---
title: "Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen"
id: 4de862b1-eba7-4367-950c-207bab74b295
authority: ag
place: "Aargau"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "411.215"
publisher_url: https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/411.215/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4de862b1-eba7-4367-950c-207bab74b295
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1238/de
read_on: 2026-11-01
sha256: 32e7d4d1570ccc921849b6bc6e53e628b32af9fbdbe300e74eb552b06f4448cd
provisions: 16
---

# Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen

## § 1 {#par_1}

Begriff
1 Als Weiterbildung gilt die Aneignung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
welche dem Erhalt oder der Entwicklung der bereits vorhandenen beruflichen Qualifikationen dienen oder für die Übernahme neuer Funktionen notwendig sind sowie die
Persönlichkeitsbildung.

## § 2 {#par_2}

Weiterbildungsarten
1 Als Weiterbildungen gelten insbesondere
a) berufsbegleitende Lehrgänge, Seminare, Kurse, Tagungen, Praxisberatung, Supervision und Hospitation,
b) Personalaustausch,
c) * Nachdiplomkurse und -studien.

## § 3 {#par_3}

Leistungsvereinbarungen
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport schliesst mit Anbieterinnen und Anbietern von Weiterbildungen für Lehrpersonen Leistungsvereinbarungen ab.
1) SAR 411.200
2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport berücksichtigt die Anliegen hinsichtlich
der inhaltlichen Ausgestaltung der Weiterbildungen seitens der Personal- oder Berufsverbände im Sinne von § 40 Abs. 1 GAL beim Abschluss der Leistungsvereinbarungen angemessen.

## § 4 {#par_4}

Weiterbildungskosten
1 Die Weiterbildungskosten umfassen
a) Kurs- oder Seminargelder,
b) Lohnkosten während eines bezahlten Urlaubs, inklusive Sozialleistungen der
Arbeitgeberseite,
c) Stellvertretungskosten.

## § 5 {#par_5}

Verpflichtungszeit
1 Übersteigen die übernommenen Weiterbildungskosten Fr. 7'000.–, hat die Anstellungsbehörde mit der Lehrperson schriftlich eine Verpflichtungszeit für den Mehrbetrag und eine Rückerstattungspflicht zu Gunsten des Kantons zu vereinbaren. Die Verpflichtungszeit beginnt mit Abschluss der Weiterbildung und bemisst sich wie folgt
a) bis Fr. 12'000.– 1 Jahr
b) über Fr. 12'000.– bis Fr. 17'000.– 2 Jahre
c) über Fr. 17'000.– 3 Jahre
2 Für die Berechnung der Verpflichtungszeit sind die Stellvertretungskosten nicht
massgebend.
3 Bei Weiterbildungen mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten beginnt die Verpflichtungszeit, sobald die Hälfte der Weiterbildung absolviert ist.
4 Kurse, die aus mehreren Modulen bestehen, gelten als eine Weiterbildung.

## § 6 {#par_6}

Rückerstattungspflicht
1 Eine anteilsmässige Rückerstattung der Weiterbildungskosten an den Kanton haben
Lehrpersonen zu leisten, die vor Ablauf der Verpflichtungszeit nicht mehr an einer
öffentlichen Schule im Kanton Aargau unterrichten, sofern *
a) sie selbst kündigen,
b) das Arbeitsverhältnis gemäss den §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 lit. c oder 12 GAL
durch die Anstellungsbehörde aufgelöst wird.
2 Keine Rückerstattung muss geleistet werden
a) wenn es sich um angeordnete Weiterbildungen handelt,
b) * bei Stellenwechsel innerhalb des Kantons Aargau von öffentlichen Schulen an
anerkannte Sonderschulen und Heime mit privatrechtlicher Trägerschaft oder
an Privatschulen gemäss § 58 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 2).
2) SAR 401.100

## § 7 {#par_7}

Verzicht auf Rückerstattung
1 Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungszeit kann das Departement Bildung, Kultur
und Sport aus wichtigen Gründen auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten.
2 Wichtige Gründe sind insbesondere Beendigung von Anstellungsverhältnissen in
gegenseitigem Einvernehmen, infolge Invalidität oder Mutterschaft sowie Kündigungen im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. a und b GAL.

## § 8 {#par_8}

Nichtbeenden einer Weiterbildung
1 Bei Abbruch der Weiterbildung oder bei Nichtbestehen der Abschluss- oder Diplomprüfung entscheidet das Departement Bildung, Kultur und Sport über die Rückerstattung.

