---
title: "Strassenverkehrsverordnung"
id: 4e7a4421-42d1-4ee8-876f-7fea9cb12b4c
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "761.111"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/761.111/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4e7a4421-42d1-4ee8-876f-7fea9cb12b4c
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/20260/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e3833f16009b024e66ef9ca1000b828e0fe45d3683aaa1b29eec7fc1797e0a16
provisions: 15
---

# Strassenverkehrsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes und des Kantons und legt die Zuständigkeiten fest.
2 Die Strassenbaugesetzgebung des Bundes und des Kantons, die Gesetzgebung über die Strassensignalisation sowie die Polizeigesetzgebung bleiben
vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf Verkehrsflächen, die dem Gemeingebrauch tatsächlich offen stehen und regelt die Verwendung von Fahrzeugen
ausserhalb öffentlicher Strassen.

## Art. 3 {#art_3}

Strassenverkehrsbehörde
1 Strassenverkehrsbehörde ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.
2 Die Strassenverkehrsbehörde kann Weisungen und Richtlinien über die
Durchführung der vorliegenden Verordnung erlassen.
3 Die Dienstleistungserbringung der Strassenverkehrsbehörde richtet sich nach
der Leistungsvereinbarung mit der Sicherheitsdirektion. Die Organisation unterliegt den Standards eines anerkannten und zertifizierten Qualitätsmanagementsystems. *
1) BSG 761.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
04-84
761.111 2

## Art. 4 {#art_4}

Polizei
1 Die Polizeiorgane von Kanton und Gemeinden unterstützen die Durchführung
des Strassenverkehrsrechts des Bundes und des Kantons im Rahmen ihres
Aufgabenbereichs.
Art. 4a * Aufsicht
1 Die Sicherheitsdirektion führt die Aufsicht über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts im Rahmen dieser Verordnung. *
2 Befugnisse der Polizei

## Art. 5 {#art_5}

Verkehrsinformation
1 Die Kantonspolizei sorgt in Zusammenarbeit mit Dritten für eine zweckmässige aktuelle Verkehrsinformation.

## Art. 6 {#art_6}

Kontrolle
1 Handlungen, die darauf abzielen, die Polizei, insbesondere die Kontrollorgane, an der Erfüllung ihrer Aufgabe zu hindern, sind verboten.

## Art. 7 {#art_7}

Beanstandung von Fahrzeugen
1 Werden Mängel an Fahrzeugen im Verkehr beanstandet, kann die Kantonspolizei bei geringfügigen Beanstandungen ein vereinfachtes Verfahren zur
Überprüfung der Mängelbehebung festlegen. In allen anderen Fällen erfolgt die
Meldung an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde, welche die
Nachkontrolle vornimmt. *
2 Die Kantonspolizei kann den Vorschriften nicht entsprechende oder missbräuchlich verwendete Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicherstellen oder vernichten, wenn sie weiter verwendet werden oder die

## Art. 8 Mängel nicht innert der festgesetzten Frist behoben worden sind. * {#art_8}

Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge
1 Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden sind befugt, vorschriftswidrig auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Fahrzeuge auf Kosten der
Fehlbaren zu entfernen. Kann die fehlbare Person nicht festgestellt werden, hat
die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Kosten zu tragen. *
3 761.111
3 Zulassung von Personen zum Strassenverkehr

## Art. 9 {#art_9}

Führerprüfung und Kontrollfahrt
1 Führerprüfungen und Kontrollfahrten sind bei der Strassenverkehrsbehörde
abzulegen. Diese legt den Prüfungsort fest.
2 Die Durchführung der Führerprüfungen und Kontrollfahrten richtet sich nach
den einschlägigen eidgenössischen Vorschriften und interkantonalen Richtlinien.
3 Die Strassenverkehrsbehörde kann, namentlich aus Gründen der Qualitätssicherung oder Ausbildung, bei praktischen Führerprüfungen oder Kontrollfahrten nebst der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Verkehrsexpertin oder

## Art. 10 dem Verkehrsexperten weitere Personen teilnehmen lassen. * {#art_10}

Theoretische Führerprüfung
1 Die theoretische Führerprüfung wird in der Regel in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich abgenommen. In besonderen Ausnahmefällen legt
die Strassenverkehrsbehörde die mündliche Abnahme einer Prüfung fest. *
2 Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sprachen fest, in welchen die Theorieprüfungen abgenommen werden. Die Prüfungsabnahme erfolgt mindestens in
den Amtssprachen des Kantons.
3 Die bei der computerunterstützten Theorieprüfung (CUT) erzielten Ergebnisse
werden als Personendaten während zehn Jahren aufbewahrt. Die Daten werden zu statistischen Zwecken ausgewertet. Die Weitergabe der Daten an Dritte
darf nur in anonymisierter Form erfolgen.

## Art. 11 {#art_11}

Praktische Führerprüfung
1 Die Strassenverkehrsbehörde weist die zur Abnahme der praktischen Führerprüfung verantwortlichen Verkehrsexpertinnen und Verkehrsexperten zu. Die
Betroffenen sind bei Wiederholungsprüfungen berechtigt, die Abnahme der
Prüfung durch eine andere Person zu verlangen.
2 Die für die Ausbildung der Fahrschülerinnen und Fahrschüler verantwortliche
Person kann von der Strassenverkehrsbehörde berechtigt oder verpflichtet
werden, beobachtend an der Führerprüfung teilzunehmen. Versucht die Person, den Ablauf der Prüfung zu beeinflussen, so kann sie für bestimmte Zeit
von der Teilnahme an Führerprüfungen ausgeschlossen werden.
761.111 4
3 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz von Radfahrerinnen und Radfahrern, Motorfahrradfahrerinnen und Motorfahrradfahrern sowie Fuhrleuten wird
durch fahrpraktische Instruktion oder Abnahme einer Prüfung durch die Polizei
oder durch eine andere von der Strassenverkehrsbehörde bezeichnete Stelle
der Nachweis der Fahrkompetenz erbracht. *
4 Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische

