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title: "Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Nationalen Garantiefonds Schweiz (NGF) vom 17./19. Dezember 2024"
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provisions: 6
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# Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Nationalen Garantiefonds Schweiz (NGF) vom 17./19. Dezember 2024

## Art. 1 Beiträge {#art_1}

1) Die Versicherungsunternehmen erheben von den liechtensteinischen Motorfahrzeughalterinnen und -haltern weiterhin einen gleich hohen Beitrag wie derjenige, der von den schweizerischen Motorfahrzeughalterinnen und -haltern erhoben wird. Dabei wird der Anteil des Beitrags der liechtensteinischen Halterinnen und Halter, der für die Insolvenzdeckung verwendet werden soll, in der Bilanz des NGF in einem getrennten Konto, dem Konto "Insolvenzdeckung Liechtenstein", geführt. Aus dem Konto "Insolvenzdeckung Liechtenstein" werden sämtliche Forderungen finanziert, welche der NGF unter dem Titel Insolvenzdeckung von Versicherungsunternehmen nach liechtensteinischem Recht befriedigen muss.
2) Die jährlichen Beträge zur Äufnung des Kontos "Insolvenzdeckung Liechtenstein" setzen sich aus einem Anteil an freien Mitteln, welche dem NGF im betreffenden Jahr insgesamt für die Äufnung von Rückstellungen zur Deckung von Insolvenzfällen zur Verfügung stehen, und den Anlageergebnissen aus den im Zusammenhang mit diesen Rückstellungen zurückgestellten Mittel zusammen.
Der zur jährlichen Äufnung des Kontos "Insolvenzdeckung Liechtenstein" bestimmte Anteil an den oben erwähnten freien Mitteln wird auf der Grundlage des in Anlage 1 Ziff. 3 Bst. b zur vorliegenden Vereinbarung festgelegten Verteilschlüssels bestimmt.
Der zur jährlichen Äufnung des Kontos "Insolvenzdeckung Liechtenstein" bestimmte Anteil am Anlageergebnis der zur Deckung von Insolvenzfällen zurückgestellten Mittel wird auf der Grundlage des in Anlage 1 Ziff. 3 Bst. a zur vorliegenden Vereinbarung festgelegten Verteilschlüssels bestimmt.
3) Die im Rahmen des Kontos "Insolvenzdeckung Liechtenstein" zurückgestellten Mittel werden zusammen mit dem übrigen Vermögen des NGF angelegt. Es kommt dieselbe Anlagestrategie zur Anwendung. Erträge, Verluste und Kosten aus den Anlagen werden jährlich anteilsmässig auf die Konti "Insolvenzdeckung Liechtenstein" und "Insolvenzdeckung Schweiz" aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt gemäss dem Verteilschlüssel nach Anlage 1 Ziff. 3 Bst. a.
4) Es besteht Einigkeit, dass sich das Startkapital bei Eröffnung des Bilanzkontos "Insolvenzdeckung Liechtenstein" anhand des Verteilschlüssels nach Anlage 1 Ziff. 2 berechnet.

## Art. 2 Umfang, Prozess {#art_2}

1) Entsteht durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines Versicherungsunternehmens eine Zahlungsverpflichtung des NGF und reichen die auf dem Konto "Insolvenzdeckung Liechtenstein" geäufneten Mittel zur Abdeckung der Zahlungsverpflichtungen nicht aus, so übernimmt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Differenz zwischen den auf dem Konto "Insolvenzdeckung Liechtenstein" geäufneten Mitteln und den tatsächlichen Zahlungsverpflichtungen und stellt zeitnah und bedarfsgerecht die entsprechenden benötigten finanziellen Mittel dem NGF zur Verfügung.
2) Die konkreten Modalitäten zur Übernahme der Zahlungsverpflichtung gemäss Abs. 1 sind in Anlage 2 Ziff. 4 und 5 und hinsichtlich der Notifikation an den NGF in Ziff. 3 festgelegt.
3) Die restlichen Modalitäten zur Vorgehensweise im Falle einer Insolvenz oder Liquidation und der damit verbundenen Entschädigung für Schadenfälle sowie bei Bestehen von unzureichenden Mitteln orientieren sich an Anlage 2 Ziff. 2.

