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title: "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung"
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# Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung

## § 1 {#par_1}

Versicherungsobjekte
1 Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) betreibt im Kanton eine Schadenversicherung zur Deckung von Wasserschäden an Gebäuden. *

## § 2 {#par_2}

Deckungsumfang
1 Die Gebäudewasserversicherung deckt das in der Police bezeichnete Gebäude gegen Schäden, die entstehen durch
a) * ausfliessende Flüssigkeiten oder Gase aus
1. * privaten, bestimmungsgemäss flüssigkeits- beziehungsweise gasführenden Leitungen, die dem versicherten Gebäude oder einem sich darin befindlichen Betrieb dienen,
2. Anlagen, Einrichtungen und Apparaten, die an diesen Leitungen angeschlossen sind,
3. * …
4. * den zum versicherten Gebäude gehörenden Heizungs- und Tankanlagen, Kühlanlagen sowie aus Wärmeaustausch- und/oder Wärmepumpen-Kreislaufsystemen,
b) * Regen-, Schnee-, Schmelz- und Grundwasser, das durch die Gebäudehülle ins
Gebäude eingedrungen ist,
c) * …
1) SAR 673.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) * plötzlich und unfallmässiges ausfliessendes Wasser aus Wasserbetten, Aquarien und Zierbrunnen, Bade- und Planschbecken und wasserführenden Geräten
(zum Beispiel Luftentfeuchter, Dampfgarer),
e) * ausfliessendes Kondenswasser aus Kühlanlagen (zum Beispiel Kühlschränken, Gefrierschränken und Gefriertruhen, Klimaanlagen).
2 Versichert sind ferner Schäden im Innern des Gebäudes durch
a) Rückstau aus der Abwasserkanalisation des versicherten Gebäudes,

## § 3 b) * … {#par_3}

Nebenleistungen
1 Die Gebäudewasserversicherung ersetzt zudem *
a) * Kosten für das Suchen (Lecksuchkosten) und Freilegen geborstener sowie das
Zumauern oder Eindecken reparierter privater, flüssigkeits- oder gasführender
Leitungen, auch solcher ausserhalb des Gebäudes, wenn diese dem versicherten Gebäude, den darin enthaltenen Anlagen, Einrichtungen und Apparaten
sowie gegebenenfalls mitversicherten baulichen Anlagen der Umgebung dienen. Die Entschädigung erfolgt im Rahmen des Anteils, für den die beziehungsweise der Versicherte den Unterhalt als Eigentümerin beziehungsweise
Eigentümer der beschädigten Leitung zu tragen hat. Sie beträgt pro Schadenereignis höchstens Fr. 10'000.–,
b) Kosten für das Auftauen und Reparieren eingefrorener oder durch Frost beschädigter Wasserleitungen und daran angeschlossener Anlagen, Einrichtungen und Apparate im Innern des Gebäudes und Leitungen ausserhalb im Boden, wenn diese nur dem versicherten Gebäude sowie gegebenenfalls mitversicherter baulicher Anlagen der Umgebung dienen (Frostschäden),
c) * Ausfall des Mietertrages während der Dauer der Unbenutzbarkeit der ganz
oder teilweise beschädigten Räume, längstens aber während 24 Monaten ab
Datum des Schadeneintrittes. Diese Deckung gilt nicht bei Hotels und Gastwirtschaften,
d) * Kosten für die Räumung der Schadenstätte von nicht mehr verwendbaren Teilen des versicherten Gebäudes und für deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie für Ablagerung, Entsorgung und Vernichtung
(Aufräumungskosten),
e) * Schadenminderungskosten, die nach einem versicherten Schadensereignis
durch geeignete Massnahmen entstehen, um die versicherten Sachen zu retten
oder den daran entstandenen Schaden zu vermindern,
f) * Kosten für das Verschieben oder Umlagern von Fahrhabe und Einrichtungen,
wenn diese Massnahmen ausschliesslich wegen Wiederinstandstellungsarbeiten am versicherten Gebäude notwendig sind,
g) * Dekontaminationskosten gemäss § 3a.
§ 3a * Dekontaminationskosten
1 Zusätzlich sind Kosten versichert für
a) * die Untersuchung, die Dekontamination sowie den Austausch von kontaminiertem Erdreich (inkl. Fauna und Flora) auf dem Grundstück, auf dem sich
das versicherte Gebäude befindet und sich der Wasserschaden ereignet hat,
b) den Transport von kontaminiertem Erdreich in eine Wiederaufbereitungsanlage und wieder zurück zur Schadenstätte,
c) den Transport von kontaminiertem Erdreich in die nächste geeignete Deponie
und die dortige Ablagerung oder Vernichtung,
d) die anschliessende Wiederherstellung des Grundstücks in den Zustand wie vor
Eintritt des Schadenfalls.
2 Dekontaminationskosten werden ersetzt, sofern und soweit sie
a) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge eines versicherten
Wasserschadens auf dem Grundstück, auf dem das versicherte Gebäude steht,
entstanden ist,
b) aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verfügung notwendig werden, die innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Schadens ergangen ist und sich auf gesetzliche Bestimmungen abstützt, die bei Eintritt des Schadens in Kraft waren,
c) nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag entschädigt werden.
3 Wird durch den Schaden eine bestehende Kontamination erhöht, so werden nur
Kosten ersetzt, die den für die Beseitigung der vorbestandenen Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser
Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.

