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title: "Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen"
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provisions: 23
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# Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen

## Art. 1 I. Zweck, Geltungsbereich (1.) {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt den Aufenthalt von Asylpersonen2) sowie vorläufig
Aufgenommenen3) im Kanton Appenzell Ausserrhoden bis zum Vollzug des
Entscheides der Bundesbehörden über Gewährung oder Verweigerung des
Asyls.
2 Sie ordnet namentlich die Zuständigkeiten, die Aufgabenteilung zwischen
dem Kanton und den Gemeinden, die Sozialhilfe und Betreuung, die Integration und Rückkehrberatung sowie die Kostentragung und Finanzierung.
1) bGS 851.1
2) Asylsuchende mit Ausweis N und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung mit
Ausweis S
3) Ausweis F
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 996 1
122.24 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 2 II. Zuständigkeiten und Aufgaben (2.) {#art_2}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Vorschriften
über das Asylwesen aus. Er
a) erlässt nach Anhörung der Gemeinden in einer Verordnung Einzelheiten zu den Bereichen Sozialhilfe und Betreuung, Nothilfe, materielle Rückkehrhilfe, Integrationsleistungen an vorläufig Aufgenommene,
b) legt nach Anhörung der Gemeinden die Obergrenze der zahlenmässigen Zuweisung von Asylpersonen an die Gemeinden fest, und zwar
als Verhältniszahl zur Gemeindebevölkerung. In dringenden Fällen
kann er die Anhörung auf eine Konsultation der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten beschränken,
c) entscheidet über die Führung von kantonalen Zentren. Vorgängig
hört er die Standortgemeinde an.
2 Er kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren, insbesondere für die Führung von
kantonalen Zentren.

## Art. 3 {#art_3}

Departemente
1 Das Departement Gesundheit und Soziales sowie das Departement Inneres und Sicherheit beaufsichtigen in ihren Bereichen den Vollzug. *
2 Das Departement Gesundheit und Soziales *
a) sorgt im Kanton für die Bereitstellung von Zentren oder Unterkünften
des Kantons für Asylpersonen und kann zu diesem Zweck Verträge
mit öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Institutionen abschliessen,
b) sorgt für die Koordination zwischen dem Kanton und den Gemeinden, namentlich im Bereich der Sozialhilfe und Betreuung,
c) unterstützt die Gemeinden bei der Betreuung von Asylpersonen und
vorläufig Aufgenommenen,
d) erlässt Weisungen über das Abrechnungswesen,
e) sorgt für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit.
3 Das Departement Inneres und Sicherheit kann Weisungen über das Asylverfahren und über den Vollzug von Asylentscheiden erlassen. *

## Art. 4 Ausserrhodische Gesetzessammlung 122.24 {#art_4}

Betreuungsdienst und Amt für Inneres
a) Allgemein *
1 Der Betreuungsdienst des Departements Gesundheit und Soziales sowie
das Amt für Inneres des Departements Inneres und Sicherheit *
a) sorgen in ihren Bereichen für den Verkehr mit den zuständigen Bundesämtern,
b) orientieren die betroffenen kantonalen Stellen und die Gemeinden
über die Weisungen, Entscheide und Verfügungen der Bundesbehörden, und
c) arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

## Art. 5 {#art_5}

b) Betreuungsdienst
1 Der Betreuungsdienst
a) vollzieht die Vorschriften im Asylwesen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
b) betreibt die Zentren und Unterkünfte des Kantons und räumt dabei
den betroffenen Gemeinden ein angemessenes Mitspracherecht ein,
c) nimmt die Zuweisungen nach Art. 11 vor und entscheidet über die
Aufhebung und Änderung einer Zuweisung,
d) unterstützt die Gemeindebehörden im Einzelfall bei Schwierigkeiten
mit zugewiesenen Asylpersonen und vorläufig Aufgenommenen und
vertritt dabei gegenüber den Bundesbehörden die Interessen der
Gemeinden,
e) ist zuständig für die kantonale Koordination im Bereich der Rückkehrhilfe und -beratung,
f) bestimmt für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach deren
Zuweisung in den Kanton unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen im Asylverfahren bis zum Vollzug des Asylentscheides übernimmt.

## Art. 6 {#art_6}

c) Amt für Inneres *
1 Das Amt für Inneres *
a) ist Meldestelle für neu zugewiesene Asylpersonen,
b) sorgt soweit nötig für die Anhörung von Asylsuchenden,
c) ist zuständig für die Ausstellung der Ausländerausweise und Erteilung von Arbeitsbewilligungen,
122.24 Ausserrhodische Gesetzessammlung
d) ist zuständig für den Vollzug der Asylentscheide.

## Art. 7 {#art_7}

Gemeinden
1 Die Gemeinden leisten ihren Beitrag vor allem durch die Gewährung von
Sozialhilfe und Betreuung zugunsten der ihnen zugewiesenen Asylpersonen
sowie der vorläufig Aufgenommenen.
2 Vorbehalten bleiben weitere Leistungen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften.

