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title: "Haus- und Benutzungsordnung für das Stadtarchiv"
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provisions: 12
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# Haus- und Benutzungsordnung für das Stadtarchiv

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundsatz
Das Stadtarchiv steht der Bevölkerung im Rahmen dieser Haus- und Benutzungsordnung zur Benutzung frei.

## Art. 2 {#art_2}

2 Öffnungszeiten
1 Das Stadtarchiv ist wie folgt geöffnet:
Montag bis Donnerstag 08.00-11.30 und 13.30-17.00 Uhr;
vor allgemeinen Feiertagen bis 16.00 Uhr.
2 Am Freitag bleibt das Stadtarchiv geschlossen.

## Art. 2a {#art_2a}

3 Ausgabe von Schriftgut
Die Ausgabe von Schriftgut erfolgt bis dreissig Minuten vor Schliessung.
Baupläne werden jeweils nur nachmittags herausgegeben.

## Art. 3 II. Benutzungsvorschriften {#art_3}

Allgemeine Benutzungsvorschriften
1 Bei der Benutzung haben angemeldete Personen Vorrang.
2 Die Bestände des Stadtarchives stehen nur in dessen Lesesaal zur Verfügung. Der Zutritt zum Archivmagazin ist den Archivbenutzerinnen und
Archivbenutzern untersagt.
3 Das Stadtarchiv besitzt eine Präsenzbibliothek, die den
Archivbenutzerinnen und -benutzern im Lesesaal zur Verfügung steht.

## Art. 4 {#art_4}

Erstmalige Benutzung
Personen, die das Stadtarchiv zum ersten Mal benutzen, haben eine
Benutzungskarte auszufüllen.
2 Fassung gemäss Änderung vom 14. August 1996, in Kraft seit 1. September 1996.
3 Eingefügt durch Änderung vom 14. August 1996, in Kraft seit 1. September 1996.

## Art. 5 Seite 3/5 {#art_5}

Ordnung im Lesesaal
1 Es ist untersagt, Mappen, Rucksäcke, Taschen etc. in den Lesesaal mitzunehmen. Sie sind an der Garderobe zu deponieren.
2 Im Lesesaal hat grösstmögliche Ruhe zu herrschen. Rauchen, Essen und
Trinken sind verboten.
3 Für die Benutzung mitgebrachter elektronischer Geräten ist die Bewilligung des Archivpersonals einzuholen.

## Art. 6 {#art_6}

4 Bestellung und Rückgabe
1 Zum Bestellen von Schriftgut dienen die im Stadtarchiv aufliegenden Bestellzettel.
2 Bestellungen werden auf die halbe und volle Stunde entgegengenommen.
3 Es werden nicht mehr als zwei Aktendossiers gleichzeitig herausgegeben.
4 Nicht mehr benötigtes Schriftgut ist nach Gebrauch der Lesesaalaufsicht
persönlich zurückzugeben.

## Art. 7 {#art_7}

Behandlung des Schriftgutes
1 Das Schriftgut ist sorgfältig zu behandeln. Schäden sind dem Archivpersonal zu melden.
2 Es ist den Benutzerinnen und Benutzern untersagt, Schriftstücke zu entfernen oder deren Reihenfolge zu verändern. Es dürfen keine Einträge,
Randbemerkungen, Streichungen etc. vorgenommen werden.
3 Fotos bedürfen einer besonderen Sorgfalt und sind gemäss den Anweisungen des Archivpersonals zu handhaben.

## Art. 8 {#art_8}

Erstellung von Kopien
Aus Zeitungsbänden darf nicht kopiert werden. Anderes Schriftgut darf nur
mit Einwilligung der Lesesaalaufsicht kopiert werden.
4 Fassung gemäss Änderung vom 14. August 1996, in Kraft seit 1. September 1996.

## Art. 9 Seite 4/5 {#art_9}

Ausschluss von der weiteren Benutzung
Das Archivpersonal kann Archivbenutzerinnen und -benutzern, die dieser
Haus- und Benutzungsordnung zuwiderhandeln, die weitere Benutzung
des Stadtarchives untersagen.

## Art. 10 III. Schlussbestimmungen {#art_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
Die Haus- und Benutzungsordnung vom 16. Mai 1970 wird aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
Diese Haus- und Benutzungsordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft. Sie ist
zu veröffentlichen. 5
Luzern, 15. Februar 1995
Namens des Stadtrates
Der Stadtpräsident:
Franz Kurzmeyer
Der Stadtschreiber:
Toni Göpfert
5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 25. Februar 1995.
Seite 5/5
Tabelle der Änderungen der Haus- und Benutzungsordnung für das
Stadtarchiv vom 15. Februar 1995
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 1527 14.8.96 24.8.96
2256 f.
Art. 2, Art. 6
Art. 2a
geändert
eingefügt
1.9.96
