---
title: "Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung"
id: 4f4d7613-600f-4b17-8dea-da205e32b55f
authority: lu
place: "Luzern"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "520"
publisher_url: https://srl.lu.ch/data/520/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4f4d7613-600f-4b17-8dea-da205e32b55f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/9962/de
read_on: 2026-10-23
sha256: a032447f4d2e5144c453eded627f7090930c526d802eddc9e9ea77de225d4bff
provisions: 43
---

# Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung

## Artikel 1 A. Allgemeines {#art_1}

Zweck
1 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, im Folgenden
Trägerkantone genannt, führen gemeinsam eine Fachhochschule im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2 Mit dieser Vereinbarung regeln die Trägerkantone die Führung und Finanzierung der
Fachhochschule mit dem Zweck, in der Zentralschweiz ein bedarfsgerechtes, praxisorientiertes Fachhochschulangebot sicherzustellen.
3 Die Vereinbarung regelt darüber hinaus die gemeinsame Förderung der Forschung und
Entwicklung sowie des Wissenstransfers.

## Artikel 2 {#art_2}

Rechtsnatur, Name und Sitz
1 Die Fachhochschule ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt der Trägerkantone mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im
Rahmen dieser Vereinbarung und des Leistungsauftrags.
2 Der Name der Fachhochschule wird in der Fachhochschul-Verordnung festgelegt.
3 Die Fachhochschule hat ihren Sitz in Luzern.
* K 2012 1937 und G 2012 293. Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) verabschiedete die Vereinbarung am 15. September 2011 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen. Der
Kantonsrat des Kantons Luzern genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu der Vereinbarung am
18. Juni 2012 mit Dekret (K 2012 1936). Die Referendumsfrist lief am 22. August 2012 unbenützt ab
(K 2012 2622). Nachdem am 30. August 2012 mit dem Kanton Zug der letzte Kanton der Vereinbarung
beigetreten war, beschloss der Konkordatsrat des FHZ-Konkordates am 19. September 2012 das Inkrafttreten der neuen Vereinbarung auf den 1. Januar 2013 (vgl. Art. 42 Abs. 1 Vereinbarung). Mit deren
Inkrafttreten wird das FHZ-Konkordat vom 2. Juli 1999 aufgehoben (Art. 42 Abs. 3).
2 Nr. 520

## Artikel 3 {#art_3}

Aufgaben
1 Kernaufgaben der Fachhochschule sind Lehre und Forschung.
2 Die Fachhochschule bietet zudem Weiterbildung und Dienstleistungen an.

## Artikel 4 {#art_4}

Zusammenarbeit
1 Die Fachhochschule arbeitet mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung im
In- und Ausland zusammen. Sie koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbereiche
und die Dienstleistungen mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf
Hochschulstufe.
2 Sie kann insbesondere mit anderen Hochschulen gemeinsame Institute führen, gemeinsame Lehrveranstaltungen anbieten, gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen und die Infrastruktur gemeinsam nutzen.
3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit dem In-
und Ausland sowie die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen.

## Artikel 5 {#art_5}

Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers
1 Die Fachhochschule fördert im Rahmen des Leistungsauftrags
a. die Forschung und Entwicklung,
b. den Austausch von Wissen, Können und Technologie mit Wirtschaft und Gesellschaft.
2 Sie kann sich hierfür an Institutionen oder Unternehmen beteiligen.
3 Der Konkordatsrat kann mit Institutionen oder Unternehmen von regionaler Bedeutung
Leistungsvereinbarungen abschliessen. Darin sind auch der Finanzierungsschlüssel und
die Berichterstattung festzulegen. Solche Leistungsvereinbarungen bedürfen der Einstimmigkeit des Konkordatsrats.

## Artikel 6 {#art_6}

Freiheit von Lehre und Forschung
Die Fachhochschule wahrt bei ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit sowie die Freiheit
von Lehre und Forschung.

