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title: "Enteignungsgesetz"
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# Enteignungsgesetz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Enteignung und die Folgen enteignungsähnlicher
Eigentumsbeschränkungen.

## Art. 2 {#art_2}

Schätzungskommission für Enteignungen
a) Bestand
1 Der Regierungsrat wählt eine Schätzungskommission für Enteignungen.
2 Sie besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern.
3 Sie verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern.

## Art. 3 {#art_3}

b) Entscheid
1 Die Schätzungskommission entscheidet in der Regel aufgrund einer mündlichen
Verhandlung und eines Augenscheins.
2 Der Entscheid ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.
1 ABl 1982, 1289.
2 nGS 25–61 (sGS 111.1).
3 Abgekürzt EntG. Vom Grossen Rat erlassen am 3. April 1984; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 31. Mai 1984; in Vollzug ab 1. Januar 1985.

## Art. 3 bis nGS 19–91 {#art_3bis}

c) Beschwerde
1 Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission und des Präsidenten
der Schätzungskommission können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
angefochten werden.

## Art. 4 {#art_4}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen und Entscheide stehen dem Enteigner die gleichen Rechtsmittel4 zu wie dem Enteigneten.
II. Enteignung (2.)
1. Enteignungsrecht (2.1.)

## Art. 5 {#art_5}

Enteignungsgründe
1 Die Enteignung ist zulässig für:
a) Bau, Betrieb und Unterhalt sowie künftige Erweiterung öffentlicher oder
überwiegend im öffentlichen Interesse liegender Werke;
b) Bezug, Transport und Lagerung von Bau- und Aushubmaterial, wenn es für
öffentliche oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegende Werke erforderlich ist;
c) Schaffung öffentlich zugänglicher See- und Flussufer als Erholungsgebiete;
d) Erhaltung von Gegenständen, die dem besonderen Schutz nach den Vorschriften über Natur- und Heimatschutz5 unterstehen;
e) Bau privater Anschlussgleise;
f) Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anlagen

## Art. 6 zum Schutz vor Naturereignissen.6 {#art_6}

Verhältnismässigkeit
1 Die Enteignung ist zulässig, soweit der Zweck auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden
kann.
2 Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
4 Siehe insbesondere Art. 41 lit. c Ziff. 7, Art. 59 Abs. 1 lit. a und c Ziff. 9bis sowie Art. 59
Abs. 2 lit. a VRP, sGS 951.1.
5 Vgl. insbesondere Natur- und Heimatschutz, SR 45, sGS 671 und Art. 93 ff. BauG, sGS 731.1.
6 Vgl. Art. 48 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.

## Art. 7 {#art_7}

Berechtigung
1 Enteignungsberechtigt sind Staat und politische Gemeinde.
2 Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht anderen öffentlich-rechtlichen juristischen Personen und Privaten übertragen, wenn sie einen Enteignungsgrund
haben.

## Art. 8 {#art_8}

Gegenstand
1 Enteignet werden können:7
a) Grundeigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken;8
b) Nachbarrechte;9
c) persönliche Rechte am zu enteignenden Grundstück, insbesondere von Mietern, Pächtern, Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsberechtigten.10
2 Rechte an Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, können enteignet
werden, wenn die Interessen des Enteigners überwiegen.
3 Die Rechte können vorübergehend oder dauernd beschränkt oder entzogen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Bestandteile und Zugehör
1 Bestandteile und Zugehör11, die sich ohne unverhältnismässige Kosten abtrennen
lassen, werden nicht enteignet:
a) auf Begehren des Enteigneten, wenn sie für die Aufgabe des Enteigners nicht
nötig sind;
b) auf Begehren des Enteigners, wenn sie für den Enteigneten auch ohne Hauptsache gleichwertig verwendbar sind.
2 Über die Begehren entscheidet die Schätzungskommission.
7 Vgl. Art. 31 Abs. 2 KV, sGS 111.1.
8 Art. 655 ff. und 730 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR
210.
9 Art. 679 und 684 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
10 Art. 184 ff. und 253 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil Obligatioenrecht) vom 30. März 191, SR 220, sowie Art. 681 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
11 Art. 642 und 644 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

## Art. 10 {#art_10}

Ausdehnung
a) Voraussetzungen
1 Die Ausdehnung der Enteignung auf das Ganze können verlangen:
a) der Enteignete, wenn die bestimmungsgemässe Verwendung eines Grundstücks oder mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Grundstücke durch
Teilenteignung, vorübergehende Enteignung, Errichtung einer Dienstbarkeit
oder Enteignung von Nachbarrechten unverhältnismässig erschwert wird;
b) der Enteigner, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für den Minderwert mehr als einen Drittel des Wertes des Restgrundstücks beträgt und der
Enteignete kein erhebliches Interesse an der Beibehaltung seines Rechts hat.