## Art. 12 Untersuchungen * {#art_12}

Anerkennung *
1 Die Strassenverkehrsbehörde anerkennt gestützt auf Artikel 5a ff. der Verordnung des Bundesrates vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung,
VZV)2) die mit der Vornahme von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen betrauten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen, die vorwiegend im Kanton Bern tätig sind. *
2 … *
3 Alle Personen, die für die Durchführung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen anerkannt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf der gesamtschweizerischen elektronischen Plattform medtraffic.ch zu registrieren. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen haben das Vorliegen der gesetzlichen Ausbildungsvoraussetzungen sowie
der periodischen Weiterbildungsvoraussetzungen auf dieser Plattform zu bestätigen oder mittels Fortbildungsnachweis zu belegen. *
Art. 12a–12c * …
Art. 12d * 4. Durchführung der Untersuchung
1 Die Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen, die für die
Durchführung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen anerkannt sind, sind verpflichtet, die für die Untersuchungen festgelegten Vorschriften der VZV und die Weisungen der Strassenverkehrsbehörde
einzuhalten. *
1a Die Strassenverkehrsbehörde meldet der kantonalen Aufsichtsbehörde im
Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)3) Vorfälle, welche die
Berufspflichten verletzen könnten. *
2) SR 741.51
3) SR 811.11
5 761.111
2 Die mit den Untersuchungen betrauten Personen sind verpflichtet, untersuchte Personen, bei denen die Eignung zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten, Gebrechen oder Suchten
nicht mehr besteht, unverzüglich der Strassenverkehrsbehörde zu melden. *
3 Die zu untersuchende Person ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob
und mit welchem Ergebnis sie zum gleichen Zweck schon von einer anderen
Ärztin, einem anderen Arzt, einer anderen Psychologin oder einem anderen
Psychologen untersucht worden ist. Sie hat die Namen und Adressen der vorbehandelnden Personen anzugeben und bei der Beschaffung der notwendigen
Unterlagen über die Behandlungen und deren Ergebnisse mitzuwirken. *
Art. 12e * 5. Untersuchungskosten
1 Kostenabrechnungen erfolgen zwischen Ärztin, Arzt, Psychologin oder
Psychologe und untersuchter Person entsprechend den geltenden Behandlungstarifen. *
2 Die Honorare für die verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen sowie die dafür notwendigen Zusatzaufwendungen
sind, sofern keine anders lautenden Bestimmungen bestehen, von der untersuchten Person zu tragen. *
Art. 12f * …
Art. 12g * 7. Ausstand
1 Ist die mit der verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung betraute Person aufgrund Verwandtschaft, Verschwägerung, Partnerschaft oder aus anderen Gründen in der Sache befangen, tritt sie in den Ausstand. *
2 … *
Art. 12h * 8. Dokumentationspflicht
1 Die Dokumentationspflicht richtet sich nach Artikel 26 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG4)).
Art. 12i * …
4) BSG 811.01
761.111 6
Art. 12k * Übermittlung der Untersuchungsergebnisse
1 Die mit verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen betrauten Personen sind verpflichtet, ihre Untersuchungsergebnisse unmittelbar an die Strassenverkehrsbehörde zu übermitteln. *
2 … *
Art. 12l * Qualitätssicherung
1 Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften kann die Strassenverkehrsbehörde Dritte mit der Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie der Qualität der Fortbildungsangebote beauftragen. Die Übertragung
der Aufgaben erfolgt durch Ermächtigung der Strassenverkehrsbehörde oder
aufgrund vertraglicher Vereinbarung.
5 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrschulen
Art. 13 * Zulassung
1 Das Gesuch um Erteilung der Fahrlehrerbewilligung ist bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen.
2 Die Strassenverkehrsbehörde überprüft, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die in der Verordnung des Bundesrates vom 28. September 2007
über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV5)) genannten Voraussetzungen erfüllt. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, erlässt sie eine Verfügung.
3 Die Strassenverkehrsbehörde erteilt die Fahrlehrerbewilligung.

## Art. 14 {#art_14}

Aufsicht
1 Die Überwachung der Tätigkeit der gemeldeten Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer im praktischen und theoretischen Unterricht sowie der Einrichtungen erfolgt
durch die Strassenverkehrsbehörde oder die von ihr beauftragten Dritten unter
anderem mittels Inspektionen, namentlich wenn über die Ordnungsmässigkeit
Zweifel bestehen. *
2 Die Durchführung des Verkehrskundeunterrichts sowie der praktischen
Grundschulung durch die Fahrschulen sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer unterliegt einer regelmässigen Aufsicht durch die Strassenverkehrsbehörde
oder die von ihr beauftragten Dritten. *
5) SR 741.522
7 761.111
3 Die Strassenverkehrsbehörde sorgt dafür, dass die Periodizität und der Umfang der Überprüfungstätigkeit im Rahmen einer Planung festgelegt werden.
Inspektionen ausserhalb dieser regelmässigen Planung bleiben jederzeit vorbehalten. *
4 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die vorwiegend im Kanton Bern tätig sind,
haben sich, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder beenden, bei
der Strassenverkehrsbehörde zu melden. Standortverlegungen von bestehenden Fahrschullokalitäten oder die Anstellung von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern sind umgehend zu melden.6)
Art. 14a * Mitwirkung
1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Fahrschulen sowie die Fahrlehrerinnen
und Fahrlehrer können durch die Strassenverkehrsbehörde verpflichtet werden, die von ihnen angebotenen Lektionen für den Verkehrskundeunterricht sowie die praktische Grundschulung zur Planung und Durchführung der Überprüfungsmassnahmen zu melden.
2 Sie sind verpflichtet, kurzfristige Änderungen im Kursangebot der Strassenverkehrsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt gemäss den Vorgaben der
Strassenverkehrsbehörde. *
2a … *
3 Die mit der Aufsicht und der Überprüfungstätigkeit verbundenen Kosten und
Gebühren sind auch dann geschuldet, wenn die Inhaberinnen und Inhaber von
Fahrschulen oder die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer ihren Mitwirkungs- und
Meldepflichten nicht oder ungenügend nachkommen.
Art. 15 * Verzeichnis der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer
1 Die Strassenverkehrsbehörde führt eine Liste der Inhaberinnen und Inhaber
einer Fahrlehrerbewilligung. Die Adressen der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer
dürfen zum Zwecke des Angebots von Weiterbildungskursen an Kursveranstalterinnen und Kursveranstalter weitergegeben werden.
6) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
761.111 8
6 Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
Art. 16 * Administrativmassnahmen
1 Die Strassenverkehrsbehörde ordnet die in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen gegenüber Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern, Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie gegenüber
Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern an. *
2 Sie kann im Interesse der Qualitätssicherung bei der Beurteilung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachten und Berichten
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen beratend beiziehen. *