## Artikel 7 {#art_7}

Leistungsauftrag
1 Die Trägerkantone erteilen der Fachhochschule einen mehrjährigen Leistungsauftrag.
2 Im Leistungsauftrag können der Fachhochschule auch Ausbildungsaufgaben anderer
Bildungsstufen übertragen werden, sofern diese von regionalem Interesse sind und in
einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Ausbildungsangebot der Fachhochschule
stehen.
Nr. 520 3

## Artikel 8 B. Aus- und Weiterbildung {#art_8}

Grundsatz
Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und -umfang, erforderliche
Studienleistungen, Abschlüsse und Titel richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen1.

## Artikel 9 {#art_9}

Zulassungsbeschränkungen
1 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats befristete Zulassungsbeschränkungen verfügen. Er kann
a. die Zulassung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen beschränken, wenn die
Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt,
b. die Zulassung von ausländischen Studierenden beschränken, die sich zum Zwecke
der Ausbildung in der Schweiz aufhalten.
2 Als Beschränkungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a. Berücksichtigung von Eignungskriterien,
b. Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit,
c. Wartelisten,
d. Zuweisung an andere Fachhochschulen zur Einschreibung im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern.
3 Beschränkungsmassnahmen können einzeln oder kumulativ angeordnet werden.

## Artikel 10 {#art_10}

Studiengebühren
1 Die Studierenden haben der Fachhochschule Studiengebühren zu entrichten.
2 Der Konkordatsrat erlässt auf Antrag des Fachhochschulrats eine Gebührenverordnung. Die Höhe der Gebühren orientiert sich an den Studiengebühren vergleichbarer
Hochschulen der Schweiz.
3 In begründeten Fällen können für ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die
Schweiz verlegt haben, höhere Studiengebühren festgelegt werden.
4 Nachdiplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen sind kostendeckend in Rechnung zu stellen. Der Konkordatsrat regelt die Ausnahmen.
1 SRL Nr. 401m
4 Nr. 520

## Artikel 11 C. Angehörige der Fachhochschule {#art_11}

Angehörige
1 Angehörige der Fachhochschule sind Mitarbeitende und Studierende.
2 Sie haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
3 Der Fachhochschulrat regelt die stufengerechte Mitwirkung von Mitarbeitenden und
Studierenden im Statut.

## Artikel 12 {#art_12}

Gleichstellung der Geschlechter
1 Die Fachhochschule fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern.
2 Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.

## Artikel 13 {#art_13}

Personalrecht
1 Für die Mitarbeitenden gilt grundsätzlich das Personalrecht des Kantons Luzern.
2 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats in einer Personalverordnung besondere personalrechtliche Bestimmungen erlassen, die von Absatz 1 abweichen
und mit denen den Verhältnissen der Fachhochschule Rechnung getragen wird.

## Artikel 14 {#art_14}

Rechte und Pflichten der Studierenden
1 Der Fachhochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden, die Disziplinarmassnahmen und die entsprechenden Zuständigkeiten.
2 Bei schwerwiegenden Disziplinarfällen ist der Ausschluss vom Studium an der Fachhochschule möglich.

## Artikel 15 D. Zuständigkeit kantonaler Behörden {#art_15}

Parlamente der Trägerkantone
Die Parlamente der Trägerkantone haben die Oberaufsicht über die Fachhochschule. Sie
a. nehmen den mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis,
b. nehmen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis,
c. wählen ihre Mitglieder der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission.

## Artikel 16 Nr. 520 5 {#art_16}

Interparlamentarische Fachhochschulkommission
1 Die Parlamente der Trägerkantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die
Dauer der sich aus dem kantonalen Recht ergebenden Amtszeit je zwei Mitglieder in die
Interparlamentarische Fachhochschulkommission (IFHK). Jedes Kommissionsmitglied
verfügt über eine Stimme.
2 Die IFHK konstituiert sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt.
3 Die IFHK ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente. Sie
a. überprüft den Vollzug dieser Vereinbarung und erstattet den Parlamenten Bericht,
b. nimmt zum mehrjährigen Leistungsauftrag Stellung,
c. nimmt die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag, den Jahresbericht
und den Revisionsbericht zur Kenntnis,
d. wird vom Konkordatsrat und den Organen der Fachhochschule angemessen informiert,
e. kann in die Akten der Fachhochschule Einsicht nehmen und von ihren Organen
Auskünfte einholen,
f. kann dem Konkordatsrat Änderungen dieser Vereinbarung beantragen,
g. kann den Parlamenten besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen,
h. kann der Revisionsstelle Aufträge erteilen.

