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title: "Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz"
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provisions: 26
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# Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Stellung
1 Die Regierung ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates die oberste
leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
2 Jedes Regierungsmitglied ist Vorsteherin oder Vorsteher eines Departementes der
kantonalen Verwaltung und untersteht als solche oder solcher der Regierung als Gesamtbehörde.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Die Aufgaben der Regierung richten sich insbesondere nach Artikel 42 ff. der
Kantonsverfassung4) sowie nach den in der übrigen Gesetzgebung enthaltenen Bestimmungen.
1) GRP 2005/2006, 1358
2) BR 110.100
3) Seite 1817
4) BR 110.100

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Unvereinbarkeit
1 Das Amt eines Mitglieds der Regierung ist unvereinbar mit Gemeindeämtern sowie
Ämtern in Regionen. Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäss

## Art. 4 Artikel 22 der Kantonsverfassung5). * {#art_4}

Ausschluss
1 Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Personen, die durch faktische Lebensgemeinschaft verbunden sind, dürfen nicht gleichzeitig in der Regierung Einsitz nehmen. Diese Ausschlussgründe gelten auch für die Kanzleidirektorin oder den Kanzleidirektor.

## Art. 5 {#art_5}

Amtsgeheimnis
1 Die Regierungsmitglieder sind in amtlichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder
privates Interesse gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht oder wenn eine besondere
gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. Das Amtsgeheimnis ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu wahren. *
2 Die Regierung kann ein Mitglied ermächtigen, in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren über Gegenstände seines Amtsgeheimnisses auszusagen oder Akten
herauszugeben.

## Art. 6 {#art_6}

Geschenkannahmeverbot
1 Die Regierungsmitglieder dürfen für ihre amtliche Tätigkeit grundsätzlich keine
Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen oder annehmen.
2 Ausgenommen davon sind Geschenke, welche in der konkreten Situation üblich
und von untergeordnetem Wert sind.
1.2. ORGANISATION UND VERFAHREN

## Art. 7 {#art_7}

Einberufung
1 Die Regierung versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie tagt in der
Regel einmal pro Woche.
2 Jedes Regierungsmitglied kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.
3 Die Verhandlungen der Regierung sind nicht öffentlich.

## Art. 8 {#art_8}

Teilnahme
1 An den Regierungssitzungen nehmen die Regierungsmitglieder und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor teil.
5) BR 110.100
2 Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor hat beratende Stimme, protokolliert
die getroffenen Beschlüsse und sorgt für deren Bekanntmachung. Für die Geschäfte
der Standeskanzlei besitzt sie oder er das Antragsrecht. Im Verhinderungsfall nimmt
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an den Sitzungen teil.
3 Die Regierung kann zu ihrer Information Mitarbeitende oder andere Sachkundige
beiziehen.

## Art. 9 {#art_9}

Beschlussfassung
1. Allgemein
1 Die Regierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend und
stimmberechtigt sind.
2 Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Massgebend ist die Mehrheit der Stimmenden.
4 Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

## Art. 10 {#art_10}

2. Zirkulationsweg
1 In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg gefasst werden,
wenn die Abhaltung einer Sitzung innert nützlicher Frist nicht möglich ist.
2 Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Regierungsmitgliedern.

## Art. 11 {#art_11}

Ausstand
1 Ein Regierungsmitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn *
a) es selbst, die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der
eingetragene Partner, eine Person, mit welcher es eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder einer seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum
vierten Grad an einem Beschluss der Regierung ein unmittelbares persönliches Interesse hat;
b) die Regierung über Beschwerden gegen eigene Departementsverfügungen entscheidet.
Im Übrigen richtet sich der Ausstand im Bereich der Rechtspflege nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Ein unmittelbares persönliches Interesse ist nur anzunehmen, wenn sich aus dem
betreffenden Beschluss für eine der in Absatz 1 genannten Personen ein direkter
Vor- oder Nachteil ergeben kann.
3 Diese Ausstandsordnung findet sinngemäss auch auf die Tätigkeiten der Regierungsmitglieder als Departementsvorsteherin oder Departementsvorsteher und der
Kanzleidirektorin oder des Kanzleidirektors Anwendung.
4 Ausstandsfragen entscheidet die Regierung unter Ausschluss der oder des Betroffenen.

## Art. 12 {#art_12}

Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident
1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit der
Regierung. Sie oder er führt den Vorsitz, sorgt für eine sach- und zeitgerechte Abwicklung der Regierungsgeschäfte und überwacht die Zusammenarbeit unter den
Departementen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Regierung nach aussen, soweit von
der Regierung nichts anderes bestimmt wird.
3 Wenn ein Geschäft keinen Aufschub erträgt, so kann sie oder er an Stelle der Ge -
samtbehörde Präsidialverfügungen erlassen. Diese sind der Regierung nachträglich
ohne Verzug zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 13 {#art_13}

Ausschüsse
1 Die Regierung kann Ausschüsse bilden.
2 Diese bereiten Beratungen und Entscheidungen der Regierung vor oder führen für
das Kollegium mit anderen Behörden oder mit Privaten Verhandlungen.

