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title: "Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer"
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provisions: 31
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# Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Grundsatz
1 Soweit die Kosten der Korrektion oder der Verbauung eines öffentlichen
Gewässers und des Unterhalts eines Verbauungswerkes nicht durch Subventionen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden gedeckt sind, haben die Grundeigentümer nach Massgabe dieser Verordnung Beiträge zu
leisten.

## Art. 2 {#art_2}

Beitragspflicht
1 Beitragspflichtig sind alle Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die in dem durch einen Perimeter umgrenzten Schutzbereich der Verbauung liegen und aus dem Ausbau des Gewässers einen Vorteil erfahren.
Ein solcher Vorteil ist anzunehmen, wenn eine Gefahr abgewendet oder die
Nutzungsmöglichkeiten verbessert werden können.
1) EG zum ZGB (bGS 211.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 53 1
742.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Die Beitragspflicht umfasst auch die im Schutzbereich befindlichen Werkanlagen wie Strassen, Eisenbahnen und ober- und unterirdische Leitungen.
3 Öffentliche Grundstücke und Werkanlagen sind den privaten gleichgestellt.
4 Im Rahmen von Art. 8 Abs. 3 können auch die Inhaber von Wassernutzungsrechten beitragspflichtig sein.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze der Beitragsberechnung
1 Die Beiträge sind nach Massgabe der Vorteile zu berechnen, die den als
perimeterpflichtig erachteten Grundstücken oder Anlagen aus dem Verbauungswerk erwachsen.
2 Der Vorteil wird nach Grösse oder Wert der Grundstücke oder Anlagen,
dem zu erwartenden Nutzen, der Höhe der abgewendeten Gefahr und den
bestehenden Unterhaltsverpflichtungen bemessen.
3 Die Summe aller Beiträge darf zusammen mit den Leistungen der öffentlichen Hand oder von Dritten die Gesamtkosten der Verbauung nicht übersteigen.

## Art. 4 II. Beitragsberechnung (2.) {#art_4}

Massgebende Kosten
1 Für die Beitragsberechnung sind die gesamten Kosten der Verbauung
massgebend, einschliesslich der Aufwendungen für Ufergestaltung, Grundstückserwerb, Entschädigungen, Projektierung, Bauleitung und Bauzinsen.
2 Die Leistungen der öffentlichen Hand und von Dritten sind abzuziehen,
ebenso zusätzliche Beiträge des Kantons für ausserordentlich umfangreiche
Massnahmen zur Sicherung oder Wiederinstandstellung der Bachsohle.
3 Wird die Verbauungsstrecke in einzelne Abschnitte aufgeteilt, so ist die
Baukosten-Abrechnung nach Teilstrecken zu erstellen. In diesen Fällen werden gesonderte Perimeterverfahren durchgeführt.

## Art. 5 Ausserrhodische Gesetzessammlung 742.1 {#art_5}

Vorleistungen
1 Werden im Rahmen der Verbauung Unterhaltsarbeiten oder andere bauliche Massnahmen an Bauwerken oder Bauteilen ausgeführt, die nicht Verbauungszwecken dienen, so sind die Kosten von den Eigentümern zu tragen. Als solche Bauwerke oder Bauteile gelten insbesondere:
a) Brücken inkl. Widerlager, Pfeiler, Flügelmauern samt den entsprechenden Fundationen;
b) Mauern zur Sicherung von Gebäuden, Vorplätzen oder sonstigen Anlagen;
c) Bachüberdeckungen;
d) Leitungen und Kanäle in oder über dem Gewässer;
e) Teiche, Staubecken, Wuhre und andere künstlich geschaffene Fassungs- und Nutzungsanlagen.
2 Dienen die betreffenden Bauten auch Verbauungszwecken, so ist dem Perimeterunternehmen ein entsprechender Anteil der Baukosten zu überbinden.

## Art. 6 {#art_6}

Berechnungsgrundlagen
1 Grundlage für die Berechnung der anteilsmässigen Höhe des einzelnen
Beitrages bilden:
a) Fläche oder Schätzungswert;
b) Anstosslänge;
c) Gefahrenzone.