## § 4 {#par_4}

Zusatzversicherung Aqua Plus *
1 Es kann eine Zusatzversicherung mit folgendem Leistungsumfang abgeschlossen
werden:
a) * Erhöhung der in § 3 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Entschädigung auf maximal
den für das versicherte Gebäude festgelegten Versicherungswert,
b) * Kosten für ein Leitungsprovisorium, soweit dieses im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden notwendig wird, bis höchstens Fr. 5'000.–,
c) * Kosten für die Reparatur der beschädigten und das Spülen flüssigkeits- oder
gasführender Leitungen, soweit im Zusammenhang mit einem versicherten
Schaden notwendig, bis höchstens Fr. 500.–,
d) * Kosten bis höchstens Fr. 5'000.– für die zweckmässige Suche nach der Ursache eines Schadens, wenn dieser nicht im Zusammenhang mit einem Leitungsbruch steht und die Massnahmen mit der AGV abgesprochen wurden,
e) * …
f) * Schäden an von der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise dem Gebäudeeigentümer selbst angeschafften und zwischengelagerten Baumaterialien soweit
diese für einen Neu- beziehungsweise Umbau bestimmt sind und für diesen
eine Bauzeitversicherung (steigende Versicherung) besteht,
g) * Kosten für den Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen im Zusammenhang mit
einem versicherten Schaden bis maximal Fr. 5'000.–,
h) * Schäden am Gebäude infolge ausgeflossenen Flüssigkeiten oder Gase aus Leitungen Dritter, ausser aus Leitungen von Bund, Kanton und Gemeinden.

