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title: "Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung"
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provisions: 18
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# Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung

## Art. 1 {#art_1}

Stellung
1 Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Kantonsrates,
die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
a. Regierungstätigkeit
1 Der Regierungsrat übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er:
a. die für den Kanton bedeutenden Entwicklungen beobachtet und beurteilt;
b. die wesentlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns festlegt;
c. die staatliche Tätigkeit auf Regierungsebene koordiniert;
d. den Kanton nach innen und aussen vertritt.
2 Die Regierungstätigkeit hat Vorrang vor den andern Aufgaben des Regierungsrates.
1) GDB 101.0
OGS 1989, 128
Art. 3 * b. Führung der kantonalen Verwaltung
1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der Gesetzgebung die zweckmässige Organisation der kantonalen Verwaltung und passt sie den Verhältnissen an.
2 Er kann in Abweichung bisheriger gesetzlicher Vorschriften Aufgaben
neu den Departementen und Amtsstellen zuweisen und Organisationseinheiten umbenennen.
3 Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der kantonalen Verwaltung.
4 Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die kantonale Verwaltung aus.
5 Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von kantonalen Verwaltungsaufgaben, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.
Art. 4 * c. Verwaltungshandlungen
1 Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selbst vor, die
wegen ihrer Bedeutung oder aufgrund der Gesetzgebung nicht nachgeordneten Instanzen übertragen werden können. Er kann jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.

## Art. 5d {#art_5d}

Rechtspflege
1 Der Regierungsrat entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über
Beschwerden.

## Art. 6e {#art_6e}

Mitwirkung bei der Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat wirkt bei der Rechtsetzung mit, indem er:
a. das Verfahren zur Ausarbeitung von Erlassen leitet;
b. dem Kantonsrat Vorlagen zu Gesetzen und Verordnungen unterbreitet;
c. im Rahmen seiner Verordnungsbefugnisse Ausführungsbestimmungen und zeitlich befristete Noterlasse erlässt;
d. die Vernehmlassungen zu Bundeserlassen verfasst.
Art. 7 * Information und Kommunikation
1 Der Regierungsrat gewährleistet die Information des Kantonsrates, der
Gemeinden und der Öffentlichkeit.
2 Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information
über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren.
3 Er pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit.
Art. 8 * Departementsverteilung
1 Zu Beginn jedes Amtsjahres überträgt der Regierungsrat jedem Mitglied
die Leitung eines Departements und bezeichnet die Stellvertretung.

## Art. 9 {#art_9}

Ausschüsse
1 Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung
von Geschäften Ausschüsse aus seiner Mitte bezeichnen.
2 Er kann für die Behandlung besonderer Geschäfte Sachverständige beiziehen und Kommissionen bestellen, in die auch Nichtmitglieder gewählt
werden können.

## Art. 10 {#art_10}

Delegation
1 Soweit nicht übergeordnetes Recht entgegensteht, kann der Regierungsrat seine Befugnisse zum Entscheid über bestimmte Geschäfte einem Departement zur selbständigen Erledigung übertragen.
2 Der Rechtsmittelweg an den Regierungsrat bleibt gewährleistet.
Art. 11 * Stellvertretung des Landammanns
1 Ist der Landammann an der Amtsführung verhindert, so nimmt der Landstatthalter alle präsidialen Obliegenheiten wahr. Ist auch der Landstatthalter verhindert, so tritt das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an
seine Stelle.
2 Der Regierungsrat kann bestimmte präsidiale Befugnisse dem Landstatthalter übertragen.
Art. 12–13 * …
1.2. Geschäftsvorbereitung

## Art. 14 {#art_14}

Geschäftszuweisung
1 Die Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem
Landammannamt oder einem Departement zur Antragstellung oder zur direkten Erledigung überwiesen.
2 Die Staatskanzlei führt die Geschäftsverwaltung für die Regierungs- und
Kantonsratsgeschäfte, die Departementssekretariate führen sie für die

## Art. 15 Departementsgeschäfte. * {#art_15}

Departementsanträge
1 Anträge an den Regierungsrat sind als Beschlussentwürfe einzureichen
und zwar in der Form, in welcher sie vom Regierungsrat beschlossen
werden sollen.
2 Die Staatskanzlei stellt sie allen Mitgliedern des Regierungsrates rechtzeitig zu.
1.3. Verhandlungsregelung