## Art. 7 {#art_7}

Fläche oder Schätzungswert
1 Der Beitragsberechnung wird wahlweise die Grundstücksfläche oder ein
Schätzungswert zugrundegelegt, je nachdem auf welche Weise eine ausgewogenere Verteilung der Beiträge möglich ist. Für das ganze Verfahren sind
die gleichen Berechnungsgrundlagen anzuwenden.
2 Wird auf die Grundstücksfläche abgestellt, so ist die bestehende und die
künftig mögliche Nutzung in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Beitragspflichtige Werkanlagen sind nach vergleichbaren Wertmassstäben zu veranlagen.
742.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Erfolgt die Beitragsberechnung aufgrund eines Schätzungswertes, so sind
die pflichtigen Grundstücke oder Werkanlagen einschliesslich deren Bestandteile nach einheitlichen Kriterien einzuschätzen; Nutzungsmöglichkeiten, die sich aus der Zonenordnung ergeben, sind dabei zu berücksichtigen.

## Art. 8 {#art_8}

Anstosslänge
1 Anstösser, denen der ordentliche Unterhalt der Ufer obliegt, können verpflichtet werden, einen festen Anteil der auf die Beitragspflichtigen entfallenden Verbauungskosten zu übernehmen. Der Anteil des einzelnen Grundeigentümers bemisst sich nach der Anstosslänge. Der Zustand des Ufers sowie allfällige von den Unterhaltspflichtigen ausgeführte Ufersicherungen sind
dabei angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Summe dieser Beiträge kann je nach dem durchschnittlichen Zustand
des Ufers bis zu 30 Prozent der auf die Beitragspflichtigen entfallenden
Kosten ausmachen.
3 Ist der Uferunterhalt durch Wasserrechtskonzessionen besonders geregelt,
so trifft die Beitragspflicht nach Abs. 1 den Konzessionsnehmer.

## Art. 9 {#art_9}

Gefahrenzonen
1 Die beitragspflichtigen Grundstücke und Anlagen werden je nach ihrer Gefährdung in verschiedene Zonen mit prozentual abgestuften Beitragsquoten
eingeteilt.
2 Bei dieser Zoneneinteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) Lage und Entfernung zum Gewässer;
b) Topographie;
c) Zustand des Ufers;
d) Vorhandene Schutzbauten und Ufersicherungen;
e) Mögliche Wasserstände und Wasserverlauf bei Hochwasser;
f) Bodenbeschaffenheit.
3 In der Regel sollen nicht mehr als drei Zonen gebildet werden.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 742.1

## Art. 10 III. Verfahren (3.) {#art_10}

Trägerschaft
1 Der Regierungsrat kann den Kanton, die beteiligten Gemeinden oder eine
Wasserbaugenossenschaft mit der Verbauung beauftragen.
2 Das Perimeterverfahren wird von einer Perimeterkommission durchgeführt
(Art. 11).

## Art. 11 {#art_11}

Perimeterkommission
1 Die fünfköpfige Perimeterkommission wird vom Regierungsrat ernannt.
Drei Mitglieder, unter ihnen der Obmann, werden aus den drei Bezirken, die
übrigen Mitglieder auf Vorschlag der Gemeinde gewählt, in der das Verbauungswerk ausgeführt wird. Sind mehrere Gemeinden beteiligt, so kann die
Zahl der Mitglieder erhöht werden. Die aus den Bezirken stammenden Mitglieder können als ständige Mitglieder bestimmt werden.
2 Das Departement Bau und Volkswirtschaft besorgt das Aktuariat. *
3 Die Perimeterkommission ist für alle aufgrund dieser Verordnung zu erlassenden Entscheide zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist.

## Art. 12 {#art_12}

Kostenverteiler
1 Die Perimeterkommission erstellt auf den Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Verbauungsprojektes einen Kostenverteiler, der folgende Angaben
enthält:
a) Beschluss des Regierungsrates über Bauausführung und Einleitung
des Perimeterverfahrens;
b) Höhe der mutmasslichen Gesamtkosten, der Leistungen von Bund,
Kanton und Gemeinde, allfälliger Vorleistungen sowie des auf die
Beitragspflichtigen gesamthaft entfallenden Kostenanteils aufgrund
des Kostenvoranschlages;
c) Begründung der Berechnungsweise und Angabe der hauptsächlichen
Kriterien für die Einteilung der Gefahrenzonen;
d) Perimeterplan mit Umgrenzung des Perimeterbereiches und der einzelnen Gefahrenzonen;
e) Vollständige Perimetertabelle mit den anteiligen Beiträgen in Prozenten und Franken gemäss Kostenvoranschlag.
742.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Dem Träger des Perimeterunternehmens ist vor Auflage des Kostenverteilers Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

## Art. 13 {#art_13}

Öffentliche Auflage
1 Der Kostenverteiler wird in allen am Verbauungsprojekt beteiligten
Gemeinden während 20 Tagen aufgelegt. *
2 Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen und den Beitragspflichtigen
mit Angabe der Einsprachemöglichkeit schriftlich anzuzeigen.

