---
title: "Verfassung des Kantons Uri"
id: 4efe7827-70c6-4180-9ce9-be88baf1c5ee
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: constitution
in_force: true
number: "1.1101"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/1.1101/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4efe7827-70c6-4180-9ce9-be88baf1c5ee
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17919/de
read_on: 2026-10-23
sha256: a3e4a3e88ca0ef050316821dc5c3941d837f2d086dbdc022784117b33f7ed47c
provisions: 105
---

# Verfassung des Kantons Uri

## Artikel 1 {#art_1}

Souveränität
1 Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen
Interessen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.

## Artikel 2 {#art_2}

Staatsziele
1 Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an:
a) eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen
b) Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen
und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen

## Artikel 3 c) die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen {#art_3}

Bürgerrecht
1 Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.

## Artikel 4 {#art_4}

Staatshaftung
1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.
2 Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt
oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
3 Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.

## Artikel 5 {#art_5}

Verantwortlichkeit der Organe
1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese
den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.

## Artikel 6 {#art_6}

Entschädigung bei Enteignung
1 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung
gleichkommen, sind voll zu entschädigen.
2 Staat und Kirche

## Artikel 7 {#art_7}

Landeskirchen
1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als
Landeskirchen anerkannt.
2 Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen
Rechts.

## Artikel 8 {#art_8}

Selbständigkeit
1 Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen.
2 Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.
3 Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
4 Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des
Kantons.
5 Übergangsbestimmung: Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis
dahin werden die bisher genehmigten Ausscheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die Anerkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise verfügen.

## Artikel 9 {#art_9}

Steuerhoheit
1 Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der
kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.
3 Grundrechte und Pflichten

## Artikel 10 {#art_10}

Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.

## Artikel 11 {#art_11}

Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder
Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.

## Artikel 12 {#art_12}

Freiheitsrechte
1 Gewährleistet sind:
a) das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und
Bewegungsfreiheit
b) das Recht auf Ehe und Familie
c) der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldegeheimnisses
d) die Glaubens- und Gewissensfreiheit
e) die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit
f) das Petitionsrecht
g) die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
h) die Niederlassungsfreiheit
i) die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit
k) die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl

## Artikel 13 l) die Eigentumsfreiheit {#art_13}

Rechtsschutz
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
2 Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und
auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

## Artikel 14 {#art_14}

Schranken der Grundrechte
1 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
2 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.
3 Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert.
4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.

## Artikel 15 {#art_15}

Verwirklichung der Grundrechte
1 Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der
übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

## Artikel 16 {#art_16}

Pflichten
1 Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.
4 Politische Rechte und Pflichten
4.1 Stimmrecht

## Artikel 17 {#art_17}

Stimm- und Wahlrecht: allgemein
1 Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. *
2 In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in
Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt.
3 Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen
teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.
4 Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.

## Artikel 18 {#art_18}

Stimm- und Wahlrecht: Ausdehnung
1 Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in
kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.
2 Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.

## Artikel 19 {#art_19}

Stimm- und Wahlrecht: Korporationen
1 Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.

## Artikel 20 {#art_20}

Ausübung des Stimmrechts
1 Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht.
4.2 Volkswahlen

## Artikel 21 {#art_21}

Obligatorische Volkswahl: kantonale
1 Die Stimmberechtigten wählen:
a) die Ständeräte
b) den Regierungsrat
c) den Landammann und den Landesstatthalter
d) * das Landgericht
e) * das Obergericht
Artikel 22 *…
Artikel 23 *Obligatorische Volkswahl: in der Gemeinde
1 Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung vorgesehenen
Behörden und Angestellten. *
4.3 Volksabstimmungen

## Artikel 24 {#art_24}

Obligatorische Volksabstimmung des Kantons
1 Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen:
a) die Verfassungsänderungen
b) die kantonalen Gesetze
c) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken
d) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken,
wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind
e) kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs
f) kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung,
wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die
Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der
Volksabstimmung
g) kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen

## Artikel 25 {#art_25}

Fakultative Volksabstimmung des Kantons
1 Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie
von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind,
deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist. *
2 Volksreferenden sind zulässig gegen:
a) Verordnungen
b) Konkordate des Landrates
c) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken
d) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken,
wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind
e) grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons
3 Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der
Referendumsvorlage einzureichen.
4 Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung
unterstellen.
5 Übergangsbestimmung zu Artikel 24 Buchstabe c und d und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c und d: Für Ausgaben, die im Zeitpunkt der Volksabstimmung vom Landrat bereits beschlossen sind, gilt die bisherige Regelung. *

## Artikel 27 Artikel 26 *… {#art_27}

Kantonale Volksinitiative: Gegenstand
1 Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die
Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen
verlangt werden.
2 Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder
die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.

