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title: "St Katrinabrunna Benuetzungsreglement"
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# St Katrinabrunna Benuetzungsreglement

## Art. 1 {#art_1}

Rechtliche Grundlagen... 3

## Art. 2 {#art_2}

Reglemente und Bestimmungen .............00000000000440000 3

## Art. 3 {#art_3}

Sprachliche Gleichstellung ................440000040000000400 3

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten a... EEE EEE EEE EKRER ER RRMREREEREKEEEHEHE EEE DE
I. Nutzung des Objektes... ren rer E ne Em ER EERERERE FREE EKAEE EER BVeeEnEe eeun ne Y

## Art. 5 {#art_5}

AntragsstelleF................00000000000007 u 4

## Art. 6 {#art_6}

Termine und ReservationeN ......s er EEE EEE EEREREREEEREERER ER EEEnenenerenen 4

## Art. 7 {#art_7}

GESUCHE are EEE SD

## Art. 8 {#art_8}

Bewilligung ........0.44400004000000r EEE D

## Art. 9 {#art_9}

Durchführung einer Veranstaltung .............00.44000000000000000 EEE 6

## Art. 10 {#art_10}

Sicherheit und Ordnung .........err 6
U
Il. SchlussbestimmUüngelN ........m0s nee BEER ERENTO PaENMENNE een nn
Art. 12. KündigungsreCht ..............00000000 EEE 7
Art. 13. Aufhebung des bisherigen ReglementS ..............0440040000000000r rn 7
Art. 14. InkrafttreteN «2... 7
Anhänge:
Anhang 1: Nutzungsgebühren
Anhang 2: Planbeilage
Reglement über die Nutzung des Grillplatzes St. Katrinabrunna
Präambel
Die Gemeinde Balzers erachtet es als ihren Auftrag das soziale, kulturelle und sportliche Leben
der Einwohner:innen von Balzers zu fördern. Um Einzelpersonen, Interessensgruppen und Vereine, welche sich im Sinne dieses Auftrags engagieren, zu unterstützen, bietet die Gemeinde
Balzers der Öffentlichkeit eine Vielzahl von Räumlichkeiten und Infrastrukturen an.
Dieses Reglement regelt die Nutzung des Grillplatzareals St. Katrinabrunna inklusive WC-
Anlagen (in der Folge das «Objekt»). Das Areal wird der Gemeinde Balzers durch die Bürgergenossenschaft Balzers (in der Folge «BGB») kostenlos zur Verfügung gestellt.
L Allgemeine Bestimmungen
Art. 1. Rechtliche Grundlagen
1 Der Gemeinderat und die BGB erlassen das gegenständliche Reglement auf der Basis
folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
a) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76
b) Brandschutzgesetz vom 18. Dezember 1974, LGBl. 1975 Nr. 18
c) Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29
d) Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Anlässen zur Wahrung der Nachtruhe vom 11. Dezember 2001, LGBl. 2012 Nr. 3
2 Die Gesetze können auf der Webseite www.gesetze.li heruntergeladen werden.
Art. 2. Reglemente und Bestimmungen
1 Bei der Nutzung des Objektes sind dieses Reglement inklusive aller Anhänge zu beachten
und einzuhalten. Je nach Art der Veranstaltungen sind zudem die folgenden Reglemente und
Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.
a) Reglement der Gemeinde über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und
die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe
b) Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Jugendschutz und Gewaltprävention)
2 Nichteinhaltung dieses Reglements oder obgenannter Bestimmungen hat nach erfolgloser
Mahnung den Abbruch der Veranstaltung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird die Nutzung des
Objekts für mindestens zwei Jahre verweigert.
$ Die Reglemente können im Service Bereich der Webseite www.balzers.li heruntergeladen
werden.
Art. 3. Sprachliche Gleichstellung
il Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts.
Reglement über die Nutzung des Grillplatzes St. Katrinabrunna
Art. 4. Zuständigkeiten
1 Die Verwaltung des Objekts obliegt der Gemeindeverwaltung Balzers. Umgestaltungen am
und Bauten auf dem Objekt sind mit der Bürgergenossenschaft abzusprechen.
2 Für den Unterhalt des Objekts und den Aushang von bewilligten Veranstaltungen ist die
Leitung der Werkgruppe (in der Folge «Objektverantwortlicher») besorgt.
$ Für Reservation und Terminkoordination ist das Front-Office der Gemeindeverwaltung zuständig.
4 Die Aufbewahrung von Fundgegenständen für die Dauer von drei Monaten erfolgt über
das Fundbüro der Gemeinde Balzers beim Front-Office.
8 Für die Bewilligung des Nutzungsgesuches ist das Front-Office zuständig.
6 Eine Sonderbewilligung kann nur von der Gemeindevorstehung erteilt werden.
€ Für die Kosten- und Gebührenerhebung ist die Abteilung Finanzen und Dienste zuständig.
GC Für die Festsetzung der Kosten ist die Gemeindevorstehung zuständig.
. Für Fragen zur Sicherheit ist die Gemeindepolizei Balzers zuständig.
1 Für die regelmässige Prüfung und Aktualisierung dieses Reglements ist die Stabsstelle
Gemeindevorstehung zuständig.
N. Nutzung des Objekts
Art. 5. Antragssteller
