemäss Abs. 1 der
zuständigen Instanz die erforderlichen Auskünfte hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse zu erteilen. Beiträge können zusätzlich zu Leistungen der Sozialhilfe ausgerichtet und dürfen nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden. Beiträge aus dem Fonds werden im Übrigen nur gewährt, wenn die Kosten nicht von einer anderen Institution
übernommen werden. Zu Unrecht bezogene Beträge sind zurückzuerstatten.
5 Für Abschreibungen von Spitalforderungen stehen die Fondsmittel
nicht zur Verfügung, wenn die Patientin oder der Patient die obgenannten Bedingungen nicht erfüllt.

## § 4 {#par_4}

Verwaltung
1 Für die Gewährung von Beiträgen sind zuständig:
1. die Spitaldirektion für Beiträge bis höchstens Fr. 10'000.–; die
Spitaldirektion kann den Sozialdienst ermächtigen, Beiträge bis
höchstens Fr. 500.– in eigener Kompetenz zu gewähren;
2. der Spitalrat für Beiträge über Fr. 10'000.–.
2 Für die Anlage der Fondsmittel und die Rechnungsführung ist die
Spitaldirektion zuständig.
3 Die Aufwendungen für die Fondsverwaltung dürfen nicht dem Fonds
belastet werden.
4 Der Fonds ist in der Rechnung des Kantonsspitals gesondert auszuweisen.
5 Die Spitaldirektion hat den Patientenfonds angemessen bekannt zu
machen.

## § 5 {#par_5}

Mittel ausserhalb des Patientenfonds
1 Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter, die
nicht mit dem Verwendungszweck des Patientenfonds übereinstimmen,
werden vom Spitalrat entgegengenommen und als eigener Fonds sinngemäss nach den Bestimmungen dieser Verordnung geführt.
714.13

## § 6 {#par_6}

Überführung bisheriger Fonds
1 Die folgenden bisher bestehenden Fonds des Kantonsspitals werden
aufgehoben und deren Mittel dem Patientenfonds zugewiesen:
1. der «Allgemeine Freibettenfonds» mit einem unantastbaren Kapital von bisher Fr. 100'000.–;
2. der «Wöchnerinnenfonds» gemäss der Vergabung von
Fr. 20'000.– von Elisabeth Lussi-Zumbach in Stans im Jahre 1938
mit einem unantastbaren Kapital von bisher Fr. 55'000.–;
3. der «Pia-Bürgi-Fonds» gemäss der Vergabung von Fr. 2'000.–
von Dr. Kuno Bürgi in Stans im Jahre 1954 mit einem unantastbaren Kapital von bisher Fr. 3'000.–;
4. das Geschenkkonto des Kantonsspitals gemäss verschiedenen
Spenden.

## § 7 {#par_7}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 2. Oktober 1967 über die Fonds des Kantonsspitals2) wird aufgehoben.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
2) A 1967, 1086, 1310
714.13
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.03.2010 01.04.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 562
714.13
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.03.2010 01.04.2010 Erstfassung A 2010, 562