## Artikel 28 {#art_28}

Kantonale Volksinitiative: Form und Verfahren
1 Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
2 Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt
sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist. *
3 Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der
Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

## Artikel 29 {#art_29}

Gemeindliche Volksinitiative
1 Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden
liegen.
2 Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten
aufweisen. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.
4.4 Abstimmungsordnung

## Artikel 30 {#art_30}

Wahlen und Abstimmungen
1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons werden an der Urne getroffen. *
2 Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne. *
3 Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden. *
5 Öffentliche Aufgaben
5.1 Grundsätze

## Artikel 31 {#art_31}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben
zusammen.

## Artikel 32 {#art_32}

Enteignung
1 Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig.
2 Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu.
5.2 Bildungswesen und Kulturpflege

## Artikel 33 {#art_33}

Öffentliche Schulen
1 Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.
Artikel 34 *Volksschulen: Schulbesuch
1 Der Besuch der Volksschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch.

## Artikel 35 {#art_35}

Volksschulen: Trägerschaft und Aufsicht
1 Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.
2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

## Artikel 36 {#art_36}

Volksschulen: Sonderschulen
1 Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die
Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.
Artikel 37 *Kindergärten
1 Die Gemeinden führen Kindergärten.

## Artikel 38 {#art_38}

Berufsschule und höhere Schulen
1 Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung.
2 Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an
solchen beteiligen.

## Artikel 39 {#art_39}

Privatschulen
1 Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind
bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.

## Artikel 40 {#art_40}

Ausbildungshilfen
1 Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen
aus.

## Artikel 41 {#art_41}

Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung
1 Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.

## Artikel 42 {#art_42}

Kulturpflege
1 Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.

## Artikel 43 {#art_43}

Gesetzgebung
1 Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die
Kulturpflege näher aus.
5.3 Sozialhilfe

## Artikel 44 {#art_44}

Aufgabenteilung
1 Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den
Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen.
3 Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.
5.4 Gesundheitswesen

## Artikel 45 {#art_45}

Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für
die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
2 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.

## Artikel 46 {#art_46}

Besondere Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet
das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.
2 Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere
Kranken- und Pflegeheime unterstützen.
5.5 Lebensraum

## Artikel 47 {#art_47}

Raumplanung
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des
Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.
2 Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im
Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.

## Artikel 48 {#art_48}

Bauwesen
1 Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.
2 Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der
Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.

## Artikel 49 {#art_49}

Schutz der Umwelt und des Lebensraumes
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz
des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.
2 Der Kanton erlässt Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren und zur
Beschränkung und Regulierung des Bestands. Die Förderung des Grossraubtierbestands ist verboten. *

## Artikel 50 {#art_50}

Öffentliche Sachen
1 Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten.
2 Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und
über deren Gebrauch und Nutzung.
3 Er regelt die Nutzung des Grundwassers.
4 Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen
werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich
beteiligen kann.
5.6 Wirtschaft

## Artikel 51 {#art_51}

Wirtschaftspolitik
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft.
2 Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile
an.

## Artikel 52 {#art_52}

Rahmenbedingungen
1 Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen
für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den
Dienstleistungssektor.

## Artikel 53 {#art_53}

Gesetzgebung
1 Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der
wirtschaftlichen Tätigkeiten.
Artikel 54 *Kantonalbank
1 Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.
2 Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie
dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.

## Artikel 55 {#art_55}

Regalrechte: Begriff
1 Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und
wirtschaftlichen Nutzung.

## Artikel 56 {#art_56}

Regalrechte: Salz-, Jagd- und Fischereiregal
1 Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal
zu.

## Artikel 57 {#art_57}

Regalrechte: Bergregal
1 Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.
2 Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche).
3 Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.
5.7 Finanzordnung

## Artikel 58 {#art_58}

Finanzhaushalt
1 Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu
führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.
2 Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und
gewährleisten die Finanzkontrolle.
3 Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.

## Artikel 59 {#art_59}

Mittelbeschaffung
1 Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel
durch:
a) die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen
b) die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte
c) Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen
d) allfällige weitere Erträgnisse
e) Aufnahme von Anleihen und Darlehen
2 Gemeindeverbände erheben keine Steuern.
3 Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der
Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.

