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title: "Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben"
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provisions: 22
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# Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Gleichstellung
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und
Männer.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezieht sich auf alle Motorfahrzeuge, die der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr unterstehen.
2 Der Kanton erhebt für alle diese Motorfahrzeuge, die ihren Standort auf Kantonsgebiet haben und zum Verkehr zugelassen sind, Steuern und Gebühren.

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen
1 Für Motorfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung weder Ausweis noch Kontrollschilder benötigen, sowie für Motorfahrräder
werden keine Steuern erhoben.
2 Von der Besteuerung ausgenommen sind auch Motorfahrzeuge:
a) des Bundes und seiner Anstalten, soweit das Bundesrecht sie von den Abgaben befreit;
b) des Kantons;
c) der Bezirke und Gemeinden, soweit sie unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben eingesetzt werden.
3 Motorfahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten, bei denen sich der Umfang
der Steuerpflicht aufgrund ihres Einsatzortes und ihres Verwendungszweckes nur
mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand erheben lässt, können auf der
Grundlage der Steuerbemessung nach diesem Gesetz pauschal besteuert werden.

## § 4 {#par_4}

Grundsätze der Besteuerung
1 Die Ausgestaltung der Steuer erfolgt nach den Grundsätzen der Allgemeinheit
und der Gleichmässigkeit der Besteuerung.
2 Es ist auf Bemessungskriterien abzustellen, die mit der Strassenbelastung in
einem vernünftigen Verhältnis stehen, eine nachhaltige Finanzierung des Baus
und Unterhalts von Strassen ermöglichen und Anreize zum Einsatz energie- und
umwelteffizienter Motorfahrzeuge schaffen.
782.3002

## § 5 II. Steuersubjekt {#par_5}

3 Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist der Motorfahrzeughalter.

## § 6 {#par_6}

Steuererlass
Das zuständige Departement kann die Steuern ganz oder teilweise erlassen für
Motorfahrzeuge, die:
a) für den fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr eingesetzt werden;
b) ausschliesslich oder vorwiegend für den Transport von Behinderten verwendet
werden.

## § 7 {#par_7}

4 Steuerperiode
1 Die Motorfahrzeugsteuer wird für das laufende Kalenderjahr zum Voraus erhoben. Auf Verlangen der steuerpflichtigen Person kann sie unter Erhebung eines
Zuschlages in zwei Raten entrichtet werden. Der Regierungsrat legt die Höhe des
Zuschlages fest.
2 Die Steuerpflicht beginnt an dem Tag, an dem der Motorfahrzeughalter gemäss
Strassenverkehrsgesetzgebung zur Einholung des Kontrollschildes verpflichtet ist.
3 Die Steuerpflicht endet am Tage der Hinterlegung des Kontrollschildes.
4 Der Steuerbetrag ist auf den Franken zu runden.

## § 8 III. Steuerbemessung {#par_8}

Grundsatz
1 Die Steuern für leichte und schwere Personenwagen, leichte Motorwagen und
Kleinbusse werden nach der Leistung in Kilowatt (kW) und dem Gesamtgewicht
gemäss Fahrzeugausweis bemessen.
2 Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorräder und Kleinmotorräder bildet die Leistung in Kilowatt (kW) die Bemessungsgrundlage.
3 Für die übrigen Fahrzeugarten ist das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis
für die Besteuerung massgebend.

## § 9 {#par_9}

5 Besteuerung nach Leistung über Gesamtgewicht
1 Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Leistung (kW) über Gesamtgewicht (kg) besteuert werden, werden nach folgender Formel berechnet:
a) Steuerbetrag Leistung 0.9
Gesamtgewicht 0.05
= × Steuerindex
b) Der Steuerindex beträgt 7.125 Punkte und ist durch den Kantonsrat nach
§ 15 anzupassen.
2 Die jährliche Mindeststeuer beträgt Fr. 160.--.
782.300SRSZ 1.2.2025 3

## § 9a {#par_9a}

6 Besteuerung nach Leistung oder nach Gesamtgewicht
Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Leistung (kW) oder nach
Gesamtgewicht (kg) besteuert werden, sind nachfolgender Formel zu berechnen:
a) Steuerbetrag = (Grundsteuer + Zuschläge) · Steuerindex
b) Der Steuerindex beträgt 0.75 Punkte und ist durch den Kantonsrat nach § 15
anzupassen.

## § 10 {#par_10}

7 Grundsteuer und Zuschläge nach Leistung
Die Grundsteuer und die Zuschläge für Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die nach Leistung besteuert werden, betragen:
a) Grundsteuer bis 11 kW Fr. 83.--
b) Zuschlag je volles oder angebrochenes kW Fr. 2.--
c) Zuschlag für Seitenwagen Fr. 40.--
2 Für Kleinmotorräder und für Leichtmotorfahrzeuge wird nur eine Grundsteuer
von Fr. 33.-- erhoben.