## Art. 8 III. Sozialhilfe und Betreuung (3.) {#art_8}

Erstaufnahme
1 Dem Kanton neu zugewiesene Asylpersonen und vorläufig Aufgenommene
werden in der Regel vorerst durch den Kanton untergebracht.
2 Aus wichtigen, namentlich medizinischen oder familiären, Gründen kann
davon abgesehen werden und eine Zuweisung direkt an eine Gemeinde erfolgen.

## Art. 9 {#art_9}

Unterbringung
a) Zuweisungen – weiterer Aufenthalt im Kanton
1 Der Betreuungsdienst weist jeder Asylperson einen Aufenthaltsort zu.
2 Die Zuweisung erfolgt:
a) An eine Gemeinde unter Beachtung von Art. 11. In besonderen Fällen kann zudem eine bestimmte Unterkunft zugewiesen werden;
b) an ein Zentrum oder eine Unterkunft des Kantons.
3 Die Zuweisung an eine Gemeinde kann nur aus wichtigen Gründen geändert werden.
4 Bei der Zuweisung wird primär der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt. Im Weiteren ist der Gefahr ethnischer, kultureller, politischer
oder religiöser Konflikte soweit möglich vorzubeugen.

## Art. 10 Ausserrhodische Gesetzessammlung 122.24 {#art_10}

b) Unterkunft
1 Die Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Unterkünften für Asylpersonen und vorläufig Aufgenommene.
2 Der Kanton kann zur Entlastung der Gemeinden eigene Zentren oder Unterkünfte betreiben. Die Gemeinden unterstützen ihn angemessen bei der
Bereitstellung und beim Betrieb.
3 Den Standortgemeinden von Zentren und Unterkünften des Kantons oder
des Bundes wird die entsprechende Belegung angerechnet.

## Art. 11 {#art_11}

c) Verteilschlüssel für Asylpersonen
1 Die Gemeinden verständigen sich über die zahlenmässige Verteilung von
Asylpersonen aufgrund der Angaben des Betreuungsdienstes.
2 Können sich die Gemeinden nicht einigen oder übersteigt die Zahl der
Asylpersonen diejenige der bereitgestellten Unterkünfte, setzt das Departement Gesundheit und Soziales die Anzahl der Zuweisungen pro Gemeinde

## Art. 12 nach Massgabe der Bevölkerungszahl fest. * {#art_12}

Unterstützung
a) Aufgabenteilung
1 Die Gemeinden sind verantwortlich für die Unterstützungsleistungen zugunsten der ihnen zugewiesenen Asylpersonen und der vorläufig Aufgenommenen.
2 Einzelne Unterstützungsleistungen können in begründeten Fällen, insbesondere der Wirtschaftlichkeit oder einer einheitlichen Praxis wegen, zentral
durch den Kanton wahrgenommen werden. Das Departement Gesundheit
und Soziales hört vor seinem Entscheid die Gemeinden an. *
3 Der Kanton ist verantwortlich für die Unterstützungsleistungen in seinen
Zentren und Unterkünften.

## Art. 13 {#art_13}

b) Bemessung
1 Die Unterstützung erfolgt in erster Linie durch Sachleistungen.
2 Ist die Auszahlung von Geldleistungen unumgänglich, ist damit nur der Bedarf für eine kurze Zeitspanne abzudecken. Die zur Anwendung gelangenden Ansätze können tiefer sein als in der ordentlichen Sozialhilfe.
122.24 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Erwerbseinkommen jeder Art oder andere Erträge, insbesondere aus Leistungen der Sozialversicherungen, wie auch ein Vermögen sind dabei zu berücksichtigen.
4 Bei Fehlverhalten der hilfebedürftigen Personen können die Leistungen
angemessen reduziert oder die Sozialhilfe eingestellt werden.

## Art. 14 {#art_14}

c) Rückgriff auf Sozialversicherungsleistungen
1 Hat eine Behörde Asylsuchende oder vorläufig Aufgenommene in einem
Zeitraum zu unterstützen, für welchen Leistungen einer Sozialversicherung
in Betracht kommen, kann die Behörde die Unterstützung von der Abtretung
der Ansprüche aus dieser Sozialversicherung abhängig machen.
2 Die Behörde kann ihre Ansprüche bei der entsprechenden Sozialversicherungseinrichtung vormerken lassen.

## Art. 15 {#art_15}

Betreuung
1 Asylpersonen und vorläufig Aufgenommene erhalten im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten der Zentren und Unterkünfte eine angemessene
Betreuung.
2 Zuständig ist die jeweilige Gemeinde oder, bei Zentren und Unterkünften
des Kantons, der Betreuungsdienst.
3 Solange sich kein dauernder Aufenthalt in der Schweiz abzeichnet, insbesondere während eines laufenden Asylverfahrens, ist die soziale und medizinische Betreuung zurückhaltend und rückkehrorientiert zu gewähren. Zu
achten ist auf die Förderung der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.

