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# Winterdienstkonzept

## text {#text}

‘3)
Verkehr und Sicherheit
Werkhof
Ei nwo h ne rge me i nde
Cham
Obermühestrasse 25 T 0417238790
6330 cham nfo@charnch
www.chamch
Winterdienstkonzept
der Einwohnergemeinde Cham
gültig ab Winter 2023/2024
ELriwohnergemeinde Cham
Inhaltsverzeichnis
Winterdienstkonzept 1
A Allgemeines 4
1 ZWECK DES KONZEPTS 4
2 UMFANG DES WINTERDIENSTES 4
2.1 Präzisierung 4
2.2 Privatstrassen 4
2.3 Beschränkte Möglichkeiten 4
3 ZLSTANDIGKErEN 4
3.1 Generelle Zuständigkeit 4
31 Kantonsstrassen, Trottoirs entlang von Kantonsstrassen 4
3.3 Gemeindestrassen und Gehwege der Gemeinde, Parkplätze der Gemeinde 5
3.4 Trottoir entlang von Gemeindestrassen 5
3.5 Rad- und Fusswege 5
3.6 Privatstrassen, private Zufahrten 5
3.7 Waldstrassen 5
3.8 Bushaltestellen auf Gemeinde wie auch Kantonsstrassen 5
B Gesetzliche Grundlagen s
1 WERKEIGENTÜMERHAFTuNG 5
1.1 Allgemein 5
1.2 Verantwortung 5
2 GESETZLICHE GRUNDLAGEN 5
2.1 Strassenverkehrsgesetz (SVR; SR 741.01) 5
2.2 verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen,
Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChernRRV, 814.81) 6
2.3 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.01) 6
C Definitionen und Begriffe 6
1 WLNTERDIENST-KATEGORIEN 6
1.1 Schwarzräurnung 6
1.2 Weissräumung (Differenzierter Winterdienst) 6
1.3 Kein Winterdienst 6
2 MITTELEINSATZ 6
2.1 Räumungstechniken beim Pfaden 6
2.2 Auftauende Mitte 6
2.3 Abstumpfende Mittel (Splitt oder Sägemehl) 6
D Vorgaben für den Winterdienst 7
1 ROuTENPLÄNE 7
2 ARTEN UND AUFTRETEN DN W NTERGLA‘JE 7
3 DR.NGLCHKEFSSTLFEN 7
4 MASsNAHMEN 8
4.1 Andauernder Schneefall 8
4.2 Wechselhafte ‘Nitterung 8
4.3 Vereisungen infolge Wasser oder Schmelzwasser 8
4.4 Zu treffende Massnahmen 8
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Eiriwuhnergemeinde Cham
4.5 Schneeabfuhr 8
E Winterdienstbetrieb 9
1 ZUSTÄNDtGKEtT 9
1.1 Weckdienst / Einsatzleitung 9
1.2 Kontrollen des Weckdienstes 9
2 VORBERFITUNGSARBEITEN 9
2.1 Winterdienstfahrzeuge mit Schneepflug 9
2.2 Salzstreuer
2.3 Schneepfähle setzen 9
2.4 Nachführen der Dokumentation 9
3 WINTERDIENSTBEREITSCHAr(PIKETF) 9
4 WINTERDIENSTEINSATZ 10
4.1 Arbeitszeiten 10
4.2 Voraussetzungen 10
4.3 Aufgebot und Ausrücken 10
4.4 Einsatzmittel 10
F Pflichten der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer 10
1 RÜCKSCHNITT STRÄUCHER UND BÄUME 10
2 HAFTUNG BEI SCHADEN DURCH DEN WINTERDIENST 11
3 SCHNEE VON PRIVAIGRUND 11
4 PARKIERTE FAHRZEUGE 11
G Administratives 11
1 RAPPORTWESEN 11
2 UNFALLVERhÜTUNG 11
3 UNFAL- UND SCHADENMELDUNG 12
H Genehmigung 12
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Enwohnergemeinde Cham
A
Allgemeines
1 Zweck des Konzepts
Der Winterdienst ist ein Bestandteil der Aufgaben und Leistungen des Werkhofs Cham. Dieses
Konzept dient als Grundlage und Regelwerk für die Winterdienstarbeiten in der Gemeinde Cham. Im
Winterdienstkonzept werden die Organisation, die Aufgaben, die Leistungen und die Regelung der
Zuständigkeiten im Winterdienst beschrieben. Das vorliegende Winterdienstkonzept welches nicht
abschliessend ist, wird regelmässig überprüft und allenfalls nachgeführt.
