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title: "Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Gewährung eines Rabatts auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI"
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provisions: 5
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# Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Gewährung eines Rabatts auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI

## Art. 1 {#art_1}

Fahrzeugen der Emissionsklasse EURO VI wird vorübergehend ein Rabatt von 10 Prozent auf die Abgabekategorie gewährt.

## Art. 2 {#art_2}

Der in Artikel 1 erwähnte Rabatt wird nur Fahrzeugen gewährt, die über einen Eintrag im Fahrzeugausweis oder eine andere gleichwertige von den nationalen Behörden ausgestellte Bescheinigung nachweisen können, dass das Fahrzeug der EURO VI-Emissionsklasse entspricht. Der Nachweis ist im Motorfahrzeug mitzuführen.

## Art. 3 {#art_3}

Die zuständigen schweizerischen Behörden behalten sich das Recht vor, EURO VI‑Fahrzeuge, für die ein Rabatt gewährt wird, auf die Einhaltung der entsprechenden Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.

## Art. 4 {#art_4}

Die Schweiz behält sich das Recht vor, ab 2014 die Lage betreffend den in Artikel 1 erwähnten Rabatt zu überprüfen und diese Rabattierung dann gegebenenfalls zu reduzieren oder zu beenden.

## Art. 5 {#art_5}

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Geschehen zu Bern am 16. Mai 2012.
Der Vorsitzende:
Peter Füglistaler
Der Leiter der Delegation der Europäischen Union:
Fotis Karamitsos
