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title: "Ostschweizer Spitalvereinbarung"
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# Ostschweizer Spitalvereinbarung

## Art. 1 GDK–Ost (AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG und ZH) beschlossen1) {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung bezweckt:
a. die Spitalplanungen der Kantone der GDK-Ost (Vereinbarungskantone) zu
koordinieren;
b. die Aufnahme von Angeboten ausserkantonaler Spitäler der Vereinbarungskantone auf die Spitalliste zu regeln;
c. den Standortkantonen von Universitäts- und Zentrumsspitälern einen Kostenbeitrag an ihre im überregionalem Interesse stehenden Aufwendungen für die
universitäre Lehre und die Forschung zu leisten;
d. das Kostengutspracheverfahren für medizinisch indizierte ausserkantonale
Hospitalisationen in Spitälern der Vereinbarungskantone im Sinne von Artikel
41 Absatz 3 KVG2) zu regeln.

## Art. 2 {#art_2}

Koordination der Spitalplanung
1 Die Vereinbarungskantone erarbeiten ihre Spitalplanungen auf der Basis einheitlicher medizinischer Leistungsgruppen.
2 Sie beziehen die ausserkantonalen Hospitalisationen von KV-, UV-, IV- und MV-
Patientinnen und -Patienten in ihre Planungen mit ein.

## Art. 3 {#art_3}

Koordination der Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone erteilen bis spätestens 31. Dezember 2014 für jede Leistungsgruppe wenigstens einen Leistungsauftrag an ein inner- oder ausserkantonales
Spital.
2 Sofern sich ein ausserkantonales Spital im Bereich der Akutsomatik für einen Leistungsauftrag bewirbt, erteilt der Wohnkanton den Leistungsauftrag an dieses Spital,
wenn dieses in der Leistungsgruppe:
a. einen Anteil von mindestens 10 Prozent an ausserkantonalen Patientinnen und
Patienten aus GDK-Ost-Kantonen aufweist und
1) Beitritt des Kantons Thurgau mit RRB vom 13. September 2011.
2) SR 832.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
832.40 Ostschweizer Spitalvereinbarung
b. mindestens 10 Prozent der Behandlungen der Patientinnen und Patienten des
Wohnkantons erbringt.
.. In begründeten Fällen kann bei der Gestaltung der Spitalliste von diesen Schwellenwerten abgewichen werden.
. Die in der kantonalen Gesetzgebung festgeschriebenen Anforderungen für die Erteilung von Leistungsaufträgen bleiben vorbehalten.
3 Das Recht der Vereinbarungskantone auf Konzentration der Anzahl Leistungsaufträge pro Leistungsgruppe zur Optimierung der Gesamtversorgung, insbesondere für
mengenmässig kleine und kostenintensive Leistungsbereiche, nach den Kriterien
von Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie das Recht zur Neuevaluation der Leistungserbringer, welche auf der Spitalliste einen Leistungsauftrag erhalten sollen,
bleiben vorbehalten.
4 Innerhalb der nach Artikel 3 Absatz 2 zu erteilenden Leistungsaufträge können
mengenmässig bedeutsame, klar definierte CHOP-, ICD- oder DRG-Einzelleistungen innerhalb einer Leistungsgruppe vom Wohnkanton in Absprache mit dem ausserkantonalen Spital vom Leistungsauftrag ausgenommen werden.
5 Bei Leistungsgruppen, für die kein Leistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 2 erteilt
wird, kann der Wohnkanton einem ausserkantonalen Spital einen Leistungsauftrag
für spezifische, vertraglich vereinbarte Fälle erteilen, wenn diese Fälle wegen deren
Komplexität innerkantonal nicht behandelt werden können.
6 Der Wohnkanton bezahlt die Behandlung nach Artikel 3 Absatz 5, wenn er eine
Kostengutsprache gemäss Artikel 5 erteilt hat.

## Art. 5 Art. 4 * … {#art_5}

Kostengutspracheverfahren
1 Die anteilmässige Abgeltung einer stationären Behandlung durch den Wohnkanton
nach dem für das betreffende Spital geltenden Tarif in einem ausserkantonalen
Spital, das nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person mit ei -
nem Leistungsauftrag für die der Behandlung entsprechende Leistungsgruppe aufgeführt ist, setzt eine Kostengutsprache voraus.
2 Die Kostengutsprache des Wohnkantons wird erteilt, wenn:
a. die entsprechende medizinische Behandlung in einem auf der Spitalliste des
Wohnkantons der versicherten Person aufgeführten Spital mit einem Leistungsauftrag für die der Behandlung entsprechende Leistungsgruppe nicht verfügbar ist;
Ostschweizer Spitalvereinbarung 832.40
b. der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, diese in ein Listenspital des Wohnkantons zu transportieren (Notfall). Der Notfall dauert an, solange eine Rückführung in ein Listenspital des Wohnkantons aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll oder mit den KVG-Kriterien Wirtschaftlichkeit,
Zweckmässigkeit und Wirksamkeit nicht vereinbar ist.
3 Die Kostengutsprache der zuständigen Behörde des Wohnkantons muss bei planbaren Spitalbehandlungen vor Spitaleintritt eingeholt werden. Bei einem Notfall ist das
Kostengutsprachegesuch innerhalb von sieben Tagen nach Spitaleintritt dem Wohnkanton einzureichen.
4 Hospitalisationen über 30 Tage hinaus bedürfen einer neuen Kostengutsprache.
5 Der Wohnkanton ist berechtigt, die Behandlung auf ihre medizinische Notwendigkeit und die Notfallindikation hin zu überprüfen.
6 Ohne Kostengutsprache erfolgt die Vergütung höchstens nach dem Referenztarif
des Wohnkantons für die betreffende Behandlung.
7 Die Vereinbarungskantone halten ihre Spitäler an, Kostengutsprachegesuche den
Wohnkantonen über die e-KoGu-Plattform (elektronische Kostengutsprache) einzureichen.

## Art. 7 Art. 6 * … {#art_7}

Inkrafttreten / Dauer
1 Die Vereinbarung tritt per 1. Januar 2012 in Kraft sofern ihr alle Kantone der
GDK–Ost beigetreten sind. Sie ersetzt die Ostschweizer Krankenhausvereinbarung
vom 20. November 1995 beziehungsweise 8. November 1999.
2 Artikel 4 und 6 sind bis am 31. Dezember 2012 befristet1). Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im ersten Quartal 2012 Verhandlungen über eine Anschlussregelung aufzunehmen. *
3 Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungskanton mit einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten jeweils auf das Jahresende gekündigt werden, jedoch frühestens auf
den 31. Dezember 2014. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, so können die übrigen Vereinbarungskantone innert 60 Tagen eine Anschlusskündigung einreichen.
1) Art. 4 und Art. 6 wurden durch Art. 3 der Ergänzungsvereinbarung zur Ostschweizer Spitalvereinbarung vom 26. April 2018 (RB 832.50) aufgehoben.
832.40 Ostschweizer Spitalvereinbarung
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 17.08.2011 13.09.2011 Erstfassung 43/2011
Art. 4 14.08.2018 01.01.2019 aufgehoben 34/2018 (2)
Art. 6 14.08.2018 01.01.2019 aufgehoben 34/2018 (2)
Art. 7 Abs. 2 14.08.2018 01.01.2019 geändert 34/2018 (2)