## Art. 17 {#art_17}

Verkehrsunterricht
1 Die Strassenverkehrsbehörde sorgt für die Durchführung des Verkehrsunterrichts für fehlbare Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.
Art. 17a * Vollzugsaufgaben bei besonderen strassenverkehrsrechtlichen
Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen *
1 Die Strassenverkehrsbehörde führt die in der eidgenössischen Gesetzgebung
vorgesehene Aufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber von besonderen
strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen, die Veranstalter von diesbezüglichen Aus- und Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse.
2 Sie vollzieht die Aufgaben nach Artikel 26 der Verordnung des Bundesrates
vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV7)).
3 Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften kann die Strassenverkehrsbehörde Dritte mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragen. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch Ermächtigung der Strassenverkehrsbehörde
oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung.
Art. 18 Unfallverhütungsmassnahmen
1 Die Strassenverkehrsbehörde unterstützt im Rahmen der finanziellen und
personellen Möglichkeiten mit geeigneten Mitteln alle Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Unfallverhütung im Strassenverkehr.
7) SR 741.521
9 761.111
7 Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Art. 19 Fahrzeugimmatrikulation
1 Fahrzeuge, die mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern versehen sein
müssen, sind bei der Strassenverkehrsbehörde zu immatrikulieren.
2 Die Strassenverkehrsbehörde kann hinsichtlich Fahrzeugflotten, bei denen
sich der Standort der Fahrzeuge aufgrund ihres interkantonalen oder internationalen Einsatzes nur mit sehr grossem Verwaltungsaufwand erheben lässt,
pauschale Abkommen über die Immatrikulation dieser Fahrzeuge treffen.
Art. 20 Fahrzeugprüfung
1 Die Strassenverkehrsbehörde ist für die ordnungsgemässe Durchführung der
Fahrzeugprüfungen verantwortlich.
Art. 21 Fahrzeugprüfung durch Dritte
1 Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften können mit der Durchführung
von Fahrzeugprüfungen auch Dritte durch die Strassenverkehrsbehörde beauftragt werden.
2 Die Übertragung der Aufgabe erfolgt mit Ermächtigung oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Die Strassenverkehrsbehörde hat mit geeigneten Auflagen und Überprüfung der Tätigkeit deren Ordnungsmässigkeit sicherzustellen.
8 Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen
Art. 22 Ausweise und Bewilligungen
1 Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweise sowie die in den eidgenössischen
und kantonalen Vorschriften über den Strassenverkehr vorgesehenen übrigen
Ausweise und Bewilligungen werden durch die Strassenverkehrsbehörde ausgestellt und entzogen, wenn nicht allgemein durch Gesetz oder aus besonderen Gründen in Einzelfällen eine andere Stelle dazu ermächtigt ist. Die
Strassenverkehrsbehörde kann im Interesse der Aufgabenerfüllung im Einzelfalle Dritte ermächtigen.
Art. 23 Einzug von Ausweisen, Bewilligungen und Kontrollschildern
1 Die Strassenverkehrsbehörde beauftragt die Polizei, entzogene oder einverlangte Ausweise, Bewilligungen und Kontrollschilder einzuziehen, wenn sie
trotz Aufforderung nicht zurückgegeben werden. Die Polizei kann gleichzeitig
auch beauftragt werden, nicht abgeholte Entzugsverfügungen den Betroffenen
auszuhändigen.
761.111 10
Art. 24 Gefundene Kontrollschilder
1 Gefundene Kontrollschilder sind unverzüglich der Strassenverkehrsbehörde
oder der Polizei abzugeben.
Art. 25 Kontrollschilder
1. Zuteilung und Rückgabe
1 Die Kontrollschilder werden leihweise abgegeben und dürfen weder beschädigt noch verändert werden. Sie sind in sauberem Zustand und ohne Rahmen
zurückzugeben.
2 Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer. Die Kontrollschildnummer ist im Rahmen der Artikel 27 bis 29 übertragbar. Im Rahmen von Artikel 26 kann eine spezielle Kontrollschildnummer zugeteilt werden. In beiden Fällen bleibt Absatz 3 vorbehalten.
3 Ist eine Nummernserie für bestimmte Fahrzeuge reserviert, so werden die
entsprechenden Kontrollschilder nur Fahrzeugen zugeteilt, welche die festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Wechselschilder sind nur möglich, wenn alle
darauf eingelösten Fahrzeuge die Voraussetzungen erfüllen. *
4 Die Strassenverkehrsbehörde kann bestimmte Nummernserien oder bestimmte Kontrollschildnummern von der Zuteilung gemäss Artikel 26 ausnehmen und für eine Zuteilung im Rahmen von Versteigerungen vorsehen. Die Zuteilung kann auch mit versteigerungsähnlichen Verfahren über elektronische
Medien erfolgen.
Art. 26 2. Verfahren zur Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer
1 Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer beantragen. Das Gesuch ist in Papierform oder
in elektronischer Form schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der
Strassenverkehrsbehörde einzureichen. Unvollständig ausgefüllte Formulare
oder solche mit fehlenden Unterlagen werden zurückgewiesen. *
2 Bei der Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer wird neben den ordentlichen Gebühren für die Erstellung eines Fahrzeugausweises und die Ausgabe der Kontrollschilder eine Sonderabgabe für die Zuteilung einer Kontrollschildnummer auf besonderen Wunsch (Art. 11 Abs. 3 KSVG) geschuldet. *
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller anerkennt mit folgenden Handlungen ausdrücklich die ordentlichen Gebühren und die Sonderabgabe nach Absatz 2: *
a * Unterschrift auf dem Formular,
11 761.111
b * elektronische Übermittlung der Gesuchsunterlagen oder
c * Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Versteigerungsverfahrens.
4 Wenn die Kontrollschilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden
sind, wird eine andere Nummer zugeteilt. Die freiwerdende Kontrollschildnummer kann einer neuen Fahrzeughalterin oder einem neuen Fahrzeughalter zugeteilt werden. *
5 Die Strassenverkehrsbehörde kann vorsehen, dass gegen Gebühr eine Verlängerung der Reservation vorgenommen wird. Sie legt das Verfahren fest und
regelt die Ausnahmen. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Reservation. *
Art. 26a * 3. Sonderabgabe für die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer
1 Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sonderabgabe für die Zuteilung einer
bestimmten Kontrollschildnummer anhand des nachfolgenden Rahmens fest.
Sie kann bei der Festlegung namentlich auch das Vorliegen besonderer Zahlenkombinationen berücksichtigen. Die Sonderabgabe beträgt: *
a für Motorwagen
1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 30'000 bis 100'000
2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 20'000 bis
60'000
3. Kontrollschild mit dreistelliger Zahlenkombination: CHF 10'000 bis
30'000
4. Kontrollschild mit vierstelliger Zahlenkombination: CHF 1000 bis
10'000
5. * Kontrollschild mit fünfstelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 3000
6. Kontrollschild mit sechsstelliger Zahlenkombination: CHF 100 bis
b für Motorräder
1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 1000 bis 5000
2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 400 bis 4000
3. Kontrollschild mit dreistelliger Zahlenkombination: CHF 300 bis 3000
4. Kontrollschild mit vierstelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 2000
5. * Kontrollschild mit fünfstelliger Zahlenkombination: CHF 50 bis 500
6. * Kontrollschild mit sechsstelliger Zahlenkombination: CHF 30 bis 300
c für alle übrigen Fahrzeugarten: CHF 100 bis 1000
761.111 12
2 Vorbehalten bleibt die Versteigerung an meistbietende Personen im Sinne
von Artikel 25.
Art. 26b * 4. Rücknahme einer Kontrollschildnummer zur unbeschränkten
Neuzuteilung
1 Die Strassenverkehrsbehörde kann eine Kontrollschildnummer zur unbeschränkten Neuzuteilung zurücknehmen und die Kontrollschilder kostenlos gegen solche mit anderer Nummer austauschen. Für die Rücknahme zur unbeschränkten Neuzuteilung kann sie zudem eine Entschädigung bis maximal
2000 Franken ausrichten. Voraussetzung ist die gegenseitige Einigung über
die Bedingungen der Rücknahme sowie eine in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich eingereichte Verzichtserklärung der Fahrzeughalterin
oder des Fahrzeughalters. *
Art. 27 Kontrollschildübertragung
1. Grundsätze
1 Die bisherige Fahrzeughalterin oder der bisherige Fahrzeughalter kann vor