## Art. 16 {#art_16}

Sitzungen
1 Der Regierungsrat versammelt sich in der Regel einmal in der Woche
zur ordentlichen Sitzung. Er legt die ordentlichen Sitzungsdaten und Ferienunterbrüche periodisch im voraus fest. Wenn es dringende, umfangreiche oder zahlreiche Geschäfte erfordern, kann er sich zu ausserordentlichen Sitzungen versammeln.
2 Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. *
3 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend und stimmberechtigt sind. *
4 Die Sitzungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich. *

## Art. 17 {#art_17}

Beschlussfassung
1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
Es wird offen abgestimmt.
2 Ein Beschluss kommt zu Stande, wenn die Mehrheit der Anwesenden
zugestimmt hat. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Landammanns
doppelt. *
3 In dringenden Fällen können Beschlüsse im Zirkulationsverfahren gefasst werden. Der Beschluss kommt zu Stande, wenn mindestens drei

## Art. 18 Mitglieder dem Antrag zugestimmt haben. * {#art_18}

Kollegialprinzip *
1 Der Regierungsrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Die Mitglieder
des Regierungsrates vertreten die Entscheide des Kollegiums. *
2 Gegen einen Beschluss kann jedes Mitglied seine Verwahrung zu Protokoll geben. Abgesehen davon, darf keine Minderheitsmeinung zu Protokoll gegeben werden.
3 Die Mitglieder wahren Verschwiegenheit über die Beratung und Beschlussfassung im Regierungsrat.

## Art. 19 {#art_19}

Ausstand
a. im Allgemeinen *
1 Die Mitglieder des Regierungsrates und der Landschreiber haben bei
der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand zu treten, wenn in
sinngemässer Anwendung der Zivilprozessordnung2) ein Ausstandsgrund
vorliegt. *
2 … *
3 Bei der Beratung und Beschlussfassung über Rechtserlasse sowie bei
Sachgeschäften des Kantonsrates besteht keine Ausstandspflicht. *
4 Das zum Ausstand verpflichtete Mitglied hat das Sitzungszimmer zu verlassen.
Art. 20 b. bei öffentlicher Interessensvertretung
1 Die Ausstandsvorschriften finden, unter Vorbehalt von Absatz 2, keine
Anwendung bei Vertretungen des Regierungsrates in einer öffentlichen,
gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmung, wo die Abordnung
für die Wahrnehmung öffentlicher Interessen des Kantons erfolgt ist. *
2) SR 272
2 Der Ausstand ist jedoch in jedem Fall zu wahren, wenn:
a. eine Unternehmung als Gesuchstellerin in einem Konzessionsverfahren vor dem Regierungsrat auftritt;
b. diese Unternehmung als Privatrechtssubjekt vor dem Regierungsrat
auftritt (wie z.B. bei Baugesuchen);
c. gegen die Unternehmung beim Regierungsrat Beschwerde geführt
wird.

## Art. 21c {#art_21c}

Anzeigepflicht und Entscheid
1 Jeder Ausstandspflichtige hat ihm bekannte Ausstandsgründe von sich
aus zu beachten oder im Zweifelsfall vor der Behandlung des betreffenden Geschäfts dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
2 Im Zweifelsfall entscheidet der Regierungsrat unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist, über den Ausstand.

## Art. 22 {#art_22}

Weitere Teilnehmer
1 Der Landschreiber nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrates
mit beratender Stimme teil. Er hat das Recht, Anträge zu stellen.
2 Der Regierungsrat kann zu seinen Verhandlungen Mitglieder anderer
Behörden, Angestellte und ausserhalb der Verwaltung stehende Fachleute beiziehen. In Anwesenheit dieser Personen fasst er keine Beschlüsse. *
3 Der Regierungsrat wird durch den Landweibel bedient.

## Art. 23 {#art_23}

Protokoll
1 Der Landschreiber führt das Protokoll und sorgt für die Ausfertigung der
Beschlüsse.
2 Das Protokoll enthält die gefassten Beschlüsse samt Erwägungen. Über
Diskussionen von grundsätzlicher Bedeutung, die zu keinen eigentlichen
Beschlüssen führen, ist eine Aktennotiz ins Protokoll aufzunehmen.
3 Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen darf nicht angegeben werden.
Art. 24 * Eröffnung der Beschlüsse
1 Die Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug oder ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet.

