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title: "Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen"
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provisions: 24
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# Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

## Art. 1 I. Einleitung {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben
wahr:
a. Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug
von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen
dienen.
b. Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der
Untersuchungshaft dienen.
4 OGS 2007, 57
5 SR 101
6 SR 311.0
7 SR 311.1
c. Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
2 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen
gegenüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen
durchgeführt wird.

## Art. 2 {#art_2}

Information, Zusammenarbeit
1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit:
a. Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b. Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich
des Freiheitsentzugs;
c. Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die
auf die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen
haben können.
2 Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der
Konferenz beachtet und umgesetzt werden.
3 Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie
den zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen.

## Art. 3 II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse {#art_3}

Konkordatskonferenz
1 Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz
genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten
Kantone.
2 Der Konferenz obliegen namentlich:
a. die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher
Erlasse;
b. der Erlass von Reglementen;
c. die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen;
d. unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid
welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen
gemeinsame Vollzugsaufgaben erfüllen;
e. die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrichtungen;
f. der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich
und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller
Kantone als verbindlich erklärt werden können;
g. die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge;
h. die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren
Ansatzes des Verdienstanteils:
i. die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den
Geltungsbereich des Konkordats betreffen;
j. die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den
Vollzug von
– Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats
sowie des Wohn-und Arbeitsexternats;
– Massnahmen für junge Erwachsene;
k. die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu
internationalen Verträgen oder Berichten internationaler
Organisationen;
l. die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskonkordaten;
m. die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung;
n. die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im
Folgenden Sekretär oder Sekretärin genannt);
o. die Wahl der Kontrollstelle;
p. die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB.
3 Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder
die Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können
die Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen.
4 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von
mindestens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit
einfachem Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Stichentscheid zu.
5 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den
Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

## Art. 4 {#art_4}

Präsidium
Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des
Konkordats und vertritt dieses nach aussen.

## Art. 5 {#art_5}

Sekretariat
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein
Sekretariat zur Verfügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin
geführt.
2 Das Sekretariat
a. bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren
Beschlüsse;
b. leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach
Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil;
c. führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen
sind.
3 Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der
Einwohnerzahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes.
Die Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen.

## Art. 6 {#art_6}

Kontrollstelle
Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat
geführten Rechnungen.

## Art. 7 {#art_7}

Fachkonferenzen
1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen:
– Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE),
– Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI),
– Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB).
2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen
Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der
Meinungsbildung der Konferenz mit.
3 Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die
Fachkonferenzen ihr Verfahren selbst.

## Art. 8 {#art_8}

Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP)
1 Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonferenzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.
2 Die AKP:
a. erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im
Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium
Antrag und vollzieht dessen Aufträge;
b. nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;
c. stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;
d. fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;
e. stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und
Auslegung konkordatlicher Erlasse ab.
3 Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit
Reglement.

## Art. 9 {#art_9}

Unentgeltlichkeit
Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den
Gremien des Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss
Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

## Art. 10 {#art_10}

Fachkommission
1 Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2
StGB und bezeichnet den Vorsitz.
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die
Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen
ab:
a. in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
b. falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin
von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei
Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden
Massnahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird.
3 Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
4 Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der
Fachkommission mit Reglement.

## Art. 11 III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen {#art_11}

Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung
1 Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der
erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen
Instanzen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu
betreiben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten
sicherzustellen:
– Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB),
– geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB),
– Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59
Abs. 2 und 3 StGB),
– Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB),
– Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB),
– Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB),
– Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser
Vereinbarung.
2 Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine
Vollzugseinrichtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern
der Bedarf nachgewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die
entsprechenden Standards erfüllt.
3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen
Einrichtung oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben
entscheidet die Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des
Standortkantons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine
Änderung der Zweckbestimmung oder die Entbindung von gemeinsamen
Vollzugsaufgaben nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss
Art. 22 Abs. 1 erfolgen.