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zugunsten eines Dritten auf ihre oder seine
Kontrollschildnummer verzichten.
2 Beim Tod der bisherigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughalters kann die Vertreterin oder der Vertreter der Erbengemeinschaft zugunsten
eines Dritten auf die Kontrollschildnummer verzichten.
3 Die Echtheit der Unterschrift der verzichtenden Person kann überprüft werden. Die Vertretungsbefugnis ist auf Verlangen nachzuweisen.
Art. 28 * 2. Fahrzeuge mit besonderen Voraussetzungen
1 Wurde die zur Übertragung auf eine neue Fahrzeughalterin oder einen neuen
Fahrzeughalter bzw. auf ein anderes Fahrzeug beantragte Kontrollschildnummer ursprünglich nur für Fahrzeuge abgegeben, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen mussten (z. B. gewerbsmässiger Personentransport), so kann diese Kontrollschildnummer nur auf entsprechende Fahrzeuge übertragen werden. Wechselschilder sind nur möglich, wenn alle darauf eingelösten Fahrzeuge die Voraussetzungen erfüllen. Bei zukünftigen Übertragungen unterliegt die
neue Fahrzeughalterin oder der neue Fahrzeughalter derselben Einschränkung.
13 761.111
2 Die Strassenverkehrsbehörde kann die Übertragung auf ein Fahrzeug, das
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, zulassen.
Dieser Vorgang wird einer Neuzuteilung gleichgestellt, und die bisherige oder
neue Halterin, bzw. der bisherige oder neue Halter hat die Sonderabgabe nach
Artikel 26a zu bezahlen.
Art. 29 3. Verfahren
1 Die Verzichtserklärung ist in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich
auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen. Unvollständig ausgefüllte Formulare oder solche mit fehlenden Unterlagen werden zurückgewiesen. *
2 Sobald die Übertragung bewilligt worden ist, kann sie vollzogen werden.
3 Die Verrechnung von Gutschriften der früheren Fahrzeughalterin oder des früheren Fahrzeughalters mit Rechnungen der neuen Fahrzeughalterin oder des
neuen Fahrzeughalters ist mit Ausnahme der Übertragung zufolge Tod der bisherigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughalters ausgeschlossen.
4 Neben den ordentlichen Gebühren für die Erstellung eines Fahrzeugausweises, die Ausgabe der Kontrollschilder sowie die administrative Übertragung der
Kontrollschildnummer wird bei besonderen Kontrollschildnummern zusätzlich
eine Sonderabgabe nach Artikel 29a für die Übertragung einer bestimmten
Kontrollschildnummer geschuldet. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
anerkennt mit Unterschrift auf dem Formular oder elektronischer Übermittlung
der Gesuchsunterlagen ausdrücklich diese ordentlichen Gebühren und die
Sonderabgabe. *
Art. 29a * 4. Sonderabgabe für die Übertragung einer bestimmten
Kontrollschildnummer
1 Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sonderabgabe für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer anhand des nachfolgenden Rahmens
fest. Sie kann bei der Festlegung namentlich auch das Vorliegen besonderer
Zahlenkombinationen berücksichtigen. Die Sonderabgabe beträgt:
a für Motorwagen
1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 500 bis 10'000–
2. Kontrollschild mit zwei- oder dreistelliger Zahlenkombination: CHF
200 bis 5000
b für Motorräder
1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 200 bis 2000
761.111 14
2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 100 bis 1000
Art. 30 Tagesausweise
1 Die Strassenverkehrsbehörde kann von den Bewerberinnen und Bewerbern
um einen Tagesausweis eine angemessene Kaution verlangen, die zugunsten
des Kantons verfällt, wenn die dazugehörenden Kontrollschilder nicht vorschriftsgemäss zurückgegeben oder missbraucht werden.
2 Der Kanton schliesst zur Deckung von Schäden, die durch Fahrzeuge mit Tagesausweis verursacht werden, eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab.
Art. 31 Kollektivfahrzeugausweise und Händlerschilder
1 Die Strassenverkehrsbehörde überprüft in Zusammenarbeit mit weiteren interessierten Behörden periodisch, ob die Inhaberinnen und Inhaber von Händlerschildern die Voraussetzungen für die Erteilung noch erfüllen.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Kollektivfahrzeugausweises hat bei der
Überprüfung mitzuwirken und in alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen
Einsicht zu gewähren.
3 Infolge Betriebsübernahme sowie Umwandlung oder Gründung eines Betriebes kann die neue Inhaberin oder der neue Inhaber die Händlerschildernummer übernehmen, sofern die notwendigen Voraussetzungen für die Belassung
der Händlerschilder gegeben sind.
Art. 31a * Ersatzfahrzeugbewilligung
1 Die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs während 72 Stunden kann Inhaberinnen und Inhabern eines Händlerschilds in elektronischer Form bewilligt werden. *
2 Das Gesuch ist mit allen für die Bewilligung erforderlichen Angaben einzureichen. *
3 Auf eine Hinterlegung des Ausweises des Originalfahrzeugs sowie auf eine
Rückgabe der Bewilligung kann verzichtet werden. Die elektronisch erteilte Bewilligung ist auf der Fahrt für Kontrollzwecke mitzuführen. *
9. Motorfahrräder *
Art. 32 Haftpflichtversicherung
1 Der Kanton schliesst für Motorfahrräder eine Kollektivhaftpflichtversicherung
ab. Die Strassenverkehrsbehörde sorgt für den Vollzug der eidgenössischen
Vorschriften und regelt die Abgabe der Versicherungsvignetten. *
15 761.111
2 Der Kollektivhaftpflichtversicherung kann jedermann gegen Bezahlung der
jährlichen Prämien, Gebühren und übrigen Kosten beitreten. *
3 Besteht eine Einzel- oder Verbandsversicherung, so trägt die oder der Versicherungspflichtige nur die von ihr oder ihm verursachten Gebühren und übrigen Kosten.
4 Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Mai in Verkehr gesetzt werden, sind Versicherungsprämien, Gebühren und übrige Kosten voll zu bezahlen.
Art. 33–36 * … *
10 Datenbearbeitung und Datenweitergabe
Art. 37 Datenbearbeitung und Datenweitergabe
1 Die Bearbeitung und Weitergabe von Daten aus den Registern des Strassenverkehrs an Dritte richtet sich nach den eidgenössischen Vorschriften über den
Strassenverkehr sowie der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. Die Datenweitergabe zu kommerziellen Zwecken, namentlich für die Werbung, ist ausgeschlossen. *
Art. 38 Bekanntgabe von Daten zu polizeilichen Zwecken
1 Strafbehörden, Polizeistellen und mit Polizeiaufgaben betraute Bewilligungsbehörden der Gemeinden erhalten für die Kontrolle der Fahrberechtigung der
Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, der Verkehrsberechtigung von
Fahrzeugen sowie für die Identifikation der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Daten der Strassenverkehrsbehörde. *
Art. 38a * Bekanntgabe von Daten an Sozialdienste
1 Die Sozialdienste erhalten für die Kontrolle der Berechtigung von Sozialhilfeleistungen im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde. *
Art. 38b * Bekanntgabe von Daten an Betreibungs- und Konkursämter
1 Die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern erhalten zur Feststellung von verwertbaren Vermögenswerten von Schuldnerinnen und Schuldnern
in Betreibungs- und Konkursverfahren im Abrufverfahren Lesezugriff auf die
Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde. *
761.111 16
Art. 38c * Bekanntgabe von Daten an die Steuerverwaltung
1 Zur Durchführung der steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren erhält die
Steuerverwaltung des Kantons Bern Lesezugriff im Abrufverfahren auf die
Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde. *
2 Zugriff erhalten nur diejenigen Geschäftsbereiche, die zu ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis über die Fahrzeughaltereigenschaft benötigen. Die Zugriffe sind
zu protokollieren. Die Protokolle werden nach sechs Monaten gelöscht.
Art. 39 Bekanntgabe von Daten zu Prüfungszwecken
1 Die Strassenverkehrsbehörde kann privaten oder ausserkantonalen Prüfstellen, die amtliche Prüfungen an Fahrzeugen durchführen, zum Zweck der Fahrzeugprüfung die dafür notwendigen Daten im Abrufverfahren zugänglich machen. *
Art. 40–42 * …
10a Sponsoring- und Werbeverträge *
Art. 42a * Richtlinien
1 Die Aufsichtsbehörde erstellt Richtlinien zum Sponsoring und zur Werbung.
Art. 42b * Konzept
1 Der Abschluss von Sponsoring- und Werbeverträgen nach Artikel 2 KSVG
setzt ein schriftliches Konzept voraus, wobei folgende Risikofaktoren vorgängig
zu beurteilen sind:
a Einvernehmlichkeit mit den politischen Zielsetzungen und Vorgaben,
b Einvernehmlichkeit mit den Aufgaben und Zielsetzungen der zuständigen