## Art. 25 {#art_25}

Unterzeichnung
1 Die Beschlüsse des Regierungsrates von allgemeinverbindlicher Natur,
die Vorlagen für den Kantonsrat und die Schreiben an eidgenössische
und ausserkantonale Behörden werden zusammen vom Landammann
und Landschreiber unterzeichnet.
2 Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten
erteilen.
3 Die übrigen Protokollauszüge und Schreiben werden vom Landschreiber
unterzeichnet.
2. Die Staatskanzlei
Art. 26 * Organisation
1 Die Staatskanzlei wird vom Landschreiber geleitet und steht unter der
Aufsicht des Landammanns.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Landschreiber-Stellvertreter.
Art. 27 * Aufgaben
1 Die Staatskanzlei:
a. unterstützt den Landammann und den Regierungsrat bei der Führung, Planung und Koordination auf Regierungsebene;
b. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des
Regierungsrates mit;
c. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Departementen das Regierungsprogramm sowie den Amtsbericht vor;
d. übernimmt auf Anordnung des Landammanns oder des Regierungsrates Aufsichtsfunktionen;
e. unterstützt den Regierungsrat im Verkehr mit dem Kantonsrat.
2 Die Staatskanzlei sorgt für die departementsübergreifende Koordination.
3 Die Staatskanzlei trifft im Rahmen der Vorgaben des Regierungsrates
die geeigneten Vorkehren zur Information der Öffentlichkeit und sorgt für
die interne Information zwischen dem Regierungsrat und den Departementen.