z umfang des Winterdienstes
2.1 Präzisierung
Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung und die Glatteisbekämpfung auf allen Strassen,
Trottoirs und Fusswegen in bewohnten Gebieten, sofern deren Notwendigkeit ausgewiesen ist und
der Zustand eine rationelle Arbeitsweise erlaubt. Die öffentlichen Parkplätze sind in den Winterdienst
mit einzubeziehen. Auch ausserhalb bewohnter Gebiete wird der Winterdienst ausgeführt, sofern ein
öffentliches Interesse besteht (öffentliche Fuss- und Radwegrechte, Erschliessungsstrassen etc.).
2.2 Privatstrassen
Ein alifälliger Winterdienst auf privaten Strassen und Grundstücken wird freiwillig und ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht übernommen (vorbehalten bleiben rechtlich vereinbarte im
Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten). Jegliche Haftpflicht, die sich aus dem Winterdienst auf
privaten Strassen ableiten lässt, wird abgelehnt und verbleibt bei den Eigentümerinnen und
Eigentümern.
2.3 Beschränkte Möglichkeiten
Eine Betriebsbereitschaft aller gemeindeeigenen und privaten Strassen (nur Dienstbarkeiten) auf
Gemeindegebiet praktisch rund um die Uhr kann mit den vorhandenen personellen und technischen
Mitteln nicht gewährleistet werden. Auftrag der Gemeinde ist es, auch im Winter Strassen, Trottoirs,
Plätze und Wege etc. mit den geeigneten Mitteln möglichst gefahrlos begehbar und befahrbar zu
halten. Es gilt der Grundsatz «So wenig Streumittel wie möglich, soviel Streumittel wie nötig».
Schneebedeckte Strassen, ab einer Schneehöhe von über 3 Zentimeter, werden immer zuerst
geräumt, anschliessend erfolgt der Einsatz der Streumittei. Auf einen präventiven Einsatz von
Streumittein wird grundsätzlich verzichtet.
3 Zuständigkeiten
3.1 Generelle Zuständigkeit
Für den reibungslosen Winterdienst inder Gemeinde Cham ist die Leitung des Werkhofs oder dessen
stellvertretende Person zuständig. Diese trifft die notwendigen Anordnungen und Entscheide
3.2 Kantonsstrassen, Trottoirs entlang von Kantonsstrassen
Die Zuständigkeit liegt beim Tiefbauamt des Kantons Zug, Strassenunterhalt, Hinterbergstrasse 43a,
6312 Steinhausen. Unter folgender Nummer erreichbar:
während der Arbeitszeit: 0417284892
ausserhalb der Arbeitszeit: 041 7284870
Ausgenommen das Trottoir (rund 7D0 Meter) entlang der Kantonsstrasse, Abschnitt Bibersee—Knonau
(bis Grenze zum Kanton Zürich). Diese Strecke wird im Auftrag des Kantons Zug durch die Gemeinde
Cham unterhalten.
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Einwahnergemeinde Cham
3.3 Gemeindestrassen und Gehwege der Gemeinde, Parkplätze der Gemeinde
Werkhof der Gemeinde Cham
3.4 Trottoir entlang von Gemeindestrassen
Werkhof der Gemeinde Cham
3.5 Rad- und Fusswege
Werkhof der Gemeinde Cham (nur befestigte Strasse, keine Naturwege)
3.6 Privatstrassen, private Zufahrten
Eigentümerin oder Eigentümer der Anlagen. Werkhof der Gemeinde Cham nur, wenn rechtlich
vereinbarte Dienstbarkeiten oder sonstige Abmachungen bestehen.
3.7 Waldstrassen
Kein Winterdienst durch den Werkhof der Gemeinde Cham.