## Artikel 60 {#art_60}

Grundsätze der Steuererhebung
1 Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.
2 Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.
3 Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind
mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.

## Artikel 61 {#art_61}

Finanzausgleich
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden
sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.
6 Gliederung des Staates
6.1 Kanton

## Artikel 62 {#art_62}

Gebiet
1 Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft
gewährleistet ist.
2 Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.

## Artikel 63 {#art_63}

Hauptort
1 Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf.
2 Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf.
6.2 Gemeinden

## Artikel 64 {#art_64}

Gemeindearten
1 Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt:
a) die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst
b) die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst
c) die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger umfasst
d) die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle
in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst
2 Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer
Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.

## Artikel 65 {#art_65}

Rechtsnatur
1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

## Artikel 66 {#art_66}

Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen *
1 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen richten sich nach dem
Gemeindegesetz. *
2 Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für
die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.
Artikel 67 *Einwohnergemeinden
1 Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im
Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung gewährleistet ist.
2 Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz.

## Artikel 68 {#art_68}

Kirchgemeinde
1 Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.

## Artikel 69 {#art_69}

Ortsbürgergemeinde
1 Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.
2 Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind,
müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde umschreiben.
2.1 Übergangsbestimmung: Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als
solche nach Absatz 2 anerkannt. Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist kann
der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete ersatzweise anpassen.
3 Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit einer

## Artikel 70 anderen zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde. * {#art_70}

Korporationsbürgergemeinde
1 Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach
dem Recht der Korporationen.
Artikel 71 *Zweckverbände
1 Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände.
2 Übergangsbestimmung: Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt
und anerkannt.
6.3 Korporationen

## Artikel 72 {#art_72}

Rechtsnatur
1 Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche
Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.
3 Übergangsbestimmung: Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden
werden anerkannt. Die entsprechenden Ausscheidungsdekrete sind innert
fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.

## Artikel 73 {#art_73}

Korporationsvermögen
1 Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.

## Artikel 74 {#art_74}

Zusammenarbeit
1 Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren
Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.
7 Organisation und Zuständigkeiten des Staates
7.1 Grundsätze

## Artikel 75 {#art_75}

Gewaltenteilung
1 Rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalten sind getrennt.

## Artikel 76 {#art_76}

Unvereinbarkeiten
1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates
sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein
Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.
2 Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt:
a) Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein
b) dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören
c) * vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein
d) als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten
3 Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als

## Artikel 77 Mitglied anzugehören. * {#art_77}

Verwandtenausschluss
1 Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören: *
a) Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen,
die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben
b) Verwandte im ersten und zweiten Grad
c) Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen und Partner von Verwandten im ersten und zweiten
Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten
Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben
2 Die Bestimmung gilt nicht für den Landrat.
Artikel 78 *Ausstand
1 Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die
sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.

## Artikel 79 {#art_79}

Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzgebung bezeichnet die im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen
Ausnahmen.
2 Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.

## Artikel 80 {#art_80}

Beschlussfähigkeit
1 Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens
aber drei Mitglieder anwesend sind.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

## Artikel 81 und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes. * {#art_81}

Beschlussfassung
1 Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse
zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.
2 Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.
Artikel 82 *Vereidigung
1 Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.
Artikel 83 *Amtsdauer
1 Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den
Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des
Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.
2 Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Diese kann für
bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten. *
3 Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

## Artikel 84 {#art_84}

Amtsantritt
1 Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten
ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden
Sitzung der Bundesversammlung.
2 Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. *
3 Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.
4 Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt
gewährleistet ist.

## Artikel 85 {#art_85}

Amtszwang
1 Die Gesetzgebung regelt den Amtszwang.

## Artikel 86 {#art_86}

Information der Öffentlichkeit
1 Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen überwiegen.
7.2 Der Kanton
7.2.1 Der Landrat

## Artikel 87 {#art_87}

Stellung und Zusammensetzung
1 Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons. Er
übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
2 Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.

## Artikel 88 {#art_88}

Wahl
1 Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für
Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der
Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. Das Nähere
regelt das Gesetz. *
2 Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer
Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:
a) Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere
Zuteilung aus
b) Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser
Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt
wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht
c) Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden
mit den grössten Restzahlen
3 Übergangsbestimmung zu Artikel 88 Absatz 1: Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsänderung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat

## Artikel 89 nach dem System der Mehrheitswahl gewählt. * {#art_89}

Verfahrensordnung
1 Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten
und den Vizepräsidenten.
2 Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unterliegt.
3 Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender
Stimme teil.