## Art. 11 {#art_11}

b) Verfahren
1 Die Ausdehnung kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verlangt werden, die
gegen den Entscheid der Schätzungskommission über die Festsetzung der Entschädigung offensteht.
2 Das Begehren ist der Schätzungskommission einzureichen.
3 Wird ein Begehren um Ausdehnung eingereicht, setzt die Schätzungskommission die Entschädigungen für teilweise und für vollständige Enteignung fest.

## Art. 12 {#art_12}

c) Verzicht
1 Der Berechtigte kann innert dreissig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der
Entschädigungen auf die Ausdehnung verzichten.

## Art. 13 {#art_13}

Verzicht auf Enteignung
1 Der Enteigner kann innert dreissig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der
Entschädigung gegenüber dem Enteigneten auf die Enteignung verzichten, wenn
er nicht vorzeitig den Besitz angetreten hat. Der Präsident der Schätzungskommission kann die Frist aus wichtigen Gründen erstrecken.
2 Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus dem Enteignungsverfahren entstanden ist.
3 Schadenersatzbegehren sind der Schätzungskommission innert eines Jahres nach
dem Verzicht einzureichen.
2. Entschädigung12 (2.2.)

## Art. 14 {#art_14}

Art
1 Der Enteignete hat Anspruch auf Entschädigung in Geld.
2 Enteigneter und Enteigner können sich auf Realersatz einigen.
3 Wird durch die Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe in seiner Existenz
bedroht, so hat der Enteignete bis zum Ausgleich der Ertragswertminderung Anspruch auf geeigneten Realersatz, soweit der Enteigner diesen ohne unverhältnismässigen Nachteil leisten kann.

## Art. 15 {#art_15}

Umfang
1 Entschädigt werden:
a) der Marktwert des enteigneten Rechts;
b) der Minderwert des verbleibenden Teils;
c) die weiteren geldwerten Nachteile, die sich als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
2 Nicht entschädigt werden Nachteile, die der Enteignete verschuldet hat.

## Art. 16 {#art_16}

Bemessung
1 Bei der Bemessung der Entschädigung werden berücksichtigt:
a) der Verlust der Möglichkeit besserer Verwendung des Grundstücks;
b) die Sondervorteile, die durch das Werk des Enteigners entstehen und zu deren
Abgeltung kein Beitrag erhoben wird.
2 Allgemeine Wertveränderungen, die durch das Werk des Enteigners entstehen,
werden nicht berücksichtigt.

## Art. 17 {#art_17}

Zeitpunkt
1 Massgebend sind in der Regel die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Schätzungsverhandlung.

## Art. 18 {#art_18}

Grundpfand, Grundlast, Nutzniessung
1 Für den Grundpfand- und den Grundlastgläubiger13 sowie für den Nutzniesser14
tritt die Entschädigung an die Stelle des enteigneten Grundstücks.
12 Vgl. Art. 22ter Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
29. Mai 1874, SR 101, und Art. 31 Abs. 2 KV, sGS 111.1.
13 Art. 782 ff. und 793 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR
210.
14 Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
2 Der Nutzniesser15 hat Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens, der ihm aus dem
Entzug des Grundstücks entsteht.

## Art. 19 {#art_19}

Dienstbarkeiten und persönliche Rechte
1 Der Berechtigte hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus der Beschränkung
oder dem Erlöschen von Dienstbarkeiten16 und persönlichen Rechten entsteht.
2 Mieter und Pächter17 haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen aus der
vorzeitigen Aufhebung von Miete oder Pacht18 entsteht.
3. Enteignungsverfahren (2.3.)

## Art. 20 {#art_20}

Vorbereitende Handlungen
a) Voraussetzungen
1 Vorbereitende Handlungen, wie Begehen, Vermessen, Bohren und Ausstecken,
bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers. Stimmt er nicht zu, ist die Bewilligung des Präsidenten der Schätzungskommission einzuholen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die vorbereitende Handlung notwendig ist. Sie
kann vor Einleitung des Enteignungsverfahrens erteilt werden.

