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title: "Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz"
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# Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt die gemeinsame Organisation und
Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen für das Verwaltungspersonal der beteiligten Kantone.

## Art. 2 {#art_2}

Gegenstand der Vereinbarung
Die Vereinbarung regelt:
a. die Übertragung des Betriebes einer Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz als Kompetenzzentrum für Personal- und
Managemententwicklungsfragen für das Personal der öffentlichen
Dienste der Zentralschweiz durch die Kantone Uri, Schwyz,
Obwalden, Nidwalden und Zug als Leistungskäufer an den Kanton
Luzern als Leistungserbringer, wobei der Kanton Luzern das Angebot
der Fachstelle ebenfalls nutzt;
b. die Aufgaben der Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz
als Leistungsersteller;
c. die Finanzierung der Fachstelle und ihrer Dienstleistungen sowie
d. die Mitsprache der Vereinbarungskantone.
1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 Unter „Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz“ wird die umfassende
Organisation der gemeinsamen Weiterbildung für das
Verwaltungspersonal der Vereinbarungskantone verstanden.
2 Als „Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz“ (kurz
Fachstelle) wird das mit der Umsetzung der Verwaltungsweiterbildung
Zentralschweiz beauftragte Kompetenzzentrum bezeichnet.
3 Leistungsbezüger sind Personen, die das Angebot der
Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz nutzen.

## Art. 4 B. Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz {#art_4}

Grundsatz
1 Die Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz ist

## Art. 5 verantwortlich für das jährliche Weiterbildungsangebot gemäss {#art_5}

2 Die Trägerkantone haben das Recht, eigene Weiterbildungsangebote im
Programm der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz unter der Rubrik
„kantonale Weiterbildungsangebote“ zu platzieren. Diese Angebote
verbleiben in der organisatorischen und finanziellen Verantwortung der
anbietenden Kantone.
Art. 5 Leistungsangebot der Fachstelle
1 Das Ziel des gemeinsamen Weiterbildungsangebotes besteht darin, die
Qualität der Seminare für die Mitarbeitenden der öffentlichen Dienste der
Zentralschweiz zu optimieren und Synergien zu nutzen, welche sich in
Form von Kostenersparnissen niederschlagen. Zudem fördert und
unterstützt die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz die
interkantonale Vernetzung.
2 Die Fachstelle entwickelt, koordiniert und organisiert die gemeinsame
Weiterbildung für die Mitarbeitenden der Vereinbarungskantone und prüft
bei der Erstellung des Leistungsangebotes die mögliche Zusammenarbeit
mit anderen Anbietern der Zentralschweiz.
3 Die fachliche Weiterbildung der Lehrpersonen ist weiterhin Sache der
Kantone.
4 Die Seminare sind auf Standorte in der ganzen Zentralschweiz zu
verteilen. Massgebend für die Standortwahl sind ein geeignetes
Raumangebot, eine optimale Auslastung der eigenen Seminarräume und
eine kostengünstige Organisation.
5 Die Fachstelle berät und unterstützt auf Wunsch die
Vereinbarungskantone bei der Realisierung eigener, massgeschneiderter
Weiterbildungsangebote.

## Art. 6 {#art_6}

Leistungsbezüger
1 Das gesamte Angebot der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz
steht den Mitarbeitenden aller Gemeinwesen und Non-Profit-
Organisationen der Zentralschweiz offen und kann auch für weitere
Interessierte geöffnet werden.
2 Im Rahmen der im Angebot genannten Zulassungsmodalitäten ist es
Sache der Arbeitgeber zu entscheiden, welches Angebot welchen
Mitarbeitenden offen steht.

## Art. 7 {#art_7}

Gleichstellung der Leistungsbezüger
1 Alle Leistungsbezüger sind grundsätzlich gleichgestellt, wobei daraus
kein Anrecht auf einen bestimmten Seminarplatz abgeleitet werden kann.
2 Bei der Zuteilung der Seminarplätze gilt das Prinzip des „Anmeldungszeitpunktes“ - wer zuerst kommt, wird zuerst berücksichtigt.

