---
title: "Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates"
id: 4e6b5bd9-7a42-40ad-a21a-67674ae4cb87
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: decree
in_force: true
number: "132.11"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/132.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4e6b5bd9-7a42-40ad-a21a-67674ae4cb87
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13316/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f5551242aa846ebf1bb2afb40963dd6cf3a9474388020adf246e589169b2d344
provisions: 12
---

# Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates

## § 2 {#par_2}

Listengruppen
1 Das kantonale Abstimmungsbüro teilt den Gemeinden unverzüglich
die bereinigten Bezeichnungen der Listengruppen mit.
1) NG 132.1

## § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#par_3}

Wahlzettel
1. allgemein
1 Die Wahlzettel sind in allen Gemeinden nach einem einheitlichen Muster und in einheitlicher Farbe zu gestalten; das kantonale Abstimmungsbüro legt die Einzelheiten in einem entsprechenden Muster fest.
2 Es dürfen keine privaten Wahlzettel hergestellt oder verteilt werden.
§ 4 2. Kandidierende
1 Auf den vom Gemeinderat erstellten amtlichen Wahlzetteln werden die
Kandidierenden in der gleichen Reihenfolge aufgeführt, in welcher sie
auf den Wahlvorschlägen aufgeführt sind.
2 Die Unterzeichnenden sind bei der Einreichung der Wahlvorschläge in
der Gestaltung der Reihenfolge der Kandidierenden frei.
3 Zur Wiederwahl Vorgeschlagene sind mit dem Zusatz «(bisher)» zu
bezeichnen.
§ 5 3. Nummerierung und Bezeichnung
1 Zum Zwecke der Auszählung sind die Wahlzettel mit einer Listennummer und einer Listenbezeichnung zu versehen.
2 Das kantonale Abstimmungsbüro lost jeder Listengruppe eine Listennummer zu.
3 Die Wahlzettel werden so mit Bezeichnungen und Nummern versehen,
dass jede an der Wahl teilnehmende Liste derselben Listengruppe in jedem Wahlkreis die gleiche Listennummer und die gleiche Listenbezeichnung erhält.

## § 6 {#par_6}

Zustellung der Wahlunterlagen
1 Die Gemeinde stellt die Wahlunterlagen den Stimmberechtigten zu. *
2 Die Wahlunterlagen umfassen:
1. einen vollständigen Satz der Wahlzettel, eingeschlossen einen
Blankowahlzettel;
2. die vom Regierungsrat erlassene Wahlanleitung;
3. das Stimmcouvert;
4. den Stimmrechtsausweis; und
5. die Wahlprospekte.
3 Die Wahlunterlagen dürfen keine weiteren Beilagen enthalten.
4 Alle in einer Gemeinde gültigen amtlichen Wahlzettel sind im Wahllokal aufzulegen.
2 Wahlakt

## § 7 {#par_7}

Ausübung des Stimmrechts
1 Der Wahlzettel ist im Stimmkuvert in die Urne zu legen.
2 Wahlzettel, die sich ausserhalb eines Kuverts in der Urne befinden,
sind nichtig.
3 Enthält ein Kuvert mehr als einen Wahlzettel, ist die Stimme ungültig.