## Art. 21 {#art_21}

b) Schadenersatz
1 Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus vorbereitenden Handlungen entsteht.
Er stellt soweit möglich den ursprünglichen Zustand wieder her.
2 Schadenersatzbegehren sind der Schätzungskommission innert eines Jahres nach
Kenntnis des Schadens, spätestens innert zehn Jahren nach der schädigenden
Handlung, einzureichen.

## Art. 22 {#art_22}

Enteignungsbegehren
1 Das Enteignungsbegehren ist dem Präsidenten der Schätzungskommission einzureichen.
2 Dem Begehren sind beizulegen:
a) ein Projektplan, aus dem Art, Umfang und Lage des Werks ersichtlich sind;
15 Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
16 Art. 730 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
17 Art. 253 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter
Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 191, SR 220.
18 Art. 253 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter
Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 191, SR 220.
b) ein Enteignungsplan, aus dem Art und Umfang der zu enteignenden Rechte
ersichtlich sind;
c) ein Enteignungsverzeichnis, in dem die aus dem Grundbuch ersichtlichen,
von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten und Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte aufgeführt sind;
d) für jeden Betroffenen ein Auszug aus dem Enteignungsplan.

## Art. 23 {#art_23}

Auflage und persönliche Anzeige
a) im allgemeinen
1 Der Präsident der Schätzungskommission legt Enteignungsbegehren und Beilagen während dreissig Tagen in den politischen Gemeinden öffentlich auf, in denen
Rechte enteignet werden sollen.
2 Er gibt den im Enteignungsverzeichnis aufgeführten Betroffenen mit persönlicher Anzeige von der Auflage Kenntnis, stellt ihnen den Auszug aus dem Enteignungsplan zu und macht sie auf die Fristen für Einsprachen und Begehren aufmerksam.
Art. 24 b) persönlich Berechtigter
1 Wird durch die Enteignung in persönliche Rechte eingegriffen, die nicht im
Grundbuch vorgemerkt sind, so benachrichtigt der Grundeigentümer den Berechtigten sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige.
2 Der Grundeigentümer wird in der persönlichen Anzeige auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.

## Art. 25 {#art_25}

Enteignungsbann
a) Grundsatz
1 Nach der persönlichen Anzeige dürfen keine die Enteignung erschwerenden tatsächlichen und rechtlichen Verfügungen getroffen werden, wenn der Enteigner
nicht schriftlich zustimmt.
2 Bei Anständen entscheidet der Präsident der Schätzungskommission.
3 Der Enteigner kann den Enteignungsbann als Verfügungsbeschränkung im
Grundbuch vormerken lassen.

## Art. 26 {#art_26}

b) Schadenersatz
1 Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus dem Enteignungsbann entsteht.

## Art. 27 {#art_27}

Einsprachen und Begehren
a) innert Frist
1 Innert der Auflagefrist sind dem Präsidenten der Schätzungskommission schriftlich einzureichen:
a) Einsprachen gegen die Zulässigkeit der Enteignung;
b) Entschädigungsbegehren, auch wenn die Zulässigkeit der Enteignung bestritten wird;
c) Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör;19
d) Begehren um Realersatz.
2 Wird die persönliche Anzeige nach der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt,
so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
Art. 28 b) nachträgliche Begehren
1 Begehren können nach Ablauf der Frist eingereicht werden, wenn:
a) der Bestand eines Rechts dem Berechtigten erst später zur Kenntnis gelangt;
b) der Enteigner ein Recht beansprucht, das im Enteignungsverzeichnis nicht
aufzuführen ist;
c) der Schaden erst bei oder nach Erstellung des Werks entstanden ist und während der Frist nicht oder nicht in seinem Umfang voraussehbar war.
2 Sie sind auch zulässig, wenn der Enteigner kein Enteignungsverfahren eingeleitet
hat.
3 Sie sind der Schätzungskommission innert sechs Monaten schriftlich einzureichen, nachdem der Berechtigte vom Bestand oder von der Inanspruchnahme des
Rechts oder vom Schaden Kenntnis erhalten hat.

## Art. 29 {#art_29}

Einigungsverhandlung
a) Durchführung
1 Der Präsident der Schätzungskommission lädt die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vor. Er kann ein oder zwei Mitglieder der Schätzungskommission
beiziehen.
Art. 30 b) amtliche Einigung
1 Einigen sich die Beteiligten, so unterzeichnen sie zusammen mit dem Präsidenten der Schätzungskommission ein Protokoll.
2 Es hat die Wirkung eines rechtskräftigen Schätzungsentscheides.
19 Art. 642 und 644 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210;
vgl. auch Art. 9 dieses G.

