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title: "Verordnung zum Enteignungsgesetz"
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provisions: 24
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# Verordnung zum Enteignungsgesetz

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Gleichstellung
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer.

## § 2 {#par_2}

Verfahrensgrundsätze
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.3
2 Insbesondere kommen die §§ 17 bis 33 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
zur Anwendung.

## § 3 {#par_3}

Vorbereitende Handlungen
1 Eigentümer haben die vorbereitenden Handlungen wie Begehungen, Planaufnahmen, Bodenproben, Aussteckungen und Vermessungen nach vorgängiger
Benachrichtigung zu dulden.
2 Für Schäden hat der Enteigner Ersatz zu leisten.

## § 4 II. Enteignungsverfahren {#par_4}

Zuständigkeiten
Über die Zulässigkeit der Enteignung nach § 6 Abs. 1 EntG4 entscheidet für die
Gemeinde der Gemeinderat, für den Bezirk der Bezirksrat und für den Kanton
der Regierungsrat.

## § 5 {#par_5}

Verhältnis zu Bau- und Projektbewilligungsverfahren
Im Rahmen des Bau- und Projektbewilligungsverfahrens ist in den Auflageakten
darauf hinzuweisen, dass enteignungsrechtlich relevante Rügen, soweit diese die
Pläne betreffen, bereits in diesem Verfahren anzubringen sind.
SRSZ 1.2.2016 1
470.111

## § 6 {#par_6}

Einigungsverhandlung
1 Vor dem Entscheid über die Enteignung hat der Enteigner eine Einigungsverhandlung durchzuführen.
2 Zur Einigungsverhandlung ist mit eingeschriebenem Brief einzuladen.

## § 7 {#par_7}

Entscheid
1 Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulässigkeit der Enteignung, falls
in der Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden kann.
2 Kommt es im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu einer Einigung, ist die
Einigung durch die zuständige Behörde zu genehmigen.

## § 8 {#par_8}

Zusammenlegung mit dem Enteignungsverfahren
Der Beschluss zur Zusammenlegung des Bau- und Projektbewilligungsverfahrens
mit dem Enteignungsverfahren ist nicht anfechtbar.

## § 9 {#par_9}

Durchführung für Dritte
1 Dritte haben ihren Antrag auf Durchführung der Enteignung mit Begründung
und den für die Enteignung notwendigen Unterlagen der zuständigen Behörde
nach § 6 Abs. 2 EntG einzureichen.
2 Die Behörde entscheidet über die Durchführung der Enteignung.

## § 10 {#par_10}

Ausdehnung der Enteignung
1 Begehren nach §§ 12 und 13 EntG sind spätestens im Schätzungsverfahren zu
stellen, indem eine doppelte Schätzung verlangt wird.
2 Bei der doppelten Schätzung hat die Schätzungskommission sowohl die bei
Teilenteignung als auch die bei Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschädigung festzusetzen.
3 Der Enteigner bzw. der Enteignete kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger
Festsetzung der Entschädigung dem Enteigneten bzw. dem Enteigner mit eingeschriebenem Brief mitteilen, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des
Ganzen wählt.

## § 11 III. Verfahren bei materieller Enteignung {#par_11}

Einleitung
1 Auf Begehren des Enteigneten oder des Enteigners entscheidet die Schätzungskommission:
a) ob die Voraussetzungen einer materiellen Enteignung gegeben sind;
b) über die Höhe der Entschädigung bei materieller Enteignung.
2 Das Begehren ist zu begründen und die Entschädigungsforderung womöglich zu
substantiieren.
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## § 12 {#par_12}

Einigungsverhandlung
1 Die Schätzungskommission oder ihr Präsident führt zwischen Enteigner und
Enteigneten eine Einigungsverhandlung durch.
2 Die Einigungsverhandlung wird in der Regel mit einem Augenschein verbunden.

## § 13 {#par_13}

Rückerstattung nach Art. 15 EntG
1 Ist der Enteignete zur Rückerstattung der Entschädigung verpflichtet, ist bei
der Festsetzung des Zeitpunktes auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
2 Es können Ratenzahlungen vorgesehen werden.

## § 14 IV. Schätzungsverfahren {#par_14}

Einleitung
1 Das Schätzungsverfahren wird durch ein schriftliches Begehren an den Präsidenten der Schätzungskommission eingeleitet.
2 Sowohl der Enteigner als auch der Enteignete sind berechtigt, das Begehren zu
stellen.
3 Die Begehren sind zu begründen und womöglich zu substantiieren.

## § 15 {#par_15}

Einigungsverhandlung
1 Die Schätzungskommission oder ihr Präsident führt zwischen Enteigner und
Enteigneten eine Einigungsverhandlung durch.
2 Die Einigungsverhandlung wird in der Regel mit einem Augenschein verbunden.

## § 16 V. Schätzungskommission {#par_16}

Wahlvoraussetzungen
1 Für die Wahl als Mitglieder der Schätzungskommission gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen nach Justizgesetz.5
2 Die Mitglieder der Kommission sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche für die Aufgabenerfüllung der Schätzungskommission von Bedeutung sind.
3 Das zuständige Departement erstellt ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, welche das neu zu wählende Mitglied
erfüllen sollte. Dieses Anforderungsprofil wird den im Kantonsrat vertretenen
politischen Parteien und auf Wunsch weiteren Interessierten abgegeben.
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470.111

## § 17 {#par_17}

Ausschreibung
Die neu zu besetzenden Schätzungskommissionssitze sind öffentlich auszuschreiben.

## § 18 {#par_18}

Amtsdauer
1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Frei gewordene Sitze werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

## § 19 {#par_19}

6 Entschädigung der Kommission und juristischen Sekretärs
1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Gesetz
über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder.7
2 Die Anstellung und Entschädigung des juristischen Sekretärs richtet sich nach
dem kantonalen Personal- und Besoldungsrecht.
3 Die nicht durch Kostenauflagen und Gebühren gedeckten Aufwendungen der
Schätzungskommission werden durch die Staatskasse gedeckt. Das Baudepartement führt ein entsprechendes Aufwandkonto im Voranschlag.

## § 20 {#par_20}

Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und
die Rechtspflege8 festgelegt.

## § 21 {#par_21}

9 Kassen- und Rechnungsführung
Das Baudepartement ordnet zusammen mit dem Amt für Finanzen des Finanzdepartements die Kassen- und Rechnungsführung der Schätzungskommission.

## § 22 VI. Enteignungsbann {#par_22}

Wirkung und Eintrag im Grundbuch
1 Die Wirkung des Enteignungsbannes tritt mit der Zustellung der Einladung zur
Einigungsverhandlung nach § 6 ein.
2 Das Gesuch um Eintragung erfolgt mit Beschluss der zuständigen Behörde
nach § 3.

## § 23 VII. Schlussbestimmungen {#par_23}

Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zum Enteignungsrecht vom 23. Dezember 197410 wird
aufgehoben.
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## § 24 {#par_24}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. April 2011 in Kraft.11
1 GS 22-127 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 9. Dezember 2015 (FHV, GS 24-60g).
2 SRSZ 470.100.
3 SRSZ 234.110.
4 SRSZ 470.100.
5 SRSZ 231.110.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
7 SRSZ 140.520.
8 SRSZ 173.111.
9 Fassung vom 9. Dezember 2015.
10 GS 16-628.
11 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 9.
Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2849) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2016 5