## § 5 {#par_5}

Ausschlüsse
1 Von der Gebäudewasserversicherung ausgeschlossen sind *
a) * Schäden, die durch Bodensenkung oder schlechten Baugrund verursacht werden,
b) * Kosten für die Behebung der Schadenursache, zum Beispiel Reinigung, Ersatz
oder Reparatur der schadenverursachenden Gebäudebestandteile, ausgenommen bei Frostschäden,
c) Unterhalts- und Schadenverhütungskosten,
d) * Schäden durch Regen-, Schnee-, Schmelz- und Grundwasser (unterirdisches
Wasser) an der Gebäudeaussenhülle, das heisst an der Hausfassade (Aussenmauern und dergleichen samt Wärmedämmung, Fenstern und Türen) und am
Dach (an der tragenden Konstruktion, dem Dachbelag und der Wärmedämmung),
e) Kosten für das Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussenablaufrohren sowie für das Wegräumen von Schnee und Eis,
f) * Schäden durch stetig ins Gebäude eindringendes Grundwasser (unterirdisches
Wasser),
g) Schäden durch künstlich erzeugten Frost,
h) Schäden durch Kondenswasserbildung,
i) * …
k) Schäden, die als Folge von Feuer, Rauch, Hitze, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Sprengung, abstürzenden oder notlandenden Flugkörpern oder Teilen
davon, Luftfracht eingeschlossen, sowie Elementarereignissen am Gebäude
entstanden sind,
l) * Schäden zufolge kriegerischer Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Unruhen
aller Art, Erdbeben, Veränderungen der Atomkernstruktur,
m) * Schäden infolge Eindringens von Wasser durch offene Fenster, Türen, Oberlichter sowie durch Öffnungen in der Gebäudehülle, ausgenommen Öffnungen, die nach den Regeln der Baukunde und dem Stand der Technik offen sein
müssen,
mbis) * Schäden infolge Eindringens von Wasser durch Gebäudeöffnungen, die im
Zusammenhang mit einem Neu- beziehungsweise Umbau nur provisorisch abgedeckt wurden,
n) * Schäden, die im Wesentlichen durch fehlerhafte Konstruktion und unsachgemässe Ausführung verursacht werden, sofern ein Baubeteiligter (Unternehmer, Architekt, Ingenieur usw.) nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen für den Schaden einzustehen hat, oder die Gebäudeeigentümerin
beziehungsweise der Gebäudeeigentümer selbst für den Mangel verantwortlich ist,
o) * Schäden, die im Wesentlichen durch mangelhaften Unterhalt oder Unterlassung von Abwehrmassnahmen verursacht werden,
p) * Schäden infolge allmählicher Einwirkung, es sei denn, die Einwirkung konnte
visuell zu keiner Zeit erkannt werden.

## § 6 {#par_6}

Sorgfaltspflichten
1 Die Versicherten sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben namentlich die nach den
Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz des versicherten Gebäudes gegen
die versicherten Gefahren zu treffen. Insbesondere haben sie die Wasserleitungen,
die daran angeschlossenen Anlagen, Einrichtungen und Apparate auf ihre Kosten in
Stand zu halten, verstopfte Wasserleitungsanlagen reinigen zu lassen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern.
2 Solange das Gebäude, wenn auch nur vorübergehend, unbewohnt ist, müssen die
Wasserleitungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate entleert
sein, es sei denn, die Heizungsanlage werde unter angemessener Kontrolle in Betrieb
gehalten.
3 Mieterinnen beziehungsweise Mieter von Gebäuden sind auf diese Sorgfaltspflichten aufmerksam zu machen.

## § 7 {#par_7}

Obliegenheiten *
1 Wesentliche Gefahrserhöhungen durch Nutzungsänderungen oder andere Umstände, unabhängig davon, ob sie von der beziehungsweise dem Versicherten herbeigeführt wurden, sind der AGV unverzüglich zu melden. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
2 Die Versicherten haben bei Eintritt eines versicherten Ereignisses *
a) den Schaden unverzüglich der AGV zu melden,
b) jede Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens zu erteilen und jede hierzu notwendige Abklärung zu gestatten,
c) während und nach dem Schadenereignis nach Möglichkeit für die Erhaltung
und Rettung der versicherten Sache und für die Minderung des Schadens zu
sorgen und dabei die Anordnungen der AGV zu befolgen,
d) Veränderungen am beschädigten Gebäude, welche die Feststellung der Schadenursache oder Höhe des Schadens erschweren oder vereiteln könnten, zu
unterlassen, sofern sie nicht der Schadenminderung dienen, im öffentlichen
Interesse liegen oder die AGV vorab zugestimmt hat.
3 Handelt die beziehungsweise der Versicherte den Obliegenheiten in Absatz 2 in
betrügerischer Absicht zuwider, ist die AGV nicht an den Vertrag gebunden. *

## § 8 {#par_8}

Missachtung von Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
1 Bei schuldhafter Missachtung von Sorgfaltspflichten, von vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von anderen Obliegenheiten sowie bei einer
wesentlichen Gefahrenerhöhung, die schuldhaft nicht angezeigt worden ist, kann die
Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als Eintritt und Umfang des
Schadens dadurch beeinflusst wurden. *
2 Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn
a) die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherers zu wahren,
vorgenommen worden ist,
b) die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden
ist.
3 Die Entschädigung wird gekürzt oder fällt ganz weg, wenn infolge verspäteter
Schadensmeldung die Ursachen oder das Ausmass des Schadens nicht mehr festgestellt werden können. *

## § 9 {#par_9}

Berechnung der Entschädigung
1 Die Entschädigung wird berechnet auf der Basis der Schadensumme, unter Berücksichtigung der Nebenleistungen und einer allfälligen Kürzung.

