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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz"
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provisions: 12
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# Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

## Art. 1 vom 22.11.1973 (Stand 01.10.1975) {#art_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

## Art. 2 {#art_2}

Salzregal
1 Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf
von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an
Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

## Art. 3 {#art_3}

Gebühren
1 Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

## Art. 4 {#art_4}

Preise
1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

## Art. 5 {#art_5}

Einnahmen
1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem
Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

## Art. 6 {#art_6}

Organe
1 Die Organe dieser Vereinbarungen sind:
a der Verwaltungsrat,
b die Geschäftsleitung,
c die Kontrollstelle
der Rheinsalinen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
-
682.2-1 2

## Art. 7 {#art_7}

Verwaltungsrat
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der
Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den
Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
a Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels.
b Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren.
c Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den
Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten.
d Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Absatz 2 Buchstaben a-d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der
Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten.
b Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr.
c Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone.
d Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für
wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der
Kantone.
e Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen
Instanzen.
f Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

## Art. 9 {#art_9}

Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
a Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren.
3 682.2-1
b Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsschutz
1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen
über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die
Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet
der Verwaltungsrat, wobei Artikel 7 Absatz 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen
sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung, werden vom
Bundesgericht entschieden.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten und Beitritt
1 Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben,
ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für
diesen Beschluss ist Artikel 7 Absatz 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

## Art. 12 {#art_12}

Austritt
1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von
einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Also beschlossen durch die ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre der
Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen
am 22. November 1973 in Zürich.
Der Präsident: Meier
Der Sekretär: Burckhardt
Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974.
682.2-1 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.11.1973 01.10.1975 Erlass Erstfassung -
5 682.2-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.11.1973 01.10.1975 Erstfassung -
