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title: "Reglement über die Beiträge für die Integrationskurse für Erwachsene an der Fachschule Viventa"
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provisions: 17
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# Reglement über die Beiträge für die Integrationskurse für Erwachsene an der Fachschule Viventa

## Art. 1 A. Gegenstand {#art_1}

Dieses Reglement regelt das Erheben von Beiträgen für
die städtischen Integrationskurse für Erwachsene an der Fachschule Viventa.
B. Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz

## Art. 2 in der Stadt Zürich {#art_2}

1 Der Beitrag für eine Lernende oder einen Lernenden
(Schulgeld) beträgt:
a. für den Deutsch- und Orientierungskurs pro Semester:
Fr. 600.–;
b. für den Integrationskurs Berufsorientierung für Erwachsene
pro Schuljahr: Fr. 1800.–;
c. für den Integrationskurs Berufsorientierung für Erwachsene
mit Praxis pro Schuljahr: Fr. 1200.–.
2 Die Direktorin oder der Direktor kann in Härtefällen oder bei begründetem Abbruch des jeweiligen Kurses auf Gesuch hin das
Schulgeld herabsetzen oder darauf verzichten.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Anmeldegebühr beträgt:
a. für den Deutsch- und Orientierungskurs: Fr. 50.–;
b. für die Integrationskurse Berufsorientierung für Erwachsene und Berufsorientierung für Erwachsene mit Praxis:
Fr. 100.–.
1 AS 413.430
Gegenstand
Schulgeld
Anmeldegebühr
2Reglement über die Beiträge für die
Integrationskurse für Erwachsene
an der Fachschule Viventa
413.460
2 Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt erst nach Eingang der
Zahlung.
3 Die Anmeldegebühr ist geschuldet, auch wenn die Anmeldung
zurückgezogen wird.
4 Sie wird nicht an das Schulgeld angerechnet.

## Art. 4 {#art_4}

Die Pauschale für Unterrichtsmaterial, abgegebene persönliche Lehrmittel und Exkursionen beträgt:
a. für den Deutsch- und Orientierungskurs pro Semester:
Fr. 50.–;
b. für den Integrationskurs Berufsorientierung für Erwachsene
pro Schuljahr: Fr. 150.–;
c. für den Integrationskurs Berufsorientierung für Erwachsene
mit Praxis pro Schuljahr: Fr. 100.–.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Schulgeld und die Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen werden den Lernenden wie folgt
in Rechnung gestellt:
a. für den Deutsch- und Orientierungskurs zu Beginn des
Kurses;
b. für die Integrationskurse Berufsorientierung für Erwachsene und Berufsorientierung für Erwachsene mit Praxis je
die Hälfte jeweils zu Beginn eines Semesters.
2 Die Direktorin oder der Direktor kann die Zulassung zum Unterricht von einem Zahlungsnachweis abhängig machen oder Lernende, die die Beiträge gemäss Abs. 1 trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben, vom Unterricht ausschliessen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids, aber vor Beginn des Deutsch- und Orientierungskurses abmelden, ist das Schulgeld geschuldet.
2 Erfolgt der Abbruch während des Semesters, bleiben das
Schulgeld und die Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel
und Exkursionen geschuldet.

## Art. 7 {#art_7}

1 Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids, aber vor Beginn des ersten Semesters eines Integrationskurses Berufsorientierung für Erwachsene oder Berufsorientierung für Erwachsene mit Praxis abmelden, ist die Hälfte
des jeweiligen Schulgelds geschuldet.
2 Erfolgt ein Abbruch vor Beginn des zweiten Semesters, bleiben
je die Hälfte des jeweiligen Schulgelds und der Gebühren für
Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen geschuldet.
Gebühren für
Unterrichtsmaterial,
Lehrmittel und
Exkursionen
Zahlungsmodalitäten
Abbruch eines
Kurses
a. Deutsch-
und Orientierungskurs
b. Integrationskurse Berufsorientierung
für Erwachsene und
Berufsorientierung für
Erwachsene
mit Praxis
3Reglement über die Beiträge für die
Integrationskurse für Erwachsene
an der Fachschule Viventa
413.460
3 Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, bleiben je der volle
Beitrag des jeweiligen Schulgelds und der Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen geschuldet.

