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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG) und zur bundesrätlichen Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 (VKKG)"
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provisions: 12
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# Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG) und zur bundesrätlichen Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 (VKKG)

## Art. 1 I. Zuständigkeit (1.) {#art_1}

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die durch das Bundesgesetz
über den Konsumkredit und die Verordnung zum Konsumkreditgesetz3) dem
Kanton übertragenen Aufgaben. *
2 Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit können mit Rekurs an
das Departement Bau und Volkswirtschaft weitergezogen werden. *
1) KKG (SR 221.214.1)
2) KV (bGS 111.1)
3) VKKG (SR 221.214.11)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 856 1
955.51 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 2 II. Bewilligungsverfahren (2.) {#art_2}

Bewilligungspflicht und -voraussetzung
1 Wer gewerbsmässig Konsumkredite gewährt oder vermittelt, untersteht im
Rahmen von Art. 39 KKG der Bewilligungspflicht.
2 Für die Erteilung einer Bewilligung müssen die Voraussetzungen nach Art.
40 KKG und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der VKKG
erfüllt sein.
3 Bei der Abnahme von Prüfungen kann das Amt für Wirtschaft und
Arbeit mit den zuständigen Behörden anderer Kantone zusammenarbeiten. *

## Art. 3 {#art_3}

Gesuch
1 Wer die Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten erlangen will, hat dem Amt für Wirtschaft und Arbeit auf dem offiziellen Gesuchsformular ein schriftliches Gesuch mit den darin aufgeführten Unterlagen einzureichen. *
2 Ersucht eine im Handelsregister eingetragene Person um die Bewilligung
zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten, so hat sie einen Auszug aus
dem Handelsregister einzureichen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit entscheidet aufgrund von Art. 40 Abs. 2 KKG, wer die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllen muss. *

## Art. 4 {#art_4}

Prüfungspflicht und -zulassung
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat für den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen eine Prüfung abzulegen, sofern sie oder er nicht eine vom Bund anerkannte Berufsprüfung, höhere Fachprüfung oder gleichwertige Ausbildung besitzt.
2 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, keiner Sperrfrist unterliegt und die Prüfungsgebühr entrichtet hat.

## Art. 5 {#art_5}

Prüfung, Bewilligungsentscheid
1 Die Prüfungstermine werden vom Amt für Wirtschaft und Arbeit festgelegt. *
2 Die Prüfung erfolgt schriftlich oder mündlich in deutscher Sprache. Mündliche Prüfungen sind zu protokollieren.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 955.51
3 Das Prüfungsergebnis wird mit dem Bewilligungsentscheid eröffnet.

## Art. 6 {#art_6}

Wiederholung der Prüfung
1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Die freiwillig
abgebrochene Prüfung gilt als nicht bestanden.
2 Wer die Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden hat, wird während fünf
Jahren zu keiner weiteren Prüfung zugelassen. Nicht bestandene Prüfungen
in anderen Kantonen werden angerechnet.

## Art. 7 {#art_7}

Gebühr
1 Die Prüfungsgebühr bemisst sich im Rahmen des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen4) nach dem Aufwand. Sie ist Bestandteil der
Bewilligungsgebühr.
2 Die Prüfungsgebühr verfällt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne
triftigen Grund nicht zur Prüfung erscheint.

## Art. 8 III. Meldepflicht (3.) {#art_8}

1 Gesellschaften und juristische Personen melden dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit unverzüglich den Eintritt neuer Geschäftsleitungsmitglieder. *
2 Die Meldung beinhaltet den Nachweis über einen Fähigkeitsausweis gemäss Art. 4 Abs. 1 oder über die erforderliche Bewilligung.
3 Die Meldepflicht entfällt, wenn die Gesellschaft oder juristische Person keiner Bewilligungspflicht unterliegt.
4) bGS 233.2
955.51 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 9 IV. Auskunftspflicht (4.) {#art_9}

1 Wer Kredite gewährt oder vermittelt und der Bewilligungspflicht unterliegt,
hat den zuständigen Organen Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher
zu gewähren.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann jederzeit den Nachweis verlangen,
dass die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind. *

## Art. 10 V. Schlussbestimmungen (5.) {#art_10}

Strafbestimmung
1 Verstösse gegen die Konsumkreditgesetzgebung werden gemäss Art. 292
StGB5) geahndet.
2 Gegen die Konsumkreditgesetzgebung verstösst insbesondere, wer
a) ohne Bewilligung eine unter diese Gesetzgebung fallende Tätigkeit
ausübt,
b) nach Ablauf oder Entzug der Bewilligung eine unter diese Gesetzgebung fallende Tätigkeit ausübt.

## Art. 11 {#art_11}

Übergangsbestimmung
1 Gesellschaften sowie juristische und natürliche Personen mit Sitz oder
Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung Kredite vermittelten oder gewährten und der Bewilligungspflicht unterstehen, haben bis spätestens zum 30. Juni 2004 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen oder den Nachweis zu erbringen, dass sie bereits über eine entsprechende Bewilligung oder einen
Fähigkeitsausweis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 verfügen.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5) SR 311.0
Ausserrhodische Gesetzessammlung 955.51
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.09.2016 30.09.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 9 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
955.51 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 1 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 2 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 3 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 3 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 5 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 8 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 9 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