## Art. 14 {#art_14}

Rechtsmittel
1 Während der Auflagefrist können die Beitragspflichtigen gegen den
Kostenverteiler Einsprache erheben. Die Einsprachen sind schriftlich bei der
Gemeindekanzlei zuhanden der Perimeterkommission einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
2 Sofern die Einsprachen nicht auf gütlichem Wege bereinigt werden können, fällt die Kommission einen Entscheid. Werden im Einspracheverfahren
Änderungen des Kostenverteilers vorgenommen, so sind den hievon wesentlich Betroffenen Parteirechte einzuräumen.
3 Gegen einen Einspracheentscheid kann innert 14 Tagen Rekurs an den
Regierungsrat erhoben werden.

## Art. 15 {#art_15}

Baubeginn
1 Mit der Verbauung darf erst begonnen werden, wenn der Kostenverteiler in
Rechtskraft erwachsen ist.
2 Ist die Ausführung des Verbauungsprojektes dringlich, kann der Regierungsrat den Baubeginn gestatten, bevor der Kostenverteiler rechtskräftig
geworden ist. Bei Auflage des Verbauungsprojektes hat jedoch zumindest
ein provisorischer Perimeterplan vorzuliegen, der die voraussichtlich beitragspflichtigen Grundstücke oder Anlagen umgrenzt.

## Art. 16 {#art_16}

Anmerkung im Grundbuch
1 Die rechtskräftig festgelegte Beitragspflicht am Verbauungswerk ist auf Anmeldung des Trägers des Perimeterunternehmens im Grundbuch anzumerken.

## Art. 17 Ausserrhodische Gesetzessammlung 742.1 {#art_17}

Änderung des Kostenverteilers
1 Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse, so nimmt die Perimeterkommission die erforderlichen Anpassungen des Kostenverteilers vor. Die Trägerschaft des Unternehmens ist vorher anzuhören.
2 Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, gegen die Änderungen innert
einer Frist von 30 Tagen Einsprache zu erheben. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach Art. 14.
3 Eine Änderung des Kostenverteilers kann von den Beitragspflichtigen und
von der Trägerschaft des Perimeterunternehmens verlangt werden.
4 Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse im Schutzbereich der Verbauung
wegen baulicher Massnahmen wesentlich verändert, so kann verlangt werden, dass der Kostenverteiler angepasst und neu aufgelegt wird.

## Art. 18 {#art_18}

Beitragsverfügung, Rechtsmittel
1 Der Träger des Perimeterunternehmens stellt den Beitragspflichtigen nach
Abschluss der Bauabrechnung, gestützt auf den Kostenverteiler, die Beitragsverfügung (Rechnung) zu. Allfällige Abweichungen vom Kostenvoranschlag sind kurz zu begründen.
2 Gegen die Beitragsverfügung kann innert 14 Tagen beim Regierungsrat
Rekurs erhoben werden. Der rechtskräftige Kostenverteiler kann nicht mehr
angefochten werden.

## Art. 19 {#art_19}

Abschlagszahlungen
1 Bei längerer Bauzeit können Abschlagszahlungen verlangt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Beitragsschuldner
1 Schuldner des ermittelten Perimeterbeitrages ist, wer im Zeitpunkt der Eröffnung der Beitragsverfügung Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstückes oder der Werkanlage ist.

## Art. 21 {#art_21}

Beitragsbezug, Fälligkeit, Verzugszins
1 Die Beiträge sind dem Träger des Perimeterunternehmens geschuldet.
2 Sie werden 60 Tage nach Zustellung der Beitragsverfügung zur Zahlungfällig.
742.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ist ein Verzugszins zu bezahlen, dessen
Höhe der Regierungsrat generell festsetzt.
4 Das Einlegen eines Rechtsmittels entbindet nicht von der Bezahlung eines
Verzugszinses auf dem im Einsprache- oder Rekursverfahren als rechtsgültig erkannten Betrage.