## Art. 31 {#art_31}

Ausseramtliche Einigung
1 Nach Einleitung des Enteignungsverfahrens können sich die Beteiligten ohne
Mitwirkung des Präsidenten der Schätzungskommission in schriftlicher Form einigen.
2 Als Einleitung des Enteignungsverfahrens gilt die Zustellung der persönlichen
Anzeige.
3 Die Vereinbarung wird für den Enteigneten verbindlich, wenn er nicht innert
fünf Tagen nach Erhalt einer beidseitig unterzeichneten Ausfertigung gegenüber
dem Enteigner schriftlich den Rücktritt erklärt. Der Enteignete wird in der Vereinbarung auf das Rücktrittsrecht aufmerksam gemacht.

## Art. 32 {#art_32}

Schutz von Rechten Dritter
1 Das Grundbuchamt gibt den ihm bekannten Grundpfand- und Grundlastgläubigern20 sowie Nutzniessern21 von der Einigung Kenntnis, wenn eine Benachteiligung ihrer Rechte nicht auszuschliessen ist.
2 Es setzt ihnen eine Frist von dreissig Tagen, innert der sie bei der Schätzungskommission die Schätzung verlangen können.
3 Verstreicht die Frist unbenützt, so wird die Einigung für Grundpfand- und
Grundlastgläubiger22 sowie Nutzniesser23 verbindlich.

## Art. 33 {#art_33}

Überweisung
1 Der Präsident der Schätzungskommission überweist die Einsprache dem Regierungsrat zum Entscheid, wenn keine Einigung zustande kommt.
2 Er leitet das Schätzungsverfahren ein, wenn die Zulässigkeit der Enteignung feststeht.

## Art. 34 {#art_34}

Schätzung
1 Die Schätzungskommission entscheidet über Begehren um Entschädigung und
Realersatz.
20 Art. 782 ff. und 793 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR
210.
21 Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
22 Art. 782 ff. und 793 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR
210.
23 Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

## Art. 35 {#art_35}

Bestrittene Rechte
1 Bestreitet der Enteigner den Bestand des Rechts, für das eine Entschädigung verlangt wird, so setzt ihm der Präsident der Schätzungskommission eine Frist von
dreissig Tagen zur Klageanhebung beim ordentlichen Richter an.
2 Verstreicht die Frist unbenützt, so gilt das Recht als anerkannt.
4. Vollzug (2.4.)

## Art. 36 {#art_36}

Vorzeitige Besitzeinweisung
1 Die Schätzungskommission weist den Enteigner auf Gesuch vorzeitig in den
Besitz ein, wenn durch Zuwarten erhebliche Nachteile entstünden, Entschädigungsbegehren trotz Besitzeinweisung beurteilt werden können und die Zulässigkeit der Enteignung feststeht.
2 Sie verpflichtet den Enteigner auf Gesuch des Enteigneten zu angemessener Abschlagszahlung und allenfalls zu Sicherheitsleistung.
3 Wird das Gesuch im Beschwerdeverfahren eingereicht, verfügt der Präsident des
Verwaltungsgerichtes.

## Art. 37 {#art_37}

Entschädigung
a) Fälligkeit
1 Die Entschädigung wird dreissig Tage nach der rechtskräftigen Festsetzung fällig.
2 Bei Realersatz bestimmt die Schätzungskommission die Fälligkeit.

## Art. 38 {#art_38}

b) Verzugszins
1 Die Entschädigung in Geld wird ab Fälligkeit zum Zinsfuss der St.Gallischen
Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken verzinst.
2 Bei vorzeitiger Besitzeinweisung besteht die Zinspflicht ab Vollzug.

## Art. 39 {#art_39}

c) Überweisung
1 Der Enteigner überweist die Entschädigung zuhanden des Berechtigten dem
Grundbuchamt, in dessen Kreis das Grundstück oder dessen grössere Fläche
liegt.24
24 Vgl. Art. 138 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.
2 Ist die Vermessung der Fläche vor Erstellung des Werks nicht möglich, so werden 90 Prozent der voraussichtlichen Entschädigung überwiesen. Damit geht der
Besitz an den Enteigner über.

