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title: "Reglement über die systematische Rechtssammlung der Stadt Luzern"
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provisions: 8
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# Reglement über die systematische Rechtssammlung der Stadt Luzern

## Art. 1 Seite 2/3 {#art_1}

Rechtssammlung
1 Die Stadt Luzern führt eine systematische Rechtssammlung.
2 Die aufgenommenen Erlasse werden nach der Systematik eines
Verzeichnisses geordnet.

## Art. 2 {#art_2}

Umfang der Rechtssammlung
1 Die Rechtssammlung umfasst:
a. die rechtsetzenden Erlasse auf Gemeindestufe;
b. Gemeindeverträge und Beschlüsse von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen von Gemeinwesen mit rechtsetzendem Charakter.
2 Als Anhang enthält die Rechtssammlung ein Verzeichnis über:
a. die Bebauungs- und Gestaltungspläne;
b. die städtischen Fonds;
c. die Stiftungen, die
– von der Stadt verwaltet oder in erheblichem Umfang unterstützt
werden oder
– an denen die Stadt über eine Einlage oder einen Sitz im Stiftungsrat
beteiligt ist.

## Art. 3 {#art_3}

Rechtskraft
1 Die Rechtssammlung besitzt keine negative Rechtskraft.
2 Sie besitzt positive Rechtskraft.

## Art. 4 {#art_4}

Einsichtnahme und Herausgabe
1 Die in Ordnern zusammengefasste Sammlung der Erlasse inklusive
Anhang gemäss Art. 2 sowie das Verzeichnis der in die Rechtssammlung
aufgenommenen Erlasse liegen in der Stadtkanzlei und im Stadtarchiv zur
Einsichtnahme auf.
2 Die Einsichtnahme in die im Anhang aufgeführten Pläne ist bei der Stadtplanung und die Einsichtnahme in die Rechtsgrundlagen für die im Anhang
aufgeführten Stiftungen und Fonds über die Stadtkanzlei zu gewährleisten.
3 Die Stadtkanzlei gibt die geltenden Erlasse einzeln oder als Sammlung
gemäss Abs. 1 gegen eine Gebühr heraus. Diese wird vom Stadtrat
festgelegt.

## Art. 5 Seite 3/3 {#art_5}

Nachführung
1 Änderungen der Rechtssammlung werden in den Einzelausgaben und im
Verzeichnis der geltenden Erlasse nachgeführt.
2 Die Nachführungen werden von der Stadtkanzlei mindestens einmal pro
Jahr herausgegeben.

## Art. 6 {#art_6}

Amtliche Bekanntmachung
Der Stadtrat macht im Luzerner Kantonsblatt auf Beschlüsse über rechtsetzende Erlasse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 sowie auf Beschlüsse des
Grossen Stadtrates, die einem Referendum unterliegen, unter Angabe des
Datums der Inkraftsetzung beziehungsweise unter Angabe einer allfälligen
Referendumsfrist aufmerksam.

## Art. 7 {#art_7}

Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement betreffend die systematische Rechtssammlung der Stadt
Luzern vom 12. Februar 1987 wird aufgehoben.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2002 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum. 2
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3
Luzern, 13. Juni 2002
Namens des Grossen Stadtrates
Felicitas Zopfi-Gassner
Ratspräsidentin
Daniel Egli
Stadtschreiber-Stellvertreter
2 Die Referendumsfrist ist am 21. August unbenützt abgelaufen.
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 22. Juni 2002.