## Artikel 17 {#art_17}

Regierungen der Trägerkantone
1 Die Regierungen der Trägerkantone
a. wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Konkordatsrat,
b. genehmigen den mehrjährigen Leistungsauftrag,
c. genehmigen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag.
2 Ein Beschluss gemäss Absatz 1b kommt nur zustande, wenn alle Regierungen zustimmen.

## Artikel 18 {#art_18}

Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat vertritt gegenüber den Organen der Fachhochschule die Interessen
der Trägerschaft und hat die Aufsicht über die Fachhochschule.
2 Er setzt sich aus je einem Mitglied jeder Regierung der Trägerkantone zusammen. Der
Vorsitz steht dem Regierungsmitglied des Kantons Luzern zu. Der Konkordatsrat organisiert sich selbst.
3 Die Wahl, Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkordatsrats ist
Aufgabe der einzelnen Regierungen der Trägerkantone.
6 Nr. 520

## Artikel 19 {#art_19}

Zuständigkeiten des Konkordatsrats
1 Der Konkordatsrat
a. bereitet die Geschäfte vor, die von den Regierungen zu beschliessen sind, und stellt
diesen Antrag,
b. regelt den Vollzug der Vereinbarung in der Fachhochschulverordnung und bei
Bedarf in der Personalverordnung,
c. beschliesst zuhanden des Fachhochschulrats strategische Vorgaben zur Erarbeitung
des Entwicklungs- und Finanzplans,
d. genehmigt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Bundes sowie die Infrastruktur- und Investitionsplanung,
e. beschliesst die ordentlichen Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone gemäss Artikel 28 sowie ausserordentliche Beiträge gemäss Artikel 30 Absatz 3 und genehmigt
das jährliche Budget,
f. beschliesst Zulassungsbeschränkungen gemäss Artikel 9,
g. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Fachhochschulrats,
h. wählt die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats,
i. legt die Vergütung des Fachhochschulrats fest,
j. wählt eine fachlich ausgewiesene Revisionsstelle,
k. genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung,
l. verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden
der Trägerkantone,
m. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung zugewiesen sind.
2 Beschlüsse gemäss Absatz 1b–f müssen einstimmig erfolgen. Alle übrigen Beschlüsse
erfolgen mit einfachem Mehr der Mitglieder.

## Artikel 20 E. Organe der Fachhochschule {#art_20}

Organe
1 Organe der Fachhochschule sind
a. der Fachhochschulrat,
b. die Fachhochschulleitung,
c. die Revisionsstelle.
2 Das Statut kann weitere Organe vorsehen.

## Artikel 21 {#art_21}

Fachhochschulrat
1 Der Fachhochschulrat trägt im Rahmen der Vorgaben des Konkordatsrats die strategische Führungsverantwortung.
Nr. 520 7
2 Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten
aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur. Er wird jeweils für
eine Amtszeit gewählt, die der Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrags entspricht.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Konkordatsrat den Fachhochschulrat oder einzelne
Mitglieder jederzeit abberufen.

## Artikel 22 {#art_22}

Zuständigkeiten des Fachhochschulrats
Der Fachhochschulrat
a. ist verantwortlich für die Erfüllung des mehrjährigen Leistungsauftrags,
b. überwacht die Qualität der Leistungen der Fachhochschule,
c. regelt die Organisation der Fachhochschule und die Aufgaben der Fachhochschulleitung in einem Statut,
d. stellt dem Konkordatsrat Antrag zu besonderen personalrechtlichen Bestimmungen,
e. wählt die Fachhochschulleitung,
f. stellt dem Konkordatsrat Antrag zum Entwicklungs- und Finanzplan, zum mehrjährigen Leistungsauftrag und zu den jährlichen Finanzierungsbeiträgen gemäss Artikel
28,
g. verabschiedet das jährliche Budget zuhanden des Konkordatsrats,
h. verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden des Konkordatsrats,
i. nimmt zuhanden des Konkordatsrats Stellung zum Revisionsbericht,
j. verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden
des Konkordatsrats,
k. erlässt die notwendigen Reglemente,
l. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung oder das Vollzugsrecht zugewiesen sind.