## § 10 {#par_10}

Ermittlung der Schadensumme
1 Die Schadensumme entspricht den Wiederherstellungskosten, im Maximum jedoch
dem Versicherungswert der obligatorischen Gebäudeversicherung. Die Schadensumme an Gebäuden mit einer Altersentwertung von mehr als 35 % berechnet sich nach
dem Zeitwert. Sie ist in diesem Fall um den Mehrwert, der sich durch die Wiederherstellung ergibt, zu kürzen.
2 Sind die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum Schaden unverhältnismässig
hoch, kann anstelle der Wiederherstellung der Minderwert als Schadensumme bestimmt werden.
3 Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt, entspricht die Schadensumme maximal
dem Abbruchwert.
4 Wird innerhalb von drei Jahren ein Schaden nicht behoben, entspricht die Schadensumme dem Zeitwert der nicht wiederhergestellten Sache am Schadentag.
§ 10a * Selbstbehalt
1 Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat die Eigentümerin oder der
Eigentümer pro Schadenfall und Gebäude einen Selbstbehalt von Fr. 200.– zu tragen.

## § 11 {#par_11}

Automatische Anpassung an die Teuerung
1 Versicherungswert und Prämie werden alljährlich auf den Prämienverfall (1. Januar) gestützt auf den Zürcher Index der Wohnbaupreise angepasst, wenn die Veränderung der Baukosten 2 % oder mehr beträgt. Bruchteile von Indexpunkten werden bis
0,4 ab- und ab 0,5 aufgerundet.

## § 12 {#par_12}

Zahlung der Entschädigung
1 Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, in welchem die AGV
die zur Feststellung der Höhe des Schadens und ihrer Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Bei grösseren Schäden können Teilzahlungen je nach dem
Stand der Wiederherstellung geleistet werden.
2 Ist die Höhe der Entschädigung umstritten, kann die Versicherungsnehmerin beziehungsweise der Versicherungsnehmer nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist
Abschlagszahlungen bis zur Höhe des unbestrittenen Betrags verlangen. Gleiches
gilt, wenn nicht geklärt ist, wie die Versicherungsleistung auf mehrere Anspruchsberechtigte aufgeteilt werden soll. *

## § 13 {#par_13}

Beginn und Dauer der Versicherung
1 Der Antrag zum Abschluss der Versicherung ist der AGV schriftlich einzureichen.
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller bleibt, sofern sie beziehungsweise er nicht für die Annahme eine kürzere Frist gesetzt hat, 14 Tage seit der Übergabe oder Absendung des Antrags an die AGV gebunden. Die Versicherung beginnt
mit der Annahme der Offerte durch die AGV gemäss dem auf der Police ausgewiesenen Datum.
1bis Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller kann den Antrag oder die
Erklärung zum Abschluss des Vertrags schriftlich oder in einer anderen Form, die
den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald die Versicherungsnehmerin beziehungsweise der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat. Der Widerruf bewirkt, dass der Antrag oder die Annahmeerklärung von Anfang an unwirksam ist. *
2 Der Versicherungsvertrag gilt jeweils bis zum Jahresende und erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich
oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, von einer Partei gekündigt wird. Besteht für ein gegen Wasserschäden versichertes Gebäude
gleichzeitig eine Bauzeitversicherung, ist die Kündigung der Gebäudewasserversicherung erstmals auf den Ablauf der Bauzeitversicherung möglich; sie muss, um
gültig zu sein, zudem spätestens im Zeitpunkt der Schätzung schriftlich oder in einer
anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen. *
3 Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Parteien spätestens bei
Auszahlung der Entschädigung die Versicherung kündigen. Die Haftung der AGV
erlischt 14 Tage nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde. Die
Prämie ist nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet, es sei denn, die beziehungsweise der Versicherte habe den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres gekündigt.
4 Bei Änderungen der Versicherungsbedingungen oder der Prämiensätze gibt die
AGV den Versicherten spätestens 30 Tage vor der nächsten Prämienfälligkeit die
neuen Bedingungen oder Prämiensätze bekannt. Versicherte, die mit diesen Änderungen nicht einverstanden sind, können die Wasserversicherung per nächsten Prämienverfall kündigen. Erhält die AGV bis zum nächsten Prämienverfall keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsänderungen.
5 Nicht zur Kündigung berechtigen Änderungen von Prämien und Versicherungssummen infolge Anpassung an den neuen Indexstand und von Prämien oder Leistungen zu Gunsten der Versicherten. *

