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title: "Gesetz über die Strassenverkehrssteuern"
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provisions: 19
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# Gesetz über die Strassenverkehrssteuern

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder, die im Kanton ihren Standort haben und die zum Verkehr zugelassen sind, hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten.
2 Die Vorschriften des Bundes über die Besteuerung ausländischer
Motorfahrzeuge bleiben vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Ausnahmen
1 Keine Verkehrssteuer ist zu entrichten für Fahrzeuge des Bundes, des
Kantons und der Gemeinden, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden.
2 Personen, die wegen ihrer Behinderung zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer auf Gesuch hin erlassen. Die gleiche Vergünstigung wird
gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um Personen mit einer Behinderung zu
betreuen.
3 Wird das Motorfahrzeug auch für andere Fahrten benützt, tritt an die
Stelle des Steuererlasses eine den Umständen angemessene Ermässigung der Verkehrssteuer.
1) SR 741.01

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#art_3}

Steuerbefreiung
1 Die Fahrzeuge, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen
Energieverordnung2) zugeordnet sind, sind für 36 Monate ab der ersten
Inverkehrsetzung von der Verkehrssteuer befreit.
2 Gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem geschlossenem Partikelfilter ausgerüstet sind, sind für 36 Monate ab der
ersten Inverkehrsetzung von der Verkehrssteuer befreit.
3 Die Dauer der Steuerbefreiung kann weder unterbrochen noch verlängert werden.
4 Dieselfahrzeuge ohne geschlossene Partikelfilter sind nicht steuerbefreit.

## Art. 4 {#art_4}

Wechselschilder
1 Bei Wechselschildern wird die Normalsteuer für das Fahrzeug mit der
höheren Steuer erhoben.
2 Wer Wechselschilder missbräuchlich verwendet, hat für das zweite
und für weitere Fahrzeuge die volle Normalsteuer nachzuzahlen.
3 Die Steuerbefreiung nach Art. 3 gilt nur, wenn alle Fahrzeuge, die mit
dem gleichen Wechselschild in Betrieb gesetzt werden, unter die Steuerbefreiung fallen.

## Art. 5 {#art_5}

Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges und endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden.

## Art. 6 {#art_6}

Meldepflicht
1 Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges hat, bevor das Fahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt wird, alle Tatsachen zu
melden, welche die Steuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der
Steuerveranlagung führen können.
2) SR 730.01
2 Steuerbemessung

## Art. 7 {#art_7}

Bemessungsgrundlagen
1 Die Bemessungsgrundlagen für die Verkehrssteuer bilden:
1. der Hubraum bei Personenwagen, Motorrädern, Leicht- und
Kleinmotorfahrzeugen sowie dreirädrigen Motorfahrzeugen mit
Verbrennungsmotoren;
2. das Gesamtzuggewicht bei leichten und schweren Sattelschleppern und Sattelmotorfahrzeugen;
3. das Gesamtgewicht bei den übrigen Fahrzeugen.
2 Steuern nach pauschalen Ansätzen werden erhoben für:
1. Kollektivschilder;
2. Motorfahrräder;
3. Tagesschilder.

## Art. 8 {#art_8}

Steueransätze
1 Die Höhe der Verkehrssteuern richtet sich nach dem Tarif im Anhang.
3 Steuererhebung

## Art. 9 {#art_9}

Steuerperiode
1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
2 Die Steuer wird für die Steuerperiode veranlagt. Wird ein Fahrzeug im
Verlaufe der Steuerperiode zum Verkehr zugelassen, wird die Steuer
vom Tag der Ausgabe des Kontrollschildes bis zum Ende der Steuerperiode veranlagt.
3 Die Veranlagungen sind ohne Unterschrift gültig.

## Art. 10 {#art_10}

Steuerbezug
1 Die Verkehrssteuer wird für die ganze Steuerperiode zum Voraus erhoben. Sie kann in zwei Halbjahresraten entrichtet werden, wobei eine
Bearbeitungsgebühr zu bezahlen ist.
2 Die Steuerforderung ist mit der Eröffnung der Veranlagung fällig. Die
Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
3 Werden die Steuern nicht binnen der Zahlungsfrist entrichtet, werden
nach einer gebührenpflichtigen Mahnung die Kontrollschilder und der
Fahrzeugausweis auf Kosten der steuerpflichtigen Person eingezogen;
die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.

## Art. 11 {#art_11}

Steuerrückerstattung
1 Werden die Kontrollschilder vor Ablauf der Steuerperiode hinterlegt,
werden die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern zurückerstattet. Die Reststeuer wird nicht zurückerstattet, wenn nach Abzug der
Bearbeitungsgebühr ein Restbetrag von weniger als Fr. 10.– verbleibt.
2 Bei Motorfahrrädern wird die Steuer in keinem Fall zurückerstattet.

## Art. 12 {#art_12}

Ersatzfahrzeug
1 Die Benützung eines Ersatzfahrzeuges im Sinne der eidgenössischen
Verkehrsversicherungsverordnung3) hat auf die Verkehrssteuer keinen
Einfluss.

## Art. 13 {#art_13}

Besteuerung bei Standortwechsel
1 Wird der Standort eines Fahrzeuges, für das die Verkehrssteuer bereits in einem andern Kanton entrichtet worden ist, in den Kanton verlegt, ist die Verkehrssteuer ab dem Tag zu entrichten, an dem der
Standortwechsel stattgefunden hat.
2 Wird der Standort eines Fahrzeuges aus dem Kanton verlegt, erfolgt
die Steuerrückerstattung ab dem Tag, für den die Steuer im neuen
Standortkanton erhoben wird.

