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title: "Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere

## § 1 und Aufgaben {#par_1}

1 Die Gesundheitsdirektion betreibt die Meldestelle im Sinne
von Art. 720 a ZGB2.
2 Die Meldestelle
a. nimmt Anzeigen über gefundene Tiere entgegen,
b. nimmt Meldungen über vermisste Tiere entgegen, soweit dies zur
Erledigung der Aufgabe nach lit. c erforderlich ist,
c. versucht, mittels Abgleich der zur Verfügung stehenden Daten die
mutmassliche Eigentümerin oder den mutmasslichen Eigentümer
des gefundenen Tieres zu ermitteln.
3 Die Unterbringung und Verpflegung gefundener Tiere sowie die
Vermittlung von Tieren ist nicht Aufgabe der Meldestelle.
Anzeige von
gefundenen

## § 2 Tieren {#par_2}

1 Wer ein Tier findet, ohne die Eigentümerin oder den Eigentümer zu kennen, zeigt dies der Meldestelle mit dem amtlichen Formular an.
2 Die Polizeiorgane und die Gemeindeverwaltungen leiten die bei
ihnen eingereichten Formulare unverzüglich an die Meldestelle weiter.
3 Wer ein gefundenes Tier im Sinne von Art. 722 Abs. 1ter ZGB2
übernimmt, zeigt dies der Meldestelle an.
Meldungen über

## § 3 vermisste Tiere {#par_3}

1 Vermisste Tiere können der Meldestelle gemeldet werden.
2 Die Polizeiorgane und die Gemeindeverwaltungen können Meldungen über vermisste Tiere entgegennehmen. Diese sind unverzüglich an die Meldestelle weiterzuleiten.

## § 4 Datensammlung {#par_4}

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreibt die Meldestelle eine
Datensammlung mit folgenden Angaben:
a. Name, Vorname und Adresse der Finderin oder des Finders eines
Tieres sowie der mutmasslichen Eigentümerin oder des mutmasslichen Eigentümers eines Tieres,
b. Tierart, Beschreibung und gegebenenfalls Kennzeichnung von gefundenen Tieren,
c. Fundort und Aufenthaltsort von gefundenen Tieren,
234.3 Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere
d. Angaben über die Umstände des Fundes,
e. Verfahrensdaten,
f. Daten über vermisste Tiere, soweit dies für die Ermittlung der mutmasslichen Eigentümerin oder des mutmasslichen Eigentümers eines
Tieres erforderlich ist.

## § 5 Datenbeschaffung {#par_5}

1 Die Daten werden in der Regel von der Finderin oder vom
Finder erhoben. Ergänzend kann die Meldestelle bei Behörden des
Bundes, des Kantons und der Gemeinden oder bei Privaten Daten aus
bestehenden Datensammlungen über Tiere beschaffen oder einsehen.
2 Die Finderin oder der Finder sowie die zuständigen Behörden des
Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, der Meldestelle die
benötigten Angaben zu machen.
3 Die Meldestelle kann mit Meldestellen anderer Kantone Daten
austauschen.
Datenbekanntgabe

## § 6 und -löschung {#par_6}

1 Im Rahmen einer Mitteilung gemäss § 7 kann die Meldestelle der Finderin oder dem Finder, der mutmasslichen Eigentümerin
oder dem mutmasslichen Eigentümer oder dem Tierheim Daten aus
ihrer Datensammlung bekannt geben.
2 Die Meldestelle kann Daten anonym oder mit Einwilligung der
betroffenen Person veröffentlichen.
3 Nach erfolgter Mitteilung gemäss § 7 werden die Daten gelöscht.
Vorbehalten bleibt die weitere Aufbewahrung der Daten zu Archivierungszwecken.
Mitteilungen
über den
Abschluss des

## § 7 Verfahrens {#par_7}

1 Kann die Meldestelle die mutmassliche Eigentümerin oder
den mutmasslichen Eigentümer eines gefundenen Tieres ermitteln, so
teilt sie dies der Finderin oder dem Finder sowie der mutmasslichen
Eigentümerin oder dem mutmasslichen Eigentümer mit.
2 Kann die mutmassliche Eigentümerin oder der mutmassliche
Eigentümer eines gefundenen Tieres innert zweier Monate nach Eingang der Fundanzeige bei der Meldestelle nicht ermittelt werden, so
teilt die Meldestelle dies der Finderin oder dem Finder mit.
3 Personen, welche der Meldestelle angezeigt haben, dass sie ein
Tier im Sinne von Art. 722 Abs. 1ter ZGB2 übernommen haben, erhalten eine Mitteilung nach Abs. 1 oder 2 an Stelle der Finderin oder des
Finders.

## § 8 Gebührenpflicht {#par_8}

1 Für die Mitteilung an die mutmassliche Eigentümerin oder
den mutmasslichen Eigentümer gemäss § 7 Abs. 1 erhebt die Meldestelle eine Pauschalgebühr.
2 Die Gesundheitsdirektion legt die Höhe der Gebühr fest.
Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere 234.3

## § 9 Inkrafttreten {#par_9}

Diese Verordnung tritt auf den 1. Mai 2005 in Kraft.
1 OS 60, 124.
2 SR 210.