## Art. 8 {#art_8}

Verhältnis zum Verein Verwaltungsweiterbildung
Zentralschweiz (VWBZ)
1 Alle Kantone und viele Gemeinden der Zentralschweiz sind Mitglied des
1998 gegründeten Vereins Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz
(VWBZ). Dieser nimmt Aufgaben der Verwaltungsweiterbildung wie etwa
die Trägerschaft für die „Lehrgänge Verwaltungswirtschaft und
Verwaltungsmanagement“ und die „überbetriebliche Ausbildung“ der
kaufmännischen Lehrlinge der Branche „Öffentliche Verwaltung“ wahr.
2 Die Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz kann auf
Ersuchen des VWBZ und Empfehlung der Steuergruppe – nach
Genehmigung durch die ZFDK – dessen Abschlusszertifikate
anerkennen.
3 Die Fachstelle arbeitet eng mit dem Verein Verwaltungsweiterbildung
Zentralschweiz zusammen und koordiniert mit ihm die Dienstleistungsangebote.

## Art. 9 C. Organisatorisches {#art_9}

Allgemeines
Die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz besteht aus:
a. der Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz;
b. der Fachstellenleitung;
c. der Steuergruppe;
d. der Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz.

## Art. 10 {#art_10}

Fachstelle Verwaltungsweiterbildung
Zentralschweiz
1 Der Kanton Luzern führt die Fachstelle Verwaltungsweiterbildung
Zentralschweiz als eigenständigen Bereich im kantonalen Personalamt.
2 Die Fachstelle ist fachlich und organisatorisch unabhängig und dem
Standortkanton administrativ unterstellt.
3 Die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz ist vom Standortkanton
insbesondere unabhängig in den Bereichen:
a. des von der Fachstelle zu erbringenden Dienstleistungsangebotes;
b. der internen Organisation der Fachstelle;
c. der Standortwahl der Fachstelle und des Dienstleistungsangebotes;
d. der Rechnungsführung;
e. der Selektion des vom Standortkanton anzustellenden Fachstellen-
Personals;
f. der Fort- und Weiterbildung des Fachstellen-Personals;
g. der Information, Öffentlichkeitsarbeit und des Erscheinungsbildes.

## Art. 11 {#art_11}

Fachstellenleitung
1 Die Betriebsführung der Fachstelle obliegt einer Fachstellenleiterin oder
einem Fachstellenleiter.
2 Die Fachstellenleitung wird vom Standortkanton auf Antrag der
Steuergruppe angestellt.
3 Die Aufgaben und Kompetenzen der Fachstellenleitung legt die
Steuergruppe in einem Pflichtenheft fest, das von der ZFDK zu
genehmigen ist.

## Art. 12 {#art_12}

Steuergruppe
1 Die Personalchefs der Vereinbarungskantone bilden zusammen die
Steuergruppe der Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz.
Die Steuergruppe konstituiert sich selbst.
2 Die Steuergruppe führt die Fachstelle und trägt die Verantwortung für:
a. das Festlegen einer Strategie;
b. die Festlegung der Jahresziele;
c. die Kontrolle der Jahresrechnung;
d. die Interessensvertretung der Vertragskantone;
e. die Interessensvertretung der Fachstelle gegenüber der ZFDK.
3 Sie ist zudem zuständig für die Aufgaben, die gemäss Art. 10 Abs. 3
nicht beim Standortkanton liegen – soweit diese nicht der
Fachstellenleitung übertragen wurden.
4 Sie kontrolliert die von der Fachstellenleitung erstellte Jahresplanung,
das Budget sowie die Jahresrechnung und legt der ZFDK die
Jahresrechnung und das Budget zur Genehmigung vor.

## Art. 13 {#art_13}

Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz
1 Übergeordnetes Aufsichtsorgan der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz ist die Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz, ZFDK.
2 Die ZFDK genehmigt die Jahresrechnung und das Budget.