## Art. 14 {#art_14}

Nachzahlung, Rückerstattung
1 Ergibt sich nachträglich, dass die Verkehrssteuer nicht oder nur unvollständig veranlagt wurde, ist der während der letzten fünf Jahre zu wenig
bezahlte Steuerbetrag nachzuzahlen.
2 Wurde eine zu hohe Steuer veranlagt, ist der zuviel bezahlte Betrag für
die letzten fünf Jahre zurückzuerstatten.
3) SR 741.31
4 Straf- und Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Strafbestimmung
1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, insbesondere gegen die
Meldepflicht nach Art. 6, werden mit Busse bestraft.
2 Fahrlässige Zuwiderhandlungen sind strafbar.

## Art. 16 {#art_16}

Vollzug
1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ)4)
wird mit dem Vollzug beauftragt.
2 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

## Art. 17 {#art_17}

Übergangsbestimmung zur Steuerbefreiung (Art. 3)
1 Für Fahrzeuge, die in den beiden Jahren vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt und der besten Effizienzkategorie
gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung{5)
zugeordnet wurden, gilt die Steuerbefreiung gemäss Art. 3 ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Rest der Frist von 36 Monaten.
2 Wird die Energieetikette gemäss der eidgenössischen Energieverordnung6) durch eine Umweltetikette ersetzt, gelten die Bestimmungen der
Steuerbefreiung gemäss Art. 3 für Fahrzeuge der entsprechenden Kategorie einer Umweltetikette.

## Art. 18 {#art_18}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Art. 2–5, 6 und 7 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1967 zur
Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr7);
2. § 4a, 30–48, 53–59 sowie Anhang 1 der Vollziehungsverordnung
vom 21. Oktober 1967 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr8)

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
4) NG 651.2
5) SR 730.01
6) SR 730.01
7) A 1967, 593; NG 651.1
8) A 1967, 1148; A 1991, 1542; A 1996, 2247; NG 651.11.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest9).
A1 Anhang: Tarif der Strassenverkehrssteuer
Art. A1-1 Besteuerung nach Hubraum
1 Die Normalsteuer nach Hubraum für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren beträgt:
1. für Personenwagen bis 800 ccm: Fr. 160.–
a) Zuschlag für weitere volle oder angebrochene
100 ccm, bis 2'500 ccm: Fr. 15.–
b) Zuschlag für weitere volle oder angebrochene
100 ccm, bis 4'000 ccm: Fr. 18.–
c) Zuschlag für weitere volle oder angebrochene
100 ccm, über 4'000 ccm: Fr. 21.–
2. für Motorräder, Kleinmotorräder, Motorschlitten, Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge sowie dreirädrige Motorfahrzeuge:
a) bis 50 ccm: Fr. 40.–
b) von 51 bis 125 ccm: Fr. 60.–
c) von 126 bis 250 ccm: Fr. 100.–
d) von 251 bis 500 ccm: Fr. 120.–
e) über 500 ccm: Fr. 140.–
Art. A1-2 Besteuerung nach Gesamtzuggewicht
1 Die Normalsteuer nach dem höchstens zulässigen Gesamtzuggewicht
beträgt für Sattel-Motorfahrzeuge und für Sattelschlepper:
1. bis 1'000 kg: Fr. 200.–
2. von 1'001 bis 2'500 kg, zusätzlich je 100 kg: Fr. 12.–
3. von 2'501 bis 16'000 kg, zusätzlich je 100 kg: Fr. 10.–
4. über 16'000 kg, zusätzlich je 100 kg: Fr. 8.–
2 Das Gesamtzuggewicht wird auf die nächsten 100 kg aufgerundet.
3 Sattelanhänger werden nicht besteuert.
Art. A1-3 Besteuerung nach Gesamtgewicht
1 Die Normalsteuer nach dem höchstens zulässigen Gesamtgewicht beträgt für alle Fahrzeuge, die nicht nach Hubraum oder Gesamtzuggewicht besteuert werden:
1. bis 1'000 kg: Fr. 200.–
9) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009
2. von 1'001 bis 2'500 kg, zusätzlich je 100 kg: Fr. 12.–
3. von 2'501 bis 16'000 kg, zusätzlich je 100 kg: Fr. 10.–
4. über 16'000 kg, zusätzlich je 100 kg: Fr. 8.–
2 Das Gesamtgewicht wird auf die nächsten 100 kg aufgerundet.
Art. A1-4 Ermässigungen
1 Die Steuer gemäss A1-1–A1-3 wird ermässigt auf:
1. 50 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Hybridantrieb,
Anhänger und gewerbliche Motorkarren;
2. 25 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Erdgas, Biogas,
oder einem Alternativantrieb (Elektroantrieb);
3. 15 Prozent der Normalsteuer für Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, Motoreinachser, Sachentransport-Ausnahmeanhänger und
Transportanhängern mit aufgebautem Nutzraum;
4. 10 Prozent der Normalsteuer für Arbeitsanhänger sowie für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger.
Art. A1-5 Kollektivschilder
1 Die Jahressteuer für Kollektivschilder beträgt:
1. für Motorwagen: Fr. 650.–
2. für Motorräder und Kleinmotorräder: Fr. 140.–
3. für alle anderen Fahrzeuge: Fr. 260.–
Art. A1-6 Motorfahrräder
1 Die Jahressteuer für Motorfahrräder beträgt Fr. 25.–.
Art. A1-7 Tagesschilder
1 Die Steuer für Tagesschilder beträgt:
1. für leichte Motorwagen, je 24 Stunden: Fr. 10.–
2. für schwere Motorwagen, je 24 Stunden: Fr. 20.–
3. für übrige Fahrzeuge, je 24 Stunden: Fr. 10.–
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung A 2008, 2105, A 2009, 2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.10.2008 01.01.2009 Erstfassung A 2008, 2105, A 2009, 2