3.8 Bushaltestellen auf Gemeinde wie auch Kantonsstrassen
Werkhof der Gemeinde Cham
B Gesetzliche Grundlagen
1 Werkeigentümerhaftung
1.1 Allgemein
Die Rechtsprechung unterstellt die Haftpflicht des Gemeinwesens für Schäden, die aus mangelhafter
Anlage beziehungsweise mangelhaftem Unterhalt öffentlicher Strassen entstanden sind, nicht dem
öffentlichen Recht, sondern der Regelung von Art. 58 des Obligationenrechts (OR; SR 220) und dem
Schweizerischen Zivilgesetzbuch (1GB; 210, Art. 679). Aus den rechtlichen Grundlagen ergibt sich,
dass gegenüber einem Gemeinwesen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können,
wenn infolge mangelhaftem oder überhaupt fehlendem Winterdienst Verkehrsteilnehmerinnen oder
Verkehrsteilnehmer verunfallen. Der Schnee kann nicht an allen Orten gleichzeitig weggeräumt
werden. Die Aufwendungen des Gemeinwesens für den winterlichen Strassendienst müssen in einem
vernünftigen Verhältnis zu seinen Mitteln und zu seinen übrigen Auslagen stehen.
1.2 Verantwortung
Die Werkeigentümerhaftung und die Unterhaltspflicht liegen bei der Gemeinde Cham. Eine Strasse,
ein Trottoir oder ein Fussweg ist so zu unterhalten, dass es für den seinem Zweck entsprechenden
Gebrauch genügend Sicherheit bietet.
2 Gesetzliche Grundlagen
2.1 Strassenverkehrsgesetz (SVR; SR 741.01)
Oie Strassen sind nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu
betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend, sicher und für die Umgebung möglichst schonend
benützt werden können. Der Strassenunterhalt umfasst insbesondere auch den Winterdienst.
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Enwohnergemeinde Cham
2.2 Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen
Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV,
814.81)
Die Verordnung legt fest, dass soweit zweckmässig, schneebedeckte Strassen mechanisch zu räumen
sind, bevor Auftaumittel eingesetzt werden. Bei kritischen Wetterlagen und an exponierten Stellen
können Auftaumittel vorbeugend verwendet werden.
2.3 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.01)
Gemäss Artikel & des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) ist es
untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer
einzubringen oder sie versickern zu lassen, Diese Bestimmung gilt letztlich auch im Umgang mit
Auftaumitteln.
C Definitionen und Begriffe
1 Winterdienst-Kategorien
1.1 Schwarzräumung
Bei der Schwarzräumung werden Schneeräummaschinen, -geräte und auftauende Mittel für die
Bekämpfung der Winterglätte und zur Erreichung einer schnee- und eisfreien Fahrbahn eingesetzt.
1.2 Weissräumung (Differenzierter Winterdienst)
Die Verkehrsflächen werden mit Pflügen oder Spezialmaschinen (Radlader) geräumt, wobei auf der
Fahrbahn eine festgefahrene Schneedecke angestrebt wird. Einsatz von Streusalz, bei asphaltierten
Strassen, nur bei Eisregen oder schwerer Glättebildung. Bei Glättebildung auf Naturstrassen kann
Splitt eingesetzt werden.
1.3 Kein Winterdienst
An den Strassen werden keine Winterdienstarbeiten ausgeführt.
2 Mitteleinsatz
2.1 Räumungstechniken beim Pfaden
Bei einseitigem Quergefälle soll die Räumung gegen den tiefer liegenden Fahrbahnrand erfolgen,
damit verhindert wird, dass Schmelzwasser über die Strasse fliesst (Vereisungsgefahr!). Beim Pfaden
der Fahrbahnen muss auf die Räumung der Gehwege Rücksicht genommen werden. Die
Fahrgeschwindigkeit der Schneepflüge ist so zu wählen, dass der Schnee nicht auf die Gehwege
geworfen wird.
2.2 Auftauende Mittel
In der Gemeinde Cham wfrd grundsätzlich festes Auftausalz eingesetzt. Auf den Einsatz von Salzsole
wir in der Gemeinde Cham verzichtet.
2.3 Abstumpfende Mittel (Splitt oder Sägemehl)
Diese Mittel dürfen ausschliesslich für die Eisbekämpfung bei Naturstrassen, auf bekiesten Rad- und
Fusswegen und auf bekiesten Parkplätzen eingesetzt werden.
