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title: "Verordnung über die Sonderschulung Beschluss der Zentralschulpflege"
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# Verordnung über die Sonderschulung Beschluss der Zentralschulpflege

## Art. 1 I. Gemeinsame Bestimmungen {#art_1}

Die Kreisschulpflegen können im Rahmen des Stellenplanes
der Volksschule für ihren Schulkreis folgende Sonderklassen
errichten:
a) Primarschule
Sonderklasse A zur Einschulung
Sonderklasse B für schwachbegabte Schüler
Sonderklasse B (Arbeitsklasse) für schwachbegabte
Schüler
Sonderklasse C für normal- und schwachbegabte
sinnes- und sprachgeschädigte Kinder
(C und BC)
Sonderklasse D für Kinder mit Schul- und Verhaltensschwierigkeiten
b) Oberschule, Realschule und Sekundarschule
Sonderklasse C für normalbegabte sinnes- und sprachgeschädigte Schüler

## Art. 2 Sonderklasse D für Kinder mit Schul- und Verhaltensschwierigkeiten {#art_2}

Die Sonderklassen unterstehen der Aufsicht der Kreisschulpflegen. Vorbehalten bleibt Art. 9.
Art. 3
1Die Aufnahme von Schülern in die Sonderklassen A bis D wird
vom Schularzt geprüft. Er veranlasst nötigenfalls zusätzliche
Untersuchungen durch entsprechende Fachleute. Vor der Zuweisung zu einer Sonderklasse C ist ein Heilpädagoge anzuhören.
2Die Zuweisung eines Schülers in eine Sonderklasse erfolgt
durch die Kreisschulpflege und unter dem Vorbehalt der Regelung gemäss Art. 16 auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes.
3Ist der Besuch einer Sonderklasse ausserhalb des Schulkreises erforderlich, erfolgt die Zuweisung erst nach Zusicherung
der Aufnahme in die vorgesehene Klasse oder Schule und unter gleichzeitiger ausdrücklicher Vormerknahme vom vorgesehenen Schulungsort.
Art. 4
1In die Sonderklassen können auf Gesuch auch Kinder auswärts wohnender Eltern aufgenommen werden, sofern der zur
Verfügung stehende Platz nicht durch Schüler beansprucht
wird, deren Eltern in der Stadt Zürich Wohnsitz haben. Die Aufnahme der auswärtigen Schüler erfolgt auf Antrag des Schularztes und nach Anhören der Kreisschulpflege durch den
Schulvorstand.
2Im übrigen gelten für solche Schüler die Bestimmungen des
Reglementes über das Schulgeld an der Volksschule und am
Kindergarten.

## Art. 5 {#art_5}

Die Arbeitsklassen, die Sonderklassen C und Sonderklassen BC stehen für Schüler aus verschiedenen Schulkreisen offen, die übrigen Sonderklassen bei Bedarf gestützt auf Vereinbarungen der betreffenden Kreisschulpflegen.

## Art. 6 {#art_6}

Der zuständige Schularzt widmet den Sonderklassen seine besondere Aufmerksamkeit und kann zu diesem Zwecke Schulbesuche durchführen. Er ordnet fachärztliche Untersuchungen
an und unterstützt vor allem die Lehrer der Sonderklassen D in
ihren Bemühungen zur Erfassung der Schüler.
Art. 7
1Entwickelt sich ein Schüler so günstig, dass er voraussichtlich
der Schulung und Erziehung in der betreffenden Sonderklasse
nicht mehr bedarf, wird die Versetzung in eine Normalklasse
auf Antrag des Lehrers, des Schularztes oder auf Gesuch der
Eltern durch den Präsidenten der Kreisschulpflege geprüft.
2Der Präsident der Kreisschulpflege weist diese Schüler einer
ihrem Leistungsstand und Alter entsprechenden Normalklasse
zu.
3Der Übertritt in eine Normalklasse erfolgt in der Regel auf Beginn eines Schuljahres. Für Schüler der Sonderklasse B erfolgt
der Übertritt auf Probezeit, nach deren Ablauf der Lehrer Antrag
über die weitere Schulung stellt.

## Art. 8 {#art_8}

Schüler, die dem Unterricht in einer Sonderklasse nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern und für deren
zweckmässige Förderung keine entsprechende Sonderklasse
zur Verfügung steht, werden auf Antrag des Schularztes oder
des Lehrers gestützt auf ein Zeugnis des Schularztes einer anderen Schulung zugeführt oder aus der Schulpflicht entlassen.

## Art. 9 {#art_9}

Sonderklassen in Heimen und weiteren gemeindeeigenen
Schulen unterstehen der Aufsicht der Zentralschulpflege, sofern
die Zentralschulpflege nicht eine Kreisschulpflege mit der Aufsicht beauftragt.
II. Besondere Bestimmungen
1. Sonderklasse A zur Einschulung

## Art. 10 {#art_10}

Nötigenfalls können Sonderklassen A mit Sonderklassen B des
1. bis 3. Schuljahres kombiniert werden.