Behörde,
c Auswirkungen auf das Ansehen der zuständigen Behörde und der öffentlichen Verwaltung in der Bevölkerung,
d Einflussnahme auf Entscheidungsträger,
e Schaffung von Abhängigkeitsverhältnissen,
f Gefahr von Bestechlichkeits- und Vorteilsannahmetatbeständen,
g Wettbewerbsneutralität bei der Vergabe,
h Produktebindung oder Bindung im Hinblick auf Folgebeschaffungen,
i Folgekosten.
17 761.111
Art. 42c * Vertragsinhalt
1 Zuständig für den Vertragsabschluss ist die verantwortliche Vollzugsbehörde.
Die Vorschriften der Finanzhaushaltsgesetzgebung, namentlich im Bereich der
Ausgabenkompetenzen, sind zu beachten.
2 Sponsoring- und Werbeverträge sind schriftlich abzufassen und haben folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
a die konkrete und präzise Umschreibung der gegenseitigen Leistungen,
b gegenseitige Abhängigkeiten bei einer Mehrzahl von Leistungserbringern,
c die geplante Dauer des Leistungsaustausches,
d die Zahlungsmodalitäten (Fälligkeiten, Raten usw.),
e die Regelung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (Rückgewährung von
Leistungen usw.).
Art. 42d * Kenntnisnahme
1 Konzept sowie Sponsoring- und Werbeverträge sind der Aufsichtsbehörde vor
deren Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
2 Sponsoring- und Werbeverträge mit erheblichem Leistungsumfang sind im
Rahmen der Kommentierung des Geschäftsberichtes transparent zu machen.
Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen von Artikel 42a weiter gehende Vorgaben zur Sicherstellung einer umfassenden Transparenz vorsehen.
11 Tierfuhrwerke
Art. 43 Sicherheit
1 Einspännige Tierfuhrwerke müssen mit einer Gabel, mehrspännige mit einer
Deichsel ausgerüstet sein.
2 Die Verkehrssicherheit gefährdende Tiere dürfen nicht bespannt werden. *
3 Zur Lenkung der Zugtiere vom Wagen aus muss bei einspännigen Fuhrwerken ein Leitseil, bei mehrspännigen ein Kreuzzügel verwendet werden. Bei
zweispännigen Fuhrwerken genügt auf schwach befahrenen Strassen ein
Leitseil, wenn es sich um zuggewohnte Tiere handelt.
4 Bei schneebedeckter Fahrbahn ist für Schlittenfuhrwerke die Beschirrung mit
Glocken oder Schellen zu versehen. *
761.111 18
Art. 44 Tierschutz
1 Beschirrung oder Teile des Fuhrwerks dürfen das Befinden der Tiere nicht beeinträchtigen, deren Gesundheit nicht gefährden und keine Verletzungsgefahr
für sie darstellen.
2 Verletzte, kranke oder geschwächte Tiere dürfen nicht bespannt werden.
3 Der spezifische Raddruck des Fuhrwerks darf bei Eisen- und Vollgummireifen
100 Kilogramm und bei Luftkammer- und Weichreifen 200 Kilogramm je Zentimeter Radbreite nicht übersteigen. Das Betriebsgewicht muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Bespannung stehen.
4 Kutschenbetriebe haben sicherzustellen, dass die Tiere nach längstens sechs
Stunden Einsatz für eine längere Ruhepause ausgespannt werden. Die Warteplätze müssen beschattet und eine Tränkemöglichkeit muss am Warteplatz
oder in dessen Nähe vorhanden sein.
12 Sportliche Veranstaltungen
Art. 45 Bewilligungspflicht
1 Motor- oder radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen oder ausserhalb
öffentlicher Strassen unterliegen der Bewilligungspflicht. Eine Bewilligung ist
auch erforderlich für lauf- und marschsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen.
2 Die Bewilligungen werden durch die Strassenverkehrsbehörde erteilt. Diese
legt nach Anhörung weiterer interessierter Behörden die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. *
2a Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, alle Gesuchsunterlagen und weiterführenden Informationen im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung in elektronischer Form mit der Strassenverkehrsbehörde auszutauschen. *
3 Sind Gemeindestrassen durch Veranstaltungen und Wettkämpfe betroffen, ist
von der Organisatorin oder dem Organisator die Zustimmung der betroffenen
Gemeinden beizubringen.
4 Die Notwendigkeit zusätzlicher Bewilligungen durch andere Behörden aufgrund besonderer Rechtsgrundlage bleibt vorbehalten.
5 Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung von Veranstaltungen, Wettkämpfen und dergleichen auf öffentlichen oder ausserhalb öffentlicher
Strassen.
19 761.111
Art. 45a * Verkehrskonzept
1 Ist durch die Veranstaltung mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu
rechnen, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter mit dem Gesuch um Bewilligungserteilung ein Verkehrskonzept einzureichen, in welchem die Massnahmen zur Sicherung des Verkehrs, die erforderlichen Umleitungen, der Ordnungsdienst und die Parkraumbewirtschaftung festgelegt werden.
Art. 46 Sportliche Veranstaltungen
1 Als sportliche Veranstaltungen gelten wettkampfmässig ausgelegte Anlässe,
bei denen die Leistung der Teilnehmenden aufgrund bestimmter Kriterien gemessen und eine Rangfolge ermittelt wird (Rennen, wettbewerbsmässige Parcoursfahrten wie Rallies, Verbrauchswettbewerbe, Zuverlässigkeits-, Orientierungs-, Stern- oder Zielfahrten, Geschicklichkeitswettbewerbe mit Ranglisten
nach Fehlerpunkten, Trials, Tractor-Pulling usw.).
2 Hinsichtlich der Bewilligungserteilung sind folgende Veranstaltungen den
sportlichen Veranstaltungen gleichgestellt:
a Demonstrationsveranstaltungen mit Motorfahrzeugen, wenn die an der
Demonstration gefahrene Höchstgeschwindigkeit mehr als 50km/h beträgt;
b Motorsportähnliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, auch
wenn keine Ranglisten erstellt werden;
c Veranstaltungen, bei denen Rekordversuche mit Motorfahrzeugen durchgeführt werden;
d Volksradtouren.
Art. 47 Beurteilungskriterien und Bewilligungsverfahren
1 Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt neben den in Artikel 52 Absatz 3 des
Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG)8) genannten Voraussetzungen bei der Bewilligungserteilung namentlich die Belange des Natur-, Umwelt-
und Heimatschutzes sowie der Gesundheit der Menschen. *
2 Das Bewilligungsverfahren für motor-, rad-, lauf- und marschsportliche Veranstaltungen richtet sich nach Artikel 95 der Verkehrsregelnverordnung vom 13.
November 1962 (VRV)9). *
3 Übermässig risikobehaftete oder auf Destruktion ausgerichtete Veranstaltungen werden nicht bewilligt. *
8) SR 741.01
9) SR 741.11
761.111 20
Art. 48 * …
Art. 49 Sportlizenz
1 Die Strassenverkehrsbehörde kann Ausnahmen vom Erfordernis des Führerausweisbesitzes bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorsehen, sofern
deren Fähigkeiten im Rahmen eines Lizenzverfahrens durch die Sportverbände nachweisbar geprüft worden sind.
2 Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen obliegt der Veranstalterin
oder dem Veranstalter.
3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat alle Angaben beizubringen bezüglich der erforderlichen Lizenzen je zu berechtigende Kategorie und des für
die Teilnahme festgelegten Mindestalters.
Art. 50 Kartveranstaltungen
1 Die Verwendung von Kartfahrzeugen mit Verbrennungsmotor wird nur abseits
von bewohnten Gebieten und auf speziell für diesen Zweck gebauten oder hergerichteten Pisten bewilligt.
2 Der Betrieb von speziellen Outdoor-Kartbahnen ist bewilligungspflichtig. Die
Strassenverkehrsbehörde legt die Grundsätze hinsichtlich Sicherheitsmassnahmen sowie die Betriebszeiten fest.
3 Nicht lizenzierte Führerinnen und Führer von Kartfahrzeugen müssen mindestens 10 Jahre alt sein und körperlich und geistig zur sicheren Bedienung der
Karts in der Lage sein. Die Betreiberinnen und Betreiber der Kartbahnen haben
die Überprüfung dieser Voraussetzungen sicherzustellen.
4 Die Führerinnen und Führer von Kartfahrzeugen dürfen nur mit der nötigen
Schutzausrüstung fahren. Anfängerinnen und Anfänger sind sorgfältig in die
Bedienung der Fahrzeuge und die geltenden Fahr- und Verhaltensregeln einzuweisen.
5 Zu Rennen zugelassen werden dürfen nur Führerinnen und Führer, die im
Besitz einer gültigen, vom zuständigen Sportverband ausgestellten Lizenz sind.
Bei Tageslizenzen ist die Renntauglichkeit vorgängig von einer fachkundigen
Person zu überprüfen.
Art. 51 Trainingsfahrten
1 Die Strassenverkehrsbehörde kann motorsportliche Trainingsfahrten an bestimmten und geeigneten Orten ausserhalb öffentlicher Strassen bewilligen.
21 761.111
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat den schriftlichen Mitbericht
der betroffenen Gemeinden, der Landeigentümerinnen und Landeigentümer
und weiterer betroffener Personen beizubringen.
Art. 52 Geschlossene Räume
1 Für motorsportliche Veranstaltungen in geschlossenen oder überdachten