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Einwohnergenie‘nde Cham
D
Vorgaben für
den
Winterdienst
1 Routenpläne
In den Routenplänen sind vordefinierte Routenzuweisungen für Fahrzeuge und Fahrzeugführende
festgehalten.
2 Arten und Auftreten von Winterglätte
Die Winterglätte setzt die Griffigkeit der Verkehrsflächen stark herab und führt zu einer reduzierten
Sicherheit. Sie kann plötzlich und nur stellenweise auftreten und ist nicht immer einfach erkennbar.
Für die Bekämpfung der Winterglätte ist die Kenntnis über deren Entstehung wichtig. Winterliche
Glättearten werden je nach der Entstehung wie folgt unterschieden:
Glatteis entsteht, wenn Niederschläge auf eine unterkühlte, trockene Verkehrsfläche fallen
und diese mit einer glatten Eisschicht überziehen.
Eisregen entsteht, wenn unterkühlte Niederschläge auf die unterkühlte Verkehrsfläche fallen
und dort schlagartig gefrieren.
Eisglätte entsteht, wenn eine feuchte Verkehrsoberfläche allmählich gefriert (Pfützen
vorangegangener Niederschläge, Schmelzwasser, geschmolzener Schnee usw.), weil
die Abkühlung unter 0 Grad Celsius absinkt. Wenn bei feuchten Strassen und
Temperaturen knapp über 0 Grad Celsius der Himmel plötzlich aufklart, ist in den
meisten Fällen auch mit Eisglätte zu rechnen.
Reifglätte entsteht, wenn warme, feuchte Luft über eine trockene, unterkühlte Verkehrsfläche
streicht, sodass sich die Feuchtigkeit in Reife umwandelt.
Schneeglätte entsteht, wenn eine Schneeschicht durch den Verkehr (bei Temperaturen um oder
unter 0 Grad Celsius) zusammengepresst wird. Je nach Verkehrsbelastung kann dies
nach Beginn des Schneefalles bei einer dünnen Schneedecke oder nach der
Schneeräumung, wenn Schneereste zurückbleiben, eintreten.
3 Dringlichkeitsstufen
Für die Schneeräumung und die Bekämpfung der Winterglätte werden de Strassen entsprechend
ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Dringlichkeitsstufen eingeteilt:
Dringlichkeitsstufe 1 (in den ersten drei Stunden)
- Untermühlestrasse, Heiligkreuzstrasse, Obermühlestrasse
- Öffentliche Strassen zum Bahnhof, Andreasklinik und Altersheim Büel
- Strassen mit öffentlichen Verkehrsmitteln
- Wichtige Verbindungen für Radfahrende, Fussgängerinnen und Fussgänger
- Bushaltestellen und Übergänge für Fussgängerinnen und Fussgänger
Dringlichkeitsstufe 2 (in den weiteren vier Stunden)
- Quartierstrassen
- Fusswegverbindungen zu Schulhäusern und anderen öffentlichen Gebäuden, Industrie- und
Gewerbeanlagen und öffentliche Parkplätze
- Privatstrassen nur, wenn rechtlich vereinbarte Dienstbarkeiten oder Abmachungen bestehen
- Parkplatz Andreasklinik und Altersheim Büel
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Einwohnergemeinde Cham
Dringlichkeitsstufe 3
- Alle übrigen Strassen und Wege, die im Winter unterhalten werden müssen.
- Öffentliche Parkplätze
- Öffentliche Unterflurcontainer-Hauskehricht-Anlagen (nur Plattformen) welche nicht bereits
von der Grundstückeigentümerin, dem Grundeigentümer oder der Hauswartung freigeräumt
wurden
Zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr erfolgt grundsätzlich kein Winterdienst.
Auf Natur-/Kiesstrassen wird generell kein Winterdienst ausgeführt.
4 Massnahmen
4.1 Andauernder Schneefall
Bei anhaltendem Schneefall sind die Strassen der 1. Dringlichkeitsstufe wiederholt zu Räumen, jene
der 2. und 3. Dringlichkeitsstufe möglichst bald danach. Nicht gestattet ist das Salzen und Splitten in
lockeren Schnee von über 3 Zentimeter Schneehöhe.