1 Das Objekt kann von Einwohner, Organisationen und Vereinen aus Balzers, sowie Firmen
mit Sitz in Balzers für die Durchführung von Veranstaltungen reserviert werden.
2 Das Objekt wird für folgende Veranstaltungen zur Verfügung gestellt
a) Nicht-kommerzielle Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen.
b) Veranstaltungen mit Sonderbewilligung.
Art. 6. Termine und Reservationen
7 Veranstalter können das Objekt provisorisch reservieren. Das Objekt wird für den Reservierenden maximal zwei Wochen freigehalten. Wird in diesen zwei Wochen kein reguläres Gesuch eingereicht, wird das Objekt für andere Nutzer freigegeben.
2 Termine für Veranstaltungen können frühestens ein Jahr vor dem Veranstaltungstermin
reserviert werden.
Reglement über die Nutzung des Grillplatzes St. Katrinabrunna
Art. 7. Gesuche
7 Gesuchsformulare können bei der Gemeindeverwaltung (Front-Office) bezogen oder im
Service Bereich der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden.
2 Die Gesuchsformulare müssen mindestens zwei Wochen vor dem Durchführungsdatum,
vollständig ausgefüllt beim Front-Office eingereicht werden. Gesuche können persönlich oder per
E-Mail eingereicht werden.
3 Mit der Einreichung des Gesuches bestätigt die gesuchstellende Person die Richtigkeit
und Vollständigkeit aller Angaben und akzeptiert alle gesetzlichen Bestimmungen und Reglemente (Art. 1 und 2), bestätigt deren Kenntnisnahme und verpflichtet sich, im Falle einer Bewilligung, diese einzuhalten.
Art. 8. Bewilligung
1 Für die Nutzung des Objektes ab zehn Personen muss eine schriftliche Bewilligung eingeholt werden. Sofern keine schriftliche Bewilligung vorliegt, wird der Veranstalter unverzüglich vom
Platz verwiesen. Für eine Gruppengrösse unter zehn Personen ist das Einholen einer Bewilligung
nicht gefordert.
2 Der Bewilligungsentscheid wird dem Gesuchsteller durch das Front-Office innert einer Arbeitswoche (ab Eingang des Gesuchs) zur Kenntnis gebracht.
3 Bewilligte Veranstaltungen sind für andere Nutzer im Anschlagkasten auf dem Gelände
als Reservation des Grillplatzes einzusehen. Der Veranstalter darf Personen oder Gruppen vom
Grillplatz verweisen und sich auf seine Reservation beziehungsweise Bewilligung beziehen. Finden die Parteien kein Übereinkommen, ist dies der Gemeindepolizei Balzers zu melden. Bei
Nichterreichung auch im Nachhinein.
4 Eine Bewilligung ist nur für die jeweilige Veranstaltung gültig. Für jährlich wiederkehrende
Veranstaltungen ist die Bewilligung jedes Mal neu einzuholen.
& Die BGB muss vom Front-Office über jede Sonderbewilligung informiert werden.
Reglement über die Nutzung des Grillplatzes St. Katrinabrunna
Art. 9. Durchführung einer Veranstaltung
4 Brennholz ist neben den WC Anlagen verfügbar.
2 Strom kann aus der Steckdose bei der WC-Anlage bezogen werden (230 Volt). Starkstrom
wird keiner zur Verfügung gestellt.
$ Sofern für die Durchführung der Veranstaltung ein Zelt benötigt wird, darf dasselbe erst ab
Freitagabend 18.00 Uhr aufgestellt werden. Das Zelt darf nur im Bereich der Grünfläche stehen.
Die Umgebung ist schonend zu behandeln. Auf Pflanzen und Tiere ist Rücksicht zu nehmen.
4 Betreffend musikalischer und anderer Unterhaltung ist darauf zu achten, dass sich in unmittelbarer Nähe des Objekts das Wohngebiet befindet. Die Lautstärke der Musik etc. ist dementsprechend anzupassen. Ab 22.00 Uhr muss jegliche musikalische und andere Unterhaltung
auf ein erträgliches Mass reduziert werden. Bis 23.00 Uhr ist der Grillplatz aufgeräumt zu verlassen. Bei Veranstaltungen, bei welchen musikalische und andere Unterhaltungen durchgeführt
werden, wird der Gemeindepolizist darüber entscheiden, welches ein erträgliches Mass ist. Die
Anweisungen des Gemeindepolizisten müssen befolgt werden.
S Nach Durchführung der Veranstaltung muss das Objekt wieder aufgeräumt werden. Auch
die WC-Anlagen müssen nach der Veranstaltung in tadellosem Zustand hinterlassen werden.
6 Es darf nur auf den öffentlichen Parkplätzen geparkt werden (neue Churerstrasse und
Palduinstrasse). Die Fläche beim Forstwerkhof darf nicht befahren und betreten werden.
Art. 10. Sicherheit und Ordnung
C Der Veranstalter hat für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und ist dafür verantwortlich.
2 Das eingezäunte Areal der Waldwerkstätte darf aus Sicherheitsgründen weder benützt
noch betreten werden.
3 Für das Areal des Forstwerkhof besteht ein Betretungs- und Fahrverbot.
4 Es dürfen keine Feuerwerkskörper (Feuerwerk) abgefeuert werden.
5 Für offenes Feuer müssen in jedem Falle die vorhandenen Grillstellen benützt werden.
Andernorts darf kein offenes Feuer entfacht werden. Bei starkem Wind (Föhn) gilt ein generelles
Feuerverbot.
6 Vor Verlassen des Geländes ist jegliches Feuer gründlich zu löschen.