## Art. 28 {#art_28}

Rechtsdienst
1 Der Staatskanzlei ist der Rechtsdienst angegliedert, dessen Vorsteher
als ständiger Rechtskonsulent des Regierungsrates amtet.
2 Der Rechtsdienst: *
a. wirkt bei der Rechtsetzung durch die Überarbeitung und Überprüfung von Erlassen mit;
b. begutachtet Rechtsfragen des Regierungsrates und des Kantonsrates;
c. unterstützt die Departemente bei der Beschwerdeinstruktion und
berät sie in Rechtsfragen, die diese nicht selbständig erledigen bzw.
beantworten können;
d. vertritt den Kanton in Rechtsstreitigkeiten;
e. besorgt die Herausgabe der Gesetzessammlung sowie der Sammlung der Verwaltungsentscheide von grundlegender Bedeutung.
Art. 29 * …
3. Die Departemente
Art. 30 * Departemente
1 Es bestehen folgende Departemente:
a. das Finanzdepartement;
b. das Sicherheits- und Sozialdepartement3);
c. das Volkswirtschaftsdepartement;
d. das Bildungs- und Kulturdepartement;
e. das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.4)
3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und den 1. Juli
2022 (OGS 2022, 20) angepasst
4) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Januar 2005 angepasst (OGS 2004, 57)
Art. 31 * Aufgabenzuteilung
1 Der Regierungsrat teilt die einzelnen Aufgaben oder Aufgabenbereiche
der gesamten Verwaltung den Departementen und Ämtern zu.
2 Für die Zuteilung der Aufgaben ist massgebend, dass der Sachzusammenhang gewahrt, die Arbeitsabläufe erleichtert sowie die Führung und
Aufsicht sichergestellt werden.
3 Bei der Zuteilung der Ämter an die Departemente ist zudem die sachliche und politische Ausgewogenheit zu beachten.
Art. 32 * Gliederung
1 Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten. Sie besorgen die
Verwaltungsgeschäfte in einem grösseren, zusammenhängenden Aufgabenbereich. Sie verfügen über die notwendigen personellen und sachlichen Mittel für wichtige Abläufe und flexibles Handeln.
2 Für die Gliederung der Ämter in Abteilungen und Dienststellen ist der
Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin zuständig.
Art. 33 * Departementsvorsteher oder Departementsvorsteherin
1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das
Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin:
a. leitet das Departement, gibt die Ziele vor und setzt die Prioritäten;
b. überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf die unterstellten Amtsstellen sowie Angestellten;
c. legt im Rahmen der Gesetzgebung die nähere Organisation des Departements fest;
d. informiert den Regierungsrat rechtzeitig über wichtige Vorgänge im
Departement und bereitet die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vor;
d1. * kann anstelle des Regierungsrates vorsorgliche Massnahmen und
bei unbestrittenem Sachverhalt und klarer Rechtslage Prozessentscheide (Abschreibung, Nichteintreten) treffen;
e. trifft die departementalen Entscheide;
f. beurteilt die Leistungen und überwacht die Zielerreichung der unterstellten Ämter sowie zugewiesenen Anstalten.
3 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin verfügt
innerhalb des Departements grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte.
4 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann den
Departementssekretär oder die Departementssekretärin beziehungsweise
die Amtsleiter oder Amtsleiterinnen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in
seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen.
Art. 34 * Departementssekretariat
1 Das Departementssekretariat unterstützt den Departementsvorsteher
oder die Departementsvorsteherin nach deren besonderen Anordnung
insbesondere bei:
a. der Planung und Organisation der Tätigkeit des Departementes;
b. der Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates, des Kantonsrates und der interkantonalen Konferenzen;
c. der Koordinierung innerhalb des Departementes, zwischen den Departementen und mit der Staatskanzlei;
d. der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit;
e. der Verwaltungssteuerung (Controlling).
2 Die Aufgabe des Departementssekretärs oder der Departementssekretärin kann mit Linienaufgaben verbunden werden.
3 Der Departementssekretär oder die Departementssekretärin leitet das
Departementssekretariat und ist dem Departementsvorsteher oder der
Departementsvorsteherin direkt unterstellt. Er oder sie hat im Rahmen der
Koordinationsaufgaben gegenüber den Amtsleitungen Weisungsbefugnis.
Art. 35 * Amtsleitung
1 Die Amtsleiter und Amtsleiterinnen sind gegenüber ihren Vorgesetzten
für die Führung der ihnen unterstellten Abteilungen und Dienststellen sowie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.
2 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheiden die
Amtsleiter oder Amtsleiterinnen im Rahmen der ihnen zugeordneten Aufgaben. *
3 Sie legen die Organisation ihrer Ämter im einzelnen fest und regeln für
ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung.
4. Zusammenarbeit in der Verwaltung
Art. 36 Grundsätze
1 Berührt ein Geschäft mehrere Departemente, so haben die Beteiligten
von sich aus für die gegenseitige Information und Koordination zu sorgen.
2 Der Regierungsrat befindet über die Leitung eines Geschäfts, das in den
Bereich mehrerer Departemente fällt, und er entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Departementen.
3 Sind mehrere Departemente an einem Geschäft interessiert, das vom
Regierungsrat zu behandeln ist, so wird ein Mitberichtsverfahren durchgeführt. Das federführende Departement sorgt für die zeitgerechte Durchführung des Mitberichtsverfahrens und die Vollständigkeit der Akten.
Art. 37 * Koordinationsorgane und Projektorganisationen
1 Die Departementssekretärenkonferenz nimmt unter der Leitung des
Landschreibers allgemeine verwaltungsinterne Koordinationsaufgaben
wahr, insbesondere durch: *
a. Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Staatskanzlei und
Departementssekretariaten;
b. allgemeine Termin- und Geschäftsplanungen;
c. Vorbereiten von Querschnittsgeschäften zuhanden des Regierungsrates, insbesondere im Bereich Steuerung (Vorbereitung der Regierungsplanung) und Berichterstattung (Geschäftsbericht);
d. Entwickeln von allgemeinen Richtlinien und Arbeitshilfen, insbesondere in Bezug auf Verwaltungsführung, Geschäftsverkehr, Information und Öffentlichkeitsarbeit;
e. Vorbereiten von departementsübergreifenden Projekten im Auftrag
des Regierungsrates.
Sie zieht die Leiter und Leiterinnen von allgemeinen Stabs- und Dienstleistungsstellen bei, wenn sie Geschäfte aus deren Zuständigkeitsbereich
behandelt.
2 Der Regierungsrat kann weitere ständige Stabs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen einsetzen.
3 Der Regierungsrat kann Projektorganisationen bilden zur Bearbeitung
wichtiger, departementsübergreifender Aufgaben, die zeitlich befristet
sind.
5. Schlussbestimmungen
Art. 38 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen, namentlich über den Geschäftsgang
des Regierungsrates, die Zuteilung der Aufgaben an die Departemente
und Ämter, die Gliederung der kantonalen Verwaltung sowie die Information und Öffentlichkeitsarbeit. *
2 … *
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 30. Juni 19725) wird
aufgehoben.
Art. 40 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.6)
5) OGS 1973, 13
6) Vom Regierungsrat auf 1. Mai 1990 in Kraft gesetzt
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1989, 128
geändert durch

## Art. 30und {#art_30und}

35
Abs. 2 seit Amtsjahresbeginn 1999/2000 (OGS 1999, 19),
- Nachtrag zurKantonsverfassung (Staatsleitungsreform zur Verkleinerung des Regierungsrates auf fünf Mitglieder) vom 2. Dezember 2001, in
Kraft seit 1. Juli 2002 (OGS 1001, 84, S. 72 und OGS 2001, 73),
- Nachtrag vom 28. Juni 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (OGS 2002, 32
und 41),
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III.2. und OGS 2011, 41).
- das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizreform vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats
und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23.
Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015
(OGS 2014, 52 und 2015, 3),
- Nachtrag vom 28. Juni 2019 (OGS 2019, 34), Botschaft und Vorlage
des Regierungsrats vom 9. April 2019, Kantonsratssitzungen vom 23. Mai
und 28.Juni 2019 (22.19.02), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 40)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.09.1989 01.05.1990 Erlass Erstfassung OGS 1989, 128
27.03.1998 01.07.1998 Art. 3 totalrevidiert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 4 totalrevidiert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 7 totalrevidiert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 8 totalrevidiert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 11 totalrevidiert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 16 Abs. 2 geändert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 16 Abs. 3 geändert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 16 Abs. 4 geändert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 18 Titel geändert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 18 Abs. 1 geändert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 19 Abs. 1 geändert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 19 Abs. 2 aufgehoben OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 20 Abs. 1 geändert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 24 totalrevidiert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 26 totalrevidiert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 27 totalrevidiert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 28 Abs. 2 geändert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 29 aufgehoben OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1999 Art. 30 totalrevidiert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 31 totalrevidiert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 32 totalrevidiert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 33 totalrevidiert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 34 totalrevidiert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 35 totalrevidiert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1999 Art. 35 Abs. 2 geändert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 37 totalrevidiert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 38 Abs. 1 geändert OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 38 Abs. 2 aufgehoben OGS 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 12 aufgehoben OGs 1999, 19
27.03.1998 01.07.1998 Art. 13 aufgehoben OGs 1999, 19
02.12.2001 01.07.2002 Art. 30 totalrevidiert OGS 2001, 84
28.06.2002 01.07.2002 Art. 14 Abs. 2 geändert OGS 2002, 32
28.06.2002 01.07.2002 Art. 16 Abs. 3 geändert OGS 2002, 32
28.06.2002 01.07.2002 Art. 17 Abs. 2 geändert OGS 2002, 32
28.06.2002 01.07.2002 Art. 17 Abs. 3 geändert OGS 2002, 32
28.06.2002 01.07.2002 Art. 19 Abs. 3 geändert OGS 2002, 32
28.06.2002 01.07.2002 Art. 22 Abs. 2 geändert OGS 2002, 32
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.06.2002 01.07.2002 Art. 34 totalrevidiert OGS 2002, 32
28.06.2002 01.07.2002 Art. 37 Abs. 1 geändert OGS 2002, 32
21.05.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
04.12.2014 01.03.2015 Art. 19 Titel geändert OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 19 Abs. 1 geändert OGS 2014, 52
28.06.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 2,
d1.
eingefügt OGS 2019, 34
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.09.1989 01.05.1990 Erstfassung OGS 1989, 128
Art. 3 27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 4 27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 7 27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 8 27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 11 27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 12 27.03.1998 01.07.1998 aufgehoben OGs 1999, 19
Art. 13 27.03.1998 01.07.1998 aufgehoben OGs 1999, 19
Art. 14 Abs. 2 28.06.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 32
Art. 16 Abs. 2 27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 16 Abs. 3 27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 16 Abs. 3 28.06.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 32
Art. 16 Abs. 4 27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 17 Abs. 2 28.06.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 32
Art. 17 Abs. 3 28.06.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 32
Art. 18 27.03.1998 01.07.1998 Titel geändert OGS 1999, 19
Art. 18 Abs. 1 27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 19 04.12.2014 01.03.2015 Titel geändert OGS 2014, 52
Art. 19 Abs. 1 27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 19 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 19 Abs. 1 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52
Art. 19 Abs. 2 27.03.1998 01.07.1998 aufgehoben OGS 1999, 19
Art. 19 Abs. 3 28.06.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 32
Art. 20 Abs. 1 27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 22 Abs. 2 28.06.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 32
Art. 24 27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 26 27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 27 27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 28 Abs. 2 27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 29 27.03.1998 01.07.1998 aufgehoben OGS 1999, 19
Art. 30 27.03.1998 01.07.1999 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 30 02.12.2001 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2001, 84
Art. 31 27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 32 27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 33 27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 33 Abs. 2,
d1.
28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 34
Art. 34 27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 34 28.06.2002 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2002, 32
Art. 35 27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 35 Abs. 2 27.03.1998 01.07.1999 geändert OGS 1999, 19
Art. 37 27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 37 Abs. 1 28.06.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 32
Art. 38 Abs. 1 27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 38 Abs. 2 27.03.1998 01.07.1998 aufgehoben OGS 1999, 19
