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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer"
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provisions: 11
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# Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

## § 1 I. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer {#par_1}

Vollzugsbehörden (Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG)
1 Als zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes wird das Amt für
Wirtschaft und Arbeit (AWA) bezeichnet.

## § 2 {#par_2}

1 Die Kontrollorgane gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes sowie die involvierten kantonalen Amtsstellen
koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten insbesondere auch mit den Kontrollorganen und Amtsstellen anderer Kantone zusammen. Es sind namentlich einheitliche Erhebungen und Beschaffung von
Unterlagen, Informationen und Statistiken anzustreben.
2 Sie tauschen untereinander die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aus.

## § 3 {#par_3}

Finanzierung der paritätischen Kommission (Art. 7 Abs. 5 EntsG)
1 Der Kanton übernimmt die Mehrkosten, die den Vertragsparteien für einen vom Kanton allgemein
verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag entstehen. Als Mehrkosten gelten diejenigen Verwaltungsaufwendungen, die sich aus dem Vollzug des Bundesgesetzes im Vergleich zum üblichen Vollzug des
Gesamtarbeitsvertrages ergeben.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Entschädigung in Absprache mit den Sozialpartnern fest.

## § 4 {#par_4}

Verfahren und Rechtsmittel bei Sanktionen (Art. 9 EntsG)
1 Sanktionen gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes werden den Parteien schriftlich in Form einer Verfügung eröffnet.
2 Die Verfügung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

## § 4a {#par_4a}

1 Für Handlungen der tripartiten Kommission oder des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) im
Zusammenhang mit einer Betriebskontrolle werden folgende Gebühren beim kontrollierten Betrieb erhoben, sofern bei ihm ein Verstoss gegen das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgestellt wird: *
a) Für jede geleistete Arbeitsstunde wird eine Gebühr von CHF 100 berechnet. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber hinaus die volle
Gebühr.
1) SR 823.20.
2) SR 220.
3) SR 823.201.
Entsendeverordnung 812.900
b) Für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen wird eine Grundgebühr
von CHF 60 sowie eine Gebühr von CHF 1 pro gefahrenem Kilometer berechnet.
c) Für die Herstellung von Fotokopien wird eine Gebühr von CHF 1 pro Seite berechnet.
d) Weitere Auslagen, wie insbesondere Reiseentschädigungen, Honorare für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Sachverständige oder Post-, Fax- und Telefontaxen, werden
gemäss Aufwand belastet.
2 Als Handlung im Zusammenhang mit einer Betriebskontrolle gilt jede Verrichtung, die geeignet ist,
einen Verstoss gegen die bundesrechtlichen Entsendebestimmungen festzustellen oder zu belegen, sowie die Behandlung des Verstosses an den Sitzungen der tripartiten Kommission. *
3 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) berechnet seinen Aufwand für die Tätigkeit als besonderes Kontrollorgan gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 nach Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von CHF
100. *
4 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erhebt eine nach Aufwand berechnete Gebühr von *
a) * maximal CHF 500 für die Anordnung oder das Androhen einer Verwaltungsbusse gemäss
Art. 9 Abs. 2 lit. a, lit. b Ziff. 1, lit. d Ziff. 1 und lit. f EntsG;
b) * CHF 200 bis CHF 2'000 für die Auferlegung eines Dienstleistungsverbotes gemäss Art. 9
Abs. 2 lit. b Ziff. 2, lit. c, lit. d Ziff. 2 und lit. e EntsG.

## § 5 {#par_5}

1 Gegen Verfügungen der zuständigen Behörde kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim zuständigen
Departement Rekurs angemeldet werden. Innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist
die Rekursbegründung einzureichen.
2 Gegen Verfügungen des zuständigen Departementes kann innert der gleichen Fristen an den Regierungsrat rekurriert werden.
3 Das verwaltungsinterne Rekursverfahren richtet sich nach dem Organisationsgesetz und dem Gesetz
über die Verwaltungsgebühren, das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren nach dem Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege 4).