## Art. 3 Dauer {#art_3}

1) Diese Vereinbarung kann nur zusammen mit dem Notenaustausch und mit Wirkung auf denselben Zeitpunkt beendet werden. Die Kündigung der Vereinbarung durch den NGF bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörden in der Schweiz.
2) Im Falle der Beendigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen, aus welchem Grund auch immer, endet zum gleichen Zeitpunkt auch die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung.
3) Vorbehalten sind Insolvenz- und Liquidationsfälle von Versicherungsunternehmen, welche vor der Beendigung der Pflicht des NGF zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bereits eingetreten sind. Für diese Insolvenz- und Liquidationsfälle gilt die Vereinbarung bis zum Abschluss der entsprechenden Fälle und der Befreiung des NGF von seinen sich daraus ergebenden Verpflichtungen.

## Art. 4 Schiedsgerichtsvereinbarung und anwendbares Recht {#art_4}

1) Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschliesslich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie ausservertraglicher Ansprüche müssen, wenn möglich, zwischen den Parteien gütlich beigelegt werden. Kommt keine Einigung zu Stande, ist durch ein Schiedsverfahren gemäss der Schiedsordnung der liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer unter Ausschluss der staatlichen Gerichte zu entscheiden.
2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichtern. Die durch das Schiedsgericht getroffenen Entscheidungen sind endgültig und bindend. Vorbehalten bleibt die Willkürbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht nach Art. 389 der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272).
3) Sitz des Schiedsgerichtes ist Zürich.
4) Als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter und als Vorsitzende oder Vorsitzender können nur Personen bezeichnet werden, die eine der folgenden Qualifikationen aufweisen:
- amtierende oder ehemalige Richterin beziehungsweise amtierender oder ehemaliger Richter an einem schweizerischen oder liechtensteinischen Gericht, ausgenommen sind Richter von Gerichten erster Instanz;
- schweizerische Fachanwältin beziehungsweise schweizerischer Fachanwalt für Haftpflicht- und Versicherungsrecht oder liechtensteinische Rechtsanwältin beziehungsweise liechtensteinischer Rechtsanwalt mit vergleichbarer Qualifikation;
- aktuelles oder ehemaliges Direktionsmitglied einer schweizerischen oder liechtensteinischen Versicherungsgesellschaft mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Motorfahrzeugversicherung;
- aktuelle oder ehemalige Professorin beziehungsweise aktueller oder ehemaliger Professor einer juristischen Fakultät einer schweizerischen oder liechtensteinischen Universität.
5) Auf die gegenständliche Vereinbarung ist schweizerisches Recht anwendbar.

## Art. 5 Überprüfung und Genehmigung der Vereinbarung {#art_5}

1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine gemeinsame Überprüfung dieser Vereinbarung verlangt werden.
2) Im Falle eines daraus resultierenden Änderungsbedarfs der gegenständlichen Vereinbarung sind entsprechende Änderungen in Übereinstimmung der Vertragsparteien in Schriftform vorzunehmen. Diese sind zu dokumentieren.
3) Die gegenständliche Vereinbarung und deren Änderungen unterstehen der Genehmigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden des NGF in der Schweiz.

## Art. 6 Schlussbestimmungen {#art_6}

1) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht dieses Formerfordernisses.
2) Sollten sich Bestimmungen dieser Vereinbarung als rechtsunwirksam erweisen, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen rechtswirksam. Die rechtsunwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die diesen sinngemäss möglichst nahekommen. Gleiches gilt für Vertragslücken.
3) Die Anlagen 1 und 2 zu dieser Vereinbarung sind integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung.
4) Die Vereinbarung wird in zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache erstellt. Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar.
Anlagen:
Anlage 1 Aufteilung und Zuführung zum Konto "Insolvenzdeckung Liechtenstein" und "Insolvenzdeckung Schweiz"
Anlage 2 Leitfaden
Vaduz, am 17. Dezember 2024
Für die
Regierung des Fürstentums
Liechtenstein:
gez. Dr. Daniel Risch
Regierungschef
Zürich, am 19. Dezember 2024
Für den NGF:
gez. Daniel Wernli
Präsident
gez. Franziska Ravy
Vizepräsidentin