## Artikel 23 {#art_23}

Fachhochschulleitung
1 Die Fachhochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung. Sie wirkt bei der
Erarbeitung der Strategie mit und setzt diese um.
2 Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung werden im Statut geregelt.

## Artikel 24 {#art_24}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung der Fachhochschule.
2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und stellt Antrag zur Genehmigung oder
Rückweisung der Jahresrechnung.
8 Nr. 520

## Artikel 25 F. Steuerung und Finanzierung {#art_25}

Steuerung
1 Die Trägerkantone steuern die Fachhochschule über mehrjährige Leistungsaufträge.
Der Leistungsauftrag basiert auf dem Entwicklungs- und Finanzplan.
2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:
a. die Entwicklungsschwerpunkte,
b. die Leistungs- und Finanzziele der Fachhochschule,
c. die geplanten Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone,
d. die Berichterstattung.
3 Der Leistungsauftrag hat in der Regel eine Laufzeit von vier Jahren.
4 Der Entwicklungs- und Finanzplan orientiert sich an den Vorgaben des Bundes.

## Artikel 26 {#art_26}

Grundsätze des Finanz- und Rechnungswesens
1 Die Fachhochschule wird im Rahmen der Vorgaben des Bundes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Sie verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.
2 Der Konkordatsrat legt in der Fachhochschul-Verordnung die Standards der Rechnungslegung fest.
3 Für die nur von einem einzelnen Trägerkanton finanzierten Leistungsangebote sind die
Kosten und Erträge separat auszuweisen.

## Artikel 27 {#art_27}

Finanzierung
1 Die Fachhochschule finanziert ihre Aufwendungen durch
a. Beiträge der Trägerkantone,
b. Beiträge des Bundes,
c. Beiträge der Nicht-Trägerkantone für ihre Studierenden,
d. Gebühren der Studierenden,
e. Entgelte für Leistungen an Dritte,
f. weitere Drittmittel.
2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen.

## Artikel 28 {#art_28}

Jährlicher Finanzierungsbeschluss
1 Gestützt auf den Leistungsauftrag und die rollende Finanzplanung beschliesst der
Konkordatsrat jährlich über die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone.
Nr. 520 9
2 Er kann dabei die Beiträge der Trägerkantone an Veränderungen der Rahmenbedingungen anpassen, soweit das Erreichen der im mehrjährigen Leistungsauftrag definierten Leistungsziele dadurch nicht in Frage gestellt wird.
3 Sofern der Konkordatsrat für ein Jahr keinen neuen Finanzierungsbeschluss fällt,
schulden die Konkordatskantone die Finanzierungsbeiträge gemäss letztem Finanzierungsbeschluss.

## Artikel 29 {#art_29}

Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
1 Die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone setzen sich zusammen aus
a. den Beiträgen pro studierende Person aus den Trägerkantonen, wie sie gemäss interkantonalem Recht auch für Studierende aus Nicht-Trägerkantonen geschuldet sind,
b. dem Globalbeitrag an die Betriebskosten,
c. der Finanzierung der baulichen Infrastruktur,
d. dem Sockelbeitrag für die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung,
e. der Abgeltung der Standortvorteile durch die Standortkantone der Fachhochschule,
f. der Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrats und der
Interparlamentarischen Fachhochschulkommission.
2 Von der Summe der Beiträge gemäss Absatz 1b–d wird die Abgeltung des Standortvorteils gemäss Absatz 1e in Abzug gebracht. Die verbleibenden Beiträge werden nach
Massgabe der durchschnittlichen Zahl der Studierenden des vorletzten Kalenderjahrs auf
die Trägerkantone aufgeteilt.
3 Die Finanzierung der baulichen Infrastruktur ist so zu bemessen, dass damit die laufenden Kosten für die bauliche Infrastruktur einschliesslich Abschreibungen und Verzinsungen gedeckt werden können.
4 Die Abgeltung der Standortvorteile gemäss Absatz 1e beträgt 6 Prozent des Umsatzes,
der gemäss Budget im jeweiligen Standortkanton von einer zur Fachhochschule gehörenden Institution zu erwarten ist.
5 Die Pauschale gemäss Absatz 1f wird von den Trägerkantonen zu gleichen Teilen
getragen.
6 Im Auftrag eines einzelnen Trägerkantons geführte Bildungsangebote sind von diesem
kostendeckend zu finanzieren.
7 Weitere Einzelheiten zur Finanzierung werden in der Fachhochschul-Verordnung
geregelt.

