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title: "Gesetz betreffend die Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts"
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provisions: 6
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# Gesetz betreffend die Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts

## Art. 1 {#art_1}

Zuständige Behörde
1 Das Volkswirtschaftsdepartement:
a) erteilt die Bewilligung für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke
und Gewerbe (Art. 61 BGBB);
b) bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot
(Art. 60 BGBB);
c) bewilligt Darlehen, welche die Belastungsgrenze überschreiten (Art. 76
Abs. 2 BGBB);
d) erlässt die Feststellungsverfügungen nach Artikel 84 BGBB;
e) verlangt die Anmerkungen nach Artikel 86 BGBB im Grundbuch;
f) genehmigt oder führt Ertragswertschätzungen durch (Art. 87 BGBB);
g) widerruft die Bewilligung, wenn der Erwerber sie durch falsche Angaben erschlichen hat (Art. 71 BGBB);
h) ordnet die Berichtigung des Grundbuches an, wenn ein nichtiges Geschäft im Grundbuch eingetragen worden ist (Art. 72 BGBB).
2 Der Staatsrat kann Aufgaben an eine Berufsorganisation delegieren.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
211.412

## Art. 2 {#art_2}

Aufsichtsbehörde
1 Der Staatsrat ernennt eine aus drei Mitgliedern und zwei Suppleanten bestehende Kommission, die als Aufsichtsbehörde amtet.

## Art. 3 {#art_3}

Auskunftspflicht
1 Der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle für die Untersuchung
des Gesuches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Beschwerderecht
1 Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde führen.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder
Zuweisungsberechtigte haben gegen die Erteilung der Bewilligung das gleiche Beschwerderecht.
3 Die letztinstanzlichen kantonalen Entscheide sind dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement mitzuteilen.

## Art. 5 {#art_5}

Ausnahme des Geltungsbereiches
1 Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht findet keine Anwendung auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften,
Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen sofern diese
Rechte nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Art. 5 Bst. b
BGBB).

## Art. 6 {#art_6}

Inkraftsetzung
1 Das vorliegende Gesetz wird zum Vollzug des Bundesrechts erlassen und
unterliegt nicht der Volksabstimmung.
2 Dieses Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 1996
in Kraft.
3 Dieses Gesetz unterliegt der Genehmigung des Bundes.
211.412
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.11.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 52 | d 54
211.412
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 23.11.1995 01.01.1996 Erstfassung RO/AGS 1995 f 52 | d 54
