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title: "Reglement betreffend den Energiefonds der Gemeinde Glarus"
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provisions: 10
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# Reglement betreffend den Energiefonds der Gemeinde Glarus

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Dieses Reglement regelt die Ausgestaltung des bei der Gemeinde Glarus gestützt auf Art. 7 Bst. j der Werkordnung der Technischen Betriebe vom 22.01.2010 (Werkordnung; WO) bestehenden Energiefonds (Spezialfinanzierung im Sinne von Art. 55 des Finanzhaushaltsgesetzes des Kantons Glarus; FHG) für die finanzielle Förderung von erneuerbaren Energien und energieeffizienten Technologien.

## Art. 2 Organisation {#art_2}

1
Der Energiefonds wird durch die Einnahmen aus den Konzessionsgebühren gemäss Art. 7 Bst. h der Werkordnung gespiesen. Das Fondskapital wird gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts des Kantons Glarus verzinst.
2
Der Energiefonds bildet einen Bestandteil der Jahresrechnung (Art. 22 ff. FHG) der Gemeinde.
3
Die Fondsverwaltung und der administrative Vollzug obliegen dem Departement Bau und Versorgung (Lead) in Zusammenarbeit mit dem Departement Finanzen und Controlling. *
4
Die mit der Verwaltung und dem Vollzug des Energiefonds in Zusammenhang stehenden Kosten werden über den Energiefonds abgerechnet.

## Art. 3 Berichterstattung {#art_3}

1
Über die finanzielle Situation des Fonds und über die Verwendung der Fondsmittel legt das Departement Bau und Versorgung jährlich in zusammenfassender Form im Memorial zur Gemeindeversammlung, an der die Genehmigung der Jahresrechnung der Gemeinde traktandiert ist, Rechenschaft ab. *
2
Erstmals per Juni 2023 und anschliessend jeweils alle drei Jahre erstattet das Departement Bau und Versorgung dem Gemeinderat Bericht über den Vollzug des Energiefonds. In seinem Bericht gibt das Departement Bau und Versorgung dem Gemeinderat eine Empfehlung dazu ab, welche Höhe der Konzessionsabgabe gemäss Art. 7 Bst. h der Werkordnung er für die Folgejahre mit den Technischen Betrieben Glarus vereinbaren soll. *

## Art. 4 Einreichung und Bearbeitung der Beitragsbegehren {#art_4}

1
Die Verwaltungsstellen haben ihre Begehren um Beiträge aus dem Energiefonds dem Departement Bau und Versorgung in elektronischer Form und begründet mit sämtlichen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen. *
2
Die Beitragsgesuche werden vom Departement Bau und Versorgung bearbeitet. Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, kann das Departement Bau und Versorgung zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangen. *

## Art. 5 Entscheid über Beiträge; Auszahlung der Beiträge {#art_5}

1
Das Departement Bau und Versorgung beurteilt die Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit. *
2
Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben können unabhängige, fachkompetente Stellen beigezogen werden.
3
In die Beurteilung werden insbesondere folgende Aspekte miteinbezogen: die Qualität des Vorhabens, dessen Wirkungen auf die CO2-Bilanz, das Kosten/Nutzen-Verhältnis sowie die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben.
4
Der Gemeinderat entscheidet in der Regel anlässlich der Verabschiedung des Budgets zu Handen der Budgetbehörde auf Antrag des Vorstehers des Departements Bau und Versorgung abschliessend über die Gewährung von Beiträgen. Die gewährten Beiträge werden im Budget in geeigneter Form ausgewiesen. Ungeachtet der ganzen oder teilweisen Finanzierung von Ausgaben mittels Beiträgen aus dem Energiefonds sind das Bruttoprinzip gemäss Finanzhaushaltsgesetz und damit einhergehend die Finanzkompetenzen gemäss Gemeindegesetz des Kantons Glarus bzw. Gemeindeordnung der Gemeinde Glarus zu wahren. Beiträge an Projekte der gemeindeeigenen Anstalten werden in der Erfolgsrechnung ausgewiesen. *
5
Der Entscheid über die Gewährung von Beiträgen wird mit Auflagen versehen. Solche Auflagen können insbesondere sein:
a.
Vorbehalt der Genehmigung des Budgets
b.
Berichterstattung über die einzelnen Massnahmen (z.B. mittels Ausführungsplänen usw.)
c.
Durchführung von Erhebungen oder Messungen über den Erfolg der Vorhaben
d.
Zeitdauer, nach der eine Beitragszusicherung verfällt
6
Das Departement Bau und Versorgung prüft die Projektabrechnung des entsprechenden Kostenstellenverantwortlichen bzw. der gemeindeeigenen Anstalt und erteilt dem Departement Finanzen und Controlling den Auftrag, den Beitrag nach Vorliegen des Schlussvisums auszulösen. *

## Art. 6 Vorhaben im Zusammenhang mit dem Prozess «Energiestadt» {#art_6}

1
Im Zusammenhang mit dem Prozess «Energiestadt» werden Beiträge gewährt insbesondere für:
a.
sich aus dem Massnahmenkatalog der Gemeinde zum Energiestadtprozess ergebende Projekte und Massnahmen
b.
personelle Ressourcen zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Prozesses «Energiestadt» bei der Gemeinde, inklusive Controlling sowie Qualitätssicherung

## Art. 7 Vorhaben im Bereich erneuerbare Energien {#art_7}

1
Im Bereich erneuerbare Energien werden insbesondere an folgende Aktivitäten und Projekte Beiträge gewährt:
a.
Nutzung von Umwelt- und Abwärme in Liegenschaften der Gemeinde und/oder ihrer Anstalten
b.
Wärmeverbunde, an denen die Gemeinde und/oder Anstalten der Gemeinde beteiligt sind
c.
Solar- und Photovoltaikanlagen an/auf Liegenschaften der Gemeinde und ihrer Anstalten
d.
Bezug einheimischer Energiequellen wie Glarner Strom, Biogas und Holz zum Betrieb der Liegenschaften der Gemeinde, soweit die Gemeinde die von ihr benötigte Energie nicht selbst produziert

## Art. 8 Weitere Vorhaben zur Reduktion des CO<sub>2</sub>-Ausstosses und zur besseren Energieeffizienz; andere ökologisch vorbildliche Projekte {#art_8}

1
Im Zusammenhang mit auf eine Reduktion des CO2-Ausstosses abzielenden Vorhaben und anderen ökologisch vorbildlichen Projekten der Gemeinde und ihrer Anstalten werden Beiträge gewährt insbesondere für:
a.
weitere Energieproduktionsanlagen (z.B. Wasserkraft)
b.
die Sanierung von Heizsystemen
c.
die Erlangung des Minergie-Standards bei zu sanierenden Gebäuden
d.
die Förderung der nachhaltigen Mobilität, insbesondere der Elektromobilität (z.B. Fahrzeuganschaffungen, Ladeinfrastruktur, Sharing-Systeme)
e.
energieeffiziente und den Bedürfnissen angepasste Strassenbeleuchtungen

## Art. 9 Verwendung der Beiträge {#art_9}

1
Die Fondsmittel können sowohl zur Finanzierung von Investitionen als auch zur Finanzierung wiederkehrender Ausgaben eingesetzt werden.

## Art. 10 Auflösung {#art_10}

1
Im Falle einer Aufhebung der Verpflichtung der Gemeinde, einen Energiefonds zu unterhalten (Art. 7 Bst. j der Werkordnung), entscheidet, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids der Stimmberechtigten, der Gemeinderat über die Verwendung der noch vorhandenen Fondsmittel.