## § 14 {#par_14}

Konkurs der Versicherungsnehmerin beziehungsweise des Versicherungsnehmers
1 Wird über der Versicherungsnehmerin beziehungsweise dem Versicherungsnehmer
der Konkurs eröffnet, bleibt der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu
dessen Erfüllung verpflichtet. Die Vorschriften dieser AVB über die Beendigung des

## § 15 Vertrags bleiben vorbehalten. * {#par_15}

Prämienberechnung und Fälligkeit
1 Für die Prämienberechnung ist der Versicherungswert der obligatorischen Gebäudeversicherung massgebend.
2 Der Verwaltungsrat der AGV setzt den Prämientarif fest. Er kann Selbstbehalte
vorsehen.
3 Die Prämie wird mit Versicherungsbeginn, die wiederkehrende Jahresprämie mit
Beginn des Kalenderjahres fällig und ist an dem in der Rechnung bezeichneten Datum zahlbar.
§ 15a * Schadenfreiheitsrabatt
1 Die AGV gewährt auf der Prämie einen Rabatt von 15 %, sofern sie in den vorangegangenen drei Jahren weder aus der Grundversicherung noch aus der allfälligen
Zusatzversicherung Aqua Plus eine Entschädigung leisten musste. Die Beobachtungsperiode endet am 1. Oktober. *
2 Wird der AGV ein versicherter Schadenfall gemeldet, entfällt der Rabatt. *
3 Der Rabatt wird nach drei aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren, in denen die
AGV keine Entschädigungen leisten musste, erneut gewährt.
4 Musste die AGV keine Entschädigung leisten oder vergütet die Versicherungsnehmerin beziehungsweise der Versicherungsnehmer der AGV innert 30 Tagen, nachdem sie beziehungsweise er von der Erledigung Kenntnis erhalten hat, alle von der
AGV dafür geleisteten Entschädigungen zurück, so wird der Rabatt weiterhin
gewährt.
§ 15b * Überschussbeteiligung
1 Die AGV kann den Versicherten bei einem guten Geschäftsgang auf der nachfolgenden Jahresprämie eine Überschussbeteiligung ausrichten.

## § 16 {#par_16}

Einstellung der Leistungspflicht
1 Versicherte, die ihrer Zahlungspflicht nicht innert 30 Tagen nachkommen, werden
unter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich oder in einer anderen Form, die den
Nachweis durch Text ermöglicht, aufgefordert, innert 14 Tagen, von der Absendung
der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg,
ruht die Leistungspflicht der AGV vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten (Deckungsunterbruch). *

## § 17 {#par_17}

Handänderung
1 Wechselt das Eigentum am versicherten Gebäude, gehen die Rechte und Pflichten
aus der Gebäudewasserversicherung auf die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber über.
2 Der Versicherungsvertrag geht nicht auf die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber über, wenn sie beziehungsweise er der AGV innert 30 Tagen nach Zustellung der Police schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text
ermöglicht, mitteilt, dass sie beziehungsweise er den Übergang der Versicherung ablehnt. In diesem Fall wird die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallende Prämie der bisherigen Eigentümerin beziehungsweise dem bisherigen Eigentümer
rückvergütet, wenn keine schriftliche Abtretung an die Erwerberin beziehungsweise
den Erwerber vorliegt. *
3 Die AGV ist berechtigt, innert 14 Tagen, nachdem sie von der Handänderung
Kenntnis erhalten hat, die Gebäudewasserversicherung auf 30 Tage schriftlich oder
in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen, unter
Rückerstattung der auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallende Prämie