## § 11 {#par_11}

8 Grundsteuer und Zuschläge nach Gesamtgewicht
1 Die Grundsteuer und die Zuschläge für Motorfahrzeuge, die nach Gesamtgewicht
besteuert werden, betragen:
a) Grundsteuer bis 1 000 kg Gesamtgewicht Fr. 160.--
b) Zuschlag je weitere 250 kg Gesamtgewicht
bis 4 000 kg Gesamtgewicht Fr. 40.--
c) Zuschlag je weitere 500 kg Gesamtgewicht
– bis 8 000 kg Gesamtgewicht Fr. 45.--
– bis 18 000 kg Gesamtgewicht Fr. 50.--
– über 18 000 kg Gesamtgewicht Fr. 30.--
2 Die Grundsteuer und die Zuschläge gemäss Abs. 1 werden für die folgenden
Sonderkategorien reduziert, wobei die Mindeststeuer Fr. 30.-- beträgt:
a) gewerbliche Traktoren auf 60%
b) Sachen- und Personentransport-, Wohn- und Sportgeräte-,
Motorrad- und Kleinmotorradanhänger sowie Anhänger, deren
Aufbau als Nutzraum dient auf 45%
c) Sattelanhänger auf 40%
d) gewerbliche Motoreinachser und Motorkarren
sowie Arbeitsmaschinen auf 25%
e) landwirtschaftliche Traktoren auf 20%
f) übrige landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitskarren
und Arbeitsanhänger auf 10%
§ 12 9
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## § 13 {#par_13}

Kollektivschilder
Die jährlichen Steuern für Kollektivschilder betragen für:
a) Motorwagen Fr. 630.--
b) Motorräder Fr. 150.--
c) Kleinmotorräder Fr. 55.--
d) landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 155.--
e) Arbeitsmotorfahrzeuge Fr. 315.--

## § 14 f) Anhänger Fr. 195.-- {#par_14}

Wechselschilder
1 Für Motorfahrzeuge mit Wechselschild wird die jährliche Steuer für das Motorfahrzeug bzw. den Anhänger mit dem höchsten Ansatz erhoben.
2 Die zusätzlich zu entrichtenden jährlichen Steuern für Wechselschilder betragen
für:
a) Motorwagen Fr. 66.--
b) gewerbliche und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,
Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger Fr. 26.--
c) Motorräder und Kleinmotorräder sowie für Leicht-,

## § 15 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Fr. 20.-- {#par_15}

10 Steueranpassung
1 Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Steuern dieses Gesetzes dem Landesindex der
Konsumentenpreise anzupassen, sofern sich dieser Index um mindestens fünf
Prozent verändert.
2 Die Steueransätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102.1 Punkten vom Mai 2018 (Basisindex ist Dezember 2015 =
100 Punkte).

## § 15a {#par_15a}

11 Verjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig
geworden ist.
3 Für den Beginn, den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung sind die
Bestimmungen des Steuergesetzes vom 9. Februar 200012 sinngemäss anwendbar.

## § 16 IV. Gebühren {#par_16}

Gebührenerhebung
1 Für die gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung erforderlichen Prüfungen, Ausweise, Bewilligungen und Kontrollarbeiten erhebt der Kanton Gebühren.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe dieser Gebühren fest.
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## § 17 V. Verwendung des Ertrages {#par_17}

13 Nettoertrag
Der Nettoertrag aus den Steuern und Gebühren nach diesem Gesetz wird für den
Bau und Unterhalt der Strassen sowie der Velowege des Alltagsverkehrs verwendet.

## § 18 VI. Zuständigkeit und Rechtsschutz {#par_18}

Departement
Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Zuständigkeit vorsehen, vollzieht das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Vorschriften
dieses Gesetzes.

## § 19 {#par_19}

Beschwerde
Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann gemäss den Bestimmungen der
Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

## § 20 VII. Schlussbestimmungen {#par_20}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) Gesetz über die Ermächtigung zur Festsetzung der Motorfahrzeugabgaben
vom 28. Oktober 195814;
b) Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben vom 30. November 197215.

## § 21 {#par_21}

16 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens17 und wird mit
dem Vollzug beauftragt.
1 GS 23-13 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 17. April 2019 (GS 25-50) und vom 25. Oktober 2023 (KVWG, GS 27-20b).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2011 mit 25 700 Ja gegen 17 009
Nein (Abl 2011 2503).
3 Fassung vom 17. April 2019.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 17. April 2019.
782.3006
5 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. April 2019.
6 Neu eingefügt am 17. April 2019.
7 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 17. April 2019.
8 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 17. April 2019.
9 Aufgehoben am 17. April 2019.
10 Abs. 2 in der Fassung vom 17. April 2019.
11 Neu eingefügt am 17. April 2019.
12 SRSZ 172.200.
13 Fassung vom 25. Oktober 2023.
14 GS 14-165; SRSZ 172.100.
15 GS 18-227; SRSZ 782.310.
16 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
17 1. Januar 2012 (Abl 2011 2738); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974), vom 17. April 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 2020) und vom 25. Oktober 2023
am 1. Februar 2024 (Abl 2024 163) in Kraft getreten.