## § 8 {#par_8}

Veränderte Wahlzettel
1. Änderung der Listenbezeichnung
1 Die Listenbezeichnung kann handschriftlich ersatzlos gestrichen werden.
2 Eine handschriftlich gestrichene Listenbezeichnung kann durch die
Listenbezeichnung eines anderen amtlichen Wahlzettels ersetzt werden.
3 Es können auch Wahlzettel ohne Listenbezeichnung in die Urne gelegt
werden.
4 Für die Zuteilung der Listenstimmen ist die Kontrollnummer in keinem
Fall massgebend.
§ 9 2. durch kumulieren oder panaschieren
1 Eine Kandidierendenbezeichnung darf nicht leichthin als ungenügend
bezeichnet werden; eine Kumulierung oder Panaschierung ist grundsätzlich als gültig anzuerkennen, auch wenn nur der Name des Kandidierenden ohne eine nähere Bezeichnung angegeben ist.
2 Sind auf verschiedenen Wahlzetteln des gleichen Wahlkreises mehrere Kandidierende mit gleichem Namen enthalten, ist eine Kumulierung
ohne nähere Bezeichnung jenem Kandidierenden zuzurechnen, dessen
Name auf dem betreffenden Wahlzettel vorgedruckt ist.
3 Haben zwei Kandierende auf einem Wahlzettel den gleichen Namen,
ist eine nicht näher bezeichnete Kumulierung ungenügend und daher zu
streichen.
4 Steht jedoch eine Kumulierung unmittelbar neben dem betreffenden
Namen, ist sie gültig, weil von der Annahme auszugehen ist, dass die
stimmende Person diesen Namen kumulieren wollte.
§ 10 3. vom Abstimmungsbüro vorzunehmende Streichungen
a) allgemein
1 Wählbar sind nur Kandidierende, deren Name auf einem der amtlichen
Wahlzettel des betreffenden Wahlkreises steht; andere Namen sind
vom Abstimmungsbüro zu streichen.
2 Ein Name darf auf einem Wahlzettel höchstens zweimal aufgeführt
sein; eine weitere Kumulierung ist ungültig und vom Abstimmungsbüro
zu streichen.
3 Unleserliche oder ungenügende Kandidierendenbezeichnungen sind
vom Abstimmungsbüro zu streichen.
§ 11 b) Reihenfolge der Streichungen
1 Enthält ein Wahlzettel nach Vornahme der Streichungen gemäss den
Paragraphen 9 und 10 immer noch mehr Kandidierende, als dem betreffenden Wahlkreis Mandate zustehen, sind die überzähligen Kandidierenden in folgender Reihenfolge zu streichen:
1. Kandidatennamen auf der Rückseite des Stimmzettels;
2. Kandidatennamen, die parallel zum rechten Listenrand notiert
sind;
3. Kandidatennamen, die parallel zum linken Listenrand notiert sind;
4. Kandidatennamen (gedruckte oder von Hand geschriebene) von
unten nach oben und, falls sich auf gleicher Höhe mehr als ein
Name befindet, von rechts nach links;
5. sind sämtliche Kandierenden nummeriert, erfolgt die Streichung
in der Reihenfolge der Nummern, beginnend mit der höchsten
Zahl.
3 Ermittlung des Ergebnisses

## § 12 {#par_12}

Elektronische Erfassung
1 In allen Wahlkreisen sind die Wahlergebnisse elektronisch zu erfassen.

## § 13 {#par_13}

Zusammenstellung der Ergebnisse
1 Die kommunalen Abstimmungsbüros stellen die Ergebnisse der Wahl
nach Massgabe der Gesetzgebung zusammen und übermitteln sie unverzüglich dem kantonalen Abstimmungsbüro.
2 Das kantonale Abstimmungsbüro erlässt Weisungen für eine einheitliche Zusammenstellung der Wahlergebnisse durch die kommunalen Abstimmungsbüros.
3 Das kommunale Abstimmungsbüro hat ein Exemplar des Protokolls
über die Landratswahlen unverzüglich dem kantonalen Abstimmungsbüro einzureichen. Ein Exemplar ist im Gemeindearchiv aufzubewahren. *
4 Die Wahlunterlagen sind durch die Gemeinden aufzubewahren, bis die
Erwahrung aller Wahlen durch den Landrat erfolgt ist.

## § 14 {#par_14}

Auswertung der Ergebnisse
1 Das kantonale Abstimmungsbüro wertet die Ergebnisse nach Massgabe der Gesetzgebung aus.

## § 15 {#par_15}

Meldung der Wahlergebnisse
1 Das kantonale Abstimmungsbüro meldet die Wahlergebnisse den
kommunalen Abstimmungsbüros, sobald die Wahlen vollständig ausgewertet sind, und veröffentlicht die Wahlergebnisse.

## § 16 {#par_16}

Nachprüfung von Amtes wegen
1 Wenn ein Abstimmungsergebnis zu Zweifel Anlass gibt, kann der Regierungsrat von Amtes wegen eine Nachprüfung des Wahlmaterials
durch eine kantonale oder kommunale Instanz anordnen.
2 Wenn bei der Nachprüfung Fehler festgestellt werden, verfügt der Regierungsrat die Berichtigung des Wahlergebnisses oder die Aufhebung
des Wahlganges.

## § 17 {#par_17}

Abstimmungsbeschwerde, Berichtigung, Aufhebung
1 Als unrichtig festgestellte Wahlergebnisse sind im Beschwerdeentscheid richtigzustellen.
2 Der Wahlgang ist durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise
aufzuheben, wenn:
1. Verfahrensmängel festgestellt sind;
2. sich die Möglichkeit, dass diese Verfahrensmängel das Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben, nicht ausschliessen lässt; und
3. sich die Auswirkungen nicht durch den Beschwerdeentscheid beseitigen lassen.
3 Bei Aufhebung eines Wahlganges trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen für die Wiederholung der Wahl.
4 Schlussbestimmung

## § 18 {#par_18}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.10.2013 01.11.2013 Erlass Erstfassung A 2013, 1712
04.07.2017 01.08.2017 § 1 totalrevidiert A 2017, 1264
02.12.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert 2025-054
02.12.2025 01.01.2026 § 13 Abs. 3 geändert 2025-054
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.10.2013 01.11.2013 Erstfassung A 2013, 1712
§ 1 04.07.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 1264
§ 6 Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-054
§ 13 Abs. 3 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-054
