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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

## Art. 1 vom 22.09.2005 (Stand 01.05.2015) {#art_1}

Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in
ihrem Planungs- und Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt.

## Art. 2 {#art_2}

Pflichten der Kantone
1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert drei Jahren nach Beitritt an
und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung. *

## Art. 3 {#art_3}

Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der
Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK),
deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
a deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone
kontrolliert;
b seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-54
721.2-1 2
c Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für:
a die Änderungen der Vereinbarung;
b die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
c die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
d den Erlass einer Geschäftsordnung.

## Art. 5 {#art_5}

Finanzierung
1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im
Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

## Art. 6 {#art_6}

Beitritt
1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung
dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung
übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

## Art. 7 {#art_7}

Austritt
1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind.1)
A1 Anhang 1: Begriffe und Messweisen
Art. A1-1
1 Der Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) wird in Anwendung von Artikel 5
des Publikationsgesetzes2) in der Form eines Verweises veröffentlicht.
Er kann bei folgender Stelle bezogen werden:
Interkantonales Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB)
Haus der Kantone
Speichergasse 6
1) 12. 3. 2008
2) BSG 103.1
3 721.2-1
3000 Bern 7
E-Mail: info@bpuk.ch
Er ist auch im Internet abrufbar unter
http://www.bpuk.ch
A2 Anhang 2: Skizzen
Art. A2-1
1 Der Anhang 2 (Skizzen) wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes3) in der Form eines Verweises veröffentlicht.
Er kann bei folgender Stelle bezogen werden:
Interkantonales Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB)
Haus der Kantone
Speichergasse 6
3000 Bern 7
E-Mail: info@bpuk.ch
Er ist auch im Internet abrufbar unter
http://www.bpuk.ch
3) BSG 103.1
721.2-1 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.09.2005 12.03.2008 Erlass Erstfassung 11-54
26.11.2010 26.11.2010 Art. 2 Abs. 3 geändert -
24.05.2017 01.05.2015 Art. 2 Abs. 3 geändert 17-021
5 721.2-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.09.2005 12.03.2008 Erstfassung 11-54
Art. 2 Abs. 3 26.11.2010 26.11.2010 geändert -
Art. 2 Abs. 3 24.05.2017 01.05.2015 geändert 17-021