## Artikel 30 {#art_30}

Finanzkompetenz
1 Der Fachhochschulrat beschliesst im Rahmen des mehrjährigen Leistungsauftrags jährlich das Budget der Fachhochschule. Das Budget bedarf der Genehmigung des Konkordatsrats.
10 Nr. 520
2 Die Fachhochschule kann für am Jahresende noch nicht abgeschlossene Projekte
zweckgebundene Rückstellungen bilden.
3 Die Fachhochschule kann Verpflichtungen über die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrags hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung der Finanzierungsbeiträge
durch die Trägerkantone nötig ist. Benötigt sie darüber hinaus zusätzliche Mittel, beantragt der Fachhochschulrat dem Konkordatsrat ausserordentliche Beiträge.

## Artikel 31 {#art_31}

Eigenkapital
1 Das Eigenkapital besteht aus einer Pflichtreserve und einer freien Reserve.
2 Die Pflichtreserve darf nur zur Deckung von Betriebsverlusten oder für Massnahmen
zur Weiterführung der Fachhochschule bei schlechtem Geschäftsgang verwendet werden. Über Entnahmen entscheidet der Konkordatsrat.
3 Die Finanzkompetenzen zur Verwendung der freien Reserve werden in der Fachhochschul-Verordnung geregelt.
4 Die Fachhochschul-Verordnung regelt die Rückerstattung an die Trägerkantone, wenn
ein festzulegender Höchstwert überschritten wird.

## Artikel 32 {#art_32}

Ergebnisverwendung
1 40 Prozent des Jahresgewinns werden der Pflichtreserve zugewiesen, bis diese 50 Prozent des maximal zulässigen Eigenkapitals erreicht.
2 Der verbleibende Ertragsüberschuss wird der freien Reserve zugewiesen, bis das
maximale Eigenkapital erreicht ist. Danach verbleibende Überschüsse werden den Kantonen zurückerstattet.

## Artikel 33 {#art_33}

Bauliche Infrastruktur
1 Die Fachhochschule nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie von den Standortkantonen oder von Dritten zu marktgerechten Mietpreisen mietet.
2 Die Erarbeitung der langfristigen strategischen Infrastrukturplanung erfolgt durch den
jeweiligen Standortkanton. Sie ist mit der aktuellen Entwicklungs- und Finanzplanung
der Fachhochschule abzustimmen. Die Fachhochschule wird vom Standortkanton einbezogen. Die langfristige strategische Infrastrukturplanung wird dem Fachhochschulrat
und dem Konkordatsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Konkordatsrat sorgt für die
Abstimmung der Planungen unter den Standortkantonen.
3 Der Konkordatsrat setzt eine paritätische Kommission für bauliche Infrastruktur ein.
Diese ist zuständig für die Konkretisierung und Umsetzung der langfristigen Planung.
4 Der Abschluss von Mietverträgen liegt in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung.
Die Verordnung regelt, für welche Mietverträge die einstimmige Zustimmung des Konkordatsrats notwendig ist.

## Artikel 34 Nr. 520 11 {#art_34}

Steuerfreiheit
Die Fachhochschule ist in den Trägerkantonen von allen kantonalen und kommunalen
Steuern befreit.

## Artikel 35 {#art_35}

Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1 Für die Verbindlichkeiten der Fachhochschule haften die Kantone subsidiär. Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Verpflichtung.
2 Die Fachhochschule ist gehalten, besondere Risiken zu versichern.
3 Die Organe der Fachhochschule und die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie der
Fachhochschule aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursachen.