4.2 Wechselhafte Witterung
Wenn während des Tages die Witterung wechselt (Frost, Sonnenschein, Tauwetter), so ist durch
Kontrollen dafür zu sorgen, dass der Einsatz der Mittel mit Rücksicht auf die Witterung und den
Verkehr sachgerecht und sparsam erfolgt.
4.3 Vereisungen infolge Wasser oder Schmelzwasser
Wenn aufgrund von Beobachtungen feststeht, dass Wasser auf die Trottoirs und die Fahrbahn fliesst
und zu örtlichen Vereisungen führen kann, ist das Wasser zu fassen und abzuleiten. Besonderen
Augenmerk bedürfen die Randwälle entlang von Kurvenaussenseiten (Vereisungsgefahr der Fahrbahn
durch Schmelzwasser). Je nach Situation und Örtlichkeit sind die Schneewälle zu beseitigen.
4.4 Zu treffende Massnahmen
Verkehrsflächen mit
Schwarzräumung differenziertem Winterdienst
(Asphalt)
Art der Winterglätte Asphalt Natur
Glatteis salzen salzen splitten
Eisregen salzen salzen -
Eisgltte salzen salzen -
Reifglätte salzen - salzen -
Schneeglätte Während Schneefall bzw. Nach der Schneeräumung Nach der Schneeräumung
unmittelbar nach der oder festgefahrenen oder festgefahrenern
Schneeräumung salzen Schnee evtl. salzen Schnee evtl. splitten
4.5 Schneeabfuhr
Der Schnee wird nur dort abgeführt, wo die Haufen, Wälle und Mahden
- Verkehrs- und Sichtbehinderungen verursachen
- ein weiteres Pfaden verunmöglichen
- den Wasserabfluss bei Tauwetter behindern (zum Beispiel bei Strassenkreuzungen,
Fussgängerstreifen, Bushaltestellen usw.)
Es sind alle notwendigen Massnahmen anzuordnen, damit beim Schneeverlad der Verkehr und die
Fussgängerinnen und Fussgänger nicht behindert werden.
Seile 8/12
Einwohnergemeinde Cham
Die Ablagerung von Schnee und Eis hat nach den Vorschriften des Gewässerschutzes zu erfolgen und
darf nur an den dafür bestimmten Stellen erfolgen. Die zulässigen Schneekippstellen sind auf der
Übersichtskarte Schneekippstellen des Strassenunterhalts aufgeführt.
E Winterdienstbetrieb
1 Zuständigkeit
1.1 Weckdienst / Einsatzleitung
Während der normalen Arbeitszeit durch die Leitung des Werkhofs oder dessen stellvertretende
Person. In der restlichen Zeit, durch den im Einsatzplan bestimmten Weckdienst. An Samstagen,
Sonntagen und Feiertagen, tagsüber und nachts. Im Einsatzplan (intern) wird jeweils für eine Woche
der Weckdienst (Winterdienst Pikettleitende) namentlich benannt.
1.2 Kontrollen des Weckdienstes
Der Verantwortliche für den Weckdienst muss die Wetterprognosen verfolgen. Die entsprechenden
Wettersituationen bestimmen die Kontrollzeiten. Grundsätzlich jedoch, Schnee- und Salzdienst wird
zwischen 3.30 Uhr und 22.00 Uhr ausgeführt.
2 Vorbereitungsarbeiten
2.1 Winterdienstfahrzeuge mit Schneepflug
- Winterräder montieren (zusätzlich bei Bedarf Ketten)
- Schneepflug montieren und einsatzbereit machen und kontrollieren
- Orange Blinker und Steuerpult für Salzstreuer montieren
Termin: Bis zur Umstellung von der Sommerzeit auf die Winterzeit.
2.2 Salzstreuer
Salzstreuer bereitstellen und kontrollieren.
Termin: Bis zur Umstellung von der Sommerzeit auf die Winterzeit.
2.3 Schneepfähle setzen
- Dort wo die Strasse bei Schneefall nicht mehr zu erkennen ist, werden rote Pfähle gesetzt. Die
betroffenen Strassen sind separat aufgelistet.