## Artikel 90 {#art_90}

Zuständigkeiten: Gesetzgebung
1 Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller
oder der meisten Bürger festlegen.
2 Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzgebung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.
3 Der Regierungsrat erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald
als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und

## Artikel 91 Befristung entscheidet. * {#art_91}

Zuständigkeiten: Finanzbeschlüsse
1 Der Landrat:
a) beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue
Ausgaben
b) beschliesst den jährlichen Voranschlag
c) nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank

## Artikel 92 und jene des Kantonsspitals ab {#art_92}

Zuständigkeiten: Wahlen
1 Der Landrat wählt:
a) die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen,
auf Vorschlag des Regierungsrates
b) den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten
c) * …
d) den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften
e) * die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist

## Artikel 93 f) * den Bankrat {#art_93}

Zuständigkeiten: weitere Zuständigkeiten
1 Der Landrat:
a) genehmigt rechtsetzende Konkordate
b) genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des
Obergerichtes
c) übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 Bundesverfassung, SR 101)
d) * …
e) übt das Begnadigungsrecht aus
f) entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht
zuständig ist
g) nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis
h) bewilligt Anleihen
i) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt
7.2.2 Der Regierungsrat und die Verwaltung

## Artikel 94 {#art_94}

Regierungsrat: Stellung und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde
des Kantons.
2 Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.

## Artikel 95 {#art_95}

Regierungsrat: Wahl
1 Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl bestellt.
2 Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu
nehmen. Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt werden.

## Artikel 96 {#art_96}

Regierungsrat: Organisation
1 Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.
2 Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen geschaffen, die im
Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.

## Artikel 97 {#art_97}

Regierungstätigkeiten
1 Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen
Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Der Regierungsrat hat im Weitern:
a) den Kanton nach innen und aussen zu vertreten
b) die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren
c) die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pflegen
d) im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Konkordate abzuschliessen
e) Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen
übertragen sind
f) * im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen
g) dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und
den Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vorzulegen
h) alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen,
die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich

## Artikel 98 einer anderen Behörde zugewiesen sind {#art_98}

Vorbereitung der Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen,
Gesetzen und Verordnungen vor.

## Artikel 99 {#art_99}

Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde. Er steht der kantonalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen
Aufgaben.
2 Der Regierungsrat sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der
Verwaltung.
3 Er entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Verwaltungsbeschwerden.

## Artikel 100 {#art_100}

Der Erziehungsrat
1 Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.
2 Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und
fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.

## Artikel 101 {#art_101}

Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden
durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet.
2 Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten,
Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden.
3 Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der
Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.
7.2.3 Die richterlichen Behörden
Artikel 102 * Grundsatz
1 Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht
verpflichtet.
2 Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet
dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
im Kanton Uri.
3 Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung, soweit
die Gesetzgebung ihnen solche überträgt.
Artikel 103 * Organisation, Aufgaben und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen.
2 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständigkeiten
und Verfahren in einer Verordnung zu regeln. *
Artikel 104 * Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) die Schlichtungsbehörde
b) * die Landgerichtspräsidien
c) * das Landgericht
d) das Obergericht
2 Das Gesetz kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuweisen.
Artikel 105 * Strafgerichtsbarkeit
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: *
a) die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren
b) * Landgerichtspräsidium
c) * …
d) * das Landgericht
e) das Obergericht
2 Organe der Jugendstrafrechtspflege sind:
a) der Jugendanwalt
b) das Jugendgericht
c) die Jugendgerichtskommission des Obergerichts
3 Die Gesetzgebung kann kantonale und gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.
Artikel 105a * Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) das Obergericht
b) weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben
der Verwaltungsrechtsprechung überträgt
7.3 Die Gemeinden
7.3.1 Allgemeine Bestimmungen

## Artikel 106 {#art_106}

Selbständigkeit
1 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden
befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen
Sachen selbständig zu verwalten. *
2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

## Artikel 107 {#art_107}

Aufgaben
1 Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Gemeindegesetz. *
2 Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie
sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.
3 Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausscheidungsdekret übertragen sind.
4 Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem
Recht der Korporationen.
5 Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats, sofern es sich nicht um

## Artikel 108 gleichartige Gemeinden handelt. * {#art_108}

Organisation
1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten. *
2 Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde
einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein
Schulrat und ein Sozialrat, gewählt werden. *
3 Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem
Recht der Korporationen.

