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title: "Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote (Tarifordnung WI)"
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# Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote (Tarifordnung WI)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Tarifordnung regelt die von der Stadt erhobenen
Tarife der Wohnintegrationsangebote (Angebote) gemäss Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Tarife sind kostendeckend und errechnen sich aus
den Gesamtkosten pro Angebot.
2 Die Tarife für das Wohnen und die Betreuung werden:
a. pro Angebot zusammengezählt;
b. bei Angeboten mit ambulanter Betreuung getrennt berechnet.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
a. Personalaufwand;
b. Sachaufwand;
c. Bereitstellung des Wohnraums;
d. übriger Aufwand, einschliesslich Abschreibungen und Gemeinkosten.
2 Von den Kosten werden abgezogen:
a. übrige Entgelte;
b. Beiträge von Bund und Kanton.

## Art. 4 {#art_4}

Die Tarife werden alle drei Jahre angepasst, sofern der
effektive Kostendeckungsgrad im Durchschnitt über drei Jahre
unter 90 Prozent oder über 100 Prozent liegt.
1 AS 843.400
2 Begründung siehe STRB Nr. 3017 vom 24. September 2025.
Gegenstand
Berechnung
der Tarife
Gesamtkosten
Anpassung
2Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote (Tarifordnung WI)843.402

## Art. 5 {#art_5}

Die Bereichsleitung des Geschäftsbereichs Wohnen und
Obdach kann den Tarif angemessen reduzieren, falls dieser bei
einer selbstzahlenden Klientin oder einem selbstzahlenden Klienten zu sozialer Härte führt.

## Art. 6 B. Angebote mit ambulanter Betreuung {#art_6}

1 Beim Übergangswohnen für Familien errechnen sich die
Tarife für eine Wohnung aus:
a. den Gesamtkosten für die Bereitstellung des Wohnraums;
b. dem Ausbaustandard.
2 Die Tarife betragen pro Monat:
a. bei 1 bis 1 ½ Zimmern:
1. Ausbaustandard niedrig: Fr. 1150.–,
2. Ausbaustandard normal: Fr. 1250.–;
b. bei 2 bis 2 ½ Zimmern:
1. Ausbaustandard niedrig: Fr. 1350.–,
2. Ausbaustandard normal: Fr. 1450.–;
c. bei 3 bis 3 ½ Zimmern:
1. Ausbaustandard niedrig: Fr. 1600.–,
2. Ausbaustandard normal: Fr. 1750.–;
d. bei 4 bis 4 ½ Zimmern:
1. Ausbaustandard niedrig: Fr. 1900.–,
2. Ausbaustandard normal: Fr. 2050.–;
e. bei 5 bis 6 Zimmern:
1. Ausbaustandard niedrig: Fr. 2200.–,
2. Ausbaustandard normal: Fr. 2350.–.
3 Überschreitet ein Tarif gemäss Abs. 2 die maximale Nettomiete
gemäss Richtlinie für die Bemessung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget3 zuzüglich 20 Prozent dieser Nettomiete, gilt
der tiefere Betrag als Tarif.

## Art. 7 {#art_7}

Beim Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare
werden zu den Tarifen gemäss Art. 6 zusätzlich die Kosten für
die Grundmöblierung hinzugerechnet.
3 vom 1. Februar 2024, AS 851.121.
Härtefälle
Tarife Wohnen
a. Übergangswohnen für
Familien
b. Übergangswohnen für
Einzelpersonen und
Paare
3Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote (Tarifordnung WI) 843.402