## Art. 16 IV. Ergänzende Leistungen (4.) {#art_16}

Integrationsleistungen
1 Integrationsleistungen sollen vorläufig Aufgenommene bei ihrer sozialen
und arbeitsmarktlichen Eingliederung unterstützen.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales kann für den Vollzug Dritte beiziehen oder diese Aufgabe an Dritte übertragen. *

## Art. 17 Ausserrhodische Gesetzessammlung 122.24 {#art_17}

Bildungs- und Beschäftigungsprogramme
1 Der Kanton und die Gemeinden können Bildungs- und Beschäftigungsprogramme anbieten.
2 Beschäftigungsprogramme haben einen gemeinnützigen Inhalt und sind
mit den bestehenden Angeboten des sozialen sowie arbeitsmarktlichen Bereiches zu koordinieren.
3 Bei denjenigen Personen, bei denen sich kein dauernder Aufenthalt in der
Schweiz abzeichnet, insbesondere während eines laufenden Asylverfahrens, sind Bildungs- und Beschäftigungsprogramme rückkehrorientiert auszugestalten.

## Art. 18 {#art_18}

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
1 Während der Dauer des Asylverfahrens sowie nach einem rechtskräftigen
Asylentscheid kann eine Rückkehrberatung erfolgen.
2 Die Gemeinden unterstützen den Betreuungsdienst bei der Rückkehrberatung.
3 Ergänzend zu Rückkehrhilfen oder -programmen des Bundes kann eine
materielle Rückkehrhilfe gewährt werden.

## Art. 19 V. Nothilfe (5.) {#art_19}

1 Ist ein fristgerechter Vollzug eines Wegweisungsentscheides nicht möglich,
kann auf Ersuchen für eine befristete Zeit Nothilfe gewährt werden.
2 Die Nothilfe wird in der Regel in Form von Sachleistungen ausgerichtet. Ist
die Auszahlung von Geldleistungen unumgänglich, ist damit nur der Bedarf
für eine kurze Zeitspanne abzudecken.
3 Der Vollzug obliegt den Gemeinden. Vorbehalten bleibt Art. 9 und
Art. 12 Abs. 2.
4 Wenn alle Gemeinden zustimmen, kann der Kanton mittels einer Leistungsvereinbarung den Vollzug übernehmen.
122.24 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 20 VI. Kostentragung und Finanzierung (6.) {#art_20}

Grundsatz
1 Der Betreuungsdienst erfasst unter Vorbehalt von Art. 21 sämtliche Aufwendungen von Kanton und Gemeinden nach den Abschnitten III. und V.
sowie Art. 16 und 18. Der Regierungsrat bestimmt,
a) welche Aufwendungen mittels einer Pauschale erfasst werden,
b) bei welchen Aufwendungen der Gemeinden für eine Anrechnung eine vorgängige Kostengutsprache des Betreuungsdienstes erforderlich ist.
2 Zusätzlich kann der Regierungsrat weitere Aufwendungen als ganz oder
teilweise anrechenbar erklären, namentlich
a) die ergänzenden Leistungen nach Art. 17 dieser Verordnung,
b) Leistungen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere
Schulbeiträge und Kostenanteile betreffend Nachzahlung von AHV-/
IV-Beiträgen für die Dauer einer Sozialhilfeabhängigkeit.
3 Die für den Bereich der Asylfürsorge zweckbestimmten Bundesbeiträge
werden gesamthaft zur Deckung der Aufwendungen nach Abs. 1 und 2 eingesetzt.
4 Für Mehraufwendungen oder Mehrerträge gilt folgender Verteilschlüssel:
Kanton 10 % und die Gemeinden 90 %. Der Anteil einer Gemeinde richtet
sich nach ihrer durchschnittlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zum Durchschnitt der Gesamtbevölkerung. Massgebend für die Berechnung des
Durchschnittes sind das Rechnungsjahr sowie die beiden Vorjahre (Stand:
Wohnbevölkerung mit zivilrechtlichem Wohnsitz jeweils am 31. Dezember).

## Art. 21 {#art_21}

Verwaltungskosten
1 Der Kanton vergütet den Gemeinden einen Viertel der Verwaltungskostenpauschale des Bundes pro Zuweisung nach Art. 9 Abs. 2.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 122.24
VII. Anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige mit Aufenthalts-

## Art. 22 oder Niederlassungsbewilligung (7.) {#art_22}

1 Wird eine Leistungsvereinbarung nach Art. 40 des Sozialhilfegesetzes abgeschlossen, beträgt die Beteiligung des Kantons 10 %.
2 Die Kosten weiterer Leistungen, insbesondere die Möglichkeit des Schulbesuchs oder Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
welche durch die Gemeinden ganz oder teilweise solidarisch getragen werden sollen, können Teil der Leistungsvereinbarung sein. *

## Art. 23 VIII. Schlussbestimmung (8.) {#art_23}

1 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
2 Die Asylverordnung vom 16. November 1992 wird aufgehoben4).
3 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
4) bGS 122.24 (lf. Nr. 413)
122.24 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
20.02.2012 01.01.2013 Art. 22 Abs. 2 geändert 1207 / 2012, S. 262
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 6 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Ausserrhodische Gesetzessammlung 122.24
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 27.09.2016 30.09.2016 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 6 27.09.2016 30.09.2016 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 6 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 12 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 16 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 22 Abs. 2 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262