## Artikel 109 {#art_109}

Zuständigkeit
1 Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.
Artikel 109a * Ausführungsrecht
1 Das Nähere bestimmt das Gemeindegesetz.
7.3.2 Die Einwohnergemeinde

## Artikel 110 {#art_110}

Zuständigkeit der Stimmberechtigten
1 Die Stimmberechtigten sind zuständig: *
a) Rechtsvorschriften zu beschliessen
b) den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden
c) die Abgaben der Gemeinde festzulegen
d) * …
e) * die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat und,
sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen
f) Ausscheidungsdekrete zu beschliessen
g) Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung
nach Artikel 107 zu beschliessen
2 Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar, soweit die besondere
Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Artikel 111 * Gemeinderat
1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren
Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
Artikel 112 * Schulrat
1 Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
Artikel 113 * Sozialrat
1 Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
7.3.3 Die Kirchgemeinde
Artikel 114 * Zuständigkeit der Stimmberechtigten
1 Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der
Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.
2 Sie wählen den Kirchenrat und den Ortspfarrer.

## Artikel 115 {#art_115}

Kirchenrat
1 Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem
Verwalter und mindestens zwei Mitgliedern.
2 Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.
7.3.4 Die Ortsbürgergemeinde
Artikel 116 * Zuständigkeiten der Stimmberechtigten
1 Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der
Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde.
2 Sie wählen den Ortsbürgerrat.

## Artikel 117 {#art_117}

Ortsbürgerrat
1 Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten,
dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.
2 Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen Aufgaben.
7.4 Die Korporationen

## Artikel 118 {#art_118}

Selbständigkeit
1 Die Korporationen organisieren und verwalten sich nach demokratischen
Grundsätzen selbst.
2 Das Handeln der Korporationen untersteht der Rechtskontrolle des
Kantons.
8 Verfassungsrevision

## Artikel 119 {#art_119}

Grundsatz
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

## Artikel 120 {#art_120}

Teilrevision
1 Vorlagen auf Teilrevision der Kantonsverfassung werden vom Landrat oder
durch Volksinitiative der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet.
2 Übergangsbestimmung: Der Regierungsrat kann Volksinitiativen, die zur
Zeit des Inkrafttretens dieser Verfassung hängig sind, redaktionell dem Text
der neuen Verfassung anpassen.

## Artikel 121 {#art_121}

Totalrevision
1 Der Landrat oder auf Volksinitiative hin das Volk können die Totalrevision
der Kantonsverfassung beschliessen.
2 Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom
Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind wählbar.
3 Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine
Anwendung.
9 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Artikel 122 {#art_122}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 wird aufgehoben.

## Artikel 123 {#art_123}

Inkrafttreten
1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie unterliegt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung1).

## Artikel 124 {#art_124}

Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
2 Erlasse, die von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde geschaffen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die Änderung solcher Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

