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title: "Verordnung über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)"
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provisions: 1
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# Verordnung über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)

## § 1 (vom 9. Juli 1970)1 {#par_1}

1 Diese Verordnung schafft die Voraussetzungen für einen
kantonal geführten Sanitätsdienst im Kriegsfall und die Zusammenarbeit mit der Armee im Sinne eines totalen3 Sanitätsdienstes. Der
zivile und militärische Sanitätsdienst steht in gleicher Weise zivilen und
militärischen Patienten zur Verfügung.
2 Die Spitäler, die geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen
sowie die Notspitäler sind im Rahmen des totalen3 Sanitätsdienstes
den zivilen Behörden unterstellt.
3 Die Sanitätshilfsstellen und Sanitätsposten sind den Ortsleitungen der Standortgemeinden unterstellt.
§ 2.5 1 Zu den nachfolgend aufgeführten Krankenhäusern gehören
geschützte Operationsstellen und Pflegeräume:
Gemeinde Krankenhaus Zahl der geschützten
Liegestellen (Richtwert)
Zürich Universitätsspital 500
Kinderspital 340
Stadtspital Triemli 440
Stadtspital Waid 250
Klinik Balgrist 180
Winterthur Kantonsspital 250
Affoltern a. A. Bezirksspital 250
Bülach Kreisspital 250
Dielsdorf Bezirksspital 250
Dietlikon Krankenhaus 250
Horgen Krankenhaus 250
Kilchberg Krankenhaus Sanitas 210
Männedorf Kreisspital 200
Pfäffikon Kreisspital 250
Schlieren Spital Limmattal 250
Thalwil Krankenhaus 220
Uster Bezirksspital 250
Wetzikon Kreisspital 320
Zollikerberg (Zollikon) Spital Neumünster 250
523 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
2 Die Sicherheitsdirektion7 legt nach Rücksprache mit der Direktion
des Gesundheitswesens fest, wann und wo die noch nicht erstellten
Anlagen zu bauen sind.
§ 3.5 In folgenden Gemeinden müssen je eine oder mehrere Sanitätshilfsstellen als Notspitäler ausgebaut und betrieben werden:
Andelfingen Rüti
Bauma Wald
Dietikon Wädenswil
Dübendorf Wiesendangen
Hausen a. A. Winterthur (2)
Küsnacht Zürich (4)
Oetwil a. S.
§ 4.4
§ 5.5 1 Zusammen mit folgenden geschützten Operationsstellen
mit Pflegeräumen und zusammen mit den bezeichneten Notspitälern
müssen geschützte Lagerräume für zivile kantonale Kriegsvorräte an
Verbandstoffen und Arzneimitteln errichtet werden:
mit den geschützten Operationsstellen Affoltern a. A.
Bülach
Dielsdorf
Horgen
Kantonsspital
Winterthur
Pfäffikon
Universitätsspital
Zürich
Uster
mit den Notspitälern Dietikon
Küsnacht
Oetwil a. S.
Wiesendangen
Zürich
(3 Lagerräume)
2 Über den Zeitpunkt der Realisierung von Lagerräumen und über
Änderungen der Standorte entscheidet die Sicherheitsdirektion7 nach
Rücksprache mit der Direktion des Gesundheitswesens.
3 Ferner baut der Kanton zusammen mit einer der in Absatz 1
genannten geschützten Operationsstellen seine geschützte Produktionsstätte für Medikamente, vorwiegend zur Herstellung von sterilen
Lösungen (z. B. Infusionen). Die Sicherheitsdirektion7 legt nach Rück-
V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler) 523
sprache mit der Direktion des Gesundheitswesens Zeitpunkt und
Standort der Produktionsstätte fest.
4 Das Raumprogramm für die Lagerräume und für die Produktionsstätte wird von der Direktion des Gesundheitswesens, der Schutzgrad und der Schutzumfang durch die Sicherheitsdirektion7 festgelegt.