Termin: Bis zum 1. Schneefall
2.4 Nachführen der Dokumentation
- Einsatzplan für den Winterdienst und Weckdienst erstellen
- Auftrag und Koordination mit den Fremdleistenden sicherstellen
- Bei Bedarf Strassenverzeichnis aktualisieren
- Telefonnummern von Fremdlcistenden und Werkhof allenfalls aktualisieren
Termin: Mitte Oktober
3 Winterdienstbereitschaft (Pikett)
Die Winterdienstbereitschaft gilt ab der Umstellung von der Sommerzeit auf die Winterzeit (Ende
Oktober) bis Ende März.
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Eü,wobnergemeinde Cham
4 Winterdiensteinsatz
4.1 Arbeitszeiten
Mitarbeitende die am Morgen, bis 5.00 Uhr, für den Winterdienst aufgeboten werden und bis 7.30
Uhr Winterdienst leisten, werden am selben Tag nur bis um 15.00 Uhr eingesetzt. Die restliche
Arbeitszeit wird am selben Tag mit der Überzeit vom Morgen kompensiert (Ruhezeit einziehen). Als
Ausnahme gelten Tage, an denen der ganze Tag Winterdienst erforderlich ist. An diesen Tagen
werden die Mitarbeitenden, nach Absprache mit der Leitung des Werkhofs, dessen stellvertretender
Person oder der Winterdienst-Pikettieitung und nach Möglichkeit in Schichten eingeteilt.
4.2 Voraussetzungen
Als Voraussetzung für den Winterdiensteinsatz gelten:
a) Eintreten gefährlicher Verhältnisse aufgrund der Wettervorhersage von Meteo Schweiz,
eigener Beobachtungen, Meldungen von anderen Dienststellen, Feststellungen an
Messgeräten usw.
b) Bildung von Winterglätte infolge:
- Kälteeinbrüchen bei nassen Strassen und besonders auf exponierten Bauteilen
- Niederschlag (Regen, Nebel, Raureif, Eisregen, Schneefall) bei Frosttemperaturen
- Gefrieren, Festfahren oder Festtreten von Schnee
- Regen auf gefrorenem, festgetretenem Schnee
c) — Neuschnee
- Beginnender Schneefall
d) - Tauwetter
-Gewährleistung des Wasserabflusses (Strassensammler freilegen)
e) Visuelle Kontrollen vor Ort
4.3 Aufgebot und Ausrücken
Die Leitung des Werkhofs oder dessen stellvertretende Person hat während den normalen
Arbeitszeften die Einsatzbefugnis. Ausserhalb der normalen Arbeitszeiten hat die Winterdienst
Pikettleitung die Einsatzbefugnis. Der Einsatz der Schnee- und Glatteisbekämpfung wird durch den
Weckdienst ab 3.30 Uhr morgens bestimmt. Die Werkhofmitarbeitenden und die Fremdlelstenden
werden je nach Situation aufgeboten. Das Aufbieten der Handgruppen hat grundsätzlich erst zu
erfolgen, wenn die Pflüge des Kantons oder der Gemeinde die entsprechenden Strassen schon
geräumt haben.
Das Ausrücken des Einsatzdienstes erfolgt spätestens eine halbe Stunde nach dem Aufgebot.
Frühstens ab 4.00 Uhr,
4.4 Einsatzmittel
Der Personal-, Fahrzeug- und Gerätebestand ist so zu wählen, dass der erste Durchgang der
Schneeräumung in der Regel innerhalb von 3 Stunden nach dem Ausrücken abgeschlossen ist.
F Pflichten der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer
1 Rückschnitt Sträucher und Bäume
Störende Bäume, Sträucher und Pflanzen sind entsprechend des Strassenreglements unter der
Schere zu halten (Zurückzuschneiden). Verantwortlich dafür ist die Grundeigentümerin oder der
Grundeigentümer. Der Gemeinderat ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung und nach
Seite 10/12
Einwohnergemeinde Cham
vorheriger Ankündigung, die Arbeiten auf Kosten der Grundeigentümerin oder des
Grundeigentümers auszuführen oder ausführen zu lassen.