## Artikel 125 {#art_125}

Wahlen
1 Die Mitglieder der Behörden und die Beamten bleiben bis zum Ende der
laufenden Amtsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 1988, im Amt.
2 Bestehende Behörden, die sich nicht mehr auf eine Verfassungsgrundlage
stützen können, werden auf das Ende der laufenden Amtsdauer aufgelöst.
1) Von der Bundesversammlung gewährleistet am 3. Oktober 1985.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
28.10.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung AB 13.07.1984
05.03.1989 05.03.1989 Artikel 17 Abs. 1 geändert AB 23.12.1988
24.09.1989 24.09.1989 Artikel 88 Abs. 3 geändert AB 21.04.1989
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 80 Abs. 2 geändert AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 102 totalrevidiert AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 103 totalrevidiert AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 105 totalrevidiert AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 105a eingefügt AB 16.04.1992
28.11.1993 01.01.1994 Artikel 24 Abs. 1, c) geändert AB 29.10.1993
28.11.1993 01.01.1994 Artikel 24 Abs. 1,
geändert AB 29.10.1993
28.11.1993 01.01.1994 Artikel 25 Abs. 2, c) geändert AB 29.10.1993
28.11.1993 01.01.1994 Artikel 25 Abs. 2,
geändert AB 29.10.1993
28.11.1993 01.01.1994 Artikel 25 Abs. 5 eingefügt AB 29.10.1993
02.03.1997 01.08.1998 Artikel 37 totalrevidiert AB 24.01.1997
08.06.1997 01.10.1997 Artikel 25 Abs. 1 geändert AB 02.05.1997
08.06.1997 01.10.1997 Artikel 28 Abs. 2 geändert AB 02.05.1997
28.09.1997 01.01.1998 Artikel 108 Abs. 2 geändert AB 22.08.1997
28.09.1997 01.01.1998 Artikel 110 Abs. 1,
e)
geändert AB 22.08.1997
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 23 totalrevidiert AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 76 Abs. 2, c) geändert AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 76 Abs. 3 geändert AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 78 totalrevidiert AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 82 totalrevidiert AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 83 totalrevidiert AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 92 Abs. 1, c) aufgehoben AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 92 Abs. 1,
e)
geändert AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 106 Abs. 1 geändert AB 14.04.2000
02.12.2001 01.09.2003 Artikel 54 totalrevidiert AB 26.10.2001
02.12.2001 01.09.2003 Artikel 92 Abs. 1, f) geändert AB 26.10.2001
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.11.2006 01.01.2007 Artikel 77 Abs. 1 geändert AB 20.10.2007
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 103 Abs. 2 geändert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 104 totalrevidiert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 105 Abs. 1 geändert AB 16.07.2010
28.11.2010 01.01.2011 Artikel 93 Abs. 1,
aufgehoben AB 10.09.2010
28.11.2010 01.01.2011 Artikel 97 Abs. 2, f) geändert AB 10.09.2010
28.11.2010 01.01.2011 Artikel 110 Abs. 1,
aufgehoben AB 10.09.2010
23.09.2012 01.08.2016 Artikel 34 totalrevidiert AB 13.04.2012
22.09.2013 23.09.2013 Artikel 67 totalrevidiert AB 03.05.2013
22.09.2013 22.09.2013 Artikel 69 Abs. 3 geändert AB 03.05.2013
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 23 Abs. 1 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 26 aufgehoben AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 30 Abs. 2 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 30 Abs. 3 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 66 Titel geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 66 Abs. 1 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 71 totalrevidiert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 83 Abs. 2 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 84 Abs. 2 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 107 Abs. 1 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 107 Abs. 5 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 108 Abs. 1 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 109a eingefügt AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 110 Abs. 1 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 111 totalrevidiert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 112 totalrevidiert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 113 totalrevidiert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 114 totalrevidiert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 116 totalrevidiert AB 07.10.2016
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 21 Abs. 1,
geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 21 Abs. 1,
e)
geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 22 aufgehoben AB 14.09.2018
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 30 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 104 Abs. 1,
b)
geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 104 Abs. 1,
geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 105 Abs. 1,
b)
geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 105 Abs. 1,
aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 105 Abs. 1,
