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title: "Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

## § 1 gestützt auf § 30 des Organisationsgesetzes vom 13. März 19951 und {#par_1}

Absatz 3 des
Personalgesetzes vom 26. Juni 20012,
auf Antrag des Justizdepartementes, *
beschliesst:
1 Begründung des Arbeitsverhältnisses
§ 1 Privatrechtliches Arbeitsverhältnis
1 Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden privatrechtlich angestellt.

## § 2 {#par_2}

Vertragsabschluss und Unterstellung
1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin schliesst im Namen des
Kantons den Vertrag mit den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ab. Er
oder sie ist zuständige Behörde für personalrechtliche Entscheide.
2 Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind dem Departementsvorsteher oder
der Departementsvorsteherin direkt unterstellt. Sie haben keine Entscheidungs- und
Weisungsbefugnisse. Administrativ sind sie dem Departementssekretariat zugeordnet.
1 SRL Nr. 20
2 SRL Nr. 51
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1995 367
2 Nr. 53
2 Inhalt des Arbeitsverhältnisses

## § 3 {#par_3}

Aufgaben
1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin legt die Aufgaben der
persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fest und erteilt ihnen die Aufträge.

## § 4 {#par_4}

Besoldung
1 Die für die Besoldung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung stehende Lohnsumme entspricht dem Maximum der Lohnklasse 14 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal3. *
2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin setzt nach Anhören der
Dienststelle Personal4 den Anfangslohn sowie die allfälligen jährlichen Erhöhungen fest.
3 Neben dem Lohn werden die Sozialzulagen, inklusive die besondere Sozialzulage, ausgerichtet, wie sie dem Staatspersonal zustehen. *

## § 5 {#par_5}

Sinngemässe Anwendung des Personalrechts des Staatspersonals
1 Für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sind im übrigen die Regelungen der
Personalgesetzgebung für das Staatspersonal, insbesondere die Bestimmungen über
Rechte und Pflichten, sinngemäss anwendbar.
2 Keine Anwendung finden die §§ 25 sowie 65–75 des Personalgesetzes5. *

## § 6 {#par_6}

Haftung
1 Die persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstehen dem kantonalen Haftungsgesetz6.
3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

## § 7 {#par_7}

Ausscheiden aus dem Amt
1 Bei Ausscheiden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin aus
dem Amt erlischt das Arbeitsverhältnis mit den persönlichen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen auf den gleichen Zeitpunkt.
3 SRL Nr. 73
4 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurde die Bezeichnung «Personalamt» durch «Dienststelle Personal» ersetzt.
5 SRL Nr. 51
6 SRL Nr. 23
Nr. 53 3
2 Für den Monat, in dem das Arbeitsverhältnis erlischt, ist die ordentliche Besoldung
auszurichten.

## § 8 {#par_8}

Kündigung
1 Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis zu jedem Zeitpunkt unter Einhaltung der
Kündigungsfrist gemäss Absatz 2 auf das Ende eines Monats schriftlich kündigen.
2 Die Kündigungsfrist beträgt
a. im ersten bis und mit dem neunten Dienstjahr drei Monate,
b. ab dem zehnten Dienstjahr sechs Monate.
3 Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis unter Angabe der Gründe jederzeit
fristlos aufgelöst werden.

## § 9 {#par_9}

Entbindung von der Arbeitsleistung
1 Wird der persönliche Mitarbeiter oder die persönliche Mitarbeiterin nach erfolgter
Kündigung von der Erbringung der Arbeitsleistung entbunden, ist die Besoldung gemäss
§ 4 auch im Fall eines Ersatzerwerbs vollumfänglich auszurichten.

## § 10 {#par_10}

Abgangsentschädigung
1 Bei nicht voraussehbarem Ausscheiden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin aus dem Amt erhält der persönliche Mitarbeiter oder die persönliche
Mitarbeiterin eine Abgangsentschädigung.
2 Die Abgangsentschädigung beträgt einen Viertel eines Jahresgehalts im ersten bis und
mit dem neunten Dienstjahr und ein halbes Jahresgehalt ab dem zehnten Dienstjahr.
Massgebend sind die Bezüge beim Austritt (§ 4).
4 Aufträge

## § 11 {#par_11}

1 Die gemäss § 4 Absatz 1 zur Verfügung stehende Lohnsumme kann ganz oder teilweise für die Erteilung von Aufträgen gemäss Artikel 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts7 verwendet werden.
2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Erteilung von Aufträgen.
3 Scheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin aus dem Amt,
erlischt der Auftrag.
7 SR 220
4 Nr. 53
5 Schlussbestimmung

## § 12 {#par_12}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 53 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 05.09.1995 01.10.1995 Erstfassung G 1995 367
Ingress 06.05.2003 01.07.2003 geändert G 2003 137
§ 4 Abs. 1 06.05.2003 01.07.2003 geändert G 2003 137
§ 4 Abs. 3 16.01.2004 01.01.2004 geändert G 2004 19
§ 5 Abs. 2 06.05.2003 01.07.2003 geändert G 2003 137
6 Nr. 53
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.09.1995 01.10.1995 Erlass Erstfassung G 1995 367
06.05.2003 01.07.2003 Ingress geändert G 2003 137
06.05.2003 01.07.2003 § 4 Abs. 1 geändert G 2003 137
06.05.2003 01.07.2003 § 5 Abs. 2 geändert G 2003 137
16.01.2004 01.01.2004 § 4 Abs. 3 geändert G 2004 19