2 Haftung bei Schäden durch den Winterdienst
Hindernisse, die durch die Schneedecke nicht sichtbar sind wie Stellplatten, Mauern, Zäune,
Schachtabdeckungen usw. sind mit geeigneten Mitteln (beispielsweise Schneepfosten) durch die
Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer zu kennzeichnen. Die Schneepfosten können von der
Gemeinde bezogen werden. Für Schäden an nicht sichtbaren und nicht gekennzeichneten privaten
Anlagen kann die Haftung abgelehnt werden. Bei Schäden bitte sofort Meldung an den Werkhof der
Gemeinde Cham, 041 723 8790.
3 Schnee von Privatgrund
Durch Räumungsarbeiten entstehende Schneemahden auf privatem Grundstück sind von den
betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern selber und auf eigenen Kosten zu
entfernen. Wenn Schnee oder Eis von Privatgrundstücken (Vorplatz, Einfahrten, Höfe usw.)
widerrechtlich auf öffentlichem Grund abgelagert wird und dadurch zusätzliche Räumungsarbeiten
notwendig werden, ist im Wiederholungsfall der betreffenden Grundeigentümerin oder dem
betreffenden Grundeigentümer nach vorheriger Ankündigung der Mehraufwand in Rechnung zu
stellen. Auch wird die Gemeinde für diese widerrechtliche Aktion die Haftung an den Verursachenden
übertragen.
4 Parkierte Fahrzeuge
Wird die Durchfahrt der Schneeräumungsfahrzeuge durch abgestellte Fahrzeuge erschwert oder
verhindert, wird die Strasse erst geräumt, wenn die Hindernisse entfernt sind.
G Administratives
1 Rapportwesen
Die Einsatzleitung ist verantwortlich, dass die notwendigen Rapporte richtig ausgefüllt und
weitergeleitet werden. Der Rapport muss so ausgestaltet sein, dass bei Rückfragen (vor allem durch
Versicherungen) auch einige Monate nach dem Winterdienst belegbar ist, ob und wie eine Strasse zu
einer bestimmten Zeit bedient worden ist. Er enthält mindestens:
- Kontrollgänge
- Datum, Aufgebots Zeit, Beginn des Einsatzes, Ende des Einsatzes, Einsatzdauer
- Art des Einsatzes: Salzeinsatz, Pfadeinsatz, Handarbeit
- Benutztes Fahrzeug
- Salzverbrauch
- Touren
- Besondere Vorkommnisse
2 Unfallverhütung
Bei allen dienstlichen Verrichtungen haben die Mitarbeitenden die Unfailverhütungsvorschriften zu
beachten. Sie müssen für ihren eigenen Schutz auf den Strassenverkehr achten und Warnkleider
gemäss Weisung Arbeitskleidung tragen. Bei Räum- und Streuarbeiten sind ausser der
vorschriftsgemässen Fahrzeugbeleuchtung bei Tag und Nacht die vorgeschriebenen gelben
Gefahrenlichter gemäss Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) in Funktion zu setzen.
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Einwohnergemeinde Cham
3 Unfall- und Schadenmeldung
Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter an einem Unfall oder Schadenfall beteiligt, so ist die
Leitung des Werkhofs oder dessen stellvertretende Person sofort zu benachrichtigen. Bei Bedarf
sofort die Polizei und/oder den Rettungsdienst 144 beiziehen, Gleichzeitig sind die Namen und
Adressen allfälliger Zeuginnen und Zeugen des Ereignisses schriftlich festzuhalten.
H Genehmigung
Das vorstehende Winterdienstkonzept wird per Winter 2023/2024 in Kraft gesetzt. Anlässlich der
Winterdienstnachbesprechung wird das Winterdienstkonzept jährlich überprüft. AlIfällige
Anpassungen werden den Mitarbeitenden des Werkhofs jeweils mitgeteilt.
Dieses Winterdienstkonzept tritt mit der Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Mit
Inkraftsetzung dieses Konzepts sind alle damit im Widerspruch stehenden früheren Erlasse und
Beschlüsse aufgehoben.
Genehmigt an der Sitzung des Gemeinderates Cham am 17. Oktober 2023.
Der Gemeindeschreiber
Alain Bühlmann
Der Gemeindepräsident:
G stein
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