geändert AB 14.09.2018
10.02.2019 11.02.2019 Artikel 49 Abs. 2 eingefügt AB 23.11.2018
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 88 Abs. 1 geändert AB 22.02.2019
29.11.2020 15.12.2020 Artikel 90 Abs. 3 eingefügt AB 09.10.2020
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 28.10.1984 01.01.1985 Erstfassung AB 13.07.1984
Artikel 17 Abs. 1 05.03.1989 05.03.1989 geändert AB 23.12.1988
Artikel 21 Abs. 1,
25.11.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018
Artikel 21 Abs. 1,
e)
25.11.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018
Artikel 22 25.11.2018 01.06.2023 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 23 21.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert AB 14.04.2000
Artikel 23 Abs. 1 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 24 Abs. 1,
28.11.1993 01.01.1994 geändert AB 29.10.1993
Artikel 24 Abs. 1,
28.11.1993 01.01.1994 geändert AB 29.10.1993
Artikel 25 Abs. 1 08.06.1997 01.10.1997 geändert AB 02.05.1997
Artikel 25 Abs. 2,
28.11.1993 01.01.1994 geändert AB 29.10.1993
Artikel 25 Abs. 2,
28.11.1993 01.01.1994 geändert AB 29.10.1993
Artikel 25 Abs. 5 28.11.1993 01.01.1994 eingefügt AB 29.10.1993
Artikel 26 21.05.2017 01.06.2017 aufgehoben AB 07.10.2016
Artikel 28 Abs. 2 08.06.1997 01.10.1997 geändert AB 02.05.1997
Artikel 30 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018
Artikel 30 Abs. 2 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 30 Abs. 3 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 34 23.09.2012 01.08.2016 totalrevidiert AB 13.04.2012
Artikel 37 02.03.1997 01.08.1998 totalrevidiert AB 24.01.1997
Artikel 49 Abs. 2 10.02.2019 11.02.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 54 02.12.2001 01.09.2003 totalrevidiert AB 26.10.2001
Artikel 66 21.05.2017 01.06.2017 Titel geändert AB 07.10.2016
Artikel 66 Abs. 1 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 67 22.09.2013 23.09.2013 totalrevidiert AB 03.05.2013
Artikel 69 Abs. 3 22.09.2013 22.09.2013 geändert AB 03.05.2013
Artikel 71 21.05.2017 01.06.2017 totalrevidiert AB 07.10.2016
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 76 Abs. 2,
21.05.2000 01.01.2001 geändert AB 14.04.2000
Artikel 76 Abs. 3 21.05.2000 01.01.2001 geändert AB 14.04.2000
Artikel 77 Abs. 1 26.11.2006 01.01.2007 geändert AB 20.10.2007
Artikel 78 21.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert AB 14.04.2000
Artikel 80 Abs. 2 17.05.1992 01.06.1995 geändert AB 16.04.1992
Artikel 82 21.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert AB 14.04.2000
Artikel 83 21.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert AB 14.04.2000
Artikel 83 Abs. 2 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 84 Abs. 2 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 88 Abs. 1 19.05.2019 01.10.2019 geändert AB 22.02.2019
Artikel 88 Abs. 3 24.09.1989 24.09.1989 geändert AB 21.04.1989
Artikel 90 Abs. 3 29.11.2020 15.12.2020 eingefügt AB 09.10.2020
Artikel 92 Abs. 1,
21.05.2000 01.01.2001 aufgehoben AB 14.04.2000
Artikel 92 Abs. 1,
e)
21.05.2000 01.01.2001 geändert AB 14.04.2000
Artikel 92 Abs. 1, f) 02.12.2001 01.09.2003 geändert AB 26.10.2001
Artikel 93 Abs. 1,
28.11.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 10.09.2010
Artikel 97 Abs. 2, f) 28.11.2010 01.01.2011 geändert AB 10.09.2010
Artikel 102 17.05.1992 01.06.1995 totalrevidiert AB 16.04.1992
Artikel 103 17.05.1992 01.06.1995 totalrevidiert AB 16.04.1992
Artikel 103 Abs. 2 26.09.2010 01.01.2011 geändert AB 16.07.2010
Artikel 104 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
Artikel 104 Abs. 1,
b)
25.11.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018
Artikel 104 Abs. 1,
25.11.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018
Artikel 105 17.05.1992 01.06.1995 totalrevidiert AB 16.04.1992
Artikel 105 Abs. 1 26.09.2010 01.01.2011 geändert AB 16.07.2010
Artikel 105 Abs. 1,
b)
25.11.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018
Artikel 105 Abs. 1,
25.11.2018 01.06.2023 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 105 Abs. 1,
25.11.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018
Artikel 105a 17.05.1992 01.06.1995 eingefügt AB 16.04.1992
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 106 Abs. 1 21.05.2000 01.01.2001 geändert AB 14.04.2000
Artikel 107 Abs. 1 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 107 Abs. 5 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 108 Abs. 1 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 108 Abs. 2 28.09.1997 01.01.1998 geändert AB 22.08.1997
Artikel 109a 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 07.10.2016
Artikel 110 Abs. 1 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 110 Abs. 1,
28.11.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 10.09.2010
Artikel 110 Abs. 1,
e)
28.09.1997 01.01.1998 geändert AB 22.08.1997
Artikel 111 21.05.2017 01.06.2017 totalrevidiert AB 07.10.2016
Artikel 112 21.05.2017 01.06.2017 totalrevidiert AB 07.10.2016
Artikel 113 21.05.2017 01.06.2017 totalrevidiert AB 07.10.2016
Artikel 114 21.05.2017 01.06.2017 totalrevidiert AB 07.10.2016
Artikel 116 21.05.2017 01.06.2017 totalrevidiert AB 07.10.2016
