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title: "Feuerwehrreglement"
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# Feuerwehrreglement

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Dieses Reglement definiert die Struktur, Prozesse und Verantwortlichkeiten der Feuerwehren in Glarus Süd sowie die Schnittstellen zum zuständigen Departement der Gemeinde Glarus Süd und zum kantonalen Feuerwehrinspektorat.

## Art. 2 Grundlagen {#art_2}

1
Gestützt auf Art. 7 der Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr des Kantons Glarus setzt der Gemeinderat Glarus Süd dieses Feuerwehrreglement in Kraft.
2
Folgende weitere Grundlagen sind für Organisation und Betrieb der Feuerwehr verbindlich und strikte zu beachten:
a)
Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr des Kantons Glarus
b)
Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr des Kantons Glarus
c)
Kantonales Feuerwehrreglement
d)
Beitragsreglement glarnerSach
e)
Ausbildungsrichtlinien und Grundsätze der Feuerwehrkoordination Schweiz FKS

## Art. 3 Einsatzbereitschaft der Feuerwehr {#art_3}

1
Das zuständige Departement hat der Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr höchste Aufmerksamkeit zu schenken. Dabei stehen insbesondere die Ausrüstung, die Ausbildung und die Abläufe (Alarmorganisation, Ausrückzeiten, Pikettstellung usw.) im Zentrum.

## Art. 4 Risikokultur {#art_4}

1
Das zuständige Departement thematisiert den Umgang mit Risiken und Folgen des Feuerwehrdienstes regelmässig mit dem Leiter Gemeindefeuerwehr und bei Bedarf mit weiteren Angehörigen der Feuerwehr.

## Art. 5 Feuerwehrinspektorat {#art_5}

1
Das Kantonale Feuerwehrinspektorat koordiniert, beaufsichtigt, berät und unterstützt die Organe der Feuerwehr Glarus Süd in ihren Tätigkeiten und es entscheidet über die ihr nach den geltenden Gesetzen und Reglementen zugewiesenen Geschäfte. Es kann Reglemente, Richtlinien und Weisungen der Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS) für die Glarner Feuerwehren für verbindlich erklären.

## Art. 6 glarnerSach {#art_6}

1
Die Geschäftsleitung der glarnerSach entscheidet über die ihr nach den geltenden Gesetzen und Reglementen zugewiesenen Geschäfte.

## Art. 7 Gemeinderat {#art_7}

1
Der Gemeinderat Glarus Süd übt die Oberaufsicht über die Feuerwehr aus und bezeichnet das für die Feuerwehr, ihre Aufgaben und ihre Einsatzbereitschaft verantwortliche Departement. Ebenso wählt er den Leiter der Gemeindefeuerwehr gemäss Anhang 1 zu diesem Reglement.

## Art. 8 Departement {#art_8}

1
Dem zuständigen Departement obliegt die Aufsicht und Kontrolle über die Feuerwehr.
2
Die Vorsteherschaft und die Leitung des zuständigen Departementes sind für die Aufgaben gemäss Anhang 1 zu diesem Reglement zuständig.

## Art. 9 Leiter Gemeindefeuerwehr {#art_9}

1
Dem Leiter Gemeindefeuerwehr obliegt die administrative und operative Führung und Koordination der Feuerwehr Glarus Süd.
2
Dem Leiter Gemeindefeuerwehr obliegt die Gesamtverantwortung für die Feuerwehr und die Führung der Kompaniekommandanten. Er ist Kontaktperson zum zuständigen Departement und zum Feuerwehrinspektorat.
3
Der Leiter Gemeindefeuerwehr kann insbesondere bei flächendeckenden Elementarereignissen oder sonstigen Grossschadensereignissen die Gesamtleitung des Einsatzes übernehmen.
4
Der Leiter Gemeindefeuerwehr ist zudem für die Aufgaben gemäss Anhang 1 verantwortlich.

## Art. 10 Kommandanten der Feuerwehrkompanien {#art_10}

1
Die Kompaniekommandanten führen die ihnen zugeteilte Feuerwehrkompanie im Übungsdienst und Einsatz.
2
Die Kompaniekommandanten sind für die Aufgaben gemäss Anhang 1 verantwortlich.