## Art. 8 {#art_8}

1 Bei der Ambulanten Wohnintegration errechnen sich die
Tarife für ein Einzelzimmer aus:
a. den Gesamtkosten für die Bereitstellung des Wohnraums;
b. den Kosten für die Grundmöblierung;
c. der Wohnfläche;
d. dem Ausbaustandard.
2 Die Tarife betragen pro Monat:
a. Einzelzimmer mit einer Wohnfläche
unter 12 m2, ohne Nasszelle oder Küche: Fr. 750.–;
b. Einzelzimmer mit einer Wohnfläche
unter 12 m2, mit Nasszelle oder Küche: Fr. 900.–;
c. Einzelzimmer mit einer Wohnfläche zwischen
12 und 20 m2, ohne Nasszelle oder Küche: Fr. 900.–;
d. Einzelzimmer mit einer Wohnfläche zwischen
12 und 20 m2, mit Nasszelle oder Küche: Fr. 1000.–;
e. Einzelzimmer mit einer Wohnfläche
über 20 m2, ohne Nasszelle oder Küche: Fr. 1000.–;
f. Einzelzimmer mit Nasszelle und Küche: Fr. 1150.–;
g. 1-Zimmer-Wohnung: Fr. 1300.–.

## Art. 9 {#art_9}

1 Das Sozialdepartement bestimmt im Einzelfall die Bedarfskriterien und ermittelt den jeweiligen Betreuungsbedarf und
Betreuungsumfang.
2 Dem Betreuungsbedarf wird nur die über die gewöhnliche Beratung im Sinn von § 13 Abs. 1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz4 hinausgehende Betreuung angerechnet.

## Art. 10 {#art_10}

1 Das Sozialdepartement bestimmt die Tarife im Einzelfall auf Grundlage des Betreuungsbedarfs und des Betreuungsumfangs.
2 Es ordnet die festgelegten Tarife einer Tarifstufe zu.
3 Der Stundenansatz für die Betreuung richtet sich nach dem
jeweils gültigen Beschluss des Stadtrats für Mindest-Stundenansätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte, Funktionsstufe 10–11.

## Art. 11 {#art_11}

Vereinbarte, nicht erbrachte Betreuungsstunden werden
verrechnet, wenn der Grund für die Nichterbringung bei der Klientin oder dem Klient liegt.
4 vom 21. Oktober 1981, LS 851.11.
c. Ambulante
Wohnintegration
Tarife
Betreuung
a. Ermittlung
von Betreuungsbedarf
und -umfang
b. Festlegung
der Tarife
c. Verrechnung
vereinbarter
Betreuungsstunden
4Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote (Tarifordnung WI)843.402

## Art. 12 C. Angebote mit stationärer Betreuung {#art_12}

Der Tarif für die Notunterkunft für Familien beträgt
Fr. 140.– pro Familie und Übernachtung.

## Art. 13 {#art_13}

Die Notschlafstelle ist kostenlos.

## Art. 14 {#art_14}

Der Tarif der Nachtpension beträgt Fr. 1375.– pro Monat.

## Art. 15 {#art_15}

Der Tarif für das Übergangswohnen für junge Erwachsene beträgt Fr. 4400.– pro Monat.

## Art. 16 D. Angebote mit Heimbewilligung {#art_16}

Für die Stationäre Wohnintegration gilt der Tarif des Kantonalen Sozialamts.

## Art. 17 {#art_17}

Der Tarif für die Beaufsichtigte Wohnintegration beträgt
Fr. 5150.– pro Monat.

## Art. 18 E. Schlussbestimmungen {#art_18}

Die Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote vom 7. März 20125 wird aufgehoben.

## Art. 19 {#art_19}

Für vor Inkrafttreten dieser Tarifordnung abgeschlossene Verträge gilt das bisherige Recht bis zum jeweiligen Vertragsende, sofern sich diese Tarifordnung belastend auf die
Rechte der betroffenen Personen auswirkt.

## Art. 20 {#art_20}

Diese Tarifordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2024
in Kraft.
5 AS 843.402
Notunterkunft
für Familien
Notschlafstelle
Nachtpension
Übergangswohnen für junge
Erwachsene
Stationäre
Wohnintegration
Beaufsichtigte
Wohnintegration
Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangsbestimmung
Inkrafttreten