## Art. 8 {#art_8}

Gebühren für verlorene Dokumente werden wie folgt erhoben:
a. für den Ersatz eines Schulausweises: Fr. 20.–;
b. für die Kopie eines verlorenen Zeugnisses oder Kompetenznachweises: Fr. 50.–.
C. Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz

## Art. 9 ausserhalb der Stadt Zürich {#art_9}

1 Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt und innerhalb des Kantons Zürich werden nur
zugelassen, wenn freie Plätze vorhanden sind.
2 Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des
Kantons Zürich werden nicht zugelassen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt und innerhalb des Kantons Zürich bringen bei der
Anmeldung eine Kostengutsprache der Gemeinde des stipendienrechtlichen Wohnsitzes oder der fallführenden Stelle über
folgende Beiträge des jeweiligen Kurses bei:
a. das Schulgeld gemäss Art. 2;
b. die Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen gemäss Art. 4;

## Art. 11 c. den Gemeindebeitrag gemäss {#art_11}

2 Die Beiträge gemäss Abs. 1 werden der Gemeinde des stipendienrechtlichen Wohnsitzes oder der fallführenden Stelle wie
folgt in Rechnung gestellt:
a. für den Deutsch- und Orientierungskurs zu Beginn des
Kurses;
b. für die Integrationskurse Berufsorientierung für Erwachsene und Berufsorientierung für Erwachsene mit Praxis je
die Hälfte jeweils zu Beginn eines Semesters.
Art. 11 Der Gemeindebeitrag beträgt:
a. für den Deutsch- und Orientierungskurs pro Semester:
Fr. 3000.–;
b. für den Integrationskurs Berufsorientierung für Erwachsene
pro Schuljahr: Fr. 12 000.–;
Gebühren
für verlorene
Dokumente
Zulassung
Kostengutsprache
Gemeindebeitrag
4Reglement über die Beiträge für die
Integrationskurse für Erwachsene
an der Fachschule Viventa
413.460
c. für den Integrationskurs Berufsorientierung für Erwachsene
mit Praxis pro Schuljahr: Fr. 6000.–.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Anmeldegebühr gemäss Art. 3 Abs. 1 wird den Lernenden in Rechnung gestellt.
2 Im Übrigen gilt Art. 3 sinngemäss.

## Art. 13 {#art_13}

1 Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids, aber vor Beginn des Deutsch- und Orientierungskurses abmelden, ist das Schulgeld sowie der Gemeindebeitrag
geschuldet.
2 Erfolgt der Abbruch während des Semesters, bleiben das
Schulgeld, der Gemeindebeitrag und die Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen geschuldet

## Art. 14 {#art_14}

1 Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids, aber vor Beginn des ersten Semesters eines Integrationskurses Berufsorientierung für Erwachsene oder Berufsorientierung für Erwachsene mit Praxis abmelden, ist die
Hälfte des jeweiligen Schulgelds sowie des Gemeindebeitrags
geschuldet.
2 Erfolgt ein Abbruch vor Beginn des zweiten Semesters, bleiben
je die Hälfte des jeweiligen Schulgelds, des Gemeindebeitrags
sowie der Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen geschuldet.
3 Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, bleiben je der volle
Beitrag des jeweiligen Schulgelds, des Gemeindebeitrags sowie
der Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen geschuldet.

## Art. 15 {#art_15}

Für die Zulassung zum Unterricht gilt Art. 5 Abs. 2 sinngemäss.

## Art. 16 {#art_16}

Für die Gebühren für verlorene Dokumente gilt Art. 8
sinngemäss.

## Art. 17 D. Schlussbestimmung {#art_17}

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Anmeldegebühr
Abbruch eines
Kurses
a. Deutsch-
und Orientierungskurs
b. Integrationskurse Berufsorientierung
für Erwachsene und
Berufsorientierung für
Erwachsene
mit Praxis
Zulassung zum
Unterricht
Verlorene
Dokumente
Inkrafttreten