## Art. 40 {#art_40}

Erwerb und Grundbucheintrag
1 Der Enteigner erwirbt das Recht mit der Leistung der vollen Entschädigung.25
2 Das erworbene Recht wird auf Anmeldung des Enteigners im Grundbuch eingetragen.26
5. Rückforderung (2.5.)

## Art. 41 {#art_41}

Voraussetzungen
a) Nichtausübung des Rechts
1 Das enteignete Recht kann zurückgefordert werden, wenn es der Enteigner:
a) innert fünf Jahren seit Erwerb nicht zum vorgesehenen Zweck ausgeübt hat;
b) bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werks innert fünfundzwanzig Jahren seit Erwerb nicht zum vorgesehenen Zweck ausgeübt hat.
2 Der Regierungsrat kann die Fristen aus wichtigen Gründen verlängern.

## Art. 42 {#art_42}

b) Ausübung zu anderem Zweck
1 Das enteignete Recht kann zurückgefordert werden, wenn es der Enteigner vor
Ablauf von zehn Jahren zu einem Zweck ausüben will, für den die Enteignung
nicht zulässig ist.
2 Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn das Recht nach der Enteignung
während wenigstens fünf Jahren zum vorgesehenen Zweck ausgeübt worden ist.
3 Der Enteigner benachrichtigt den Berechtigten, wenn er das Recht zu einem
anderen als dem vorgesehenen Zweck verwenden will.

## Art. 43 {#art_43}

Berechtigte
1 Das Rückforderungsrecht können geltend machen:
a) der Enteignete oder seine Erben;
b) bei Enteignung einer Dienstbarkeit der Eigentümer des früher berechtigten
Grundstücks.
25 Vgl. Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
26 Vgl. Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210;
Art. 18 GBV, eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1; Art. 79
Ziff. 2 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.

## Art. 44 {#art_44}

Verwirkung
1 Das Rückforderungsbegehren ist der Schätzungskommission einzureichen:
a) bei Nichtausübung des Rechts innert eines Jahres seit Entstehen des Rückforderungsrechts;
b) bei Ausübung des Rechts zu anderem Zweck innert dreier Monate seit Kenntnisgabe, spätestens innert zehn Jahren nach der Enteignung.

## Art. 45 {#art_45}

Rückgabe
1 Der Enteigner gibt das enteignete Recht im Zustand zurück, in dem es sich bei
Einreichung des Rückforderungsbegehrens befindet.
2 Der Berechtigte gibt die Entschädigung ohne Zinsen zurück. Er erwirbt das Recht
mit der Rückgabe der Entschädigung.
3 Die Entschädigung wird angepasst, wenn das Recht nach der Enteignung verändert worden ist.

## Art. 46 {#art_46}

Entscheid
1 Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schätzungskommission.
6. Kosten (2.6.)

## Art. 47 {#art_47}

Amtliche Kosten
1 Der Enteigner trägt die amtlichen Kosten.
2 Sie können bei missbräuchlichem Verhalten ganz oder teilweise dem Enteigneten
auferlegt werden.

## Art. 48 {#art_48}

Ausseramtliche Kosten
1 Der Enteigner entschädigt den Enteigneten angemessen für notwendige ausseramtliche Kosten.
2 Von einer Entschädigung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die
Begehren des Enteigneten überwiegend abgewiesen werden.

## Art. 49 {#art_49}

Beschwerdeverfahren
1 Für die Kosten im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide der
Schätzungskommission gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

## Art. 50 III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen (3.) {#art_50}

Grundsatz
1 Für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, wird volle
Entschädigung geleistet.27
2 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung28 werden sachgemäss
angewendet, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.

## Art. 51 {#art_51}

Entschädigung
1 Für Bestand und Umfang der Entschädigungspflicht sind die Verhältnisse bei
Eintritt der Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung massgebend.
2 Die Entschädigung wird vom Gemeinwesen geleistet, das die Eigentumsbeschränkung angeordnet hat oder hätte anordnen müssen. Die Auszahlung wird im
Grundbuch angemerkt.
3 Sie wird ab Einreichung des Entschädigungsbegehrens zum Zinsfuss der
St.Gallischen Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken verzinst.

## Art. 52 {#art_52}

Rückgriff
1 Hat das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung im
Interesse eines anderen Gemeinwesens angeordnet, so steht ihm das Rückgriffsrecht zu.