## § 18 an die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber. * {#par_18}

Mehrfachversicherung *
1 Hat der beziehungsweise die Versicherte gegen dieselbe Gefahr weitere Gebäudewasserversicherungen abgeschlossen, haftet die AGV für den Schaden, der durch die
Gebäudewasserversicherung der AGV gedeckt wird, nur anteilsmässig. Der nicht

## § 19 auf die AGV entfallende Anteil ist von der Deckung ausgeschlossen. * {#par_19}

Verjährung
1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren fünf Jahre nach Eintritt

## § 20 der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. * {#par_20}

Rechtsstreitigkeiten *
1 Bei Rechtsstreitigkeiten steht der zivile Rechtsweg offen. *
2 Für das Verfahren sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 2) anwendbar. *

## § 22 § 21 * … {#par_22}

Ergänzendes Recht
1 Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten diejenigen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 2.
April 1908 3).

## § 23 {#par_23}

Übergangsrecht
1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB Gebäudewasser bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt das neue Recht.
2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB Gebäudewasser hängigen Verfahren
sowie eingetretenen Schadenfälle werden nach bisherigem Recht beurteilt.

## § 24 {#par_24}

Inkrafttreten
1 Die AVB Gebäudewasser treten am 1. Juli 2012 in Kraft.
Aarau, 27. April 2012 Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung
Präsident
KELLER
Protokollführerin
TROGLIA
2) SR 272
3) SR 221.229.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.04.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung 2012/3-12
26.10.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 1 geändert 2012/7-26
26.10.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 3 aufgehoben 2012/7-26
16.08.2013 01.01.2014 § 20 Titel geändert 2013/6-09
16.08.2013 01.01.2014 § 20 Abs. 1 geändert 2013/6-09
16.08.2013 01.01.2014 § 20 Abs. 2 geändert 2013/6-09
16.08.2013 01.01.2014 § 21 aufgehoben 2013/6-09
24.06.2014 01.01.2015 Ingress geändert 2014/4-04
24.06.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/4-04
24.06.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/4-04
24.06.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2014/4-04
24.06.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/4-04
24.06.2014 01.01.2015 § 15a eingefügt 2014/4-04
24.06.2014 01.01.2015 § 15b eingefügt 2014/4-04
13.05.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 1, lit. a), 1. geändert 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 1, lit. a), 3. aufgehoben 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 1, lit. a), 4. eingefügt 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1 geändert 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. a) geändert 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. c) geändert 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. d) geändert 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. e) geändert 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 3a eingefügt 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1, lit. c) geändert 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1, lit. f) geändert 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 1, lit. a) geändert 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 1, lit. d) geändert 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 1, lit. i) aufgehoben 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 1, lit. l) geändert 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 1, lit. m) eingefügt 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 1, lit. n) eingefügt 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 1, lit. o) eingefügt 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 1, lit. p) eingefügt 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 3 eingefügt 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 10a eingefügt 2020/14-01
13.05.2020 01.01.2021 § 18 Abs. 1 geändert 2020/14-01
14.05.2024 01.01.2025 § 1 Abs. 1 geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 3a Abs. 1, lit. a) geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 4 Titel geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 1 geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 1, lit. d) geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 1, lit. f) geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 1, lit. m) geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 1, lit. mbis) eingefügt 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 7 Titel geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 7 Abs. 1 geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 7 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2024/10-04
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.05.2024 01.01.2025 § 7 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 7 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 7 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 7 Abs. 2 eingefügt 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 7 Abs. 3 eingefügt 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 1 geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 3 geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 12 Abs. 2 eingefügt 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 1bis eingefügt 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 2 geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 5 eingefügt 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 14 Abs. 1 geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 15a Abs. 1 geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 15a Abs. 2 geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 16 Abs. 1 geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 2 geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 3 geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 18 Titel geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 18 Abs. 1 geändert 2024/10-04