## Art. 11 {#art_11}

Schüler, die das 8. Altersjahr vollendet haben, werden in der
Regel nicht mehr in die Sonderklasse A aufgenommen.

## Art. 12 {#art_12}

Nach Ablauf des ersten oder zweiten Schuljahres beantragt der
Klassenlehrer die Zuweisung der Schüler zu einer anderen
Sonderklasse oder zu einer Sonderschulung oder, sofern das
Lehrziel der 1. Klasse nach Ablauf von zwei Jahren erreicht
wird, die Versetzung in eine 2. Klasse.
2. Sonderklasse B für schwachbegabte Schüler
Art. 13
1Die Sonderklassen B werden als Abteilungen der Unter-, Mittel- und Oberstufe geführt.
2Die Abteilungen des 1. bis 3. Schuljahres können nötigenfalls
mit Abteilungen der Sonderklasse A kombiniert werden. Schüler
vom 7. Schuljahre an sind Oberstufenabteilungen zuzuweisen.

## Art. 14 {#art_14}

Für besonders schwachbegabte und vorwiegend praktisch veranlagte Schüler können vom 7. Schuljahr an Arbeitsklassen
gebildet werden.
Art. 153
1Die Primarlehrer melden die für den Besuch der Sonderklasse B in Betracht fallenden Kinder beim Schularzt an, für Zuweisungen auf Beginn des Schuljahres sind die Kinder bis spätestens Anfang März zu melden.
2Für Schüler, die auf Schuljahrbeginn voraussichtlich einer
Sonderklasse B zuzuweisen sind, ist im April ein Zwischenzeugnis auszustellen. Es ist unter Hinweis auf die Anmeldung
beim Schularzt an die Kreisschulpflege weiterzuleiten.

## Art. 16 {#art_16}

Sind die Eltern mit der Zuweisung ihres Kindes zu einer Sonderklasse B nicht einverstanden, so hat das Kind an der Promotionsprüfung teilzunehmen.
3. Sonderklasse C für sinnes- und sprachgeschädigte
Schüler
Art. 16bis4
Sofern Sonderklassen C, A/C und B/C Schüler aus der ganzen
Stadt aufnehmen, kann die Konferenz der Schulpräsidenten für
diese Klassen die Fünftagewoche beschliessen.

## Art. 17 {#art_17}

Für schwachbegabte sinnes- und sprachgeschädigte Schüler
werden besondere Abteilungen (Sonderklasse BC) gebildet.
Art. 18
1Ausser im Klassenunterricht erhalten die Schüler der Sonderklasse C (und BC) entsprechend ihrer Behinderung zusätzliche
Hilfen durch Einzel- und Gruppenbehandlung in Sonderkursen
gemäss Art. 33 und 34 der Sonderschulungsverordnung.
2Die Einzel- und Gruppenbehandlung für jede Sonderklasse C
(und BC) umfasst in der Regel wöchentlich 8 bis 12 Stunden.
4. Sonderklasse D für Kinder mit Schul- und Verhaltensschwierigkeiten

## Art. 19 {#art_19}

Klassenlehrer und Schulpsychiater ergründen in enger Zusammenarbeit die Erziehungsschwierigkeiten und erarbeiten die Erziehungsvorschläge. Die Lehrer der Sonderklassen D halten
ihre pädagogischen und psychologischen Beobachtungen für
jeden einzelnen Schüler schriftlich fest und verarbeiten sie zu
einem Schlussbericht zuhanden des Schulpsychiaters.

## Art. 20 III. Übergangsbestimmungen {#art_20}

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

## Art. 21 {#art_21}

Durch diese Verordnung werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, im besonderen die Verordnung
betreffend die Spezialklassen der Stadt Zürich vom 20. Dezember 19335, die Verordnung betreffend die Sonderklassen
vom 8. Februar 19346, die Richtlinien über die Vorstufen der
Spezialklassen gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz
vom 25. Januar 1951 und die Wegleitung zur Verordnung
betreffend die Spezialklassen gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 13. Juni 1944.
1 BS 2, 130.
2 AS 36, 276; 40, 3.
3 Geändert mit der Einführung des Schuljahresbeginns im Spätsommer
ab Schuljahr 1989/90 durch Beschluss der Zentralschulpflege
vom 28. Juni 1988, (AS 40, 3).
4 Ergänzt durch Beschluss der Zentralschulpflege vom 5. Oktober 1976
mit Wirkung ab Schuljahr 1977/78, vom Erziehungsrat bewilligt am
21. Dezember 1976, (AS 36, 278).
5 AS XXI, 115.
6 AS XXI, 215.