## Art. 14 {#art_14}

Berichterstattung
1 Die Berichterstattung der Fachstelle an die Steuergruppe wird durch die
Steuergruppe definiert.
2 Der jährliche Bericht der Steuergruppe an die ZFDK umfasst folgende
Teile:
a. Zusammenfassung
b. Darstellung der Zielerreichung im Berichtsjahr;
c. Jahresrechung des Berichtsjahres, inkl. mögliche Benchmarkdaten;
d. Budget und Jahresplanung für das Folgejahr;
e. Weitere von der ZFDK gewünschte Berichtselemente.
3 Die ZFDK unterbreitet der Zentralschweizer Regierungskonferenz, ZRK,
jährlich im Frühjahr einen Bericht über die Verwaltungsweiterbildung
Zentralschweiz. Der Bericht enthält Informationen zu folgenden Themen:
a. Allgemeiner Geschäftsgang und Schwerpunkte im Berichtsjahr;
b. Finanzbericht mit Auszügen aus der Jahresrechnung;
c. Ausblick und Budget.

## Art. 15 D. Finanz- und Rechnungswesen {#art_15}

Grundsätze
1 Die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz ist eine nicht primär
gewinnorientierte Organisation. Sie hat das Ziel, kostendeckend zu
arbeiten und ein langfristig ausgeglichenes Ergebnis zu erreichen.
2 Sie verfügt über eine einfache Buchhaltung in Form einer
Erfolgsrechnung sowie über eine Finanzplanung bestehend aus einem
Budget.
3 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der
ordnungsgemässen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie
besteht aus einer Erfolgsrechnung.
4 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

## Art. 16 {#art_16}

Finanzierung
Die Erträge der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz setzen sich
zusammen aus einem Sockelbeitrag der Vereinbarungskantone und den
Seminarbeiträgen der Leistungsbezüger.

## Art. 17 {#art_17}

Sockelbeitrag
1 Der Sockelbeitrag deckt teilweise die allgemeinen Kosten der Fachstelle
und dient der Sicherung der Liquidität.
2 Er beträgt SFr. 150 000.–/Jahr und wird alle vier Jahre, erstmals 2010,
neu berechnet. Der Sockelbeitrag aus der Pilotphase wird bis dahin
weitergeführt.
3 Der Sockelbeitrag wird von den Vereinbarungskantonen zu 1/4
anteilsmässig und zu 3/4 im Verhältnis der Anzahl der Mitarbeitenden (mit
einem Beschäftigungsgrad >= 50 %) getragen.
4 Der Sockelbeitrag wird indexiert (Basis Mai 2000, Index Januar 2005 =
103.7) und alle zwei Jahre auf den 1. Januar angepasst, erstmals per
1.1.2008.
5 Die Beiträge werden durch die Fachstelle den Kantonen einmal jährlich
im Januar für das laufende Geschäftsjahr in Rechnung gestellt.
6 Die ZFDK genehmigt auf Antrag der Steuergruppe Änderung der
Sockelbeiträgshöhe.

## Art. 18 {#art_18}

Seminarbeiträge
1 Für die Nutzung des Angebotes der Verwaltungsweiterbildung
Zentralschweiz werden Seminarbeiträge erhoben.
2 Die Seminarbeiträge werden von der Fachstelle direkt den
entsprechenden Personalämtern in Rechnung gestellt. Teilnehmende von
Gemeinden und Non-Profit-Organisationen sowie weiteren
Organisationen erhalten die Rechnung zusammen mit der Einladung.

## Art. 19 {#art_19}

Betriebsertrag
1 Ein von der Fachstelle erwirtschafteter Betriebsertrag wird auf die
nächste Jahresrechnung übertragen und als Eigenmittel ausgewiesen.
2 Die erwirtschafteten Gelder dienen als Rückstellung und Reserve für
allfällige negative Geschäftsergebnisse.
3 Die Steuergruppe entscheidet pro Geschäftsjahr über einen möglichen
Rabatt für die Trägerkantone auf den ausgeschriebenen Seminarpreisen
und sie kann so angeäufnetes Kapital an die Trägerkantone zurückführen.

## Art. 20 {#art_20}

Entschädigung
Die Mitglieder der Steuergruppe und der ZFDK haben keinen Anspruch
auf Entschädigung.