14.05.2024 01.01.2025 § 19 Abs. 1 geändert 2024/10-04
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.04.2012 01.07.2012 Erstfassung 2012/3-12
Ingress 24.06.2014 01.01.2015 geändert 2014/4-04
§ 1 Abs. 1 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 2 Abs. 1, lit. a) 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 2 Abs. 1, lit. a), 1. 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 2 Abs. 1, lit. a), 3. 13.05.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020/14-01
§ 2 Abs. 1, lit. a), 4. 13.05.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/14-01
§ 2 Abs. 1, lit. b) 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 2 Abs. 1, lit. c) 13.05.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020/14-01
§ 2 Abs. 1, lit. d) 13.05.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/14-01
§ 2 Abs. 1, lit. d) 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 2 Abs. 1, lit. e) 13.05.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/14-01
§ 2 Abs. 2, lit. b) 13.05.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020/14-01
§ 3 Abs. 1 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 3 Abs. 1, lit. a) 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 3 Abs. 1, lit. c) 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 3 Abs. 1, lit. d) 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 3 Abs. 1, lit. e) 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 3 Abs. 1, lit. f) 13.05.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/14-01
§ 3 Abs. 1, lit. g) 13.05.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/14-01
§ 3a 13.05.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/14-01
§ 3a Abs. 1, lit. a) 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 4 14.05.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-04
§ 4 Abs. 1, lit. a) 24.06.2014 01.01.2015 geändert 2014/4-04
§ 4 Abs. 1, lit. b) 24.06.2014 01.01.2015 geändert 2014/4-04
§ 4 Abs. 1, lit. b) 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 4 Abs. 1, lit. c) 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 4 Abs. 1, lit. d) 24.06.2014 01.01.2015 geändert 2014/4-04
§ 4 Abs. 1, lit. d) 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 4 Abs. 1, lit. e) 13.05.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020/14-01
§ 4 Abs. 1, lit. f) 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 4 Abs. 1, lit. g) 13.05.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/14-01
§ 4 Abs. 1, lit. h) 13.05.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/14-01
§ 5 Abs. 1 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 5 Abs. 1, lit. a) 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 5 Abs. 1, lit. b) 24.06.2014 01.01.2015 geändert 2014/4-04
§ 5 Abs. 1, lit. d) 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 5 Abs. 1, lit. d) 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 5 Abs. 1, lit. f) 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 5 Abs. 1, lit. i) 13.05.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020/14-01
§ 5 Abs. 1, lit. l) 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 5 Abs. 1, lit. m) 13.05.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/14-01
§ 5 Abs. 1, lit. m) 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 5 Abs. 1, lit. mbis) 14.05.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-04
§ 5 Abs. 1, lit. n) 13.05.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/14-01
§ 5 Abs. 1, lit. o) 13.05.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/14-01
§ 5 Abs. 1, lit. p) 13.05.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/14-01
§ 7 14.05.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-04
§ 7 Abs. 1 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 7 Abs. 1, lit. a) 14.05.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-04
§ 7 Abs. 1, lit. b) 14.05.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-04
§ 7 Abs. 1, lit. c) 14.05.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-04
§ 7 Abs. 1, lit. d) 14.05.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-04
§ 7 Abs. 2 14.05.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-04
§ 7 Abs. 3 14.05.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-04
§ 8 Abs. 1 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 8 Abs. 3 13.05.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/14-01
§ 8 Abs. 3 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 10a 13.05.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/14-01
§ 12 Abs. 2 14.05.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-04
§ 13 Abs. 1bis 14.05.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-04
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 13 Abs. 2 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 13 Abs. 5 14.05.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-04
§ 14 Abs. 1 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 15a 24.06.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/4-04
§ 15a Abs. 1 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 15a Abs. 2 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 15b 24.06.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/4-04
§ 16 Abs. 1 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 17 Abs. 2 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 17 Abs. 3 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 18 14.05.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-04
§ 18 Abs. 1 13.05.2020 01.01.2021 geändert 2020/14-01
§ 18 Abs. 1 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 19 Abs. 1 14.05.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-04
§ 20 16.08.2013 01.01.2014 Titel geändert 2013/6-09
§ 20 Abs. 1 16.08.2013 01.01.2014 geändert 2013/6-09
§ 20 Abs. 2 16.08.2013 01.01.2014 geändert 2013/6-09
§ 21 16.08.2013 01.01.2014 aufgehoben 2013/6-09
§ 21 Abs. 1 26.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-26
§ 21 Abs. 3 26.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-26