Räumen ist durch die Veranstalterin oder den Veranstalter einzig die schriftliche Bewilligung der betroffenen Gemeinde einzuholen.
Art. 53 Lauf- und marschsportliche Veranstaltungen
1 Für die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf Kantonsstrassen ist die Strassenverkehrsbehörde zuständig. Sind andere Strassen
betroffen, so sind dem Gesuch die Bewilligungen der entsprechenden Gemeinden beizulegen.
2 Die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf den übrigen
Verkehrsflächen erfolgt durch die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. Diese
legen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 54 Sportliche Veranstaltungen mit fahrzeugähnlichen Geräten
1 Für sportliche Veranstaltungen mit fahrzeugähnlichen Geräten gelten sinngemäss die Zuständigkeiten von Artikel 53.
13 Sonderbewilligungen für Fahrzeuge an Umzügen
Art. 55
1 Bei volkstümlichen Umzügen (Fasnacht usw.) können Fahrzeuge nur bewilligt
werden, wenn eine hinreichende Gewähr für deren Betriebssicherheit besteht.
2 Sonderbewilligungen sind bis zu den folgenden Höchstmassen zulässig:
a Die Höhe des Fahrzeugs darf mit dem Aufbau oder der Ladung höchstens
4,50 Meter betragen. Bei Motorwagen und ihren Anhängern darf sie jedoch das Zweieinhalbfache des Abstandes zwischen den äussersten Reifenenden nicht überschreiten;
b Auf der Umzugsroute dürfen einzelne, kleine Teile des Aufbaus oder der
Ladung in Leichtbauweise die gemäss Buchstabe a zulässige Höhe überschreiten. Sie dürfen das Dreifache des Abstandes zwischen den äussersten Reifenenden, jedoch höchstens 7,50 Meter erreichen;
761.111 22
c Der Aufbau oder die Ladung darf die ursprüngliche Fahrzeugbreite auf jeder Seite höchstens um 0,50 Meter überragen. Die Breite darf gesamthaft
höchstens 3,50 Meter betragen;
d Der Schwerpunkt der Fahrzeuge einschliesslich Aufbau oder Ladung darf
ab Boden höchstens 110 Prozent des Abstandes zwischen den beiden
äussersten Reifenenden betragen.
3 Sonderbewilligungen für Fahrzeuge an Umzügen werden durch die Strassenverkehrsbehörde erteilt.
14 Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen
oder auf Strassen, die nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt
sind
Art. 56 Anwendbares Recht
1 Das SVG sowie die dazugehörenden Verordnungen gelten bei Verwendung
von Fahrzeugen nach diesem Kapitel sinngemäss ausserhalb der öffentlichen
Strassen, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen oder ergänzenden Vorschriften vorsieht.
Art. 57 Voraussetzungen
1 Die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen
wird durch die Strassenverkehrsbehörde nur bewilligt, wenn
a abgelegene Gebäude nicht auf der öffentlichen Strasse erreicht werden
können (Zubringer) oder
b ein Bedürfnis vorliegt und eine andere Beförderungsart unzweckmässig
ist.
2 Die Motorfahrzeugführerin oder der Motorfahrzeugführer muss den Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen, und das Fahrzeug muss nach
dem Strassenverkehrsrecht des Bundes zum öffentlichen Verkehr zugelassen
sein. Die Erteilung der Bewilligungen kann vom Bestehen einer besonderen
Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
3 Artikel 47 dieser Verordnung kommt bei der Beurteilung der Kriterien zur Bewilligungserteilung sinngemäss zur Anwendung.
Art. 58 Fuss- und Wanderwege, Skipisten
1 Schmale Fuss- und Wanderwege sowie Skipisten, Langlaufloipen und Schlittelwege sind nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt.
23 761.111
Art. 58a * Grünstreifen
1 Das Befahren von Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den
Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgesehen sind (z.B. Verkehrsteiler, Wies- und
Ackerland), sowie das Parkieren auf diesen Flächen ist verboten. Vorbehalten
bleibt die Genehmigung durch die Landeigentümerin oder den Landeigentümer.
Art. 59 Pistenbearbeitung
1 Motorfahrzeuge für die Pisten- und Loipenbearbeitung dürfen nur unter den in
Artikel 57 Absatz 2 aufgeführten Anforderungen verkehren.
2 Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur bei genügenden Schneeverhältnissen erlaubt.
Art. 60 Motorschlitten oder ähnliche Fahrzeuge
1 Für die Bewilligung von Motorschlitten oder weiteren Fahrzeugarten (Kleinfahrzeuge, wie z. B. Quads), welche Natur und Umwelt (Lärm, Abgase usw.)
besonders störend berühren können, kann die Strassenverkehrsbehörde
einschränkende Bewilligungskriterien festlegen.
Art. 61 Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte
1 Für die Verwendung von Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten können
die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den örtlichen Tourismusorganisationen
Verhaltensrichtlinien erlassen, empfohlene Routen bekannt geben sowie spezielle Routen festlegen und signalisieren. Die betroffenen kantonalen Amtsstellen sind anzuhören.
15 Lautsprecher
Art. 62 Bewilligungspflicht
1 Die Benützung von Lautsprechern von Fahrzeugen aus ist bewilligungspflichtig.
Art. 63 Motorfahrzeuge und Anhänger an Motorfahrzeugen
1 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Strassenverkehrsbehörde Lautsprecher an Motorfahrzeugen und deren Anhängern auf Gesuch hin ausnahmsweise bewilligen.
761.111 24
Art. 64 Motorlose Fahrzeuge
1 Die Bewilligungserteilung von Lautsprechern an motorlosen Fahrzeugen erfolgt durch diejenige Gemeinde, auf deren Gebiet das Fahrzeug verkehren soll.
15a Parkierungserleichterungen *
Art. 64a * Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen
1. Zuständigkeit
1 Die Strassenverkehrsbehörde gewährt gehbehinderten Personen oder Personen, die sie regelmässig transportieren, auf Gesuch hin Parkierungserleichterungen.
2 Die zuständigen Behörden der Wohngemeinden unterstützen die Strassenverkehrsbehörde als Kontakt- und Anlaufstelle zu den betroffenen Personen.
3 Die Strassenverkehrsbehörde regelt die Einzelheiten und erlässt die nötigen
Weisungen.
Art. 64b * 2. Bewilligungsvoraussetzungen und -umfang
1 Voraussetzungen und Umfang der Parkierungserleichterungen sowie das
Ausstellen und der Entzug der Parkkarten durch die Bewilligungsbehörde richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften. Die Bewilligungsbehörde orientiert sich namentlich an den Richtlinien der Vereinigung der Strassenverkehrsämter. *
2 Voraussetzung für die Bewilligungserteilung bildet neben dem schriftlichen
Gesuch ein ärztliches Zeugnis. Die Bewilligungsbehörde kann in jedem Fall zusätzlich eine Untersuchung und einen Bericht durch eine weitere Ärztin oder
einen weiteren Arzt verlangen. *
3 Die Bewilligungsbehörde legt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung im Einzelfall fest.
Art. 64c * 3. Gesuchsbearbeitung
1 Die Bewilligungsbehörde ist befugt, im Rahmen der Gesuchsprüfung und der
Kontrollverfahren weitere Auskünfte bei der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller sowie weiteren betroffenen Personen einzuholen und ergänzende Unterlagen zu verlangen.
2 Die Bearbeitung eines Gesuchs erfolgt erst, wenn alle verlangten Unterlagen
vollständig vorliegen.
25 761.111
Art. 64d * Parkierungserleichterungen für die medizinische Versorgung
von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt
1 Die zuständige Gemeindebehörde am Praxisstandort oder Geschäftssitz kann
auf Gesuch hin Personen oder Organisationen, welche beruflich die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen, Parkierungserleichterungen gewähren.
2 … *
3 Der Geltungsbereich der gewährten Erleichterungen beschränkt sich in der
Regel auf das Gemeindegebiet der Bewilligungsgemeinde. Ein darüber hinausgehender Geltungsumfang ist im Einzelfall durch die Bewilligungsnehmerin
oder den Bewilligungsnehmer abzuklären.
4 Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Parkierungserleichterungen
für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren
Haushalt.
16 Über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme
der Strasse
Art. 65 Polizeivorschriften
1 Die Gemeinden können über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen und Plätzen Polizeivorschriften erlassen.
Art. 66 Bewilligungspflicht
1 Veranstaltungen und Verrichtungen, für welche die öffentliche Strasse über
den Gemeingebrauch hinausgehend in Anspruch genommen wird, sind nur mit
Bewilligung gestattet.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen auf Kantonsstrassen ist die
Kantonspolizei in Absprache mit weiteren interessierten Behörden. Vorbehalten
bleibt die Bewilligungserteilung durch das Tiefbauamt als Strasseneigentümer.