## Art. 11 Aufbauorganisation {#art_11}

1
Die Aufbauorganisation der Feuerwehr Glarus Süd ist in einem Organigramm als Anhang 2 zu diesem Reglement darzustellen. Sie richtet sich nach den gesetzlichen und aufgabenbezogenen Vorgaben.

## Art. 12 Pflichtenhefte {#art_12}

1
Für die Funktionen Leiter Gemeindefeuerwehr, Kompaniekommandant und Adjutant sind Pflichtenhefte zu erstellen. Das Feuerwehrinspektorat stellt entsprechende Muster zur Verfügung.

## Art. 13 Organisation, Magazine und Ausrüstung der Feuerwehr {#art_13}

1
Die Organisation, Magazine und Ausrüstungen richten sich nach Aufgaben und Einsatzgebieten der einzelnen Kompanien sowie nach kantonalen Vorgaben.

## Art. 14 Ausbildung {#art_14}

1
Der Leiter Gemeindefeuerwehr ist für die Grundausbildung und eine funktionsgerechte Aus- und Weiterbildung aller Angehörigen der Feuerwehr Glarus Süd verantwortlich.
2
Das kantonale und interkantonale Kursangebot des Feuerwehrinspektorats ist verbindlich zu nutzen. Die Grund-, Aus- und Weiterbildungen erfolgen an kantonalen, regionalen oder schweizerischen Kursen.

## Art. 15 Übungen {#art_15}

1
Die Übungen (Anzahl, Inhalte usw.) richten sich nach dem Aufgabengebiet der Feuerwehr / Kompanie und dem Ausbildungsbedarf der Angehörigen der Feuerwehr.
2
Der Leiter Gemeindefeuerwehr und die Kompaniekommandanten erstellen jährlich ein Übungsprogramm. Das Übungsprogramm ist elektronisch auf der Applikation des FWI (FUP) dem Feuerwehrinspektorat zur Verfügung und Einsicht zugänglich zu machen. Die Anzahl Mannschaftsübungen, Zusatzübungen und Kaderübungen richten sich nach der Ausbildungs-Weisung des Feuerwehrinspektorates. Für die Mannschaft sind mindestens 8 Übungen à zwei Ausbildungsstunden durchzuführen.

## Art. 16 Alarmierung {#art_16}

1
Das Feuerwehrinspektorat beschafft und betreibt ein zentrales System für die Alarmierung und Mobilisation der Feuerwehren. Zusätzlich ist jedes Feuerwehrmagazin mit einer autarken Alarmierung ausgerüstet. Alle Feuerwehrdienstleistenden müssen an dieses Alarmierungssystem angeschlossen sein. Für Angehörige der Feuerwehr, welchen ein Pager zugeteilt ist, besteht eine Tragepflicht.

## Art. 17 Aufgaben der Feuerwehr {#art_17}

1
Die Aufgaben der Feuerwehr Glarus Süd richten sich nach kantonalen Vorgaben und den Konzepten der Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS). Sonstige Dienstleistungen können gegen Verrechnung erbracht werden.

## Art. 18 Feuerwehr Spezialfinanzierung {#art_18}

1
Budget und Feuerwehrrechnung sind konsequent nach den Grundsätzen des Gemeindehaushaltgesetzes als Spezialfinanzierung «Feuerwehr» zu führen.
2
Für jede Kompanie ist eine eigene Kostenstellenrechnung zu führen.

## Art. 19 Budget {#art_19}

1
Für die Erstellung des Budgets sind die terminlichen und inhaltlichen Vorgaben der Gemeinde zu befolgen. Das durch das zuständige Departement genehmigte Budget sowie die Jahresrechnung ist dem Feuerwehrinspektorat mit den zusätzlich geforderten Unterlagen einzureichen.