## § 9 {#par_9}

Kündigung vor Abschluss der Weiterbildung
1 Bei Kündigungen durch Lehrpersonen oder bei fristlosen Kündigungen der Anstellungsbehörde vor Abschluss einer Weiterbildung entscheidet das Departement Bildung, Kultur und Sport über die Rückerstattung.

## § 10 {#par_10}

Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen
1 Der Kanton kann bei Neuanstellungen die nachgewiesenen Rückerstattungskosten
einer Lehrperson vollständig oder teilweise übernehmen.
2 Bei Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen ist § 5 Abs. 1 sinngemäss anwendbar.
2. Weiterbildung von Lehrpersonen an der Volksschule *
2.1. Allgemeines

## § 11 {#par_11}

Anordnung
1 Die Anstellungsbehörde kann gegenüber einer Lehrperson in begründeten Fällen die
Absolvierung einer Weiterbildung anordnen.
2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann gegenüber den Anstellungsbehörden anordnen, ihre Lehrpersonen an vom Departement obligatorisch erklärten Weiterbildungen teilnehmen zu lassen.

## § 12 {#par_12}

Koordination
1 Die Lehrpersonen tragen zusammen mit der Schulleitung die Verantwortung für die
berufliche und persönliche Entwicklung.
2 Weiterbildungen werden in der Regel zwischen den Lehrpersonen und der Schulleitung vereinbart.
3 … *

## § 13 {#par_13}

Spesen
1 Spesen, die im Zusammenhang mit Weiterbildungen anfallen, werden vom Kanton
nicht vergütet.
2.2. Individuelle Weiterbildung

## § 14 {#par_14}

Rahmenbedingungen
1 Individuelle Weiterbildungen sind in der Regel während der unterrichtsfreien Arbeitszeit zu absolvieren. *
2 Individuelle Weiterbildungen, die in die Unterrichtszeit fallen, müssen von der
Schulleitung bewilligt werden. *
3 Die Schulleitung stellt den Unterricht gemäss Stundenplan sicher. *
§ 15 * … *
§ 16 * … *
§ 17 Kostenübernahme bei Weiterbildungen
a) gemäss Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton übernimmt die Kosten gemäss § 4 lit. a vollumfänglich oder teilweise,
sofern es sich um Weiterbildungen handelt, die das Departement Bildung, Kultur und
Sport mit einer Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter vereinbart hat.
2 Die Höhe der Kostenbeteiligung des Kantons wird jährlich vom Departement Bildung, Kultur und Sport festgelegt und ergibt sich aus der Ausschreibung des jeweiligen Weiterbildungsangebots.
§ 18 b) ohne Leistungsvereinbarungen
1 Lehrpersonen können über die Schulleitung beim Departement Bildung, Kultur und
Sport ein Gesuch um Übernahme der Kosten gemäss § 4 lit. a einreichen für Weiterbildungen, die nicht in einer vom Departement abgeschlossenen Leistungsvereinbarung vorgesehen sind.
2 Der Kanton übernimmt die Kosten vollständig oder teilweise, sofern die Weiterbildungen
a) von hohem Interesse für diesen sind,
b) länger als zwei Tage dauern,
c) aufgrund von abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen keine gleichwertigen
Weiterbildungen angeboten werden.
3 Weiterbildungen liegen in hohem Interesse des Kantons wenn
a) die Kompetenzerweiterung für die Aufgabenerfüllung sehr wertvoll ist und
vom Departement Bildung, Kultur und Sport nach erfolgter Absprache mit der
Anstellungsbehörde verlangt wird,
b) sie für die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten der Lehrpersonen (Zusatzqualifizierungen für die Übernahme neuer Aufgaben) notwendig sind.
2.3. Gemeinsame Weiterbildung
§ 19 Rahmenbedingungen
1 … *
2 Gemeinsame Weiterbildungen finden in der Regel während der unterrichtsfreien Arbeitszeit statt. Die Schulleitung kann Ausnahmen vorsehen. *
3 Die Schulleitung stellt den Unterricht gemäss Stundenplan sicher. Das Departement
Bildung, Kultur und Sport kann bei kantonalem Interesse Ausnahmen bewilligen. *
§ 20 Hospitationstage
1 Den Lehrpersonen stehen zusätzlich zur angeordneten gemeinsamen Weiterbildung zwei Halbtage pro Schuljahr zur gegenseitigen Unterrichtsbeobachtung während der Unterrichtszeit zur Verfügung. Die Genehmigung erteilt die Schulleitung. *
2 Die Schulleitung stellt den Unterricht gemäss Stundenplan sicher. *
3. Weiterbildung von Schulleiterinnen und Schulleitern der
Volksschule
§ 21 Weiterbildungsvorhaben
1 Die Anstellungsbehörde spricht mit den Mitgliedern der Schulleitung deren konkrete
Weiterbildungsvorhaben nach Massgabe der institutionellen und individuellen Bedürfnisse ab und schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.
2 … *
3 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann gegenüber den Anstellungsbehörden anordnen, ihre Schulleiterinnen beziehungsweise Schulleiter an vom Departement
obligatorisch erklärten Weiterbildungen teilnehmen zu lassen.
§ 22 Kostenübernahme bei Weiterbildungen
1 Hinsichtlich der Kostenübernahme bei Weiterbildungen sind die §§ 17 und 18 analog anwendbar.
§ 23 Spesen
1 Spesen, die im Zusammenhang mit Weiterbildungen anfallen, werden vom Kanton
nicht vergütet.
4. Weiterbildung von Lehrpersonen an den kantonalen Schulen
4.1. Allgemeines
§ 24 Weiterbildungsvorhaben
1 Die Schulleitung spricht mit den Lehrpersonen deren konkrete Weiterbildungsvorhaben nach Massgabe der institutionellen und individuellen Bedürfnisse ab und
schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.
2 … *
§ 25 Globalbudget; Kompetenzen der Schulleitung
1 Die Schulleitung verfügt im Rahmen ihres Globalbudgets über finanzielle Mittel für
die individuellen und gemeinsamen Weiterbildungen ihrer Lehrpersonen.
2 Die Schulleitung entscheidet im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten und je
nach Interessenslage des Kantons über
a) die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für individuelle Weiterbildungen,
b) die Durchführung von gemeinsamen Weiterbildungen.
3 Das Interesse bestimmt sich nach § 18 Abs. 3.
4.2. Individuelle Weiterbildung
§ 26 Rahmenbedingungen
1 Die individuelle Weiterbildung ist in der Regel während der unterrichtsfreien Arbeitszeit zu absolvieren. Ausnahmen sind von der Schulleitung zu bewilligen. *
2 Die Schulleitung stellt den Unterricht gemäss Stundenplan sicher. *
§ 27 * …
§ 28 Vereinbarung *
1 Eine Vereinbarung über eine individuelle Weiterbildung, die eine Verpflichtungszeit
gemäss § 5 nach sich zieht, wird zwischen der Lehrperson und der Schulleitung abgeschlossen und hat insbesondere deren Ziel, die Verpflichtungszeit, die Rückerstattungspflicht, den Auszahlungsmodus und die Pflicht zur Berichterstattung zu enthalten. *
§ 29 Berichterstattung
1 Lehrpersonen, die eine individuelle Weiterbildung absolvieren, haben die Pflicht,
der Schulleitung über ihre Tätigkeit während der vorerwähnten Weiterbildung in geeigneter Form Bericht zu erstatten. *
2 Diese Pflicht besteht unabhängig von Dauer und Umfang der individuellen Weiterbildung. *
§ 30 Controlling
1 Die Schulleitungen haben im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung an das Departement Bildung, Kultur und Sport auch über die Weiterbildungen ihrer Lehrpersonen Bericht zu erstatten.
4.3. Gemeinsame Weiterbildung
§ 31 Rahmenbedingungen
1 Gemeinsame Weiterbildungen finden in der Regel während der unterrichtsfreien Arbeitszeit statt. Die Schulleitung kann Ausnahmen vorsehen. *
2 Die Schulleitung stellt den Unterricht gemäss Stundenplan sicher. Das Departement
Bildung, Kultur und Sport kann bei kantonalem Interesse Ausnahmen bewilligen. *
5. Rechtsschutz *
§ 31a * Anwendbares Recht
1 Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Weiterbildungen gemäss dieser Verordnung gelten die einschlägigen Regelungen des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 3) zum Rechtsschutz.
3) SAR 411.200
6. Schlussbestimmung *
§ 32 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar
2007 in Kraft.
Aarau, 15. November 2006 Regierungsrat Aargau
Landammann
WERNLI
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 2006 S. 259
11.05.2011 01.08.2011 § 12 Abs. 3 aufgehoben 2011/3-30
27.06.2012 01.08.2013 § 6 Abs. 1 geändert 2012/7-12
27.06.2012 01.08.2013 § 6 Abs. 2, lit. b) geändert 2012/7-12
27.06.2012 01.08.2013 Titel 2. geändert 2012/7-12
27.06.2012 01.08.2013 § 15 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/7-12
27.06.2012 01.08.2013 § 19 Abs. 1 aufgehoben 2012/7-12
27.06.2012 01.08.2013 § 19 Abs. 2 geändert 2012/7-12
27.06.2012 01.08.2013 § 24 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-12

## § 15 {#par_15}

Titel geändert 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 § 15 Abs. 1 geändert 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 § 15 Abs. 1, lit. a) geändert 2016/3-16

## § 16 {#par_16}

Titel geändert 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 § 16 Abs. 1 geändert 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 § 16 Abs. 2 geändert 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 § 16 Abs. 3 eingefügt 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 Titel 5. eingefügt 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 § 31a eingefügt 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 Titel 6. eingefügt 2016/3-16
14.09.2016 01.08.2017 § 14 Abs. 1 geändert 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 14 Abs. 2 geändert 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 14 Abs. 3 eingefügt 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 19 Abs. 2 geändert 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 19 Abs. 3 eingefügt 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 20 Abs. 1 geändert 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 20 Abs. 2 eingefügt 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 26 Abs. 1 geändert 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 26 Abs. 2 eingefügt 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 31 Abs. 1 geändert 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 31 Abs. 2 geändert 2017/5-09
14.02.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 15 aufgehoben 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 16 aufgehoben 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 2 aufgehoben 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 27 aufgehoben 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 28 Titel geändert 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 28 Abs. 1 geändert 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 29 Abs. 1 geändert 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 29 Abs. 2 geändert 2018/4-12
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.11.2006 01.01.2007 Erstfassung 2006 S. 259
§ 2 Abs. 1, lit. c) 14.02.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-12
§ 6 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2013 geändert 2012/7-12
§ 6 Abs. 2, lit. b) 27.06.2012 01.08.2013 geändert 2012/7-12
Titel 2. 27.06.2012 01.08.2013 geändert 2012/7-12
§ 12 Abs. 3 11.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 2011/3-30
§ 14 Abs. 1 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09
§ 14 Abs. 2 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09
§ 14 Abs. 3 14.09.2016 01.08.2017 eingefügt 2017/5-09
§ 15 16.12.2015 01.08.2016 Titel geändert 2016/3-16
§ 15 14.02.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-12
§ 15 Abs. 1 16.12.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-16
§ 15 Abs. 1, lit. a) 16.12.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-16
§ 15 Abs. 1, lit. b) 27.06.2012 01.08.2013 geändert 2012/7-12
§ 16 16.12.2015 01.08.2016 Titel geändert 2016/3-16
§ 16 14.02.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-12
§ 16 Abs. 1 16.12.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-16
§ 16 Abs. 2 16.12.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-16
§ 16 Abs. 3 16.12.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-16
§ 19 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2012/7-12
§ 19 Abs. 2 27.06.2012 01.08.2013 geändert 2012/7-12
§ 19 Abs. 2 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09
§ 19 Abs. 3 14.09.2016 01.08.2017 eingefügt 2017/5-09
§ 20 Abs. 1 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09
§ 20 Abs. 2 14.09.2016 01.08.2017 eingefügt 2017/5-09
§ 21 Abs. 2 14.02.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-12
§ 24 Abs. 2 27.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2012/7-12
§ 26 Abs. 1 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09
§ 26 Abs. 2 14.09.2016 01.08.2017 eingefügt 2017/5-09
§ 27 14.02.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-12
§ 28 14.02.2018 01.08.2018 Titel geändert 2018/4-12
§ 28 Abs. 1 14.02.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-12
§ 29 Abs. 1 14.02.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-12
§ 29 Abs. 2 14.02.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-12
§ 31 Abs. 1 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09
§ 31 Abs. 2 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09
Titel 5. 16.12.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-16
§ 31a 16.12.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-16
Titel 6. 16.12.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-16