## Art. 14 {#art_14}

Besoldung und Versicherungsschutz
1 Besoldung und Versicherung richten sich nach der Spezialgesetzgebung.
2. Kantonale Verwaltung

## Art. 15 {#art_15}

Allgemeine Gliederung
1 Die Kantonale Verwaltung gliedert sich in fünf Departemente und die Standeskanzlei als Stabsstelle.
2 Diese umfassen Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder administrativ zugewiesen sind.
3 Verwaltungsaufgaben werden zudem nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften
durch Träger ausserhalb der kantonalen Verwaltung wahrgenommen.

## Art. 16 {#art_16}

Administrative Unterstellung und Zuweisung
1 Verwaltungseinheiten werden ausnahmsweise einem Departement oder der Standeskanzlei administrativ unterstellt, wenn Spezialvorschriften dies verlangen. Die
fachliche Unterstellung richtet sich nach der zuweisenden Regelung.
2 Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit werden einem Departement oder
der Standeskanzlei administrativ zugewiesen, soweit sich aus den Spezialvorschriften nichts anderes ergibt. Sie sind nach Massgabe der Spezialvorschriften in der
Aufgabenerfüllung autonom.

## Art. 17 {#art_17}

Departemente
1. Zuteilung, Stellvertretung
1 Die Regierung teilt jedem ihrer Mitglieder die Leitung eines Departements zu.
2 Sie bezeichnet für jedes Departement eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
3 Die Zuteilung erfolgt zu Beginn jeder Amtsdauer, nach Ersatzwahlen oder wenn es
besondere Umstände rechtfertigen.

## Art. 18 {#art_18}

2. Benennung, Aufgabenbereiche
1 Die Regierung benennt die Departemente und weist ihnen die Aufgabenbereiche
zu.
2 Bei der Zuweisung achtet sie insbesondere auf die effiziente Aufgabenerledigung
und die ausgewogene politische Gewichtung.

## Art. 19 {#art_19}

3. Zuständigkeiten
1 Die Departemente wirken bei der Vorbereitung der Regierungsgeschäfte mit und
erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.
2 Sie führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.

## Art. 20 {#art_20}

4. Organisation
1 Die organisatorische Gliederung der Departemente in den Grundzügen wird durch
die Regierung festgelegt.

## Art. 21 {#art_21}

Standeskanzlei als Stabsstelle
1 Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle von Regierung und Verwaltung und erfüllt die ihr durch Gesetz, Verordnung oder
Beschluss der Regierung zugewiesenen Aufgaben.
2 Sie führt und beaufsichtigt die ihr unterstellten Verwaltungseinheiten.
3 Sie wird von der Kanzleidirektorin oder vom Kanzleidirektor geleitet, die der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten untersteht.
4 Die organisatorische Gliederung der Standeskanzlei in den Grundzügen wird durch
die Regierung festgelegt.

## Art. 22 {#art_22}

Delegation von Verwaltungsaufgaben
1 Die Regierung und die Departemente können ihnen durch Gesetz oder Verordnung
zugewiesene Verwaltungsaufgaben generell oder im Einzelfall an die unterstellten
Verwaltungseinheiten delegieren.
2 Die Delegation von Befugnissen zum Erlass von Verwaltungsentscheiden ist nur
zulässig, soweit sie durch Verordnung erfolgt. Vorbehalten bleiben zudem die nach
der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten.

## Art. 23 {#art_23}

Zusammenarbeit
1 Die Departemente und die übrigen Verwaltungseinheiten sind bei der Ausführung
ihrer Tätigkeiten zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2 Die Regierung kann für die Behandlung wichtiger Geschäfte besondere Arbeitsgruppen, Kommissionen, Konferenzen oder Projektorganisationen einsetzen, denen
auch aussenstehende Sachverständige angehören können.
3 Berührt ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich mehrerer Departemente bestimmt
im Konfliktfall die Regierung, welchem von ihnen die Federführung zukommt.
3. Schlussbestimmungen

## Art. 24 {#art_24}

Vollzug
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere
über
a) den Geschäftsgang in der Regierung;
b) die Benennung der fünf Departemente und die Zuordnung der Aufgabenbereiche;
c) die organisatorische Gliederung der Departemente und der Standeskanzlei in
den Grundzügen;
d) die Unterschriftsberechtigung für die Regierung, Departemente und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.

## Art. 25 {#art_25}

Änderung bisherigen Rechts6)

## Art. 26 {#art_26}

Referendum und In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum7).
2 Es wird von der Regierung in Kraft8) gesetzt.
6) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
7) Die Referendumsfrist ist am 20. September 2006 unbenutzt abgelaufen.
8) Mit RB vom 24. Oktober 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.06.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 11 Abs. 1 geändert 2010, 2550
13.01.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 2015-005
20.10.2015 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert 2016-001
19.04.2016 01.11.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 2016-019
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.06.2006 01.01.2007 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 3 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 5 Abs. 1 19.04.2016 01.11.2016 geändert 2016-019
Art. 11 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2550