## Art. 11 Reglement über die Nutzung des Grillplatzes St. Katrinabrunna {#art_11}

Haftung
1 Bei Schäden am und um das Objekt ist es unerheblich, ob diese durch den Veranstalter
selbst, seine eingesetzten Lieferanten oder Gäste/Besucher verursacht wurden.
2 Erfolgt eine Sachbeschädigung, muss diese dem Objektverantwortlichen gemeldet werden. Reparaturen werden von der Gemeinde in Auftrag gegeben. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
9 Die Gemeinde und die BGB übernehmen keine Haftung für Beschädigungen an oder für
den Verlust von Gegenständen, die vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung eingebracht werden.
E Die Gemeinde und die BGB haften als Behörde respektive als Objekteigentürmer ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie lehnen jede Haftung für Unfälle
während des Aufenthalts im Objekt ab.

## Art. 12 [LM Schlussbestimmungen {#art_12}

Kündigungsrecht
4 Dieses Reglement und die damit verbundene Nutzung des Platzes kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 1. November gekündigt werden.

## Art. 13 {#art_13}

Aufhebung des bisherigen Reglements
1 Mit diesem Reglement wird das Reglement Benützung Grillplatz St. Katrinabrunna in der
Fassung vom 07. Juni 2022 aufgehoben.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
U Dieses Reglement wurde von der Bürgergenossenschaft genehmigt.
. Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 17. Januar 2024 genehmigt und tritt per 01. Februar 2024 in Kraft.
Silvio Wille | Malin
Vorsitzender BGB Gemeindevorsteher
Herbert Hasler Matthias Eberle
Ressort Wald BGB Vizevorsteher
Balzers, Januar 2024
Anhang 1 - Nutzungsgebühren
1. Nutzungsgebühren
Grundsätzlich bezahlen Nutzer des Grillplatzes St. Katrinabrunna keine Nutzungsgebühren.
3. Zusatzaufwand / verursachte Schäden
Ausserordentliche Instandhaltungs-, Aufräum- und Reinigungsarbeiten, welche durch eine unsachgemässe Nutzung entstanden sind, werden dem Veranstalter mit einem Kostensatz des Gemeindepersonals von CHF 60.00 pro Arbeitsstunde verrechnet.
Externer Aufwand (Reinigungsfirma) wird dem Veranstalter weiterverrechnet.
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Landschaftsschutzzone LS Fa NS1 Naturschutzzone
AMY Rote Gefahrenzone Fa FW Forstwirtschaftszone
AUUN| Blaue Gefahrenzone FE LW1 Landwirtschaftszone