## § 6 {#par_6}

Strafbestimmungen (Art. 12 EntsG)
1 Die Zuständigkeit zur Strafverfolgung richtet sich nach der Verordnung über die Durchführung des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010. *

## § 7 II. Tripartite Kommission {#par_7}

Wahl und Organisation (Art. 360b OR)
1 Die tripartite Kommission besteht aus neun ordentlichen Mitgliedern, die sich aus je drei Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie des Kantons
zusammensetzt.
2 Der Regierungsrat wählt zu Beginn jeder Legislaturperiode die Mitglieder aus dem Kreis der von repräsentativen Organisationen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vorgeschlagenen Personen,
sofern diese von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht haben. Ferner wählt der Regierungsrat die
Mitglieder des Kantons sowie die notwendigen Ersatzmitglieder.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst. Sie erlässt ein Reglement, das die Details ihrer Organisation
und namentlich ihrer eigenen Kompetenzen sowie derjenigen der Subkommissionen, der Mitglieder
und des Präsidiums festhält. Das Reglement unterliegt der Genehmigung des zuständigen Departe -
ments.
4 Die tripartite Kommission untersteht administrativ der Aufsicht des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt. *
4) § 5 Abs. 3: Jetziger Titel: Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VPRG).
Entsendeverordnung 812.900
5 Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) geführt.

## § 8 {#par_8}

Expertinnen und Experten
1 Die tripartite Kommission kann Expertinnen und Experten beiziehen. Sie kann zur Abklärung von
besonderen Fragen Gruppen oder Ausschüsse bilden.

## § 9 {#par_9}

Finanzierung
1 Die aus der Tätigkeit der tripartiten Kommission erwachsenden Kosten gehen zu Lasten des Staates.
2 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der tripartiten Kommission.
§ 10 * Durchführung von Untersuchungen
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt entscheidet im Streitfall, welche Unterlagen
für die Durchführung von Untersuchungen gemäss Art. 360b Abs. 5 OR notwendig sind.

## § 11 III. Änderung bisherigen Rechts, Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_11}

1 Die Verordnung über die Verfolgung von Straftaten im Verzeigungsverfahren vom 16. Dezember
1997 wird wie folgt geändert: 5)
Diese Verordnung ist zu publizieren. Die §§ 7–9 werden auf den 1. Dezember 2003 6), die §§ 1–6 und
10 sowie die Änderung der Verordnung über die Verfolgung von Straftaten im Verzeigungsverfahren
auf den 1. Juni 2004 wirksam.
5) § 11: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
6) Publiziert am 10. 12. 2003.
Entsendeverordnung 812.900
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.12.2003 01.12.2003 Erlass Erstfassung KB 10.12.2003
25.01.2005 30.01.2005 § 4 a Abs. 1 eingefügt -
25.01.2005 30.01.2005 § 4 a Abs. 2 eingefügt -
25.01.2005 30.01.2005 § 4 a Abs. 3 eingefügt -
25.01.2005 30.01.2005 § 4 a Abs. 4 eingefügt -
09.12.2008 01.01.2009 § 7 Abs. 4 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 10 totalrevidiert -
28.06.2016 01.07.2016 § 6 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
19.03.2019 28.03.2019 § 4 a Abs. 4, lit. a) geändert KB 23.03.2019
19.03.2019 28.03.2019 § 4 a Abs. 4, lit. b) geändert KB 23.03.2019
Entsendeverordnung 812.900
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.12.2003 01.12.2003 Erstfassung KB 10.12.2003
§ 4 a Abs. 1 25.01.2005 30.01.2005 eingefügt -
§ 4 a Abs. 2 25.01.2005 30.01.2005 eingefügt -
§ 4 a Abs. 3 25.01.2005 30.01.2005 eingefügt -
§ 4 a Abs. 4 25.01.2005 30.01.2005 eingefügt -
§ 4 a Abs. 4, lit. a) 19.03.2019 28.03.2019 geändert KB 23.03.2019
§ 4 a Abs. 4, lit. b) 19.03.2019 28.03.2019 geändert KB 23.03.2019
§ 6 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 7 Abs. 4 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 10 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