Die Kosten für den Bau, die Einrichtungen und den Unterhalt gehen
zu Lasten des Staates.
§ 6.5 Die Gemeinden8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 müssen sich an den Kosten
für die geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen und für die
Notspitäler gemäss nachstehender Tabelle beteiligen:
Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital
Schlieren Aesch Dietikon
Spital Limmattal Birmensdorf
Dietikon
Geroldswil
Oetwil a. d. L.
Oberengstringen
Schlieren
Unterengstringen
Urdorf
Weiningen
Dielsdorf Bachs –
Bezirksspital Boppelsen
Buchs
Dällikon
Dänikon
Dielsdorf
Hüttikon
Neerach
Niederhasli
Niederweningen
Niederglatt
Oberglatt
Oberweningen
Otelfingen
Regensberg
Regensdorf
Rümlang
Schleinikon
Schöfflisdorf
Steinmaur
523 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital
Bülach Bachenbülach –
Kreisspital Bülach
Eglisau
Embrach
Freienstein
Glattfelden
Hochfelden
Höri
Hüntwangen
Lufingen
Oberembrach
Rafz
Rorbas
Stadel
Wasterkingen
Weiach
Wil
Winkel
Winterthur Winterthur –
Kantonsspital Brütten
Dättlikon
Neftenbach
Pfungen
– Altikon Wiesendangen
Dägerlen
Dinhard
Elgg
Ellikon a. d. Thur
Elsau
Hagenbuch
Hettlingen
Rickenbach
Schlatt
Seuzach
Wiesendangen
Zell
V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler) 523
Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital
– Bauma Bauma
Turbenthal
Wila
Wildberg
Dietlikon Bassersdorf –
Krankenhaus Dietlikon
Dübendorf
Kloten
Nürensdorf
Opfikon
Wallisellen
Wangen
– Dübendorf Dübendorf
Fällanden
Schwerzenbach
Pfäffikon Fehraltorf –
Kreisspital Hittnau
Illnau-Effretikon
Lindau
Russikon
Pfäffikon
Weisslingen
Wetzikon Bäretswil –
Kreisspital Gossau
Grüningen
Hinwil
Seegräben
Wetzikon
– Fischenthal Wald
Wald
– Bubikon Rüti
Dürnten
Rüti
Uster Egg
Bezirksspital Fällanden
523 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital
Greifensee
Mönchaltorf
Schwerzenbach
Uster
Volketswil
Zollikon Erlenbach Küsnacht
Spital Neumünster Küsnacht
Maur
Zollikon
Zumikon
Männedorf Herrliberg Oetwil a. S.
Kreisspital Hombrechtikon
Männedorf
Meilen
Oetwil a. S.
Stäfa
Uetikon
Kilchberg Kilchberg –
Krankenhaus Sanitas Zürich
Horgen Horgen –
Krankenhaus
Thalwil Oberrieden –
Krankenhaus Thalwil
– Richterswil Wädenswil
Wädenswil
Affoltern a. A. Affoltern a. A. Hausen a. A.
Bezirksspital Adliswil
Aeugst
Bonstetten
Hausen a. A.
Hedingen
Kappel
Knonau
Langnau a. A.
Maschwanden
V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler) 523
Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital
Mettmenstetten
Obfelden
Ottenbach
Rifferswil
Rüschlikon
Stallikon
Wettswil
Andelfingen Andelfingen
Benken
Berg a. I.
Buch a. I.
Dachsen
Dorf
Feuerthalen
Flaach
Flurlingen
Henggart
Kleinandelfingen
Laufen-Uhwiesen
Marthalen
Ossingen
Rheinau
Stammheim
Thalheim
Trüllikon
Truttikon
Volken
§ 7. 1 Der Stadt Zürich stehen die geschützten Operationsstellen
und Notspitäler ihres Gemeindegebietes und die geschützte Operationsstelle des Spitals Sanitas in Kilchberg zur Verfügung.