## Artikel 36 G. Rechtspflege {#art_36}

Vollzug
1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug dieser Vereinbarung verantwortlich.
2 Für Bereiche, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, gilt das Recht des Sitzkantons.
3 Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der Fachhochschule
sind im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren
Urteilen gleichgestellt.

## Artikel 37 {#art_37}

Titelschutz
1 Wer die Ausbildung an der Fachhochschule erfolgreich abschliesst, ist zum Führen des
entsprechenden Titels berechtigt.
2 Ein unrechtmässiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
3 Wer einen durch diese Vereinbarung geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu
sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe eine entsprechende anerkannte Ausbildung abgeschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

## Artikel 38 {#art_38}

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Aus- und Weiterbildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
Davon ausgenommen sind Disziplinarentscheide.
12 Nr. 520
2 Gegen Disziplinarentscheide, Einspracheentscheide und die übrigen Entscheide, die
von Organen der Fachhochschule gestützt auf diese Vereinbarung beziehungsweise deren Folgeerlasse getroffen werden, kann beim Bildungs- und Kulturdepartement des
Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
3 Gegen Entscheide dieses Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, sofern sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom
3. Juli 19722 nicht ausschliesst.
4 Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern.

## Artikel 39 {#art_39}

Streitschlichtung
1 Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Vereinbarung zwischen den Trägerkantonen sollen einvernehmlich beigelegt werden.
2 In Fällen, in denen eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich ist,
richtet sich das Verfahren zur Streitschlichtung nach den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom
24. Juni 20053.

## Artikel 40 H. Schlussbestimmungen {#art_40}

Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Konkordatsrat des Zentralschweizer
Fachhochschul-Konkordats vom 2. Juli 1999 (FHZ-Konkordat)4 gegenüber erklärt.

## Artikel 41 {#art_41}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden.
2 Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen oder die Aufhebung der Vereinbarung, falls dies von einem der verbleibenden Vereinbarungskantone
verlangt wird.
3 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der Trägerkantone über die
Modalitäten des Austritts beziehungsweise der Aufhebung der Vereinbarung. Dabei ist
den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten
Güter Rechnung zu tragen.
2 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr. 15
4 SRL Nr. 520 (G 2000 369). Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

## Artikel 42 Nr. 520 13 {#art_42}

Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Der Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das Inkrafttreten ist der Beitritt aller
Zentralschweizer Kantone.5
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das FHZ-Konkordat vom 2. Juli 19996 aufgehoben.7

## Artikel 43 {#art_43}

Übergangsbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule vom Kanton Luzern die Hochschule Technik und Architektur, die Hochschule für Wirtschaft
sowie die Hochschule für Gestaltung und Kunst.
2 Die Übernahme der Hochschulen gemäss Artikel 3 des FHZ-Konkordats vom 2. Juli
1999 durch die Fachhochschule wird zwischen den bisherigen Trägern und dem Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 durch Vertrag geregelt. Die Verträge
regeln insbesondere die Übernahme von Rechten und Pflichten der bisherigen Träger
sowie die Übernahme von Aktiven und Passiven. Die Verträge bedürfen für ihre Gültigkeit der einstimmigen Zustimmung des Konkordatsrats.
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule die Rechtsnachfolge des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats vom 2. Juli 1999. Sie übernimmt damit alle aus diesem Konkordat entstandenen vertraglichen Rechte und Pflichten sowie dessen Aktiven und Passiven.
4 Insoweit und solange neues Vollzugsrecht zu dieser Vereinbarung nicht erlassen ist,
gelten die bisherigen Ausführungserlasse des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999, soweit
sie dieser Vereinbarung nicht widersprechen.
5 Nachdem am 30. August 2012 mit dem Kanton Zug der letzte Kanton der Vereinbarung beigetreten
war, beschloss der Konkordatsrat des FHZ-Konkordates am 19. September 2012 das Inkrafttreten der
neuen Vereinbarung auf den 1. Januar 2013.
6 G 2000 369 (SRL Nr. 520)
7 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