Im übrigen Strassenraum wird die Bewilligung durch die zuständigen Gemeinden erteilt.
3 Unterliegen Veranstaltungen oder Verrichtungen nicht der Bewilligungspflicht
nach Kapitel 12 dieser Verordnung und werden dabei Motorfahrzeuge ausserhalb der öffentlichen Strasse verwendet, sind diese nur mit Bewilligung der zuständigen Gemeinden gestattet. Diese legen in Zusammenarbeit mit der
Kantonspolizei die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. Artikel 48
Absatz 4 bleibt vorbehalten.
761.111 26
4 Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um sportliche Veranstaltungen
handelt, für die gemäss Artikel 45 ff. dieser Verordnung eine Bewilligung erteilt
worden ist.
Art. 67 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die zuständigen Behörden die notwendigen Verkehrsmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vorgängig festgelegt
haben. Die Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Strassenfahrzeuge sind zu beachten. Vorbehalten bleiben besondere Bewilligungen, die in
einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind.
Art. 68 Bauliche Inanspruchnahme
1 Für die besondere Inanspruchnahme der Strasse durch Anlagen, Gegenstände und andere Einrichtungen sowie für das Ablagern und Aufbrechen der
Strasse gilt die Baugesetzgebung.
17 Rechtspflege
Art. 69 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Strassenverkehrsbehörde kann Einsprache erhoben
werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG10)).
2 Gegen den Entzug von Führerausweisen kann keine Einsprache erhoben
werden.
Art. 70 Strafbestimmungen
1 Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen werden Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die in einer
Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen mit Busse bestraft.
2 Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung.
10) BSG 155.21
27 761.111
18 Schlussbestimmungen
Art. 71 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV11)):
2. Verordnung vom 28. Oktober 1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFV12)):
Art. 72 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 11. Januar 1978 über die Strassenpolizei und Strassensignalisation (Strassenpolizeiverordnung) (BSG 761.151)
2. Verordnung vom 12. Juni 1991 über Veranstaltungen im Strassenverkehr
sowie über die Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb der öffentlichen
Strasse (VNOS) (BSG 761.171)
3. Verordnung vom 29. November 1989 über die Haftpflichtversicherung für
Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge (BSG 761.421.1)
Art. 73 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten der Änderung vom
17.05.2006 *
Art. T1-1 *
1 Bestehende Vertrauensarztverhältnisse werden übernommen. Die Erneuerung richtet sich nach Artikel 12c Abs.
2 auf den 1. August 2006:die Artikel 4a, 12 bis 12i, 25, 45a, 58a, 64a bis 64d
3 auf den 1. Januar 2007:die Artikel 26, 26a, 28, 29, 29a, 42a bis 42d
Bern, 20. Oktober 2004 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Egger-Jenzer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
11) BSG 154.21
12) BSG 761.611.1
761.111 28
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung 04-84
17.05.2006 01.08.2006 Art. 4a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12 Titel geändert 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12b eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12c eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12d eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12e eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12f eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12g eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12h eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12i eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 25 Abs. 3 geändert 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 2 geändert 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 3 geändert 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 4 eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 5 eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 26a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 28 geändert 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 29 Abs. 4 geändert 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 29a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Titel 10a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 42a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 42b eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 42c eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 42d eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 45a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 58a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Titel 15a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 64a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 64b eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 64c eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 64d eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Titel T1 eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. T1-1 eingefügt 06-66
04.04.2007 01.07.2007 Ingress geändert 07-44
04.04.2007 01.07.2007 Art. 26b eingefügt 07-44
04.04.2007 01.07.2007 Art. 38 Abs. 1 geändert 07-44
17.10.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 1 geändert 07-107
17.10.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 2 geändert 07-107
17.10.2007 01.01.2008 Art. 8 Abs. 1 geändert 07-107
29 761.111
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.06.2008 01.09.2008 Art. 12g Abs. 1 geändert 08-77
18.06.2008 01.09.2008 Art. 13 geändert 08-77
18.06.2008 01.09.2008 Art. 14 Abs. 1 geändert 08-77
18.06.2008 01.09.2008 Art. 15 geändert 08-77
18.06.2008 01.09.2008 Art. 16 geändert 08-77
18.06.2008 01.09.2008 Art. 17a eingefügt 08-77
18.06.2008 01.09.2008 Art. 38a eingefügt 08-77
21.09.2011 01.01.2012 Art. 12k eingefügt 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 2 geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 3 geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 14a eingefügt 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1 geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1, a,
5.
geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1, b,
5.
geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1, b,
6.
eingefügt 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Titel 9. geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 32 Abs. 1 geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 32 Abs. 2 geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Titel geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Abs. 1 geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 1 geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 35 aufgehoben 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 36 aufgehoben 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 38b eingefügt 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 40 aufgehoben 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 41 aufgehoben 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 42 aufgehoben 11-109
16.03.2016 01.07.2016 Art. 9 Abs. 3 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 11 Abs. 3 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Titel 4 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Titel geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12a aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12b aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12c aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 1 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 1a eingefügt 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 2 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 3 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12e Abs. 1 geändert 16-027
761.111 30
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12e Abs. 2 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12f aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12g Abs. 1 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12g Abs. 2 aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12i aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12k Abs. 1 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12k Abs. 2 eingefügt 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12l eingefügt 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 16 Abs. 2 eingefügt 16-027