## Art. 53 {#art_53}

Verfahren
1 Die Schätzungskommission entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob eine
Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommt und setzt gleichzeitig die
Entschädigung fest.
2 Sie kann auf Antrag eines Beteiligten den Entscheid auf die Frage beschränken,
ob die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommt.
3 Kommt die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleich, so trägt das
Gemeinwesen die Kosten. Art. 47 bis 49 dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.
27 Art. 22ter Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
1874, SR 101.
28 Art. 14 ff. dieses G.

## Art. 54 {#art_54}

Verjährung
1 Entschädigungsforderungen verjähren zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft
der Eigentumsbeschränkung.

## Art. 55 {#art_55}

Aufhebung der Eigentumsbeschränkung
1 Will sich das Gemeinwesen der Entschädigungspflicht entschlagen, so leitet die
zuständige Behörde innert sechs Monaten nach rechtskräftiger Festsetzung der
Entschädigung das Verfahren auf Aufhebung der Eigentumsbeschränkung ein.
2 Bis zur rechtskräftigen Aufhebung der Eigentumsbeschränkung bleibt die Entschädigung gestundet.

## Art. 56 {#art_56}

Rückforderung der Entschädigung
1 Hebt das Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung nachträglich auf, so kann es
die Entschädigung zurückfordern, soweit dem Eigentümer aus der Aufhebung ein
Vorteil entsteht.
2 Der Anspruch richtet sich gegen den Eigentümer im Zeitpunkt der Aufhebung.
3 Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schätzungskommission.

## Art. 57 {#art_57}

Enteignung
a) im allgemeinen
1 Die Enteignung können verlangen:
a) der Eigentümer, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des
Grundstücks übersteigt;
b) das Gemeinwesen, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des
Grundstücks übersteigt und der Eigentümer kein erhebliches Interesse an der
Beibehaltung des Eigentums hat.
2 Das Begehren ist der Schätzungskommission innert sechs Monaten nach
rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung einzureichen.

## Art. 58 {#art_58}

b) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1 Der Eigentümer eines in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen29 gelegenen Grundstücks kann jederzeit die Enteignung verlangen.
2 Entschädigt wird der Wert, den das Grundstück hätte, wenn es nicht dieser Zone
zugeschieden worden wäre.
29 Art. 10 lit. h und Art. 18 BauG, sGS 731.1.
3 Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission.

## Art. 59 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_59}

Strafbestimmung
1 Wer Pfähle oder andere Zeichen, die bei vorbereitenden Handlungen angebracht
werden, beseitigt, versetzt, verändert oder beschädigt, wird mit Busse bestraft.30

## Art. 60 {#art_60}

Ergänzende Vorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über:
a) Organisation und Zuständigkeit der Schätzungskommission;
b) das Schätzungsverfahren;
c) die Auszahlung der Entschädigung durch das Grundbuchamt.

## Art. 61 {#art_61}

31

## Art. 62 {#art_62}

32

## Art. 63 {#art_63}

33

## Art. 64 {#art_64}

34

## Art. 65 {#art_65}

35

## Art. 66 {#art_66}

36

## Art. 67 {#art_67}

37

## Art. 68 {#art_68}

38
30 Das Strafverfahren richtet sich nach Art. 244 ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden),
sGS 962.1.
31 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
32 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
33 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
34 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
35 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
36 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
37 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
38 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

## Art. 69 {#art_69}

39

## Art. 70 {#art_70}

40

## Art. 71 {#art_71}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Expropriation vom 4. Juli 189841 wird aufgehoben.

## Art. 72 {#art_72}

Übergangsbestimmungen
1 Vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.
2 Dieses Gesetz wird angewendet auf:
a) Schätzungen, wenn nach bisherigem Recht noch keine Schätzungskommission eingesetzt worden ist;
b) Rückforderungen aus abgeschlossenen Verfahren.

## Art. 73 {#art_73}

Vollzugsbeginn
1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
39 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
40 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
41 nGS 14–77 (sGS 735.1).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 19–91 31.05.1984 01.01.1985
Art. 3bis eingefügt 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 5 geändert 35–9 29.11.1998 keine Angabe
Art. 11 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 20 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 22 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 23 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 25 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 27 geändert 35–15 01.07.2007 keine Angabe
Art. 29 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 36 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 49 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.05.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 19–91
29.11.1998 keine Angabe Art. 5 geändert 35–9
01.07.1999 keine Angabe Art. 22 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 23 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 29 geändert 35–15
23.01.2007 keine Angabe Art. 3bis eingefügt 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 11 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 20 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 25 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 36 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 49 geändert 42–55
01.07.2007 keine Angabe Art. 27 geändert 35–15