## Art. 12 IV. Personal {#art_12}

Anstellung, Aus- und Weiterbildung
Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze
eingehalten werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichende
Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit
zweckmässig, gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung.

## Art. 13 V. Vollzugsbestimmungen {#art_13}

Allgemeines
1 Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den
konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen.
2 Vorbehalten bleiben:
a. der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den
Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus
zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche
Einrichtung eingewiesen werden kann;
b. der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft;
c. der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den
konkordatlich anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind;
d. die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht
angehört;
e. die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats
im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der
Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf
Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit
Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird.

## Art. 14 {#art_14}

Einweisung, Versetzung
1 Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und
stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe
der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der
Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die
Vollzugseinrichtung die Versetzung selber vornehmen. Die
Vollzugsbehörde ist hierüber umgehend zu informieren.

## Art. 15 {#art_15}

Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften
1 Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich,
die Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt
Eingewiesenen aus den anderen Kantonen nach den gleichen
Grundsätzen aufzunehmen wie die Gefangenen aus dem eigenen
Kanton.
2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen
Vollzugseinrichtungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton
erlassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den
konkordatlichen Richtlinien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu
bringen.

## Art. 16 {#art_16}

Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan,
Besichtigungen
1 Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann
Vollzugskompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
2 Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone
sorgen dafür, dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehörden, die
vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen.
3 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen
Person den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung
des Vollzugsplans werden einbezogen:
a. die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt;
b. die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei
der Vorbereitung der Entlassung.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die
konkordatlichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen
eingewiesenen Personen frei Rücksprache nehmen.

## Art. 17 {#art_17}

Vollzugskosten, Standards, Baufonds
1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die
Vollzugskosten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt
vorbehalten.
2 Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen
Vollzugseinrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche
Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standards
erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden
kann.
3 Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten
sich nach Art. 27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV). Es ist ein Standortvorteil
anzurechnen. Dieser ist durch die Konferenz nach einem anerkannten
Rechnungsmodell festzulegen. Sie bestimmt die für die einzelnen
Vollzugskategorien massgebenden Soll-Auslastungen.
4 Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche
Kostgelder festzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz
über Kostgeldzuschläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an
bauliche Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds
erfolgt über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden
Kostgeldzuschlag von höchstens Fr. 5.00 pro Tag. Der Höchstbetrag wird
nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei
Inkraftsetzung dieser Vereinbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998).

## Art. 18 {#art_18}

Versicherungen
1 Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des
Kostgeldzuschlags gegen Unfall.
2 Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die
Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung der Insassen im Rahmen
und im Umfang des KVG-Obligatoriums.
3 Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden
werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
4 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des
Versicherungsschutzes bei der AHV/IV.

## Art. 19 {#art_19}

Kostenbeteiligung
1 Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der
eingewiesenen Person namentlich:
a. persönliche Anschaffungen;
b. die Urlaubskosten;
c. die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und
Kommunikationsmitteln;
d. die Sozialversicherungsbeiträge;
e. durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten;
f. die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen;
g. die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.
2 Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von
Fr. 100.– pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic
Monitorings, der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des
Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.

## Art. 20 VI. Verschiedene Bestimmungen {#art_20}

Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
1 Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen
Vereinbarungen abschliessen.
2 Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder
Konkordaten bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit
solche Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.

## Art. 21 {#art_21}

Streitbeilegung
1 Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung
für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur
Anwendung.
2 Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen die der IRV
nicht angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.

## Art. 22 {#art_22}

Kündigung, Ausschluss
1 Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende
eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus
dem Konkordat austreten.
2 Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem
Konkordat ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in
gravierender Weise konkordatswidrig verhält.
3 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu
auf.

## Art. 23 {#art_23}

Inkrafttreten
Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den

## Art. 24 Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats.8 {#art_24}

Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom
4. März 19599 aufgehoben.
8 Mit Beschluss der Konkordatskonferenz vom 2. November 2007 auf 1. Januar 2008
in Kraft gesetzt
9 OGS 1962, 3