## Art. 17a {#art_17a}

Titel geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 31a eingefügt 16-027
16.03.2016 01.05.2016 Art. 38c eingefügt 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 64b Abs. 1 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 64b Abs. 2 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 64d Abs. 2 aufgehoben 16-027
24.02.2021 01.04.2021 Ingress geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 3 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 4a Abs. 1 geändert 21-021
24.11.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 14a Abs. 2 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 14a Abs. 2a eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 26 Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 26 Abs. 3 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 26 Abs. 3, a eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 26 Abs. 3, b eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 26 Abs. 3, c eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 26b Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 29 Abs. 4 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 31a Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 31a Abs. 3 eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 32 Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 33 aufgehoben 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 34 aufgehoben 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 37 Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 43 Abs. 2 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 43 Abs. 4 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 45 Abs. 2 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 45 Abs. 2a eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 47 Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 47 Abs. 2 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 47 Abs. 3 eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 48 aufgehoben 21-117
11.01.2023 01.03.2023 Art. 12k Abs. 2 aufgehoben 23-006
31 761.111
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.01.2023 01.03.2023 Art. 14a Abs. 2a aufgehoben 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 31a Abs. 2 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 38 Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 38a Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 38b Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 38c Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 39 Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 45 Abs. 2a geändert 23-006
761.111 32
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.10.2004 01.01.2005 Erstfassung 04-84
Ingress 04.04.2007 01.07.2007 geändert 07-44
Ingress 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 3 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 4a 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 4a Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 7 Abs. 1 17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-107
Art. 7 Abs. 2 17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-107
Art. 8 Abs. 1 17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-107
Art. 9 Abs. 3 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 10 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 11 Abs. 3 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Titel 4 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12 17.05.2006 01.08.2006 Titel geändert 06-66
Art. 12 16.03.2016 01.07.2016 Titel geändert 16-027
Art. 12 Abs. 1 17.05.2006 01.08.2006 geändert 06-66
Art. 12 Abs. 1 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12 Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
Art. 12 Abs. 3 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027
Art. 12a 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12a 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
Art. 12b 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12b 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
Art. 12c 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12c 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
Art. 12d 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12d Abs. 1 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12d Abs. 1a 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027
Art. 12d Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12d Abs. 3 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12e 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12e Abs. 1 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12e Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12f 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12f 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
Art. 12g 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12g Abs. 1 18.06.2008 01.09.2008 geändert 08-77
Art. 12g Abs. 1 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12g Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
Art. 12h 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12i 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12i 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
33 761.111
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 12k 21.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-109
Art. 12k Abs. 1 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12k Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027
Art. 12k Abs. 2 11.01.2023 01.03.2023 aufgehoben 23-006
Art. 12l 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027
Art. 13 18.06.2008 01.09.2008 geändert 08-77
Art. 14 Abs. 1 18.06.2008 01.09.2008 geändert 08-77
Art. 14 Abs. 2 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 14 Abs. 3 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 14a 21.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-109
Art. 14a Abs. 2 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 14a Abs. 2a 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117
Art. 14a Abs. 2a 11.01.2023 01.03.2023 aufgehoben 23-006
Art. 15 18.06.2008 01.09.2008 geändert 08-77
Art. 16 18.06.2008 01.09.2008 geändert 08-77
Art. 16 Abs. 1 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 16 Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027
Art. 17a 18.06.2008 01.09.2008 eingefügt 08-77
Art. 17a 16.03.2016 01.07.2016 Titel geändert 16-027
Art. 25 Abs. 3 17.05.2006 01.08.2006 geändert 06-66
Art. 26 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 26 Abs. 2 17.05.2006 01.01.2007 geändert 06-66
Art. 26 Abs. 3 17.05.2006 01.01.2007 geändert 06-66
Art. 26 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 26 Abs. 3, a 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117
Art. 26 Abs. 3, b 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117
Art. 26 Abs. 3, c 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117
Art. 26 Abs. 4 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 26 Abs. 5 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 26a 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 26a Abs. 1 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 26a Abs. 1, a,
5.
21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 26a Abs. 1, b,
5.
21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 26a Abs. 1, b,
6.
21.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-109
Art. 26b 04.04.2007 01.07.2007 eingefügt 07-44
Art. 26b Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 28 17.05.2006 01.01.2007 geändert 06-66
Art. 29 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 29 Abs. 4 17.05.2006 01.01.2007 geändert 06-66
Art. 29 Abs. 4 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 29a 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 31a 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027
761.111 34
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 31a Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 31a Abs. 2 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 31a Abs. 3 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117
Titel 9. 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 32 Abs. 1 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 32 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 32 Abs. 2 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 33 21.09.2011 01.01.2012 Titel geändert 11-109
Art. 33 24.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-117
Art. 33 Abs. 1 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 34 24.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-117
Art. 34 Abs. 1 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 35 21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-109
Art. 36 21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-109
Art. 37 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 38 Abs. 1 04.04.2007 01.07.2007 geändert 07-44
Art. 38 Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 38a 18.06.2008 01.09.2008 eingefügt 08-77
Art. 38a Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 38b 21.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-109
Art. 38b Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 38c 16.03.2016 01.05.2016 eingefügt 16-027
Art. 38c Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 39 Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 40 21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-109
Art. 41 21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-109
Art. 42 21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-109
Titel 10a 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 42a 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 42b 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 42c 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 42d 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 43 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 43 Abs. 4 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 45 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 45 Abs. 2a 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117
Art. 45 Abs. 2a 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 45a 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 47 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 47 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 47 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117
Art. 48 24.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-117
Art. 58a 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Titel 15a 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 64a 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
35 761.111
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 64b 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 64b Abs. 1 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 64b Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 64c 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 64d 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 64d Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
Titel T1 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. T1-1 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