## Art. 20 Versicherungen {#art_20}

1
Angehörige der Feuerwehr, welche einer beruflichen Tätigkeit von mindestens acht Wochenstunden beim selben Unternehmen nachgehen, sind per Gesetz über den Arbeitgeber über die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (NBU) gegen Unfall versichert. Andernfalls haben sich die Angehörigen der Feuerwehr im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung gegen Unfälle zu versichern.
2
Das Feuerwehrinspektorat stellt nach Absprache mit der Gemeinde sicher, dass ein zusätzlicher Unfall-Versicherungsschutz für alle Angehörigen der Feuerwehr bei Härtefällen besteht.
3
Für Feuerwehrinfrastruktur, Ausrüstung und Fahrzeuge stellt das Feuerwehrinspektorat für alle Feuerwehren den Versicherungsschutz nach Absprache mit der Gemeinde sicher.
4
Die Gemeinde kann dem Feuerwehrinspektorat den Abschluss weiterer Versicherungen für die Angehörigen der Feuerwehr und/oder der Feuerwehrinfrastruktur delegieren, damit kantonal einheitliche Versicherungslösungen abgeschlossen werden können.

## Art. 21 Verrechnung der Einsatzkosten {#art_21}

1
Die Verrechnung der Einsatzkosten richtet sich nach den kantonalen gesetzlichen Vorgaben. Die Erlöse müssen der Spezialfinanzierung der Feuerwehr zugeführt werden.
2
Die Verrechnungstarife richten sich nach den Grundlagen in Art. 15 des kantonalen Feuerwehrreglements.

## Art. 22 Grundsatz {#art_22}

1
Die Feuerwehren in Glarus Süd arbeiten mit anderen kantonalen Feuerwehren, den Einsatzdiensten des Bevölkerungsschutzes, weiteren Einsatzdiensten sowie kantonalen Stellen zusammen. Die nötigen Absprachen sind frühzeitig zu treffen sowie gemeinsame Übungen periodisch durchzuführen.

## Art. 23 Ausserordentliche Lagen {#art_23}

1
In besonderen und ausserordentlichen Lagen fordert der Leiter Gemeindefeuerwehr rechtzeitig die nötige Unterstützung des Gemeindeführungsstabes Glarus Süd an.

## Art. 24 Anhänge {#art_24}

1
Folgende Anhänge bilden integrierenden Bestandteil dieses Reglements:
a)
Aufgaben und Kompetenzen (Anhang 1)
b)
Organigramm der Feuerwehr Glarus Süd (Anhang 2)

## Art. A1-1 {#art_A1_1}

1
Aufgaben und Kompetenzen der Feuerwehr-Organisation Glarus Süd:
Aufgaben
Gemeinderat
Departement
Leiter Gemeindefeuerwehr
Kompaniekommandanten
Wahl Leiter Gemeindefeuerwehr (LGF)
X
Wahlantrag Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter
X
Wahl Vizekommandant
X
Wahl Stützpunktkommandant
X
Wahl Kompaniekommandanten
X
Wahl Stellvertreter Stützpunkt und Kompaniekommandanten
X
Ernennung der Offiziere und Gruppenführer
X
Erstellung von Budget und Rechnung
X
Genehmigung von Budget und Jahresrechnung zu Handen Gemeinderat
X
Kenntnisnahme des Übungsprogramms (genehmigt durch das Feuerwehrinspektorat)
X
Kenntnisnahme des Berichtes des Feuerwehrinspektorats über die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr und Anordnung von Massnahmen
X
Festlegung einer Kompetenzregelung
X
Erlass von disziplinarischen Massnahmen gegen Angehörige der Feuerwehr
X
X
X
Regelmässige Kommandanten Rapporte
X
X
Genehmigung von Dienstleistungen, welche nicht zu den Aufgaben der Feuerwehr gehören
X
X
Personalmutationen im Webmembers oder Nachfolgeprogramm
X
X
Vertretung der Feuerwehr gegenüber Verbänden, Organisationen und der Öffentlichkeit
X
X
Erstellung Übungsprogramm
X
X
Erlass der Pflichtenhefte des Leiter Gemeindefeuerwehr
X
Rekrutierung
X
Zuteilung von Personen zu Feuerwehrdienst bzw. ‑ersatz
X

## Art. A2-1 {#art_A2_1}

1
Organigramm der Feuerwehr Glarus Süd:
