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title: "Verordnung über die Kommission für Literatur, Film und darstellende Kunst der Stadt Thun"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Kommission für Literatur, Film und darstellende Kunst der Stadt Thun

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt ergÅnzend zu den allgemeinen Bestimmungen Äber die Kommissionen der Stadt Thun insbesondere die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission fÄr Literatur, Film und
darstellende Kunst der Stadt Thun.
2 Die Kommission fÄr Literatur, Film und darstellende Kunst ist eine
stÅndige Kommission ohne Entscheidbefugnis.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern, die von der zustÅndigen Direktion zur Wahl beantragt werden.
2 Ihr gehÇren ferner von Amtes wegen der Chef oder die Chefin des
Amtes fÄr Kultur2 an.
3 Sie wÅhlt ihr PrÅsidium selbst. Der PrÅsident oder die PrÅsidentin ist
gleichzeitig Mitglied der Kulturkommission.

## Art. 3 {#art_3}

Die Kommission hat folgende Aufgaben:
1. Sie berÅt den zustÅndigen Vorsteher oder die Vorsteherin in allen
Belangen der Literatur, des Films und der darstellenden Kunst.
2. Sie berÅt in der Regel diejenigen GeschÅfte auf ihrem Gebiet, die
von der zustÅndigen Direktion dem Gemeinderat unterbreitet werden
mÄssen.
3. Sie verfolgt das Geschehen in Literatur, Film und darstellender Kunst
in der Region Thun und nimmt zu Fragen der UnterstÄtzung einzelner Organisationen und Kulturschaffender Stellung.
4. Sie kann in Fragen der Belegung Çffentlicher Theaterlokale als beratendes und koordinierendes Organ eingesetzt werden.
5. Sie kann selbststÅndig Themen aus ihrem Bereich aufgreifen und bearbeiten.
1 SSG 101.1
2 Neu: Kulturabteilung
Zweck, Rechtsnatur
Zusammensetzung
Aufgaben
2 424.614

## Art. 4 {#art_4}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird das Pflichtenheft der Theater-, Literatur-
und Filmkommission vom 21. April 1995 aufgehoben.
Thun, 12. Juli 2002 Namens des Gemeinderates
Der StadtprÅsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