2 Die Gemeinde Uitikon ist einer Endbehandlungsstelle der Stadt
Zürich zuzuweisen; die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit den
beiden Gemeinden durch das Kantonale Amt für Zivilschutz.
§ 8.5 1 Die Kostenbeteiligung gemäss § 6 bezieht sich bei den Notspitälern ausschliesslich auf die Mehrkosten für den Ausbau der Sanitätshilfsstellen zu Notspitälern, bei den geschützten Operationsstellen
auf die gesamten Erstellungskosten.
523 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
2 Der Kostenverteiler richtet sich in beiden Fällen je zur Hälfte
nach der Einwohnerzahl sowie der um einen allfälligen Steuerkraftausgleich berichtigten Steuerkraft. Die beteiligten Gemeinden können
einstimmig einen anderen Verteiler festlegen. Dieser bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.6
§ 9. 1 Die Verantwortung für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Notspitäler trägt die örtliche Schutzorganisation
der Standortgemeinde.
2 Die Verantwortung für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen trägt
die Spitalverwaltung des betreffenden Spitals; das Kantonale Amt für
Zivilschutz führt zusammen mit der Gesundheitsdirektion Kontrollen
durch.
§ 10. 1 Das kantonale Amt für Zivilschutz teilt im Einvernehmen
mit dem Kantonsarzt bei einer Teilmobilmachung oder einer Allgemeinen Kriegsmobilmachung den Spitälern mit geschützten Operationsstellen, den Notspitälern und den örtlichen Schutzorganisationen
die zivilschutzpflichtigen Ärzte zu.
2 Das Kantonale Amt für Zivilschutz führt die Verzeichnisse über
a. die zivilschutzpflichtigen Ärzte,
b. die weder dienst-, hilfsdienst- noch schutzdienstpflichtigen Ärzte
und Ärztinnen.
3 Die Gesundheitsdirektion stellt die nötigen Angaben zur Verfügung. Die Zuteilung ist jährlich zu überprüfen.
§ 11. 1 Die Zivilschutzorganisationen der Standortgemeinden der
Notspitäler sind für die Sicherstellung des Pflegepersonals für die
betreffenden Anlagen besorgt und führen darüber Kontrolle.
2 Die Spitalverwaltungen der Spitäler mit geschützten Operationsstellen sind für die Sicherstellung des Pflegepersonals für die betreffenden Anlagen besorgt und führen darüber Kontrollen. Die Zivilschutzorganisationen der Standortgemeinden sind verpflichtet, dieses
Personal bei Bedarf aus den Beständen ihrer Schutzdienstpflichtigen
zu ergänzen.
3 Das Kantonale Amt für Zivilschutz erlässt im Einvernehmen mit
dem Kantonsarzt die nötigen Weisungen und überprüft die Kontrollführung der Gemeinden und Spitäler.
§ 12. Die Aufstellung mobiler sanitätsdienstlicher Einsatzgruppen mit Ärzten, Pflegepersonal und der nötigen materiellen Ausrüstung bleibt vorbehalten.
V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler) 523
§ 13. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt2 in Kraft.
1 OS 43, 553 und GS IV, 54. Vom Regierungsrat erlassen.
2 7. August 1970.
3 Heute: koordinierten.
4 Aufgehoben durch RRB vom 21. Juli 1982 (OS 48, 498). In Kraft seit 1. Oktober 1982.
5 Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 1982 (OS 48, 498). In Kraft seit 1. Oktober
1982.
6 Fassung gemäss RRB 19. Dezember 1990 (OS 51, 382). In Kraft seit 1. Januar
1991.
7 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
8 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Tabelle entfernt.
9 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Tabelle entfernt.
10 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde
Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Tabelle entfernt.
11 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
12 Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde
Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
13 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden
nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar
2019 aus der Liste entfernt.
14 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss
mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
15 Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss
mit der Gemeinde Andelfingen auf 1. Januar 2023 aus der Liste entfernt.