## Art. 22 {#art_22}

Ratenzahlung, Stundung
1 Auf begründetes Gesuch hin können in Härtefällen Ratenzahlungen gestattet oder die Beiträge gestundet werden.

## Art. 23 {#art_23}

Pfandrecht, Rechtsöffnungstitel
1 Für die rechtskräftig festgelegten Beiträge besteht, gestützt auf
Art. 234 Abs. 1 lit. b EG zum ZGB, ein allen eingetragenen Belastungen vorgehendes, gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch.
2 Die rechtskräftige Beitragsverfügung bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889
über Schuldbetreibung und Konkurs2).

## Art. 24 {#art_24}

Grundbuch
1 Der Perimeterkommission ist für das ganze Perimeterverfahren uneingeschränkte Einsicht in das Grundbuch zu gewähren.
2 Sämtliche grundbuchliche Verrichtungen, einschliesslich Abschriften und
Kopien, sind im Zusammenhang mit einem Perimeterverfahren gebührenfrei.
3 Das Grundbuchamt hat dem Aktuariat der Perimeterkommission alle
grundbuchlichen Mutationen im Bereich des Perimeters mitzuteilen, damit er
nachgeführt werden kann.
2) SchKG (SR 281.1)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 742.1

## Art. 25 IV. Unterhalt der Schutzbauten (4.) {#art_25}

Beitragspflicht
1 Die Beitragspflicht am Unterhalt der Schutzbauten wird durch den Unterhaltsperimeter festgelegt. Dieser Perimeter entspricht dem Verbauungsperimeter, sofern nicht aufgrund besonderer Verhältnisse ein abweichender
Schutzereich festgelegt wird.
2 Die Beitragspflichtigen haben sich nach Möglichkeit zu einer Wasserbaugenossenschaft zusammenzuschliessen.
3 Die Aufsicht über den Unterhalt der Schutzbauten obliegt dem Kanton. *

## Art. 26 {#art_26}

Beitragshöhe
1 Die Beiträge an die Unterhaltskosten bemessen sich nach dem für die Verbauung erstellten Kostenverteiler, sofern die Perimeterkommission nicht
einen abweichenden Verteiler aufstellt.
2 Das Verfahren richtet sich im Übrigen unter Vorbehalt von Art. 28 nach den
für die Verbauung geltenden Bestimmungen.

## Art. 27 {#art_27}

Erweiterung des Unterhaltsperimeters
1 Der Unterhaltsperimeter kann auf weitere verbaute Teilstücke eines
Gewässers ausgedehnt werden, falls sich damit für eine zusammenhängende Strecke eine Unterhaltsregelung erzielen lässt.

## Art. 28 {#art_28}

Ausführung von Unterhaltsarbeiten
1 Werden an den Schutzbauten Unterhaltsarbeiten notwendig, so hat der
Träger des Perimeterunternehmens die Beitragspflichtigen über den Umfang
der Bauarbeiten, die voraussichtlichen Kosten sowie die Leistungen der öffentlichen Hand in Kenntnis zu setzen und sie auf die im Kostenverteiler
festgelegte Beitragshöhe hinzuweisen.
2 Der Kostenverteiler ist aufgrund der grundbuchlichen Mutationen zu bereinigen.
3 Den Beitragspflichtigen ist eine Frist zur Einreichung von Änderungsbegehren gemäss Art. 17 zu eröffnen.
742.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 29 V. Schlussbestimmungen (5.) {#art_29}

Vollzug
1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Regierungsrat. Er kann insbesondere Richtlinien über die Berechnung der Beiträge erlassen.

## Art. 30 {#art_30}

Übergangsrecht
1 Diese Verordnung ist auf alle bei ihrem Inkrafttreten begonnenen oder abgeschlossenen Verbauungsprojekte anzuwenden, falls den betreffenden
Beitragspflichtigen die Durchführung eines Perimeterverfahrens angezeigt
worden ist.

## Art. 31 {#art_31}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat3) in Kraft.
3) 15. Juni 1981
Ausserrhodische Gesetzessammlung 742.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
25.09.2006 01.01.2007 Art. 13 Abs. 1 geändert 962 / 2006, S. 814
25.09.2006 01.01.2007 Art. 25 Abs. 3 geändert 962 / 2006, S. 814
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
742.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 13 Abs. 1 25.09.2006 01.01.2007 geändert 962 / 2006, S. 814
Art. 25 Abs. 3 25.09.2006 01.01.2007 geändert 962 / 2006, S. 814