## Art. 21 {#art_21}

Beschaffung Betriebseinrichtungen
1 Die Fachstelle kann im Rahmen des Budgets Betriebseinrichtungen
beschaffen, soweit dies für den Zweck der Organisation und die
Aufgabenerfüllung notwendig ist. Sie führt über die von ihr beschafften
Einrichtungen ein Inventar und informiert in der Jahresrechnung.
2 Die Betriebseinrichtungen sind durch den Standortkanton für die
Fachstelle zu beschaffen.

## Art. 22 {#art_22}

Verrechnung der Leistungen des Standortkantons
Die Fachstelle stellt sicher, dass die folgenden vom Standortkanton
Luzern bezogenen Leistungen über die Finanzierung gemäss Art. 16
vollumfänglich verrechnet und abgegolten werden:
a. Gehaltsadministration und Abrechnung Sozialversicherungen;
b. EDV- und Telefondienstleistungen;
c. Postversand, sowie Kreditoren- und Debitorenverarbeitung;
d. Räume und Mobiliar;
e. Gebäudeunterhalt und Raumpflege;
f. beschaffte Betriebseinrichtungen gemäss Art. 21 Abs. 2;
g. allenfalls weitere, zwischen der Steuergruppe und dem
Standortkanton vereinbarte Leistungen.

## Art. 23 {#art_23}

Kontrollstelle
Für die Prüfung des Finanz- und Rechnungswesens der
Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz kann die ZFDK eine
Revisionsstelle bezeichnen. Ohne anderslautenden Entscheid amtet die
kantonale Finanzkontrolle des Standortkantones Luzern als Kontrollstelle.

## Art. 24 E. Rechtsschutz {#art_24}

Streitigkeiten zwischen beteiligten Kantonen,
Streitschlichtung
Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien erfolgt in
erster Linie durch Verhandlungen im Rahmen der Zentralschweizer
Finanzdirektorenkonferenz ZFDK. Vorbehalten bleibt die Beurteilung
durch das Bundesgericht gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. d BV.

## Art. 25 F. Schlussbestimmungen {#art_25}

Inkrafttreten des Abkommens
1 Diese Verwaltungsvereinbarung bedarf der Zustimmung aller sechs
Kantone. Der Beschluss über die Zustimmung ist der Steuergruppe
mitzuteilen.
2 Sie wird von der ZFDK in Kraft gesetzt.2

## Art. 26 {#art_26}

Geltungsdauer
Diese Vereinbarung gilt unbefristet.

## Art. 27 {#art_27}

Austritt
1 Der Austritt eines Vereinbarungskantons ist unter Einhaltung einer
zweijährigen Kündigungsfrist per Ende des Kalenderjahres möglich,
erstmals per 31.12.2008.
2 Die verbleibenden Kantone entscheiden in diesem Fall über den
Weiterbestand der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz auf Antrag
der ZFDK. Im Falle einer Weiterführung hat der austretende Kanton
keinen Anspruch auf eine Abfindung; die Aktiven bleiben im Besitz der
Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz.

## Art. 28 {#art_28}

Auflösung
Bei Auflösung der Vereinbarung wird ein allfälliger Liquidationserlös oder
-verlust entsprechend dem Schlüssel des aktuellen Sockelbeitrages auf
die Vereinbarungskantone aufgeteilt.

## Art. 29 {#art_29}

Änderung der Vereinbarung
Mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone kann die Vereinbarung
unberücksichtigt der Kündigungsfristen und Termine jederzeit abgeändert
werden.

## Art. 30 {#art_30}

Übergangsbestimmungen
Bis zur Inkraftsetzung dieser Verwaltungsvereinbarung wird der Betrieb
der Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz gemäss
Projektauftrag der Zentralschweizer Regierungskonferenz aus dem Jahr
2001 als Projekt weitergeführt.
2 Mit Beschluss der Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz auf 1. Januar 2006
in Kraft gesetzt
Die Vereinbarung wurde genehmigt durch:
Regierungsrat des Kantons Luzern am 2. Dezember 2005
Regierungsrat des Kantons Uri am 13. Dezember 2005
Regierungsrat des Kantons Schwyz am 20. Dezember 2005
Regierungsrat des Kantons Obwalden am 13. Dezember 2005
Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 6. Dezember 2005
Regierungsrat des Kantons Zug am 29. November 2005
